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BGH

Gericht: BGH

Der am 31 o Oktober 1957 verstorbene Ehemann der Beklagten;, der von ihr allein beerbt worden ist, - im folgenden der Beklagte genannt - wurde im Juni 1945 als Treuhänder der beiden Betriebe der früheren Klägerinnen gemäß dem Militärregierungsgesetz Kr« 52 von der US-Besatzungs-macht eingesetzto Br überließ die Leitung des Betriebes in Hengersberg zu dem großen Teil seiner Ehefrau«, Im Frühjahr 1947 führte eine Überprüfung seiner Treuhändertätigkeit durch das Bayerische Landesamt für Vermögensverwaltung und Wiedergutmachung dazu, daß er von diesem seines Amtes enthoben wurde«, Eine von der Militärregierung eingesetzte Untersuchungskommission kam jedoch zu der Stellungnahme, daß er nicht gegen das Gesetz Er« 52 verstoßen habe; er wurde daher nach etwa einem Monat wieder in sein Amt eingesetzt« Die Kontrolle des Vermögens der Klägerin wurde am 1o Mai 1948 aufgehoben« Die Rückgabe der Betriebe an sie erfolgte im Laufe des Mai 1948« b) der - früheren - Klägerin zu 2) 76o337?43 DM nebst Zinsen, Das Oberlandesgericht hat die Beklagte unter Vorbehalt der Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlaß ihres Ehemanns verurteilt, zu zahlen Mit der zunächst unbeschränkt eingelegten und begründeten Revision beantragt die Beklagte jetzt nur noch, das Berufungsurteil teilweise aufzuheben und die Klage auch insoweit abzuweisen, als sie wegen Verlustes von Lagerfässern zur Zahlung von 7*616 DM verurteilt worden ist* Im übrigen hat sie die Revision zurückgenoinmen* 67 über die Bestellung von Treuhändern für Vermögen unter Vermögenskontrolle vom 19« Juni 1947 - GVB1 So 143 - und durch die Aushändigung einer Bestallungsurkunde nach § 4 dieses Gesetzes begründet worden«, Sie ergebe sieh vielmehr auch ohne die in dem Treuhändergesetz getroffene Regelung bereits aus dem zwi-* sehen dem Treuhänder und dein Vermögensinhaber entstandenen gesetzlichen Schuldverhältnis* Die Beklagte könne daher gegen ihre Inanspruchnahme nichts daraus herleiten, daß ihr verstoz'bener iihemann von der Militärregierung zu dem Treu- dieses Gesetzes verpflichtet, das ihm anvertraute Vermö-gen pfleglich zu behandeln,, Diese Vorschrift, diente zwar in erster Linie der Sicherstellung der Vermögen im Interesse der von der Besatzungsmacht verfolgten politischen und wirtschaftlichen Ziele; sie deckte sich aber auch mit den Interessen der Vermögensinhaber und ließ Raum zu deren Berücksichtigung* Nur soweit die Besatzungsmacht im Einzelfall dem Treuhänder besondere Weisungen oder Richtlinien für seine Tätigkeit gegeben hatte, mußten demgegenüber die Interessen des Vermögensinhabers zurücktreten* Grundsätzlich löst jede schuldhafte Verletzung der Treuhänderpflichten die Brsatzpflicht gegenüber dem Ver-mögen3inhaber aus (§ 276 BGB)„ Bis zu dem Beweis des Gegenteils ist davon auszugehen# daß unwirtschaftliche und ordnungswidrige Maßnahmen des Treuhänders nicht dem Willen der Militärregierung entsprachen (LM Nre 10 zu § 304 ZB0)o Die Beklagten haben im Verlauf des Rechtsstreits selbst nicht behauptet, daß insbesondere die hier noch in Rede stehende Vernachlässigung der Fässer auf Weisungen der Militärregierung beruhe oder von dieser gebilligt worden 3ei„ Vielmehr mußten sie sich sagen, daß gemäß Art» III Hr« 4a (II) des MRG $2 die pflegliche Behandlung des Vermögens dem Willen der Militärregierung entspracho Das Berufungsgericht konnte deshalb ohne Rechtsirrtum ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten annehmen» c)Bie Revision rügt ferner noch, das Berufungsgericht hätte prüfen müssen, ob die Haftung des Beklagten nicht in entsprechender Anwendung des § 680 BGB auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt seio Sie übersieht dabei, dafi diese Vorschrift nur anwendbar ist, wenn die Geschäftsführung die Abwendung einer dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr bezweckte» Bas kommt hier auch nach den tatsächlichen Behauptungen der Beklagten nicht in Betracht,, Es komme nicht entscheidend darauf an, ob dem von der Klägerin insoweit beanstandeten Gutachten des Sachverständigen Ziegler zu folgen, sei, daß Fässer selbst bei schlechtester Behandlung kaum in 2 - 3 Jahren völlig ersticken könnten«, Bas Vorbringen der Beklagten, die Fässer hätten sich bereits bei der Übernahme der TreuhanderSchaft in einem überaus schlechten Zustand befunden und seien auch infolge ihres hohen Alters verbraucht gewesen, müsse demgegenüber "ohne Erfolg bleiben". 2o Die Revision macht geltend, wenn es nach dem Uut-achten des Sachverständigen Ziegler ausgeschlossen sei, daß während der kurzen Dauer der Treuhanderschaft die festgestellten Schäden hätten eintreten können, mußten die Pässer schon jahrelang vorher ungepflegt geblieben sein<> Die Beklagten seien aber nicht fUr eine nachlässige GeschäftsfUhrung der Klägerin selbst in der Zeit vor der Treuhänderschaft verantwortlich«, Es sei nicht einzusehen, daß sie den Verlust der lasser voll ersetzen sollten, da ihnen deren Pflege nur für einen im Vergleich zur Lebensdauer der Fässer sehr begrenzten Zeitraum obgelegen habe« ist sie für die RevisionsInstanz als richtig zu unterstellen« Dann kann aber den Beklagten der Verlust von 11 La-gerfäsaern möglicherweise nicht in vollem Umfang zur Last gelegt werden, weil sie für die Pflege der lasser nur während eines Zeitraumes von annähernd 3 Jahren verantwortlich waren« Die Passer müßten dann, wie die Revision mit Recht Das Berufungsgericht durfte es daher nicht unentschieden lassen, ob dem Gutachten in diesem Punkte zu folgen ist, ferner auch nicht das Vorbringen der Beklagten, die lasser hätten sich bereits bei Beginn der Treuhänders chaft in einem überaus schlechten Zustand befunden, als "erfolglos" bezeichnen* Wenn der Sachverständige Ziegler mit seiner Meinung recht hat, spricht viel.fUr die Richtigkeit dieses Vorbringens der Beklagten* Das Berufungsgericht nimmt in diesem Zusammenhang zwar an, daß die noch vorhandenen Fässer noch 20 - 30 Jahre verwendbar sind und in Qualität und Lebensdauer den unbrauchbar gewordenen Stücken etwa gleichwertig waren* konnten die Fässer aber erst in 7 - 8 Jahren völlig verderben, so bedarf es der weiteren Prüfung, ob dieser Verderb den Beklagten allein zur Last gelegt werden kann* Daß ein Teil der Fässer erhalten geblieben ist, kann im übrigen darauf beruhen, daß sie nicht alle in ganz oder halb .entleertem Zustand längere Zeit ungereinigt liegen geblieben sind* b) Das Berufungsgericht führt ferner noch an, es seien keine anderen Umstände ersichtlich und von den Beklagten geltend.gemacht, durch die die Fässer in den wenigen Jahren der Treuhänderschaft unbrauchbar geworden sein könnten* Damit setzt es sich, abgesehen von der Unvereinbarkeit mit dem Gutachten des Sachverständigen, in Widerspruch zu der vorerwähnten Stelle seines Urteils, an uer es diesbezügliches Vorbringen der Beklagten als "erfolglos" bezeichnet und ferner auch zur Wiedergabe des c) Die Würdigung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht ist hiernach in diesem Punkte unzureichend und nicht frei von Widersprüchen» Sie läßt keine zuverlässige Prüfung durch das Eevisionsgericht zu, ob die Entscheidung dem sachlichen Hecht entspricht» Das gilt auch, wenn man berücksichtigt, daß der Tatrichter über den ursächlichen Zusammenhang und die Höhe des entstandenen Schadens gemäß § 287 ZPO nach seiner freien Überzeugung entscheiden konnte. müssen, mit welchen Zeiträumen für das völlige Ersticken und Unbrauchbarwerden solcher lasser zu rechnen ist» Sollte sich ergeben, daß danach der gänzliche Verderb einer Anzahl von Fässern der Beklagten nicht allein zur Last gelegt werden kann, so wird deren Ersatzpflicht sich mindern; es kann auch eine Teilung des Schadens gemäß § 254 BOB in Betracht kommen« Dabei wird nicht nur auf die Zeiträume absustellen, sondern es wird zu prüfen sein, inwieweit al-, le für den Verderb der Fässer ursächlichen Umstände vorwiegend von der einen oder anderen Partei zu vertreten sind« Im übrigen sei noch auf die Schadensberechnung des Sachverständigen Ziegler in seinem schriftlichen Gutachten vom 30o September 1958 hingewiesen, die für 33 Fässer nur zu einem Betrage von 7«886 DM kommt« bunden«, Das schließt nicht aus, daß es nach seinem freien Ermessen zu dem Nachteil einer Partei werten kann, wenn gewisse für die Schadensermittlung wesentliche Umstände wegen des Verhaltens dieser Partei nicht mehr völlig und zuverlässig aufgeklärt werden können«, Das Berufungsgericht hat von dieser Befugnis bereits bei der Entscheidung Gebrauch gemacht, für welche Zahl von Passern die Beklagte Ersatz zu leisten hat«, 5° Da das Berufungsverfahren infolge der Zurücksr-Weisung fortzusetzen ist, erweist es sich als erforderlich, daß das Berufungsgericht Uber die Kosten beider Vorinstanzen im ganzen neu entscheidet«, Die Kosten der Revision hat schon äetzt die Beklagte zu tragen, soweit sie die Revision zurückgenommen hat (§§ 566, 515 Abs«, 3 ZPO) ihr ist deshalb die Hälfte der Kosten des dritten Hechts-zuges aufzuerlegen (vgl«, § 92 ZP0)q Im übrigen ist auch die Entscheidung Über die Kobten der Revision dem Beru«.

Zitierte Normen: § 304 ZPO § 276 BGB § 287 ZPO
FaßBerufungsgerichtParteiTreuhänderBrKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

VII_Z JL§/61
Verkündet
 au^^^Sept ember 1962 HHM-) JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Frau Agnes H Wald)7
in &
(Bayerischer
 Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Br.
gegen
 die Bayerwald £ rächt everwertung Wilhelm	KG,	in
(Bayerischer Wald), vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Wilhelm bUHB» ebenda,
• Klägerin, Berufungsbeklagte und
«te.8
- Prozeßbevollmachtigter: Rechtsanwalt Br.
Klagepartei im Berufungsverfahren:
Io Früchteverwertung	^mbH	in	He
2o Konservenfabrik sfll^^BlGmbH in S
hat der VII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24« September 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten ölanzmann und der Bunaesrichter Rieischel, Br* Heimann-Trosien, Br« Vogt und Br„ Finke
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das den Parteien am 31o März I960 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil de3 8* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben,
 
als die Beklagte verurteilt worden ist, an die - frühere - Klägerin zu 1)	7«616 DM nebst 10 ^
Zinsen seit dem 15« lebruar *95? zu zahlen©
Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückver-wiesen©
Die Kosten der Revision fallen zur Hälfte der Beklagten zur last; im übrigen wird die Kostenentscheidung dem Berufungsgericht Ubertrageno
 Von Rechts wegen
 Tatbestands
Die früheren Klägerinnen zu 1) und 2) sind in der Firma der im Urteilskopf angegebenen Klägerin aufgegan-gen« Die Parteien sind sich darüber einig«, daß forderungsberechtigt jetzt nur noch die Klägerin ist«
Der am 31 o Oktober 1957 verstorbene Ehemann der Beklagten;, der von ihr allein beerbt worden ist, - im folgenden der Beklagte genannt - wurde im Juni 1945 als Treuhänder der beiden Betriebe der früheren Klägerinnen gemäß dem Militärregierungsgesetz Kr« 52 von der US-Besatzungs-macht eingesetzto Br überließ die Leitung des Betriebes in Hengersberg zu dem großen Teil seiner Ehefrau«, Im Frühjahr 1947 führte eine Überprüfung seiner Treuhändertätigkeit durch das Bayerische Landesamt für Vermögensverwaltung und Wiedergutmachung dazu, daß er von diesem seines Amtes enthoben wurde«, Eine von der Militärregierung eingesetzte Untersuchungskommission kam jedoch zu der Stellungnahme, daß er nicht gegen das Gesetz Er« 52 verstoßen habe; er wurde daher nach etwa einem Monat wieder in sein Amt eingesetzt« Die Kontrolle des Vermögens der Klägerin wurde am 1o Mai 1948 aufgehoben« Die Rückgabe der Betriebe an sie erfolgte im Laufe des Mai 1948«
Die Klägerin hat in diesem Rechtsstreit Schadensersatz verlangt mit der Behauptung, die Beklagten hätten teils infolge des Mangels an Fachkenntnissen, teils aus grober Bachlässigkeit die Betriebe während der Dauer der Treuhänderschaft heruntergewirtschaftet und ihr dadurch sowie auch durch Untreuehandlungen erheblichen Schaden zugefügt»
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Im ersten Kechtazug hat die Klägerin beantragt, die Beklagten zu verurteilen, die durch ihre Schuld entstandenen Fehlmengen an Früchten und Fruchterzeugnissen aller Art in Natur zu erstatten, ferner festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet seien, allen durch ihre Tätigkeit verursachten Schaden zu ersetzeno
 Das Landgericht hat dein -^eistungsbegehren gegen den Beklagten Kichard Hirsch zu dem Teil stattgegeben, auch dein gegen diesen gerichteten Feststeilungsantrag entsprochen«,
Im zweiten Bechtszug hat die Klägerin, nachdem der Beklagte gestorben ist, zuletzt beantragt,
 die Beklagte als Alleinerbin ihres Ehemannes zu verurteilen,
1 o zur Leistung von Sachwerten, wie vom Landgericht erkannt, hilfsweise für den Fall der Nichtleistung 45o654*70 DM nebst Zinsen zu zahlen,
2«, (anstelle des bisherigen Feststellungsbegehrens) weiter zu zahlen
a)	der - früheren - Klägerin zu 1) 6*1 o888,92 DM nebst Zinsen,
b)	der - früheren - Klägerin zu 2) 76o337?43 DM nebst Zinsen,
 Das Oberlandesgericht hat die Beklagte unter Vorbehalt der Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlaß ihres Ehemanns verurteilt, zu zahlen
a)	an die «• frühere - Klägerin zu 1) 19-956,42 DM nebst Zinsen,
b)	an die - frühere - Klägerin zu 2) 13*922,78 DM Zinsen»
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Im übrigen hat es die Klage abgewiesen«.
Mit der zunächst unbeschränkt eingelegten und begründeten Revision beantragt die Beklagte jetzt nur noch, das Berufungsurteil teilweise aufzuheben und die Klage auch insoweit abzuweisen, als sie wegen Verlustes von Lagerfässern zur Zahlung von 7*616 DM verurteilt worden ist* Im übrigen hat sie die Revision zurückgenoinmen*
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen-und, soweit die Beklagte diese zurückgenommen hat, ihr die Kosten aufzuerlegen*
Bntscheidungsgründes
 Io
1 o Das Berufungsgericht hat zu dem Haftungsgrund ausgeführt: Die Haftung des nach dem HEG 52 bestellten Treuhänders gegenüber dem VermögensInhaber wegen schuldhafter Verletzung seiner Obliegenheiten sei nicht erst durch § 12 Abs* 1 des Bayerischen Gesetzes Nr«. 67 über die Bestellung von Treuhändern für Vermögen unter Vermögenskontrolle vom 19« Juni 1947 - GVB1 So 143 - und durch die Aushändigung einer Bestallungsurkunde nach § 4 dieses Gesetzes begründet worden«, Sie ergebe sieh vielmehr auch ohne die in dem Treuhändergesetz getroffene Regelung bereits aus dem zwi-* sehen dem Treuhänder und dein Vermögensinhaber entstandenen gesetzlichen Schuldverhältnis* Die Beklagte könne daher gegen ihre Inanspruchnahme nichts daraus herleiten, daß ihr verstoz'bener iihemann von der Militärregierung zu dem Treu-
hand er bestellt und ihm eine Jbestallungsurkunde nach dem Treuhändergesetz erst kurze Zeit vor der Beendigung seiner Treuhändertätigkeit ausgehändigt wurde«
2o Diese Ausführungen des Berufungsgerichts entsprechen, Vide die Revision nicht verkennt, den vom Bundesgerichtshof pauch vom erkennenden Senat9entwickelten Grundsätzen über die Haftung eines gemäß dem MRG 52 bestellten Treuhänders gegenüber dem Inhaber des unter Kontrolle gestellten Vermögens (vglö BGHZ 21, 285» 291; BGHZ 24» 393; IM Nr, 26 zu 278 BGB5 IM Nr«, 10 zu § 304 ZPO)*
Ohne Erfolg versucht die Revision darzulegen, daß besondere Umstände des vorliegenden Falles eine andere Beurteilung rechtfertigten*
a) Die Revision keint, die Verpflichtung des Treuhänders bestimme sich hier nicht nach dem e**st am 1. Juni 1947 in Kraft getretenen Bayerischen Treuhändergesetz, zu demal der Beklagte die in diesem Gesetz vorgesehene Bestallungsurkun-
de erst nach Aufhebung der Kontrolle im Mai 194Ö erhalten habe, sondern allein nach Art« III Nr* 4 des MRG 52« .Der Beklagte habe daher das Vermögen nur nach den Weisungen der Militärregierung zu verwalten gehabt* Diese habe aber im Gegensatz zu der Beurteilung durch die Prüfer des Bayerischen Landesamts für Vermögensverwaltung und Wiedergutmachung die Verwaltungstätigkeit des Beklagten gebilligt und ihn gegenüber den Maßnahmen dieses Amtes rehabilitiert*
b) Wie der erkennende Senat in der vorerwähnten Entscheidung BGHZ 24» 393 zu dem Ausdruck gebracht hat, war der nach dem MRG 52 bestellte Treuhänder gemäß Art« III Nr«4a (ifl
 
dieses Gesetzes verpflichtet, das ihm anvertraute Vermö-gen pfleglich zu behandeln,, Diese Vorschrift, diente zwar in erster Linie der Sicherstellung der Vermögen im Interesse der von der Besatzungsmacht verfolgten politischen und wirtschaftlichen Ziele; sie deckte sich aber auch mit den Interessen der Vermögensinhaber und ließ Raum zu deren Berücksichtigung* Nur soweit die Besatzungsmacht im Einzelfall dem Treuhänder besondere Weisungen oder Richtlinien für seine Tätigkeit gegeben hatte, mußten demgegenüber die Interessen des Vermögensinhabers zurücktreten*
Ein Fall dieser Art liegt hier nicht vor„ Das eigene Vorbringen der Beklagten führt nicht dazu, die gegen sie gerichteten Schadensersatzansprüche, insbesondere diejenigen, die noch Gegenstand der Revision sind, auszuschließen«
Grundsätzlich löst jede schuldhafte Verletzung der Treuhänderpflichten die Brsatzpflicht gegenüber dem Ver-mögen3inhaber aus (§ 276 BGB)„ Bis zu dem Beweis des Gegenteils ist davon auszugehen# daß unwirtschaftliche und ordnungswidrige Maßnahmen des Treuhänders nicht dem Willen der Militärregierung entsprachen (LM Nre 10 zu § 304 ZB0)o Die Beklagten haben im Verlauf des Rechtsstreits selbst nicht behauptet, daß insbesondere die hier noch in Rede stehende Vernachlässigung der Fässer auf Weisungen der Militärregierung beruhe oder von dieser gebilligt worden 3ei„ Vielmehr mußten sie sich sagen, daß gemäß Art» III Hr« 4a (II) des MRG $2 die pflegliche Behandlung des Vermögens dem Willen der Militärregierung entspracho
 Das Berufungsgericht konnte deshalb ohne Rechtsirrtum ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten annehmen»
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c)Bie Revision rügt ferner noch, das Berufungsgericht hätte prüfen müssen, ob die Haftung des Beklagten nicht in entsprechender Anwendung des § 680 BGB auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt seio Sie übersieht dabei, dafi diese Vorschrift nur anwendbar ist, wenn die Geschäftsführung die Abwendung einer dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr bezweckte» Bas kommt hier auch nach den tatsächlichen Behauptungen der Beklagten nicht in Betracht,,
II.
Bie Revision erstrebt nur noch Abweisung der Klage hinsichtlich des Postens von 7»616 BM (Fass-Schäden).
Io	Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt: Bie Pflege der Fässer sei während der Treuhänderschaft grob vernachlässigt worden«, Ber Klageanspruch sei insoweit zu dem Teil begründet. Bie Klägerin habe in einer Aktennotiz vom 17. Feoruar 1949 festgehalten, daß 11 Passer als vollkommen unbrauchbar hätten ausgeschieden werden müssen«, Ber Verlust dieser 11 Fässer sei als erwiesen anzusehen«,
Es komme nicht entscheidend darauf an, ob dem von der Klägerin insoweit beanstandeten Gutachten des Sachverständigen Ziegler zu folgen, sei, daß Fässer selbst bei schlechtester Behandlung kaum in 2 - 3 Jahren völlig ersticken könnten«, Bas Vorbringen der Beklagten, die Fässer hätten sich bereits bei der Übernahme der TreuhanderSchaft in einem überaus schlechten Zustand befunden und seien auch infolge ihres hohen Alters verbraucht gewesen, müsse demgegenüber "ohne Erfolg bleiben". Umstände, die außer der nachlässigen Behandlung der Fässer dazu beigetragen haben könnten, daß sie in den wenigen Jahren der Treuhän-
 
dertätigkeit unbrauchbar geworden seien, seien nicht ersichtlich, von der Beklagten auch nicht vorgetragen worden o
2o Die Revision macht geltend, wenn es nach dem Uut-achten des Sachverständigen Ziegler ausgeschlossen sei, daß während der kurzen Dauer der Treuhanderschaft die festgestellten Schäden hätten eintreten können, mußten die Pässer schon jahrelang vorher ungepflegt geblieben sein<> Die Beklagten seien aber nicht fUr eine nachlässige GeschäftsfUhrung der Klägerin selbst in der Zeit vor der Treuhänderschaft verantwortlich«, Es sei nicht einzusehen, daß sie den Verlust der lasser voll ersetzen sollten, da ihnen deren Pflege nur für einen im Vergleich zur Lebensdauer der Fässer sehr begrenzten Zeitraum obgelegen habe«
3« Diese Huge ist begründet« Die Ausführungen des Berufungsgerichts tragen seine Entscheidung bezüglich des Postens von 7*616 DM nicht*
a)	Nach dem im Tatbestand und in den Entscheidungs-	j
gründen des angefochtenen Urteils in Bezug genommenen dut-	•
achten des Sachverständigen Ziegler ist davon auszugehen,	i
daß Fässer der hier in Betracht kommenden Art erst in	!
7 bis 8 Jahren vollständig ersticken können und damit un-	j
brauchbar werden, auch bei schlechtester Behandlung nicht	j
schon in 3 Jahren« Da das Berufungsgericht nicht entschie-	]
den hat, ob diese Auffassung des Sachverständigen zutrifft,	I
ist sie für die RevisionsInstanz als richtig zu unterstellen« Dann kann aber den Beklagten der Verlust von 11 La-gerfäsaern möglicherweise nicht in vollem Umfang zur Last gelegt werden, weil sie für die Pflege der lasser nur während eines Zeitraumes von annähernd 3 Jahren verantwortlich waren« Die Passer müßten dann, wie die Revision mit Recht
10 -
geltend macht, auch schon vor dem Beginn der Treuhändei’-schaft unzureichend gepflegt worden sein«, Pie Vernachlässigung durch die Beklagte ist also nicht ohne weiteres als die alleinige Schadensursache anzusehen*
Das Berufungsgericht durfte es daher nicht unentschieden lassen, ob dem Gutachten in diesem Punkte zu folgen ist, ferner auch nicht das Vorbringen der Beklagten, die lasser hätten sich bereits bei Beginn der Treuhänders chaft in einem überaus schlechten Zustand befunden, als "erfolglos" bezeichnen* Wenn der Sachverständige Ziegler mit seiner Meinung recht hat, spricht viel.fUr die Richtigkeit dieses Vorbringens der Beklagten* Das Berufungsgericht nimmt in diesem Zusammenhang zwar an, daß die noch vorhandenen Fässer noch 20 - 30 Jahre verwendbar sind und in Qualität und Lebensdauer den unbrauchbar gewordenen Stücken etwa gleichwertig waren* konnten die Fässer aber erst in 7 - 8 Jahren völlig verderben, so bedarf es der weiteren Prüfung, ob dieser Verderb den Beklagten allein zur Last gelegt werden kann* Daß ein Teil der Fässer erhalten geblieben ist, kann im übrigen darauf beruhen, daß sie nicht alle in ganz oder halb .entleertem Zustand längere Zeit ungereinigt liegen geblieben sind*
b)	Das Berufungsgericht führt ferner noch an, es seien keine anderen Umstände ersichtlich und von den Beklagten geltend.gemacht, durch die die Fässer in den wenigen Jahren der Treuhänderschaft unbrauchbar geworden sein könnten* Damit setzt es sich, abgesehen von der Unvereinbarkeit mit dem Gutachten des Sachverständigen, in Widerspruch zu der vorerwähnten Stelle seines Urteils, an uer es diesbezügliches Vorbringen der Beklagten als "erfolglos" bezeichnet und ferner auch zur Wiedergabe des
- ICa-
Saehvortrage3 der Beklagten im Tatbestand seines Urteils«, Danach (So 33 Nr. 6) sollen die Lagerfässer sich von Anfang an (doho schon bei Beginn der Treuhänderschaftl in einem geradezu katastrophalen Zustand befunden habenD In der Berufungsinstanz (So 63 Nr» 6) hat die Beklagte ferner vorgetragen, die schon überalterten i'ässer seien in den Kriegsjahren verbraucht und vernachlässigt worden»
c)	Die Würdigung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht ist hiernach in diesem Punkte unzureichend und nicht frei von Widersprüchen» Sie läßt keine zuverlässige Prüfung durch das Eevisionsgericht zu, ob die Entscheidung dem sachlichen Hecht entspricht» Das gilt auch, wenn man berücksichtigt, daß der Tatrichter über den ursächlichen Zusammenhang und die Höhe des entstandenen Schadens gemäß § 287 ZPO nach seiner freien Überzeugung entscheiden konnte. Das entband ihn nicht von der Verpflichtung, die schätzungsbegründenden Tatsachen vollständig und sachgerecht zu würdigen, Erwägungen, die sich aus dem Vorbringen der Parteien und der Beweisaufnahme als naheliegen-i ergaben, nicht außer Acht zu lassen und 'Widersprüche zu vermeiden (vgl» BGHZ 6, S» 62; IM Kr. 1 zu § 7 der 3» DVD z»Ümst» G).
4» Das Urteil des Berufungsgerichts muß daher, soweit die Hevision aufrechterhalten ist, aufgehoben werden, nämlich soweit die Beklagte verurteilt worden ist, an die - frühere - Klägerin 2U -1)	7*616 DM nebst Zinsen zu zah-
len» Die Sache ist insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuvorvioisen«.
a)	Das Berufungsgericht wird nunmehr bei seiner Meinungsbildung im Kähmen des § 287 ZPO gegebenenfalls klären
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müssen, mit welchen Zeiträumen für das völlige Ersticken und Unbrauchbarwerden solcher lasser zu rechnen ist» Sollte sich ergeben, daß danach der gänzliche Verderb einer Anzahl von Fässern der Beklagten nicht allein zur Last gelegt werden kann, so wird deren Ersatzpflicht sich mindern; es kann auch eine Teilung des Schadens gemäß § 254 BOB in Betracht kommen« Dabei wird nicht nur auf die Zeiträume absustellen, sondern es wird zu prüfen sein, inwieweit al-, le für den Verderb der Fässer ursächlichen Umstände vorwiegend von der einen oder anderen Partei zu vertreten sind« Im übrigen sei noch auf die Schadensberechnung des Sachverständigen Ziegler in seinem schriftlichen Gutachten vom 30o September 1958 hingewiesen, die für 33 Fässer nur zu einem Betrage von 7«886 DM kommt«
Es ist aber nicht angängig, das Urteil hinsichtlich des Postens Fass-Schäden zu dem Teil jetzt schon aufrecht zu erhalten; denn eine zuverlässige Bestimmung des hierfür mindestens in Betracht kommenden Teilbetrages ist auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht möglich«
b)	Eines näheren Eingehens auf die Verfahrensrügen der Revision bedarf es hiernach nicht mehz% Beiden Parteien ist es unbenommen, bei der neuen Verhandlung ihr bisheriges Vorbringen zu wiederholen und zu ergänzen«
c)	Die Bevision hat sich noch darauf berufen, es sei die Schuld der Klägerin, die die Fässer habe vernichten lassen, daß nicht mehr festgestellt werden könne, in welchem Zustand sich diese bei Beginn der Treuhänderschaft befunden hätten; das müsse zu ihren Lasten gehen«
Bei der SchadensSchätzung gemäß § 287 ZPO ist das Gericht nicht an die allgemeinen Beweislastgrundsätze ge-
12	-
bunden«, Das schließt nicht aus, daß es nach seinem freien Ermessen zu dem Nachteil einer Partei werten kann, wenn gewisse für die Schadensermittlung wesentliche Umstände wegen des Verhaltens dieser Partei nicht mehr völlig und zuverlässig aufgeklärt werden können«, Das Berufungsgericht hat von dieser Befugnis bereits bei der Entscheidung Gebrauch gemacht, für welche Zahl von Passern die Beklagte Ersatz zu leisten hat«,
5° Da das Berufungsverfahren infolge der Zurücksr-Weisung fortzusetzen ist, erweist es sich als erforderlich, daß das Berufungsgericht Uber die Kosten beider Vorinstanzen im ganzen neu entscheidet«, Die Kosten der Revision hat schon äetzt die Beklagte zu tragen, soweit sie die Revision zurückgenommen hat (§§ 566, 515 Abs«, 3 ZPO) ihr ist deshalb die Hälfte der Kosten des dritten Hechts-zuges aufzuerlegen (vgl«, § 92 ZP0)q Im übrigen ist auch die Entscheidung Über die Kobten der Revision dem Beru«. fuhgsgerieht zu übertragen, weil insoweit der endgültige Erfolg der Revision noch ungewiß ist«.
Glanzmann	Kietsehel	Heimann-frosi en
 Dr. Vogt	Pinke