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BGH · VII ZR 7/12

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 7/12

1 Gemäß § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO kann einer Partei kraft Amtes Prozesskostenhilfe nur gewährt werden, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzu demuten ist, die Kosten aufzubringen. Es gibt aber zu demindest vier wirtschaftlich Beteiligte, denen zuzu demuten ist, die Kosten des Rechtsstreits aufzubringen. e.G., der C.-Bank AG, der T.-Krankenkasse und dem Finanzamt zuzu demuten, die Kosten aufzubringen. Bei einem Erfolg der Rechtsverteidigung des Klägers erhielten sie eine Quote von 100% und damit ein Vielfaches der im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde voraussichtlich entstehenden Kosten von 11.508,25 €. BGH, Beschluss vom 24. BGH, Beschluss vom 24.

Zitierte Normen: § 116 ZPO
KostenProzesskostenhilfeRechtsverteidigungRechtsstreitsKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 7/12
vom 4. Oktober 2012 in dem Rechtsstreit
-2-
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Oktober 2012 durch den Richter Dr. Eick, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Prof. Leupertz, den Richter Kosziol und den Richter Dr. Kartzke
 beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. K. wird abgelehnt.
Gründe:
1	Gemäß § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO kann einer Partei kraft Amtes Prozesskostenhilfe nur gewährt werden, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzu demuten ist, die Kosten aufzubringen.
2	Diese	Voraussetzungen	hat der Kläger nicht hinreichend dargetan. Die
 Kosten der Rechtsverteidigung können zwar aus der Insolvenzmasse nicht aufgebracht werden. Es gibt aber zu demindest vier wirtschaftlich Beteiligte, denen zuzu demuten ist, die Kosten des Rechtsstreits aufzubringen.
3	Die	Kostentragung ist solchen Beteiligten zuzu demuten, die die erforderli-
chen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch die Eigeninteressen sowie das Prozesskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverteidigung voraussichtlich deutlich größer sein wird als die von ihnen aufzu-
-3-
bringenden Kosten des Rechtsstreits (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - II ZR 211/08, in juris, m.w.N.).
4	Bei	einer	wertenden	Abwägung	aller Gesamtumstände des Einzelfalls ist
 es nach dem Vortrag des Klägers der Volksbank F. e.G., der C.-Bank AG, der T.-Krankenkasse und dem Finanzamt zuzu demuten, die Kosten aufzubringen. Bei einem Erfolg der Rechtsverteidigung des Klägers erhielten sie eine Quote von 100% und damit ein Vielfaches der im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde voraussichtlich entstehenden Kosten von 11.508,25 €. Der Koordinierungsaufwand des Klägers ist insoweit gering, weil er die Leistung des Kostenvorschusses nur mit diesen Gläubigern abstimmen muss. Sollten diese trotz Zumutbarkeit nicht bereit sein, die Kosten aufzubringen, änderte dies nichts daran, dass die Voraussetzungen für eine Gewährung von Prozesskostenhilfe im konkreten Fall nicht vorliegen. § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist nicht dahingehend
 restriktiv auszulegen, dass Prozesskostenhilfe auch dann zu gewähren ist, wenn die wirtschaftlich Beteiligten trotz Zumutbarkeit zur Kostenaufbringung nicht bereit sind (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 1998 - XI ZR 4/98, BGHZ 138, 188, 193 f.).
Eick	Safari	Chabestari	Leupertz
 Kosziol
Kartzke
 Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 08.03.2006 - 11 0 83/04 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 22.12.2011 - 10 U 78/06 -