* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VII ZR 6/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 6/65

Auf seine beigefügte Liquidation über 6«,801,88 DM erbat er die Abschlagszahlung von 500 DM«, Am 17«, Februar 1962 schickte er dem Beklagten unter Verwendung eines mit Zusätzen versehenen Vertragsmusters einen Vertragsentwurf„ Der Beklagte sandte ihm den Entwurf mit weiteren Zusätzen unterschrieben zurück0 Mit diesen war der Kläger nicht einverstandeno Er unterschrieb deshalb nicht«, Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Im Berufungsverfahren hat dor Beklagte widerklagend die Feststellung begehrt, daß dem Kläger auch der v/eitere Betrag von 3«364,19 DM für seine Arbeiten nicht zustehe« dahin aus, daß der Kläger die 500 DM übersteigenden Gebühren nur dann erhalten sollte , wenn sich das von ihm entworfene Projekt finanzieren ließ und nach seinen Plänen gebaut wurde« Unstreitig sei das Projekt des Klägers aber aus finanzierungstechnischen Gründen gescheitert; damit sei sein Honoraranspruch ei’loschen« Zu einer neuen Abmachung zwischen den Parteien sei es nicht gekommen« Die Besprechungen darüber, daß der Kläger ein neues billigeres Projekt entwerfen sollte, seien gescheitert« Daß der Beklagte später nach einem von dem Architekten Schf^RHB entworfenen Plan gebaut habe, sei des-halb für den Vergütungsanspruch des Klägers ohne Bedeutung, und zwar auch dann, wenn dieses ausgeführte Projekt dem vom Kläger entworfenen sehn ähnele und auch nicht wesentlich billiger sein sollte als das vom Kläger geplante« Der Beklagte habe dem Kläger die Möglichkeit eingeräumt, einen neuen finanzierbaren Plan zu entwerfen« Es habe an ihm gelegen, darauf einzugehen oder nicht« Da er es abgelehnt habe, gehe sein Hinweis fehl, auch sein Projekt habe Einsparungsmöglichkeiten geboten« Die Revision billigt dio Auslegung des Bcrufungs-gerichts, daß der Bolclafibe dem Kläger ein über den Betrag von 500 DM hinausgehendeo Honorar nur dann schulden sollte, wenn sein Projekt nicht aus finanzierungstech-nischcn Gründen schoitcrtc« Sie wendet sich jedoch gegen die Ansicht dos Berufungsgerichts, diese Vorauf- Damit hat sie keinen Erfolg, Io) Im Tatbestand des angefochtenen Urteils heißt es9 im Sommer 1962 habe sich herausgestellt, daß der Beklagte die Baukosten von ca. 330o000 DM, die das vom Kläger entworfene Gebäude erforderte, nicht aufzubringen vermochte, und daß die Parteien über die Planung eines billigeren Clubhauses verhandelten, der Kläger dies aber ablehnte, weil der Beklagte ihm nicht auch das Honorar für die erste Planung zahlen wollteo Dieser Sachverhalt war also vor dem Berufungsgericht unstreitig. Dieses Schreiben stützt jedoch die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger das Verlangen des Beklagten, ein billigeres Gebäude zu planen, von der Zahlung der Gebühr für die erste Planung abhängig gemacht und außerdem die volle Gebühr für die weitere Planung verlangt hato Damit hat sich der Kläger zu der

Zitierte Normen: § 242 BGB
LiquidationProjektbilligParteiPlanungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
/
J
2066 011
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 6/65
URTEIL
Verkündet am
13. Juli 1967 Horn, Justizhaupt Sekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Architekten Harry B
Klägers, Widerbeklagten, Berufungs klägero und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter s Rechtsanwalt
 gegen
den^^HB^ Ruder-Klub	eflY.?	vertreten
 durch den Vorstand, den Kaufmann Erv/in	B|
und den kaufmännischen Angestellten Werner
 Beklagten, Widerkläger, Berufungs beklagten und Revisionsbcklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br
** o
/ /
2 -
Der VII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15° Juni 1967 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Erbel,
 Hubert Meyer und Dr« Vogt
 für Recht erkannt?
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7° Zivilsenats des Kammergerichts vom 3° November 1964 wird zurÜckgewiesen*
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen«
Von Rechts wegen
 Tatbestandg
Als der verklagte Verein im Jahre 1959 in Berlin,
 ein neues Boots- und Olubhaus bauen wollte, v/andte er sich wegen der Planung und Bauleitung an den Kläger« Dem Kläger wurde gesagt, daß man hinsichtlich der Finanzierung im WOOeÄtd'ichenwäuf^Prendmitt cl angewiesen sei und daß dadurch die Durchführung des Bauvorhabens beeinflußt werde« Der Kläger übernahm den Auftrag und erklärte sich bereit, 30 # des Architektenhonorars dem Verein als Spende zu überlassen«
Im Februar 1962 beantragte der Kläger die Baugenehmigung« Zu dieser Zeit beschloß der Beklagte, ihm "als Demonstration des guten Willens** für die bis dahin
■N
~ 3 -
geleistete Arbeit eine Abschlagszahlung von 500 DM zukommen zu lassen«, Der Kläger schrieb hierzu am 14«, Februar 1962 s
"Da mir Geld immer willkommen ist9 sind wir so verblieben, daß ich eine Liquidation in aller Form über die Leistungen „„„ einreichen soll, die zu liquidieren ich bis jetzt rechtlich in der Lage bin«. Dieser Anregung entsprechend überreiche ich anliegend eine Liquidation mit der Bitte um weitere Veranlassung0 Der Finanzlage des Clubs Rechnung tragend, mache ich also lediglich die obengenannte Forderung zur Zeit geltendo"
Auf seine beigefügte Liquidation über 6«,801,88 DM erbat er die Abschlagszahlung von 500 DM«, Am 17«, Februar 1962 schickte er dem Beklagten unter Verwendung eines mit Zusätzen versehenen Vertragsmusters einen Vertragsentwurf„ Der Beklagte sandte ihm den Entwurf mit weiteren Zusätzen unterschrieben zurück0 Mit diesen war der Kläger nicht einverstandeno Er unterschrieb deshalb nicht«,
Der Beklagte äußerte zu dem Schreiben des Klägers vom 14«, Februar 1962 Bedenken«, Darauf schrieb ihm der Kläger am 19» März 1962s
"Wunschgemäß bestätige ich hiermit, daß die mir am 19«2„62 gezahlten DM 500,- nur dann als Abschlagszahlung und Anerkennung meiner Liquidation vom 14o2„62 übe3^6„80^8£^M gelten, wenn das Bauvorhaben	46 zur Durch
 führung gelangt® Für den Fall des Scheitern© des Projektes aus finanzierungstechnischen Gründen gilt die erhaltene Zahlung als einmalige Abfindung für die von mir bisher für dieses Projekt geleistete Arbeit«"
Im Frühjahr 1962 stellte sich heraus, daß der*Be
 klagte die erforderlichen Baukosten von ca 330«000 DM für das vom Kläger entworfene Projekt nicht auf bringen konnte« Darauf verhandelten die Parteien über eine billigere Gestolvfcung des Gebäudes« Der Beklagte schlug dem Kläger vor* ein billigeres Projekt auszuarbeiten, ohne für seine bisherigen Arbeiten ein gesondertes Honorar zu verlangen« Das lehnte der Kläger ab« Der Beklagte ließ darauf den Bau des Bootshauses von dem Architekten SchfPH^ durchführen«
Der Kläger lSat außer der Architektengebühr von 6«801,88 DM noch 2«062,31 DM für statische Berechnung, insgesamt unter Abzug der erhaltenen 500 DM vom Beklagten 8«364,19 DM -rverlangt« Hiervon hat er als Teilbetrag 5«000 DM eingeklagt«
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Im Berufungsverfahren hat dor Beklagte widerklagend die Feststellung begehrt, daß dem Kläger auch der v/eitere Betrag von 3«364,19 DM für seine Arbeiten nicht zustehe«
Das Kammergericht hat die Beruf ungc des Klägers zurück-gewiosen und der Widerklage stattgegeben«
Mit der Revision verfolgt der Kläger den Klaganspruch weiter und erstrobt er die Abweisung der Widerklage«
Der Beklagte bittet, die Revision zurüokzuweisen«
E^tBcheldunjtsjgründe s I«
Das Kammergericht legt die Vereinbarung der Parteien
~ 5 -
dahin aus, daß der Kläger die 500 DM übersteigenden Gebühren nur dann erhalten sollte , wenn sich das von ihm entworfene Projekt finanzieren ließ und nach seinen Plänen gebaut wurde«
Unstreitig sei das Projekt des Klägers aber aus finanzierungstechnischen Gründen gescheitert; damit sei sein Honoraranspruch ei’loschen« Zu einer neuen Abmachung zwischen den Parteien sei es nicht gekommen« Die Besprechungen darüber, daß der Kläger ein neues billigeres Projekt entwerfen sollte, seien gescheitert«
Daß der Beklagte später nach einem von dem Architekten Schf^RHB entworfenen Plan gebaut habe, sei des-halb für den Vergütungsanspruch des Klägers ohne Bedeutung, und zwar auch dann, wenn dieses ausgeführte Projekt dem vom Kläger entworfenen sehn ähnele und auch nicht wesentlich billiger sein sollte als das vom Kläger geplante« Der Beklagte habe dem Kläger die Möglichkeit eingeräumt, einen neuen finanzierbaren Plan zu entwerfen« Es habe an ihm gelegen, darauf einzugehen oder nicht« Da er es abgelehnt habe, gehe sein Hinweis fehl, auch sein Projekt habe Einsparungsmöglichkeiten geboten«
II0
Die Revision billigt dio Auslegung des Bcrufungs-gerichts, daß der Bolclafibe dem Kläger ein über den Betrag von 500 DM hinausgehendeo Honorar nur dann schulden sollte, wenn sein Projekt nicht aus finanzierungstech-nischcn Gründen schoitcrtc« Sie wendet sich jedoch gegen die Ansicht dos Berufungsgerichts, diese Vorauf-
Setzungen seien gegeben
 
Damit hat sie keinen Erfolg,
 Io) Im Tatbestand des angefochtenen Urteils heißt es9 im Sommer 1962 habe sich herausgestellt, daß der Beklagte die Baukosten von ca. 330o000 DM, die das vom Kläger entworfene Gebäude erforderte, nicht aufzubringen vermochte, und daß die Parteien über die Planung eines billigeren Clubhauses verhandelten, der Kläger dies aber ablehnte, weil der Beklagte ihm nicht auch das Honorar für die erste Planung zahlen wollteo
 Dieser Sachverhalt war also vor dem Berufungsgericht unstreitig. Die Bevision kann deshalb nicht mit ihrer Darstellung gehört werden, das Gegenteil habe festgestandeno Übrigens ist auch den Akten hierfür nichts zu entnehmen.
Die Folgerung des Berufungsgerichts, der Vertrag habe im Sommer 1962 sein Ende gefunden, ist soweit rechtlich nicht zu beanstanden
2.) Die Bevision verweist auf das dem Berufungsgericht vorgelegto Schreiben des Klägers vom 10. August 1962 an den Beklagten, das Aufschluß gebe Über die Gründe, die zu dem Bruch der Parteien geführt hätten«
Dieses Schreiben stützt jedoch die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger das Verlangen des Beklagten, ein billigeres Gebäude zu planen, von der Zahlung der Gebühr für die erste Planung abhängig gemacht und außerdem die volle Gebühr für die weitere Planung verlangt hato Damit hat sich der Kläger zu der
A
fr.  
mit dem Beklagten getroffenen Vereinbarung in Widerspruch gesetzt, wonach er, wenn sein Projekt nicht finanziert und durchgeführt werden konnte, mit den gezahlten 500 DM abgefunden sein sollte«» Daß die für das von ihm geplante Gebäude erforderlichen 350 «»000 DM damals nicht aufzubringen waren, stand, wie bereits ausgeführt, im Sommer 1962 fest* Würde der Beklagte aus diesem Grunde seine Absicht zu bauen damals völlig auf-gegeben haben, so hätte der Kläger über die erhaltenen 500 DM hinaus für seine Arbeit nichts zu beanspruchen gehabto Durch den Vorschlag des Beklagten, den Plan für ein billigeres Haus auszuarbeiten, wurde dem Kläger, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, die Möglichkeit eingeräumt, das hiernach zu bemessende Architektenhonorar zu erhalten«, Er hat diesen Vorschlag abgelehnt und muß sich deshalb so behandeln lassen, als wenn die Durchführung des Bauvorhabens endgültig gescheitert wäre» Zwar wäre der Beklagte, als sich später die Pinanzierung des Bauvorhabens doch noch als möglich herausstellte, nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehalten gewesen, dem Kläger die Durchführung zu übertragen« Er hatte jedoch auf die Absage des Klägers hin, bereits den Architekten Sch^^l^ mit der weiteren Bearbeitung der Planung beauftragt«» Bei dieser vom Kläger verschuldeten Sachlage war es dem Beklagten nicht zuzu demuten, nochmals dem Kläger Gelegenheit zu geben, das Bauvorhaben durchzuführen o
3o) Da der Vertrag im Sommer 1962 sein Ende gefunden hat, kommt es nicht darauf an, ob das ausgeführte Bauwerk bis auf geringe unwesentliche Abweichungen der Planung des Klägers entspricht« Hierüber brauchte das Berufungsgericht deshalb keinen Beweis zu erheben; ss unterstellt dies übrigens«,
r 8 -
4<») Ob der beklagte Verein dem Kläger die Finanzierungs-möglichkeiten in den Jahren 1959 bis 1962 allzu günstig geschildert und den Kläger hierdurch einen Vertrauensschaden erlitten hat» ist nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits»
Nach § 97 ZPO hat der Kläger die Kosten seiner unbegründeten Revision zu tragen«,
III«,
Glanzmann
 Rietschel
Erbel
 Meyer
Vogt