Die Revision der Nebenintervenientin gegen das Urteil des 2. Am 29« Mai 1964 wurde dem Kläger von der Oberfinanzdirektion K^^ raitgeteilt, daß das Bauvorhaben nicht durchgeführt werde. - Dr. Ian* <*er ersien mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 17* Dezember 1965 erklärte er, daß er allein der Kläger sei. Sie wandte sieb unter Darlegung von Einzelheiten gegen die Gebührenbereehnung des Klägers und beantragte die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Sie bestritt nicht mehr die Passivlegitimation der Beklagten, wandte sich vielmehr nur gegen die Hohe der Honorarforderung. Im Streit steht nur noch die Höhe der Honorarforderung des Klägers, soweit sie den Betrag von 71*175 DH übersteigt. i Das Berufungsgericht hat die Einwendungen der Nebenintervenientin teils für unbegründet erklärt ^worauf noch ira einzelnen zurückzukomraen sein wird;, teils gemäß § 529 Abs. 2 ZPO als verspätet zurückgewiesen, weil die Beklagte und die Nebenintervenientin es zu demindest aus grober Nachlässigkeit unterlassen hätten, diese früher - d.h. vor dem Schluß der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht - vor zubringen, und weil ihre Berücksichtigung die Einholung von Sachverständigengutachten erfordern und deshalb die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde. Ein anderes könnte möglicherweise nur dann gelten, wenn es sich um den Vortrag von Angriffs- und Verteidigungsmitteln handelt, die so eng mit dem Bereich des Nebenintervenienten Zusammenhängen, daß die Partei selbst nicht in der Lage war, sie vorzutragen. Die Beklagte war als federführende Bauträgerin ebenso, wenn nicht sogar besser in der Lage, die Gebührenaufstellung des Klägers auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Die Beklagte war auch in der Lage, schon im ersten Rechtszug substantiierte Einwendungen zu erheben, denn die aufgegliederte Honorarforderung des Klägers war ihr, wie sich aus ihrem Schreiben an die Oberfinanzdirektion vom 23* Dezember 1964 ergibt, lange vor dem Beginn des Rechtsstreits bekannt geworden, und zwar einschließlich der Nebenkosten, die ihr am 25* Juni und 16. Sie kann sich deshalb auch nicht darauf berufen, daß ihr die Zusammenstellung des Klägers im Prozeß zunächst nicht zugestellt worden ist. b) Die Revisionsklägerin meint, der Beklagten könne eine grobe Nachlässigkeit nicht vorgeworfen werden, weil sie ohne Verschulden damit hätte rechnen dürfen, daß die Klage schon wegen mangelnder Passivlegitimation abgewiesen werde. Mag diese auch ursprünglich nicht in Ordnung gewesen sein, so mußte die Beklagte doch bei der gegebenen Sachlage mit einer Richtigstellung und, was den Klageantrag anlangt, mit einer vom Gericht als zweckdienlich zugelassenen Klageänderung rechnen. d' Die Nebenintervenientin rügt, das Landgericht hätte darauf hinwirken müssen, daß die erst nach dem Termin vom 17« Dezember 1965 zugestellte Streitverkündung im Hinblick auf die Klageänderung vervollständigt und ihr der am 17- Dezember 1965 verkündete Spruchtermin vom 14* Januar 1966 mitgeteilt werde, so daß sie Gelegenheit gehabt hätte, sich vor dem,letzten Termin vom 9. Solange die Streitverkündungsgegnerin dem Rechtsstreit nicht beigetreten war, war es Sache der Beklagten und nicht des Gerichts, diese auf etwaige Änderungen der Sachund Rechtslage hinzuweisen und sie von den anstehenden Terminen in Kenntnis zu setzen. Erst dann konnte das Gericht von dem Streitstand ein klares Bild gewinnen und die für eine schnelle Erledigung des Rechtsstreits etwa erforderlichen Anordnungen treffen. Das Berufungsgericht durfte daher ohne Rechtsfehler davon ausgehen, daß durch die Einholung von Sachverständigengutachten die Erledigung des Rechtsstreits erheblich verzögert würde. 2.) Auch im übrigen hat das Berufungsgericht -mindestens im Ergebnis - ohne Rechtsfehler die Einwendungen der Nebenintervenientin für unbegründet erklärt . a) Die Nobenintervenientin behauptet, daß nach den vorliegenden Unterlagen ein Teil der Haustypen einen geringeren umbauten Raum aufwiesen, als der Kläger seiner Abrechnung zugrundegelegt habe ^Spalte e; der Zusammenstellungen; bei einigen Typen errechnet sie allerdings sogar einen etwa höheren umbauten Raum; die von ihr behaupteten Abweichungen nach unten überwiegen aber). Wenn die Nebenintervenientin andere Mengen errechnet habe, so beruhe das darauf, daß der umbaute Raum auf verschiedene Art berechnet werden könne, was geringe Abweichungen zur Folge haben könne* Vorliegendenfalls betrügen diese im Gesamten gesehen noch kaum 2 seien also geringfügig. Das Berufungsgericht geht ohne Rechtsfehler davon aus, daß eine genaue Feststellung des umbauten Raums ohne Die mit der Revision vertretene Auffassung, das Gericht hätte den Umfang des umbauten Raums an Hand der Zeichnungen selbst errechnen oder sich mit dem sachverständigen Zeugnis eines Bediensteten der Nebenintervenientin begnügen können, geht fehl. Für ersteres hat das Gericht ohne Rechtsfehler angenommen, daß dies ohne sachverständige Hilfe nicht möglich sei, letzteres wäre ein Parteigutachten, dessen Richtigkeit durch einen neutralen Sachverständigen hätte n^chgefcrüft v/erden nüsceho' Auf die Beweislast des Klägers kann es unter diesen Umständen nicht ankommen, da dieser seinen Beweis auch nur mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens hätte führen können. Ob das Berufungsgericht sich ohne weiteres auf die Schätzung des Klägers verlassen durfte, kann dahingestellt bleiben; jedenfalls ist der Hilfsbegründung des Berufungsgerichts beizutreten, daß, falls eine Prüfung der Richtigkeit der von dem Kläger angesetzten Preise nötig war, diese nur mit Hilfe eines Sachverständigen vorgenommen werden konnte. c; Weiter beanstandet die Nebenintervenientin, daß der Kläger die Haustypen zu dem Teil in die Bauklasse IV eingereibt hat statt Bauklasse III . Boch kann das Urteil insoweit mit der Begründung aufrechterhalten werden, daß, wenn und soweit es auf die Feststellung der Bauklassen ankam, diese nur mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens hätte getroffen werden können0 Insoweit könnte aber wie in den anderen Fällen die Einwendung der Nebenintervenientin gern* Wenn die Nebenintervenientin glaube, daß aus den besonderen Verhältnissen des Entwurfs die Koste der Außenanlagen geringer angesetzt werden müßten als üblicher Weise, so habe dem der Kläger dadurch hinreichende Rechnung getragen, daß er statt der üblichen 15 ^ nur 7 io zugeschlagen habe. Mit Recht macht die Nebenintervenientin geltend, daß der oben angeführten Stelle bei Roth/Gaber ein allgemein üblicher Satz von 15 $ für die Außenanlagen nicht entnommen werden kann. Dem vorgelegten Gesamtplan ist ferner zu entnehmen, daß der Kläger umfangreiche Garten- und Wegeanlagen geplant hat, die als Außenanlagen anzusehen sind. Wenn der Kläger nun einen Zuschlag von 7 i für gerechtfertigt hielt und die Nebenintervenientin dies bestritt, so konnten die hierzu erforderlichen Feststellungen nur mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens getroffen werden. Ein anderes könnte nur gelten, wenn auch schon ohne ein Sachverständigengutachten der von dem Kläger geschätzte Zuschlag von 7 $ als offensichtlich zu hoch angesehen werden müßte. Die Nebenintervenientin ist der Auffassung, daß dem Kläger nur 5 i zustünden, weil er die in § 19 Nr. 1 a; vorgesehenen Leistungen nur unvollständig erbracht habe. Vorentwurf des Klägers entgegengenommen und habe, wie sich aus ihrem Schreiben an die Oberfinanzdirektion vom 23« Dezember 1964 (von dem der Kläger einen Durchschlag erhalten hat; ergebe, diesen als vollständig und sacngerech bezeichnet. Nachdem der Kläger die vollständigen Entwürfe angefertigt hatte un^ diese von der Beklagten ohne Beanstandung entgegengenommen und gebilligt wurden, muß das etwaige Pehlen eines Erläuterungsberichts zu den Vorentwürfen als überholt angesehen werden und konnte nicht mehr zu einer Kürzung der Gebühr für die Vorentwürfe führen •vgl. Sie ist der Auffassung, die Beschäftigung des Architektenbüros des Klägers sei so vollständig gewesen, daß eine Beaufsichtigung des Bauvorhabens, sei es auch nur in künstlerischer Hinsicht, nicht möglich gewesen wäre, ohne andere nicht minder gewinnbringende Aufträge zurückzustellen. Das Berufungsgericht hat den Honoraranspruch von 60 i der Gebühr nach § 19 Nr. 1 f; GOA für gerechtfertigt erklärt. Dafür, daß die Ersparnisse des Klägers mehr als 40 i betragen haben, ist die Beklagte beweispflichtig. Die Nebenintervenientin hat hierzu aber, worauf das Berufungsgericht zutreffend .hinweist, nichts dargelegt, sondern nur allgemein gehaltene Ausführungen gemacht. Die Höhe der Ersparnisse könnte nicht durch eine generelle Auskunft, sondern nur durch ein Gutachten festgestellt v/erden, das sich eingehend mit der Auftragslage und den Gegebenheiten der Praxis des Architekten befaßt. Sofern man den Beweisantrag der Nebenintervenientin als Antrag auf Einholung eines solchen Sachverständigengutachtens auffassen will, ist er nach dem zu Ausgeführten gern. Es meint, daß es hierzu keiner Beweisaufnahme mehr bedürfe, und hat den von dem Kläger verlangten Betrag gern. Hinzu kommt, daß die Nebenintervenientin den Anspruch des Klägers auf Ersatz der Nebenkosten nicht dem Grunde, sondern nur der Höhe nach bestreitet, demnach also ein noch geringerer Betrag im Streit steht. So gesehen konnte das Berufungs« gericht davon ausgehen, daß eine vollständige Aufklärung mit Schwierigkeiten verbunden wäre, die zu der Bedeutung des streitigen Teils der Forderung in keinem Verhältnis stehen. 3»; Die Nebenintervenientin ist der Auffassung, daß es sich - entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts -bei der Berichtigung der Klagebezeichnung in dem Verband" lungstermin vor dem Landgericht am 17« Dezember 1965 um Sie rügt, daß das Berufungsgericht nicht ein Kostenurteil gern«
2081 057 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 6/67 URTEIL Verkündet am ?. November 1968 Horn JustizhauptSekretär •la Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 1 . der W<______ Aktiengesellschaft, E___ durch den Vorstand Hansdieter vertreten und Dr. Werner Beklagter, - Prozeßbevollmächtigter I. Kl Instanz: Rechtsanwalt Br. fl, flflHIBfl-Straße A-4fl 5 2.: der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister für Wohnungsv/esen und Städtebau, dieser vertreten durch den Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion in Köln, Wörthstraße 1~3> - Prozeßbevollmächtigter Nebenintervenientin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt I)r., gegen m Architekten Dipl. Ing. Heinz A^^fc-M^fc-Straße fl, in K Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom ?. November 1968 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und Schmidt für Recht erkannt: Die Revision der Nebenintervenientin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 9* November 1966 wird zurückgewiesen. Die Nebenintervenientin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Das Bundesministerium für Wohnungswesen, Städtebau und Raumordnung beabsichtigte im Jahre 1963* auf Anfordern des Bundesverteidigungsministeriums in Gemünd etwa 400 Wohnungseinheiten für Bundeswehrbedienstete zu errichten. Die Beklagte sollte die federführende Bau-trägerin dieses Vorhabens sein. Mit Schreiben vom 16. Juli 1962 beauftragte sie den Kläger, hierfür Vorentwürfe und Entwürfe zu fertigen sowie die künstlerische Oberleitung zu übernehmen. Die Honorierung sollte nach der GOA erfolgen. In der Folgezeit fertigte der Kläger unter Zuziehung der Architekten Dr. und Dr. die Vorentwürfe und Entwürfe an. Am 29« Mai 1964 wurde dem Kläger von der Oberfinanzdirektion K^^ raitgeteilt, daß das Bauvorhaben nicht durchgeführt werde. Er wurde aufgefordert, seine Honorarforderung der Beklagten zur Prüfung vorzulegen. Mit Schreiben vom 1. Juni 1964 leitete der Kläger der Beklagten eine Honorarrecbnung über 134*152 DM zu. Mit der Klage verlangt er die Zahlung dieses Betrags zuzüglich 1.425,60 DM eigene Nebenkosten und 1*096,37 DM Nebenkosten der Architekten Dr. und Dr. zusammen 136.673,97 DM nebst Zinsen. Als Kläger gab er zunächst die "Arbeitsgemeinschaft und Dr. - Dr. Ian* <*er ersien mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 17* Dezember 1965 erklärte er, daß er allein der Kläger sei. Die Beklagte bestritt ihre Passivlegitimation. Nicht sie, sondern die Bundesrepublik sei Schuldnerin des Klägers. Im übrigen bestritt sie die Höhe der Honorarforderung. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 17* Dezember 1965 überreichte sie einen Schriftsatz, in dem der Bundesrepublik der Streit verkündet wurde. Dieser wurde am 22. Dezember 1965 der Streit« verkündungsgegnerin zugestellt. Am 24. Februar 1966, nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 9* Februar 1966, trat die Bundesrepublik dem Rechtsstreit auf Seiten der 4 - Beklagten bei. Sie wandte sieb unter Darlegung von Einzelheiten gegen die Gebührenbereehnung des Klägers und beantragte die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Das Landgericht gab diesem Antrag nicht statt. Durch Urteil vom 2. März 1966 erkannte es vielmehr - abgesehen von einem hier nicht mehr interessierenden Mehranspruch von Zinsen - gemäß dem Antrag des Klägers. Hiergegen legte die Bundesrepublik als Nebenintervenientin Berufung ein, soweit die Beklagte zur Zahlung von mehr als 71«175 DM verurteilt worden war. Sie bestritt nicht mehr die Passivlegitimation der Beklagten, wandte sich vielmehr nur gegen die Hohe der Honorarforderung. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückge- v/iesen. Mit der Revision verfolgt die Nebenintervenientin ihre in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter. Die Beklagte hat am 10. November 1966 dem Kläger insgesamt 152.462,28 DM bezahlt, davon 70.588,55 DM (65-498,57 + 5.089,58 DM Zinsen) zur Abv/endung der Zwangsvollstreckung. Die Nebenintervenientin beantragt, den Kläger zur Rückzahlung dieses Betrags an sie, hilfsv/eise an die Beklagte zu verurteilen. Hierzu hat sie eine Abtretungserklärung der Beklagten vorgelegt. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision* 5 1 Bntscheidungsgründe; I. Im Streit steht nur noch die Höhe der Honorarforderung des Klägers, soweit sie den Betrag von 71*175 DH übersteigt. Die Differenz zwischen der Berechnung des Klägers und der der Nebenintervenientin ist ira einzelnen zahlenmäßig den Zusammenstellungen des Klägers und der Nebenintervenientin zu entnehmen. Das Oberlandesgericht hält die Gebührenforderung des Klägers in vollem Umfang für begründet* II. Die hiergegen gerichtete Bevision der Nebenintervenientin ist nicht begründet. 1 . i Das Berufungsgericht hat die Einwendungen der Nebenintervenientin teils für unbegründet erklärt ^worauf noch ira einzelnen zurückzukomraen sein wird;, teils gemäß § 529 Abs. 2 ZPO als verspätet zurückgewiesen, weil die Beklagte und die Nebenintervenientin es zu demindest aus grober Nachlässigkeit unterlassen hätten, diese früher - d.h. vor dem Schluß der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht - vor zubringen, und weil ihre Berücksichtigung die Einholung von Sachverständigengutachten erfordern und deshalb die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde. Die hiergegen erhobene! Revisionsrügen der Nebenintervenientin sind nicht begründet. a,; Der Nebenintervenient muß den Rechtsstreit in der Lage übernehmen, wie er sich zur Zeit seines Beitritts befindet (§ 67 ZPO). Daraus folgt, daß er sich auch alle vorangegangenen verfahrensrechtlichen Säumnisse der Partei, der er beigetreten ist, zurechnen lassen muß. Darauf, ob und aus wessen Verschulden der Beitritt verspätet erfolgt ist, kommt es daher grundsätzlich nicht an. Ein anderes könnte möglicherweise nur dann gelten, wenn es sich um den Vortrag von Angriffs- und Verteidigungsmitteln handelt, die so eng mit dem Bereich des Nebenintervenienten Zusammenhängen, daß die Partei selbst nicht in der Lage war, sie vorzutragen. Das war, wie das Berufungsgericht zutreffend anniramt, hier nicht der Pall. Die Beklagte war als federführende Bauträgerin ebenso, wenn nicht sogar besser in der Lage, die Gebührenaufstellung des Klägers auf ihre Richtigkeit zu prüfen. An sie hatte die Nebenintervenientin den Kläger sogar verwiesen. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß es die Beklagte aus grober Nachlässigkeit unterlassen hat, im ersten Rechtszug substantiierte Einwendungen zu erheben, läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Sie hat sich in ihrer Klageerwiderung vom 10. Dezember 1965 damit begnügt, ihre Passivlegitimation zu bestreiten, und hat lediglich hierzu eingehendere Ausführungen gemacht. Im übrigen hat sie aaO S. 4/ nur "rein vorsorglich die Hohe der geltendgemachten Forderungen bestritten", ohne im einzelnen darzulegen, zu welchen Positionen und in welcher Höhe sie die ihr in allen Einzelheiten schon längst bekannte Forderung des Klägers beanstanden wollte. Lediglich wegen der Honorarforderung für die künstlerische Oberleitung hat sie sachliche und rechtliche Ausführungen gemacht. Hierauf wird an anderer Stelle zurückzukommen sein. Ein solches unsubstantiiertes Bestreiten kann nicht als eine sinnvolle Rechtsverteidigung angesehen werden. Der Senat hält auch an der ständigen Rechtssprechung fest, wonach das Bestreiten zu den Verteidigungsmitteln im Sinne des § 529 ZPO rechnet (vgl. BGHZ 12, 49, 50,. Die Beklagte war auch in der Lage, schon im ersten Rechtszug substantiierte Einwendungen zu erheben, denn die aufgegliederte Honorarforderung des Klägers war ihr, wie sich aus ihrem Schreiben an die Oberfinanzdirektion vom 23* Dezember 1964 ergibt, lange vor dem Beginn des Rechtsstreits bekannt geworden, und zwar einschließlich der Nebenkosten, die ihr am 25* Juni und 16. Oktober 1965 aufgegeben worden waren. Sie kann sich deshalb auch nicht darauf berufen, daß ihr die Zusammenstellung des Klägers im Prozeß zunächst nicht zugestellt worden ist. b) Die Revisionsklägerin meint, der Beklagten könne eine grobe Nachlässigkeit nicht vorgeworfen werden, weil sie ohne Verschulden damit hätte rechnen dürfen, daß die Klage schon wegen mangelnder Passivlegitimation abgewiesen werde. Das geht fehl. Der Auftrag wurde von der Beklagten erteilt. Sie führte auch die vorprozessuale Korrespondenz mit dem Kläger. Ihr gegenüber hatte der Kläger abzurechnen Sie durfte bei der gegebenen Sachlage nicht mit Sicherheit damit rechnen, daß sie mit ihrem Einwand der mangelnd« Passivlegitimation durchdringen werde0 In solchen Fällen 8 ist eine sorgfältige Partei gehalten, vorsorglich auch ihre sachlichen Einwendungen rechtzeitig vorzubringen. c) Ein gleiches gilt hinsichtlich der Bezeichnung der Klagepartei. Mag diese auch ursprünglich nicht in Ordnung gewesen sein, so mußte die Beklagte doch bei der gegebenen Sachlage mit einer Richtigstellung und, was den Klageantrag anlangt, mit einer vom Gericht als zweckdienlich zugelassenen Klageänderung rechnen. Außerdem war der Kläger selbst in dem Zahlungsbefehl als Partei bereits aufgeführt, insoweit also eine Sachentscheidung in jedem Fall zu erwarten» d' Die Nebenintervenientin rügt, das Landgericht hätte darauf hinwirken müssen, daß die erst nach dem Termin vom 17« Dezember 1965 zugestellte Streitverkündung im Hinblick auf die Klageänderung vervollständigt und ihr der am 17- Dezember 1965 verkündete Spruchtermin vom 14* Januar 1966 mitgeteilt werde, so daß sie Gelegenheit gehabt hätte, sich vor dem,letzten Termin vom 9. Februar 1966 einzuschalten. Schon aus diesem Grunde v/äre das Landgericht gehalten gewesen, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Die Rüge ist nicht begründet. Solange die Streitverkündungsgegnerin dem Rechtsstreit nicht beigetreten war, war es Sache der Beklagten und nicht des Gerichts, diese auf etwaige Änderungen der Sachund Rechtslage hinzuweisen und sie von den anstehenden Terminen in Kenntnis zu setzen. Deshalb hatte das landgericht keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung gern. § 156 ZPO wieder zu eröffnen. Eine Pflicht zur Y/iedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist nur im Falle einer Verletzung der 1 Aufklärungspflicht gem. § 139 ZPO gegeben ;BGH in LM Nr. 1 a zu § 156 ZPO). Eine solche lag nach dem ge-gebenen Sachverhalt nicht vor. e’ Die Nebenintervenientin rügt schließlich noch die Verletzung des § 272 b Abs.2 Nr. 5 ZPO. Sie meint, das Oberlandesgericht habe in der Zeit vom 24-* Februar 1966 (Beitritt der Nebenintervenientin. bis zu dem 9* November 1966 (Urteilsverkündung; hinreichend Zeit gehabt, schon vorbereitend die erforderlichen Sachverständigengutachten einzuholen. Die Rüge ist nicht begründet. Vor Eingang der Berufung am 15* April 1966 war das Oberlandesgericht ohnehin nicht in der Lage, irgendwelche Verfügungen zu treffen. Es konnte aber auch in jedem Fall erst die Berufungsbegründung und die Berufungserwiderung abwarten. Erstere ist am 30. Juni 1966, letztere - unter Berücksichtigung der dazwischen liegenden Gerichtsferien - noch in angemessener Zeit am 20. September 1966 eingegangen. Erst dann konnte das Gericht von dem Streitstand ein klares Bild gewinnen und die für eine schnelle Erledigung des Rechtsstreits etwa erforderlichen Anordnungen treffen. Vorher schon - gewissermaßen auf das Geratewohl - einen Sachverständigen zu beauftragen, wäre nicht zweckmäßig und angebracht gewesen, zu demal der Kläger beweispflichtig war und es deshalb in erster Linie auf seine Beweisangebote in der Beruf ungserv/ide rung ankam. Die letzte mündliche Verhandlung fand am 19* Oktober 1966 statt auf diesen Termin, nicht auf den der Urteilsverkündung kommt es hier an). Dem Berufungsgericht hätten demnach zur vorbereitenden Einholung von Sachverständigengutachten nur etwa 4 Y/ochen zur Verfügung gestanden. Mit dem Eingang 10 - eines Sachverständigengutachtens nach so kurzer Zeit konnte hei dem Umfang der Sache nicht gerechnet werden. Das Berufungsgericht durfte daher ohne Rechtsfehler davon ausgehen, daß durch die Einholung von Sachverständigengutachten die Erledigung des Rechtsstreits erheblich verzögert würde. 2.) Auch im übrigen hat das Berufungsgericht -mindestens im Ergebnis - ohne Rechtsfehler die Einwendungen der Nebenintervenientin für unbegründet erklärt . a) Die Nobenintervenientin behauptet, daß nach den vorliegenden Unterlagen ein Teil der Haustypen einen geringeren umbauten Raum aufwiesen, als der Kläger seiner Abrechnung zugrundegelegt habe ^Spalte e; der Zusammenstellungen; bei einigen Typen errechnet sie allerdings sogar einen etwa höheren umbauten Raum; die von ihr behaupteten Abweichungen nach unten überwiegen aber). Der Kläger hat dazu vorgetragen, genaue Berechnungsunterlagen t'etwa in Form eines Kostenvoranschlags) seien nicht in Auftrag gegeben worden. Deshalb müsse eine Kostenschätzung nach § 5 Abs. 3 GOA stattfinden. Wenn die Nebenintervenientin andere Mengen errechnet habe, so beruhe das darauf, daß der umbaute Raum auf verschiedene Art berechnet werden könne, was geringe Abweichungen zur Folge haben könne* Vorliegendenfalls betrügen diese im Gesamten gesehen noch kaum 2 seien also geringfügig. Das Berufungsgericht geht ohne Rechtsfehler davon aus, daß eine genaue Feststellung des umbauten Raums ohne -11- Zuziehung eines Sachverständigen nicht möglich sei. Die mit der Revision vertretene Auffassung, das Gericht hätte den Umfang des umbauten Raums an Hand der Zeichnungen selbst errechnen oder sich mit dem sachverständigen Zeugnis eines Bediensteten der Nebenintervenientin begnügen können, geht fehl. Für ersteres hat das Gericht ohne Rechtsfehler angenommen, daß dies ohne sachverständige Hilfe nicht möglich sei, letzteres wäre ein Parteigutachten, dessen Richtigkeit durch einen neutralen Sachverständigen hätte n^chgefcrüft v/erden nüsceho' Auf die Beweislast des Klägers kann es unter diesen Umständen nicht ankommen, da dieser seinen Beweis auch nur mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens hätte führen können. b} Die Nebenintervenientin ist der Meinung, der Kläger habe die Preise je cbm umbauten Raums teilweise zu hoch angesetzt (vgl. Spalte f) der Zusammenstellungen]. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Kläger sei berechtigt gewesen, den Preis zu schätzen. Seine Schätzung lasse keine Überschreitung seines Ermessens erkennen. Ob das Berufungsgericht sich ohne weiteres auf die Schätzung des Klägers verlassen durfte, kann dahingestellt bleiben; jedenfalls ist der Hilfsbegründung des Berufungsgerichts beizutreten, daß, falls eine Prüfung der Richtigkeit der von dem Kläger angesetzten Preise nötig war, diese nur mit Hilfe eines Sachverständigen vorgenommen werden konnte. Insov/eit greift aber, wie zu 1; ausgeführt, die Bestimmung des § 529 Abs. 2 ZPO durch. 12 c; Weiter beanstandet die Nebenintervenientin, daß der Kläger die Haustypen zu dem Teil in die Bauklasse IV eingereibt hat statt Bauklasse III . Bas Berufungsgericht meint, allein der Preis des umbauten Raums sei für die Honorarberechnung maßgebend, die Bauklasse sei unerheblich. Bas wird mit der Revision zu Recht beanstandet. Bas Berufungsgericht verkennt, daß für eine höhere Baulclasse auch ein höherer Gebührensatz gilt (§ 10 GOA/. Boch kann das Urteil insoweit mit der Begründung aufrechterhalten werden, daß, wenn und soweit es auf die Feststellung der Bauklassen ankam, diese nur mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens hätte getroffen werden können0 Insoweit könnte aber wie in den anderen Fällen die Einwendung der Nebenintervenientin gern* § 529 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen werden. d) Ber Kläger hat in seiner Gebührenberechnung Spalte i; seiner Zusammenstellung: den eigentlichen Baukosten 7 für Außenanlagen zugeschlagen. Bie Nebenintervenientin ist der Auffassung, dieser Zuschlag sei nicht berechtigt; die vorgelegten Zeichnungen enthielten keine Außenanlagen. Bas Berufungsgericht hält den Zuschlag von 7 $ für berechtigt. Bie hiergegen gerichteten Revisionsangriffe sind im Ergebnis nicht begründet. 13 Was die Höhe des Zuschlags betrifft, so geht das Berufungsgericht unter Berufung auf Roth/Gaber GOA, Aufl. 1959 S. 295 (Aufl. 1962 S. 339 f und Aufl. 1968 S. 394/ davon aus, daß "gewöhnlich" 15 der Kosten des Hauptbauwerks als Kosten der Außenanlagen zugeschlagen würden. Wenn die Nebenintervenientin glaube, daß aus den besonderen Verhältnissen des Entwurfs die Koste der Außenanlagen geringer angesetzt werden müßten als üblicher Weise, so habe dem der Kläger dadurch hinreichende Rechnung getragen, daß er statt der üblichen 15 ^ nur 7 io zugeschlagen habe. Mit Recht macht die Nebenintervenientin geltend, daß der oben angeführten Stelle bei Roth/Gaber ein allgemein üblicher Satz von 15 $ für die Außenanlagen nicht entnommen werden kann. Es handelt sich dort lediglich um ein theoretisches Beispiel für die Berechnung der Baukosten mit frei eingesetzten Zahlen, das keine Allgemeingültigkeit beanspruchen kann. Die Kosten der Außenanlagen sind bei jedem Bauwerk verschieden und können nur von Pall zu Pall festgestellt v/erden. Deshalb geht aber auch die Behauptung der Revisionsklägerin fehl, der übliche Satz betrage nur 5 An der in der Revisionsbegründung zitierten Stelle bei Roth/Gaber GOA Aufl. 1966 S. 347 ist auch hierzu nichts zu finden. Das Urteil ist aber zu diesem Punkte aus einem anderen Grunde aufrechtzuerhalten. Zu den Außenanlagen gehören die auch hier vorgesehenen Entwässerungs- und Versorgungsanlagen ;§ 6 Abs. 1, § 9 Abs. GOA; DIN 276 Ausg. 1954, A 2.2'. Dem vorgelegten Gesamtplan ist ferner zu entnehmen, daß der Kläger umfangreiche Garten- und Wegeanlagen geplant hat, die als Außenanlagen anzusehen sind. Ein Zuschlag für Außenanlagen ist also in jedem Pall gerechtfertigt. Wenn der Kläger nun einen Zuschlag von 7 i für gerechtfertigt hielt und die Nebenintervenientin dies bestritt, so konnten die hierzu erforderlichen Feststellungen nur mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens getroffen werden. Insoweit brauchte das Berufungsgericht aber nach dem zu 1i Dargelegten das Bestreiten der Nebenintervenientin nicht mehr zu berücksichtigen. Ein anderes könnte nur gelten, wenn auch schon ohne ein Sachverständigengutachten der von dem Kläger geschätzte Zuschlag von 7 $ als offensichtlich zu hoch angesehen werden müßte. Dafür gibt aber der Sachverhalt keinerlei Anhaltspunkte. e Der Kläger hat für die Vorentwürfe gern. § 19 Nr. 1 a GOA eine Gebühr von 10 der Gesamtgebühr zugrundegelegt. Die Nebenintervenientin ist der Auffassung, daß dem Kläger nur 5 i zustünden, weil er die in § 19 Nr. 1 a; vorgesehenen Leistungen nur unvollständig erbracht habe. Es fehle nämlich an der dort vorgesehenen Kostenschätzung, dem Erläuterungsbericht und an dem Nachweis einer Verhandlung mit den Behörden. Das Berufungsgericht hat dem Kläger die volle Gebühr zugebilligt. Es entnimmt die Kostenschätzung der aufgegliederten Honorarberechnung des Klägers. Ob und inwieweit der Kläger der Beklagten einen .mündlichen; Erläuterungsbericht gegeben und mit den Behörden verhandelt habe, könne dahingestellt bleiben; denn die Beklagte habe den - ''5 - Vorentwurf des Klägers entgegengenommen und habe, wie sich aus ihrem Schreiben an die Oberfinanzdirektion vom 23« Dezember 1964 (von dem der Kläger einen Durchschlag erhalten hat; ergebe, diesen als vollständig und sacngerech bezeichnet. Damit habe sie die Leistung des Klägers genehmigt und könne jetzt nicht mehr Beanstandungen geltend-machen. Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Nachdem der Kläger die vollständigen Entwürfe angefertigt hatte un^ diese von der Beklagten ohne Beanstandung entgegengenommen und gebilligt wurden, muß das etwaige Pehlen eines Erläuterungsberichts zu den Vorentwürfen als überholt angesehen werden und konnte nicht mehr zu einer Kürzung der Gebühr für die Vorentwürfe führen •vgl. BGHZ 45, 372; . f; Die künstlerische Oberleitung ist zwar infolge der Rücknahme des Auftrags nicht mehr ausgeübt worden. Hiervon geht - entgegen der mit der Revision vertretenen Ansicht - auch das Berufungsgericht aus. Dem Kläger steht aber insoweit ein Honoraranspruch gemäß § 649 BGB zu-Er hat diesen für ersparte Aufwendungen um 40 $> gekürzt. Die Nebenintervenientin beanstandet das. Sie ist der Auffassung, die Beschäftigung des Architektenbüros des Klägers sei so vollständig gewesen, daß eine Beaufsichtigung des Bauvorhabens, sei es auch nur in künstlerischer Hinsicht, nicht möglich gewesen wäre, ohne andere nicht minder gewinnbringende Aufträge zurückzustellen. Sie hat dafür Beweis angeboten durch eine "Auskunft" des Bundes Deutscher Architekten [BDA] (Schriftsatz vom 29- Juni 1966 S. 1) • - 16 Das Berufungsgericht hat den Honoraranspruch von 60 i der Gebühr nach § 19 Nr. 1 f; GOA für gerechtfertigt erklärt. Die hiergegen gerichteten Revisionsrügen sind nicht begründet. Dafür, daß die Ersparnisse des Klägers mehr als 40 i betragen haben, ist die Beklagte beweispflichtig. Die Nebenintervenientin hat hierzu aber, worauf das Berufungsgericht zutreffend .hinweist, nichts dargelegt, sondern nur allgemein gehaltene Ausführungen gemacht. Die von ihr beantragte Einholung einer "Auskunft" des BDA ist kein geeignetes Beweismittel. Die Höhe der Ersparnisse könnte nicht durch eine generelle Auskunft, sondern nur durch ein Gutachten festgestellt v/erden, das sich eingehend mit der Auftragslage und den Gegebenheiten der Praxis des Architekten befaßt. Sofern man den Beweisantrag der Nebenintervenientin als Antrag auf Einholung eines solchen Sachverständigengutachtens auffassen will, ist er nach dem zu Ausgeführten gern. § 529 Abs. 2 ZPO von dem Berufungsgericht ohne Rechtsfehler zurückgewiesen worden. g; Der Kläger hat für Nebenkosten .Auslagen' für sich 1.425,60 DM und für die zugezogenen Architekten Dr. B^HHP und Dr. ^«096,37 DM verlangt. Die Nebenintervenientin hat deren Höhe beanstandet. Das Berufungsgericht hat sie dem Kläger in voller Höhe zugebilligt. Es meint, daß es hierzu keiner Beweisaufnahme mehr bedürfe, und hat den von dem Kläger verlangten Betrag gern. § 287 Abs. 2 ZPO für angemessen gehalten. 17 - Die hiergegen gerichteten Revisionsrügen sind nicht begründet. Die beiden aufgeschlüsselten Nebenkostenrechnungen sind der Beklagten und der Nebenintervenientin unstreitig bekannt gewesen. Darauf, daß sie ihr möglicherweise im Prozeß nicht zugestellt worden sind, kann es deshalb nicht ankommen. Das Berufungsgericht durfte sich für befugt halten, die Nebenkosten ohne weitere Beweiserhebung gern. § 287 Abs. 2 ZPO zu schätzen. Sie machen noch nicht einmal 2io des gesamten Honoraranspruchs aus. Hinzu kommt, daß die Nebenintervenientin den Anspruch des Klägers auf Ersatz der Nebenkosten nicht dem Grunde, sondern nur der Höhe nach bestreitet, demnach also ein noch geringerer Betrag im Streit steht. So gesehen konnte das Berufungs« gericht davon ausgehen, daß eine vollständige Aufklärung mit Schwierigkeiten verbunden wäre, die zu der Bedeutung des streitigen Teils der Forderung in keinem Verhältnis stehen. Wie sich aus den hierzu gestellten Beweisantragen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 12. September 1966 S. 13 ergibt, wäre für eine vollständige Klärung eine umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich gewesen. Das Berufungsgericht konnte sich deshalb ohne Rechtsfehler mit den vorgelegten Unkostenabrechnungen als Scbätzungs-grundlage begnügen. 3»; Die Nebenintervenientin ist der Auffassung, daß es sich - entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts -bei der Berichtigung der Klagebezeichnung in dem Verband" lungstermin vor dem Landgericht am 17« Dezember 1965 um 18 - eine teilweise Klage riicknahme gehandelt bähe. Sie rügt, daß das Berufungsgericht nicht ein Kostenurteil gern« § 271 Abs. 3 ZPO erlassen habe. Die Rüge greift nicht durch. Die beiden Vorinstanzen, insbesondere das Landgericht, haben ihre Ansicht näher begründet. Dem tritt der Senat bei. III- Die Revision der Nebenintervenientin ist daher als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97, 101 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO. Glanzmann Rietschel Erbel Meyer Schmidt