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BGH

Gericht: BGH

Auf die Revision der Beklagten Else H^PPwird das Teilurteil des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 18. Eie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 1„ Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Die Klägerin hat mit der Klage die Beklagte u(a« auf Zahlung von 817 300 frs, nebst Zinsen in Anspruch genommen. Die Beklagte hat - außer einem für das Revisionsverfahren nicht in Betracht kommenden Scheck Über 80 000 frs, - zwei vom Erblasser auf die KreisSparkasse in gezogene Schecks eingelöst, nämlich am 21*. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandes-gericht in Saarbrücken durch Teilurteil vom 18. November 1954 das Teilurteil des Landgerichts teilweise, nämlich dahin abgeändert» daß es die Beklagte verurteilte, an die Klägerin 750 000 frs nebst Zinsen zu zahlen. Die Durchführung des Rechtsmittels erscheint aber aus anderen Gründen, nämlich deswegen geboten, weil das Urteil, wie unten dargelegt werden wird, auf einem schwerwiegenden Verfahrensverstoß beruht und mit der Möglichkeit zu rechnen ist, daß nach der Aufhebung des Urteils und der Zurückverweisung der Sache das Berufungsgericht zu einer anderen Entscheidung gelangt, Daß in der Revisionsbegründung als Grund für die Zulassung der Revision nur die grundsätzliche Bedeutung der Sache angeführt wird, steht der Zulassung nicht entgegen. IIo Den Ausführungen des Berufungsgerichts, die Beweislast dafür, daß die Beklagte kein Darlehen vom Erblasser bekommen hat, treffe die Klägerin, ist zuzustimmen. Bedenklich ist aber, wenn das Berufungsgericht' ausführt, die Klägerin habe diesen Beweis "prima facie” geführt» Die Grundsätze des Anscheinsbeweises können hier nicht angewandt werden» Diese besagen, daß der Richter seine Überzeugung von einem Hergang auf Erfahrungssätze gründet, die aus der Beobachtung häufiger wiederkehrender, gleichartiger Geschehensabläufe gewonnen sind. Zumindest diese Aussage ist aber erheblich- Unterstellt man nämlich die Bekundung dieser Zeugin als richtig, so wird damit einem großen Teil der Erwägungen der Boden entzogen» auf die das Berufungsgericht seine Feststellung; die Beklagte habe dem Erblasser kein Darlehen gegeben, gegründet hat.

Zitierte Normen: § 286 ZPO
TeilurteilGrundBerufungsgerichtErblasserKlägerinSacheRevision

Volltext der Entscheidung

VII ZR 'V57
Verkündet am 3- Juni 1957
Woitscheck, Justizobersekretär als Urkundsbearater der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
20U Ü46
der Prau Rise	verwitweten	G^PH	geborenen	Hpp
 in	Fflpptro
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Er,
 gegen
die Ehefrau Marlies M^|^ geb. eP^BB in Sf ppiBPstr, P|,
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Er..
hat der VII Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die . mündliche Verhandlung vom 3. Juni 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Scheffler, Er-, Heimann-Trosien, Erbel und H. Meyer
 für Recht erkannt*
Auf die Revision der Beklagten Else H^PPwird das Teilurteil des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 18. November 1954 aufgehoben.
Eie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 1„ Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
I
- 2
V
Tatbestands
 Die Klägerin ist die Tochter und Alleinerbin des am 29 August 1950 verstorbenen Kaufmanns Paul in	(im	folgenden	der Erblasser genannt).
Dieser war* nachdem seine Frau im April 1949 gestorben war, in freundschaftliche Beziehungen zu der Beklagten Else	getreten«	Diese	kümmerte	sich	um	den Erb-
lasser in den letzten Monaten seiner schweren Krankheit* insbesondere ließ sie ihn durch ihre Hausangestellte Röschen	pflegen.
Die Klägerin hat mit der Klage die Beklagte u(a« auf Zahlung von 817 300 frs, nebst Zinsen in Anspruch genommen. Dieser Klage liegt folgender yaohverhalt zugrunde i
Die Beklagte hat - außer einem für das Revisionsverfahren nicht in Betracht kommenden Scheck Über 80 000 frs, - zwei vom Erblasser auf die KreisSparkasse in	gezogene	Schecks eingelöst, nämlich
 am 21*. August 1950 einen am 18. August 1950 ausgestellten' über 250 000 frs. und
 am 24» August 1950 einen am 19* August 1950 ausgestellten über 500 000 frs,
 und das Geld behalten-
Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe beide Scheckbeträge ohne rechtlichen Grund erlangt- Sie verlangt sie daher nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung zurückDie Beklagte hat be-
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hauptet, mit den Scheckbeträgen habe der Erblasser ein Darlehen von 1 OOO 000 frs, das sie ihm in Teilbeträgen in der Zeit vom 18. November 1949 bis 20, Januar 1950 gegeben habe» teilweise tilgen wollen und getilgt.
Das Landgericht hat durch Teilurteil ua« die Zah-lungsklage wegen der beiden Scheckbeträge von 250 000 und 500 000 frs, also in.Höhe eines Teilbetrages von 750 000 frs abgewiesen*
Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandes-gericht in Saarbrücken durch Teilurteil vom 18. November 1954 das Teilurteil des Landgerichts teilweise, nämlich dahin abgeändert» daß es die Beklagte verurteilte, an die Klägerin 750 000 frs nebst Zinsen zu zahlen. .
Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, die die Abweisung der Klage erstrebt, soweit das Oberlandesgericht dieser • stattgegeben hat»
Der Antrag der Klägerin geht dahin, die Revision in erster Linie als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, sie als unbegründet zurückzuweisen«
Entseheidungsgründe%
I« Nach den §§ 2 Nr 1, 5 Abs 1 des Saarländischen Gesetzes Nr 421 über das Revisionsgericht vom 7. Juli 1954 (Amtsbl des Saarlandes S 991) ist eine Revision nur zugelassen, wenn die Rechtssache entweder grundsätzliche Bedeutung hat oder die Durchführung der Revision aus anderen Gründen geboten erscheint»

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Grundsätzliche Bedeutung hat der Torliegende Rechtsstreit entgegen der Ansicht der Revision nicht. Die Durchführung des Rechtsmittels erscheint aber aus anderen Gründen, nämlich deswegen geboten, weil das Urteil, wie unten dargelegt werden wird, auf einem schwerwiegenden Verfahrensverstoß beruht und mit der Möglichkeit zu rechnen ist, daß nach der Aufhebung des Urteils und der Zurückverweisung der Sache das Berufungsgericht zu einer anderen Entscheidung gelangt,
 Daß in der Revisionsbegründung als Grund für die Zulassung der Revision nur die grundsätzliche Bedeutung der Sache angeführt wird, steht der Zulassung nicht entgegen. Denn die hierzu gemachten Ausführungen der Revision ergeben das Vorliegen des besonderen Grundes, der hier die Zulassung rechtfertigt. Dies ist ausreichend,
IIo Den Ausführungen des Berufungsgerichts, die Beweislast dafür, daß die Beklagte kein Darlehen vom Erblasser bekommen hat, treffe die Klägerin, ist zuzustimmen.
Bedenklich ist aber, wenn das Berufungsgericht' ausführt, die Klägerin habe diesen Beweis "prima facie” geführt» Die Grundsätze des Anscheinsbeweises können hier nicht angewandt werden» Diese besagen, daß der Richter seine Überzeugung von einem Hergang auf Erfahrungssätze gründet, die aus der Beobachtung häufiger wiederkehrender, gleichartiger Geschehensabläufe gewonnen sind. Dagegen besagen sie nicht, daß an die Stelle der vollen richterlichen Überzeugung eine gewisse Wahrscheinlichkeit treten dürfe, oder daß sich durch den Beweis des ersten Anscheins, wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint, die Beweislast umkehrte < Im vorliegenden Fall kommt ein An8cheinsbeweis nicht in Frage, weil es an jedem Anhalt für einen typischen Geschehensablauf fehlt (vgl RGZ 134, 237, 241 ff$ 153, 283, 289 f? BGHZ 2, 1 und ständig).
 
Möglicherweise hat sich das Berufungsgericht allerdings nur im Ausdruck vergriffen und sagen wollen» es habe auf Grund der von ihm dargestellten Beweisenzeigen volle Gewißheit hinsichtlich des von ihm angenommenen Tatsachenverlaufes erlangt«. Hierauf braucht aber nicht näher eingegangen zu werden
 Denn das Berufungsurteil muß ohnehin aufgehoben werden, weil es - wie von der Revision gerügt worden ist - auf einem Verstoß gegen § 286 ZPO beruht. Das Berufungsgericht hat nämlich das Beweisergebnis des ersten Rechtszuges völlig unbeachtet gelas'sen, sich insbesondere nicht mit der Aussage der Zeugin Röschen	aus-
einandergesetzt. Zumindest diese Aussage ist aber erheblich- Unterstellt man nämlich die Bekundung dieser Zeugin als richtig, so wird damit einem großen Teil der Erwägungen der Boden entzogen» auf die das Berufungsgericht seine Feststellung; die Beklagte habe dem Erblasser kein Darlehen gegeben, gegründet hat. Die Entscheidungsgründe
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ergeben also eine Gesetzesverletzung, auf der das Urteil beruht. Gemäß §§ 564, 565 ZPO muß daher dieses Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden..
Es erscheint zweckmäßig, von der Befugnis des § 565 Abs 1 Satz 2 ZPO Gebrauch zu machen«.
Glanzmann Scheffler Heimann-Trosien Erbel Meyer
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