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BGH · VII ZR 7/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 7/58

Die Klägerin druckte eine Beihe von dem Beklagten verfaßter Werke und leistete an diesen Vorschüsse auf dessen Autorenhonorare*- Dieses belief sich nach einem von der Klägerin aufgestellten und vom Beklagten unterschriebenen Saldo am 9. • Bin* im Jahre 1953 bei dem Betreibungsamt Basel-Stadt gegen den Beklagten eingeleitetes Verfahren auf Zahlung des Saldos von 14.377,65 sfrs. Daraufhin hat die Klägerin, gestützt auf ein Anerkenntnis des Saldos durch den Beklagten, gegen diesen Der Beklagte hat den Kontoauszug der Klägerin auch darin beanstandet, daß die Klägerin ihm für die ihr abgetretene Forderung von 12.080.— Hierzu hat er vorgetragen, die Klägerin habe einen von ihm vermittelten Druckauftrag der Genossenschafts-Buchhandlung Zürich nicht ausgeführt. Die Klägerin hat das Vorbringen des Beklagten, ins-* besondere die Erteilung eines Druckauftrags seitens der Genossenschafts-Buchhandlung, bestritten. Mit der Revision verfolgt der Beklagte den Antrag auf Abweisung der Klage weiter, während die Klägerin um Zurückweisung des Rechtsmittels bittet. 2. ) Das Berufungsgericht hält den Beklagten nach den §§ 312 ff des Schweizerischen Obligationenreehts für verpflichtet, die empfangenen Vorschüsse, soweit sie durch die eingegangeneri Äutorenhonorare nicht gedeckt liehen Urteils seien von den an den Beklagten insgesamt gezahlte^ Beträgen, nur 2*500 sfrs* als Darlehen gewährt worden* Hur eine Quittung des Beklagten enthalte den Zusatz wals Darlehn"* Das Berufungsgericht hätte, ehe es das Vorliegen von Darlehen haha annehmen dürfen, die Rechtsgrundlage der Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien prüfen müssen* Gewisse Anzeichen sprächen für einen Dienstvertrag oder ein gemischtes Rechtsverhältnis, unter Umständen auch für ein gesellschaftsähnliches Verhältnis* 3*) Das Vorbringen des Beklagten, die Klägerin habe di>e bei ihr deponierten 5.000 DM nicht umwechseln dürfen, bezeichnet das Berufungsgericht als unerheblich; denn über den Betrag werde, soweit er dem Beklagten gutgeschrieben worden sei, mangels Erhebung einer Widerklage nicht gestritten* Die KLägeiün könne dem Beklagten höchstens scher dens ersatzpflichtig sein, wenn sie diesem hei der Verbuchung einen zu ungünstigen Kurs gewährt habe. Schon der Ausgangspunkt äer Revision, es sei unstreitig, daß der Beklagte der Klägerin die 5»OCX) DM nur zur Aufbewahrung gegeben habe, ist unrichtig. Die Klägerin hat von Anfang an behauptet, der Beklagte.habe die 5*000 DM etwa Mitte des Jahres 1951 an sie zurückge-zahlt, der.Betrag sei ihm zu dem damaligen; Kurs mit 5*918,45 sirs, gutgeschrieben worden (Schriftsatz der Klägerin vom Das Berufungsgericht hat ferner nicht, wie die Revision meint, aus der Tatsache, daß der Beklagte wegen der ihm angeblieh.zustehenden DM keine Widerklage erhoben hat, geschlossen, der Beklagte häbe sich nach träglich mit der Verrechnung der 5.000 DM auf seine Schuld einverstanden erklärt; vielmehr hat es im Hinblick auf die Unterlassung einer Widerklage - auch eine Aufrechnung mit den 5*000 DM gegenüber der Klageforderung hat der Beklagte nicht erklärt - angenommen, daß der Beklagte aus seiner Behauptung, er habe der Verrechnung der 5*COO DM widersprochen, keine'praktischen Folgerungen gezogen habe. Ob diese Ausführungen die Annahme rechtfertigen, der Anspruch des Beklagten auf Herausgabe der nach seiner Behauptung der Klägerin in Verwahrung gegebenen 5.000 DM befinde sich mangels Erhebung einer Widerklage jedenfalls insoweit nicht im Streit, als die Klägerin ihm hiervon 3.918,45 sfrs gutgebracht habe, kann dahingestellt bleiben; denn die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte könne aus der Umwechselung der 5.000 DM und der Gutschrift des Gegenwerts in Schweizer franken keine Ansprüche gegen die Klägerin erheben, wird jedenfalls von der auf der Vernehmung des Zeugen 1$MB~ZoMberuhenden Peststellung getragen, dass der Beklagte sich mit dem Umtausch des PM-Be-trages.und der Gutschrift des Gegenwerts einverstanden erklärt hat* Die Klägerin hat die Annahme dieser Abtretung in Abrede gestellt, jedoch zugegeben, daß der Beklagte ihr Akzepte St4MB) in Höhe von 18.000 sfrs. Bas Berufungsgericht hält das Verlangen des Beklagten, ihm den vollen an die Klägerin abgetretenen Betrag gutzubringen, für ungerechtfertigt, weil der Beklagte für seine von der der Klägerin abweichende Barstellung, die von StMBÜ auf äiö Wechsel gezahlten Beträge sollten in Höhe der Abtretung zunächst zur Tilgung der Schuld des Beklagten verwendet werden, beweiafällig gehliehen sei* Dafür, daß der Berufungsrichter die Beweislast nach deutschem Recht verteilt habe, liegen nach dem Inhalt des angefochtenen Drteils keine Anhaltspunkte vor, zu demal dieses von der Anwendung schweizerischen Rechts ausgehto Die Normen, die für die Regelung der Beweislast bedeutsam sind, wurzeln mithin in dem Recht, das vom Berufungsgericht angewendet worden ist, d.h. in dem schweizerischen Recht. b) Auch die Ausführungen der Revision in der mündlichen Verhandlung, die Hingäbe der Wechsel begründe einen Anscheinsbeweis für die Absicht des Beklagten, aus deren Erlösen seine Suhuld^ gegenüberder CLagerin zu tilgen, sind nicht geeignet, das angefochtene urteil zu.lall zu bringen. ‘Erheblieh wäre allerdings ein Beweisangebot des Beklagten dahin, daß die Klägerin ihm auch den Unterschiedsbetrag zwischen den angeblich abgetretenen 12.080 und den tatsächlich gutgeschi^iebenen 6.379,80 sfrs. Der Beklagte hat also nicht behauptet, die Klägerin habe ihm den Unterschieds-betrag gutgeschrieben. Indessen konnte das Berufungsgericht das Pehlen dee Verlagsverträges und die Feststellungen der schweizerischen Berichte in dem Rechtsstreit des Beklagten gegen die Genossenschafts-Buchhandlung als Boweisanzeichen dafür werten, daß die Klägerin auch nicht mit dem Bruck der für den Verlag der Genossenschafts-Buchhandlung vorgesehenen Werke des Beklagten beauftragt worden sei« Jedenfalls aber ist der Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht hätte selbst prüfen müh sen, ob die Klägerin den Bruckauftrag erhalten habe, unberechtigt.« 13 des angefochtenen Br teils) diese Prüfung vorgenommen« Es ist übereinstimmend mit dem Landgericht auf Grund der Aussage des Zeugen MflHp~Zo(V und dessen Notiz über ein Telefongespräch mit der Genossenschafts-Buchhandlung zu dem Ergebnis gelangt, daß die Prokuristin der Buchhandlung, Frau KHK einen derartigen Auftrag nur angekündigt habe, daß der endgültige schriftliche Auftrag bei der Klägerin jedoch nicht eingegangen sei« Biese Feststellung des Berufungsgerichts läßt sich nicht beanstanden« Sie wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß die Prokuristin der Genossenschafts- Buchhandlung in einem an den Beklagten,gerichteten Schreiben vom 51 * Januar 1949 gelegentlich ahgefragt hat, wie weit der Bruck des ersten Bandes schon gediehen sei« Bie Prokuristin kann hierbei, zu demal da die Verhandlungen der Genossenschafts-Buchhandlung mit dem Beklagten über den Verlag seiner Werke damals noch mit Aussicht, auf Erfolg geführt wurden, der Annahme gewesen sein, die Bücher des Beklagten würden bei der Klägerin bereits gedruckt« Ein strikter Nachweis dafür, daß der Klägerin der von dem Beklagten behauptete Bruckauftrag von der Genossenschafts-Buchhandlung bereits erteilt worden sei, läßt sich aber

Zitierte Normen: § 549 ZPO
SchuldBerufungsgerichtGenossenschafts-BuchhandlungRechtBrKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

VII ZR 7/58 Verkündet
 am 4* Bezember 1958 Joäas, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2338 046
Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Earl	in	Bad	GjgHHM,	HBBHB*allee	IB,
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. flP -
gegen
 die Firma	Sch^HBfc?	Aktiengesellschaft,
 Buchdruckerei "Zur FrflBPW in ZBHP? BrBBBgasse fl| vertreten durch ihren Vorstand, Direktor Ernst EBB aus
 Gi
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« BHHBHI -
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. Bezember 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten.Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Br. Heimann-frosieh, Br« Winkelmann und Erbel
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 29 . -Hovember 1957 wird zuriiokgewiesen.
Ber Beklagte hat die Kosten der Revision zu.tragen*
Von Rechts wegen
I
Tatbestands
 Der Beklagte hielt sich seit 1959 als deutscher . politischer Flüchtling in der Schweiz auf und war dort schriftstellerisch tätig* Während des zweiten Weltkrieges trat er mit der Klägerin, einer. Aktengesellschaft schweizerischen Hechts, in Geschäftsverbindung. Br veranlaßte seine Verleger, darunter die Birma Josef -StflNHW in DQHHfc seine Bücher bei der Klägerin drucken zu lassen, und trat seine Forderungen aus den Verlägsvertragen an die Klägerin ab.
Die Klägerin druckte eine Beihe von dem Beklagten verfaßter Werke und leistete an diesen Vorschüsse auf dessen Autorenhonorare*-
Über die Zahlungen an den Beklagten und deren Dek-kung durch einlaufende Honorare führte die Klägerin ein Konto. Dieses belief sich nach einem von der Klägerin aufgestellten und vom Beklagten unterschriebenen Saldo am 9. September 1949 auf 18.725,90 sfrs. zugunsten der Klägerin. Durch Zahlungen und Gutschriften der Klägerin änderte sich der Köntostand in der Folgezeit. Br betrug schließlich '«4.577,65 sfrs. zugunsten der Klägerin. Bhter den Gutschriften, die zu dieser Änderung des Kontostandes geführt hatten, befand sich ein Betrag Von 5.918,45 sfrs.
Diese ergaben sich aus der Tfinrechnung von 5.000.— DM, die der Beklagte an die IQägerih hatte gelangen lassen.
• Bin* im Jahre 1953 bei dem Betreibungsamt Basel-Stadt gegen den Beklagten eingeleitetes Verfahren auf Zahlung des Saldos von 14.377,65 sfrs. nebst Zinsen verlief wegen der Übersiedelung des Beklagten nach Deutschland ergebnislos. Daraufhin hat die Klägerin, gestützt auf ein Anerkenntnis des Saldos durch den Beklagten, gegen diesen
• • .?
Klage auf Bezahlung ihres Guthabens zuzüglich aer bei dem Betreihungsamt Basel-Stadt•entstandenen Kosten in Höhe von 37 sfrs. nebst 3 # Zinsen seit dem 1. Januar 'iS?! erhoben.
«Der Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt Er hat geltend gemacht, mit seiner Unterschrift unter dem Kontoauszug der Klägerin habe er nicht das Bestehen einer Verbindlichkeit, sondern nur die rechnerische Richtigkeit der Aufstellung anerkannt. Eine Verpflichtung zur Rückzahlung der geleisteten Vorschüsse bestehe nicht, weil nach der Art der.zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen die Klägerin das Risiko, daß die Vorschußzahlungen in den Autorenhonoraren keine Deckung fänden, zu tragen gehabt habe. Die Klägerin sei nicht berechtigt gewesen, den Gegenwert der 5.000.— DM mit seiner angeblichen Schuld zu verrechnen, weil er diesen Betrag der Klägerin lediglich zur Aufbewahrung übergeben habe. Die Klägerin habe ihn geschädigt, indem sie den Betrag zu einem ungünstigen Kurse in Schweizer Kranken umgewechselt habe. Der Beklagte hat den Kontoauszug der Klägerin auch darin beanstandet, daß die Klägerin ihm für die ihr abgetretene Forderung von 12.080.— sfrs. an den Verlag StfflHH* 5-700.— sfrs. zuwenig gutgeschrieben habe. Vorsorglich hat der Beklagte gegenüber der Klageforderung mit einem Schadensersatzan-spruch von 13..500.— sfrs. äufgerechnet. Hierzu hat er vorgetragen, die Klägerin habe einen von ihm vermittelten Druckauftrag der Genossenschafts-Buchhandlung Zürich nicht ausgeführt. Dadurch seien ihm Autorenhonorare in der genannten Höhe entgangen.
Die Klägerin hat das Vorbringen des Beklagten, ins-* besondere die Erteilung eines Druckauftrags seitens der Genossenschafts-Buchhandlung, bestritten.
•' 4.
Pas-Landgericht hat nach einer Beweisaufnahme den Beklagten zur Zahlung von 14.414,65 sfrs. nehst 5 1> Zin-r sen von 14.377,65 sfrs. seit aem 11 . Pebruar 1953 una von 37 sfrs. seit dem 2. November 1953 verurteilt, den weitergehenden Zinsanspruch der Klägerin jedoch abge-wiesen. Das Oberlandesgerieht hat die Berufung des Beklagten zurtic kgewi es en.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte den Antrag auf Abweisung der Klage weiter, während die Klägerin um Zurückweisung des Rechtsmittels bittet.
Entscheid ungsgründ es
1.	) Das Berufungsgericht ist übereinstimmend mit dem Landgericht der Meinung, das zwischen den Parteien bestehende Schuld Verhältnis sei nach schweizerischem Recht zu beurteilen. Diese Auffassung läßt nach den Sachumständen keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Revision ist dem Berufüngsurteil insoweit nicht entgegengetreten. Auch sie will auf das Vertragsv erhält nis der Pari eien schweizerisches Recht angewendet wissen.
2.	) Das Berufungsgericht hält den Beklagten nach den §§ 312 ff des Schweizerischen Obligationenreehts für verpflichtet, die empfangenen Vorschüsse, soweit sie durch die eingegangeneri Äutorenhonorare nicht gedeckt
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sind, an die Klägerin*zurücksuzahlen. Es meint, die Vorschüsse seien dem Beklagten bis zu dem Eingang äer Honorare nach Lage der Umstände darlehensweise gegeben worden.
Die Revision bezeichnet diese Auffassung als rechts-ix»rig.> Sie führt aus, nach dem Tatbestand des lanägericht-
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liehen Urteils seien von den an den Beklagten insgesamt gezahlte^ Beträgen, nur 2*500 sfrs* als Darlehen gewährt worden* Hur eine Quittung des Beklagten enthalte den Zusatz wals Darlehn"* Das Berufungsgericht hätte, ehe es das Vorliegen von Darlehen haha annehmen dürfen, die Rechtsgrundlage der Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien prüfen müssen* Gewisse Anzeichen sprächen für einen Dienstvertrag oder ein gemischtes Rechtsverhältnis, unter Umständen auch für ein gesellschaftsähnliches Verhältnis*
Soweit die Ausführungen der Revision darauf hinaus laufen, das Berufungsgericht habe das schweizerische Recht verletzt, weil es infolge unzutreffender Würdigung der Sachund Rechtslage aus dem Vorbringen der Parteien unrichtige rechtliche Schlüsse gezogen habe, kann eine solche Beanstandung in dieser Instanz nicht nachgeprüft werden« Denn das schweizerische Recht gehört nicht zu den Rechtsnormen, auf die nach § 549 Abs* 1 ZPO die Revision gestützt werden kann» Sollte die Revision jedoch dahin zu verstehen sein, daß sie die rechtsfehlerhafte Feststellung von Tatsachen beanstandet, die für die Beurteilung der Vertragsbeziehungen der Parteien nach.dem vom Berufungsgei*icht für anwendbar erklärten schweizerischen Recht von Bedeutung sein können, so kann ihr darin schon deshalb nicht gefolgt werden, weil es insoweit an einer bestimmten Rüge nach § 286 ZPO fehlt*
3*) Das Vorbringen des Beklagten, die Klägerin habe di>e bei ihr deponierten 5.000 DM nicht umwechseln dürfen, bezeichnet das Berufungsgericht als unerheblich; denn über den Betrag werde, soweit er dem Beklagten gutgeschrieben worden sei, mangels Erhebung einer Widerklage nicht gestritten* Die KLägeiün könne dem Beklagten höchstens scher
 dens ersatzpflichtig sein, wenn sie diesem hei der Verbuchung einen zu ungünstigen Kurs gewährt habe. Dieser Annahme stehe aber die Aussage des Zeugen Meier-Zogg ent-gegen.
Die hiergegen gerichteten Angriffe aer Revision sind nicht gerechtfertigt.
Schon der Ausgangspunkt äer Revision, es sei unstreitig, daß der Beklagte der Klägerin die 5»OCX) DM nur zur Aufbewahrung gegeben habe, ist unrichtig. Die Klägerin hat von Anfang an behauptet, der Beklagte.habe die 5*000 DM etwa Mitte des Jahres 1951 an sie zurückge-zahlt, der.Betrag sei ihm zu dem damaligen; Kurs mit 5*918,45 sirs, gutgeschrieben worden (Schriftsatz der Klägerin vom
s
4* November 1955, S® 5> vgl. auch Schriftsätze vom 28. Juni 1957, S. 2 und 11. November 1957, S. 2). Auch das Berufungsgericht hat nichts davon Abweichendes fest-gestellt.
Das Berufungsgericht hat ferner nicht, wie die Revision meint, aus der Tatsache, daß der Beklagte wegen der ihm angeblieh.zustehenden 5• 000. DM keine Widerklage erhoben hat, geschlossen, der Beklagte häbe sich nach träglich mit der Verrechnung der 5.000 DM auf seine Schuld einverstanden erklärt; vielmehr hat es im Hinblick auf die Unterlassung einer Widerklage - auch eine Aufrechnung mit den 5*000 DM gegenüber der Klageforderung hat der Beklagte nicht erklärt - angenommen, daß der Beklagte aus seiner Behauptung, er habe der Verrechnung der 5*COO DM widersprochen, keine'praktischen Folgerungen gezogen habe.
Ob diese Ausführungen die Annahme rechtfertigen, der Anspruch des Beklagten auf Herausgabe der nach seiner Behauptung der Klägerin in Verwahrung gegebenen 5.000 DM befinde sich mangels Erhebung einer Widerklage jedenfalls insoweit nicht im Streit, als die Klägerin ihm hiervon 3.918,45 sfrs gutgebracht habe, kann dahingestellt bleiben; denn die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte könne aus der Umwechselung der 5.000 DM und der Gutschrift des Gegenwerts in Schweizer franken keine Ansprüche gegen die Klägerin erheben, wird jedenfalls von der auf der Vernehmung des Zeugen 1$MB~ZoMberuhenden Peststellung getragen, dass der Beklagte sich mit dem Umtausch des PM-Be-trages.und der Gutschrift des Gegenwerts einverstanden erklärt hat*
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4c) Der Beklagte hat behauptet, er habe eine Honorarforderung von 12*080 sfrs. gegen den Verlag Josef StMB^ an nie Klägerin abgetreten. Die Klägerin hat die Annahme dieser Abtretung in Abrede gestellt, jedoch zugegeben, daß der Beklagte ihr Akzepte St4MB) in Höhe von 18.000 sfrs. übergehen habe* Die dem Beklagten hierauf erteilte Gutschrift von nur 6*379.80 sfrs. begründet sie damit, daß St MM ihr erhebliche Beträge geschuldet und daß sie mit dem Beklagten vereinbart habe, die auf die Wechsel zuerst einkommenden
6.000	sfrs« sollten auf die Schuld StMMB* die nächsten
6.000	sfrs. auf die Schuld des Beklagten und die weiteren Beträge wiederum auf die Schuld StMMB verrechnet werden.
Bas Berufungsgericht hält das Verlangen des Beklagten, ihm den vollen an die Klägerin abgetretenen Betrag gutzubringen, für ungerechtfertigt, weil der Beklagte für seine von der der Klägerin abweichende Barstellung, die von StMBÜ auf äiö Wechsel gezahlten Beträge sollten in Höhe
 der Abtretung zunächst zur Tilgung der Schuld des Beklagten verwendet werden, beweiafällig gehliehen sei*
a)	Soweit die Revision hierzu ausführt, das Be~
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rufungsgericht habe die Beweislast verkannt, diese sei nach schweizerischem Recht ebenso geregelt wie nach deutschem Recht, kann sie mit diesem Vorbringen nicht gehört werden, Denn eine Norm über die Verteilung der Beweislast für Rechts Verhältnisse, die nach ausländischem Recht zu beurteilen sind, kann im deutschen Recht auch dann nicht gefunden werden, wenn man mit der Revision annähme, die Rehre von der Beweislast gehöre dem Prozessrecht an. Daß die Beweislastregelung nach dem Recht der Schweiz, wie die Revision behauptet, hier mit der des deutschen Rechts übereinstimmt.
ändert nichts daran, daß zur praktischen Anwendung der aus ihr gewonnenen Grundsätze auf das materielle ausländische Recht zurückgegriffen werden muß. Dafür, daß der Berufungsrichter die Beweislast nach deutschem Recht verteilt habe, liegen nach dem Inhalt des angefochtenen Drteils keine Anhaltspunkte vor, zu demal dieses von der Anwendung schweizerischen Rechts ausgehto Die Normen, die für die Regelung der Beweislast bedeutsam sind, wurzeln mithin in dem Recht, das vom Berufungsgericht angewendet worden ist, d.h. in dem schweizerischen Recht. Sie können deshalb mit der Revision nicht angegriffen werden (BGHZ 3, 342, 346j Wieczorek G III, Staän-Jonas-Schönke IV'G zu § 549 ZPO).
b)	Auch die Ausführungen der Revision in der mündlichen Verhandlung, die Hingäbe der Wechsel begründe einen Anscheinsbeweis für die Absicht des Beklagten, aus deren Erlösen seine Suhuld^ gegenüberder CLagerin zu tilgen, sind nicht geeignet, das angefochtene urteil zu.lall zu bringen.
a -

Sie können schon deshalb nicht bei’Ucksichtigt werden, weil ein Hinweis auf sie in der schriftlichen Revisionsbegründung fehlt (§§ 286, 554 Abs. 3 Nr. 2 b, 561 ZPO).
c)	Hiernach kommt es, zu demal daa Berufungsgericht dies als richtig unterstellt hact, auf den Beweisantritt des Beklagten dafür, daß Stpgpl alle Akzepte eingelöst habe, nicht an . ‘Erheblieh wäre allerdings ein Beweisangebot des Beklagten dahin, daß die Klägerin ihm auch den Unterschiedsbetrag zwischen den angeblich abgetretenen 12.080 und den tatsächlich gutgeschi^iebenen 6.379,80 sfrs. gutgebracht habe. BafüP ist aber aus der von der Revision angeführten Aktenstelle (Berufungsbegründung vom 24. Mai 1957, S. 7) nichts zu entnehmen. Der Beklagte beanstandet hier, daß die Klägerin ihm anstatt der an sie abgetretenen 12.080 sfrs. nur 6.379,80 sfrs. gutgeschrieben habe, obwohl B'tJMHpdie Akzepte eingelöst habe. Br fährt dann fort, er habe die Klägerin vor Abgabe seiner Unterschrift unter dem Kontoauszug auf die fehlenden Gutschriften aus der Zession St^HP hingewiesen, und die Klägerin habe Abhilfe versprochen. Der Beklagte hat also nicht behauptet, die Klägerin habe ihm den Unterschieds-betrag gutgeschrieben. Vor allem aber fehlt es an jedem Beweisantritt in dieser Richtung.
5.) Bas Berufungsgericht ist ohne Verfahrensverstoß
 zu dem Ergebnis gelangt, daß dem Beklagten kein Schadenser
 satzanspruoh wegen der Michtausführung,des vom Beklagten
 behaupteten .Bruckauftrags aer Genossenschafts-Buchhandlung
 Zürich erwachsen sei. Bs mag sein, daß der Bruckauftrag, wie
 die Revision geltend macht,, auch vor dem Zustandekommen
%
eines rechtswirksamen Verlagsvertrages zwischen der Genossenschafts-Buchhandlung und dem Beklagten hätte erteilt werden können. Indessen konnte das Berufungsgericht das
 Pehlen dee Verlagsverträges und die Feststellungen der schweizerischen Berichte in dem Rechtsstreit des Beklagten gegen die Genossenschafts-Buchhandlung als Boweisanzeichen
 dafür werten, daß die Klägerin auch nicht mit dem Bruck der für den Verlag der Genossenschafts-Buchhandlung vorgesehenen Werke des Beklagten beauftragt worden sei« Jedenfalls aber ist der Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht hätte selbst prüfen müh sen, ob die Klägerin den Bruckauftrag erhalten habe, unberechtigt.« Bas Berufungsgericht hat (S«. 13 des angefochtenen Br teils) diese Prüfung vorgenommen« Es ist übereinstimmend mit dem Landgericht auf Grund der Aussage des Zeugen MflHp~Zo(V und dessen Notiz über ein Telefongespräch mit der Genossenschafts-Buchhandlung zu dem Ergebnis gelangt, daß die Prokuristin der Buchhandlung,
 Frau KHK einen derartigen Auftrag nur angekündigt habe, daß der endgültige schriftliche Auftrag bei der Klägerin jedoch nicht eingegangen sei«
Biese Feststellung des Berufungsgerichts läßt sich nicht beanstanden« Sie wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß die Prokuristin	der	Genossenschafts-
Buchhandlung in einem an den Beklagten,gerichteten Schreiben vom 51 * Januar 1949 gelegentlich ahgefragt hat, wie weit der Bruck des ersten Bandes schon gediehen sei« Bie Prokuristin kann hierbei, zu demal da die Verhandlungen der Genossenschafts-Buchhandlung mit dem Beklagten über den Verlag seiner Werke damals noch mit Aussicht, auf Erfolg geführt wurden, der Annahme gewesen sein, die Bücher des Beklagten würden bei der Klägerin bereits gedruckt« Ein strikter Nachweis dafür, daß der Klägerin der von dem Beklagten behauptete Bruckauftrag von der Genossenschafts-Buchhandlung bereits erteilt worden sei, läßt sich aber
11
aus der in dem Schreiben vom 31« Januar 1949 enthaltenen Bemerkung nicht folgern*
Hach alledem sind die gegen das angefochtene Urteil gerichteten Angriffe der Revision insgesamt nicht gerechtfertigt. Die Revision ist daher als unbegründet zurückzuweisen *
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO*
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 Dr. Winkelmann	Erbel