- Prozeßbevollmächtigter II* Instanz: Rechtsanwalt Dr, in hat der VII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21« Dezember 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Hietschel, Dr« Heimann-Trosien, Erbel und Hubert Meyer für Hecht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 16« Zivilsenats des Kammergerichts vom 5« Novem-. Tatbestands Durch Urteil des Iandgerichts vom 21« Januar 1958 ist die Beklagte zur Zahlung von 1.101,56 DM verurteilt worden. Am 20« Februar 1958 hat der Prozeßbevcllmächtigte der Klägerin zu dem Zwecke der Zustellung eine beglaubigte Abschrift des Urteils an den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten gesandt , der die Abschrift in Empfang genommen und ein Empfangsbekenntnis vom selben Tage zurückgeschickt hat. Die Berufungsschrift die den Briefkopf des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten trägt, enthält am Ende Uber dem mit Schreibmaschine geschriebenen Wort «Rechtsanwalt“ ein Schrift Zeichen, das 3 verschieden lange, nach rechts geneigte Auf- und Abstriche, von denen die zwei langen-miteinander verbunden sind, und zwei kurze, etwa waagerecht verlaufende Striche, die durch die Auf- und Abstriche gehen, erkennen läßt. Auf das Empfangsbekenntnis über die Zustellung des Urteils waren dieselben SchriftZeichen gesetzt worden. Nachdem die Klägerin und das Berufungsgericht Bedenken geäußert hatten, ob die Schriftzeichen des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten im Berufungsschriftsatz genügten, hat dieser am 29. 1) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Schriftzeichen unter der am 19« i&ärz 1958 eingereichten Berufungsschrift nicht den Erfordernissen genügen, die an eine Unterschrift zu stellen seien, und infolgedessen innerhalb der Berufungsfrist eine formgerechte Berufung nicht eingelegt worden sei. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs durch Urteil vom 7- Juli 1959 (BGIIZ 30, 299) inzwischen entschieden hat, ein wesentliches Erfordernis für die V^irksamkeit der Zustellung.
fr VII ZS 6/59 Verkündet ii~9 035 am 21, Dezember 1959 Hoffmeister; Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle V ersäumnisurteil Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit vertreten durch ihren Ge-in Bi der Firma BWB GWBWWWWB GmbH schäftsführer Dr« Erhard KflHt-WflBV-Straße WB. Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, _ Prozeßbevollmächtigters Hechtsanwalt Dr« gegen die Firma BuMIWsche Handelsgesellschaft mbH in Straße ■ , vertreten durch ihre Geschäftsführer Theodor ZWBBB und Franz GrflHB|r beide wohnhaft in We< Klägerin, Berufungsbeklagte und Hevisionsbeklagte, 9 - Prozeßbevollmächtigter II* Instanz: Rechtsanwalt Dr, in hat der VII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21« Dezember 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Hietschel, Dr« Heimann-Trosien, Erbel und Hubert Meyer für Hecht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 16« Zivilsenats des Kammergerichts vom 5« Novem-. . . iber .1958 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Hechts wegen * v # Tatbestands Durch Urteil des Iandgerichts vom 21« Januar 1958 ist die Beklagte zur Zahlung von 1.101,56 DM verurteilt worden. Am 20« Februar 1958 hat der Prozeßbevcllmächtigte der Klägerin zu dem Zwecke der Zustellung eine beglaubigte Abschrift des Urteils an den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten gesandt , der die Abschrift in Empfang genommen und ein Empfangsbekenntnis vom selben Tage zurückgeschickt hat. Am 19. März 1958 hatdie Beklagte Berufung eingelegt. Die Berufungsschrift die den Briefkopf des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten trägt, enthält am Ende Uber dem mit Schreibmaschine geschriebenen Wort «Rechtsanwalt“ ein Schrift Zeichen, das 3 verschieden lange, nach rechts geneigte Auf- und Abstriche, von denen die zwei langen-miteinander verbunden sind, und zwei kurze, etwa waagerecht verlaufende Striche, die durch die Auf- und Abstriche gehen, erkennen läßt. Auf das Empfangsbekenntnis über die Zustellung des Urteils waren dieselben SchriftZeichen gesetzt worden. Die am 19* April 1958 eingegangene Berufungsbegründung trägt die volle Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten. Nachdem die Klägerin und das Berufungsgericht Bedenken geäußert hatten, ob die Schriftzeichen des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten im Berufungsschriftsatz genügten, hat dieser am 29. Mai 1958 eine Zweitschrift der Berufungsschrift vom 19. März 1958 mit einer deutlich lesbaren',, ausgeschriebenen Unterschrift eingereicht« Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Mit der Revision beantragt die Beklagte die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung zur Verhandlung und Entscheidung in der Sache selbst« Die Klägerin, die zu dem Verhandlungstermin frist- und formgerecht * 9 geladen worden war« war darin nicht vertreten» Die Beklagte hat E^laß eines Versäumnisurteils beantragt. Entscheidungsgründe? 1) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Schriftzeichen unter der am 19« i&ärz 1958 eingereichten Berufungsschrift nicht den Erfordernissen genügen, die an eine Unterschrift zu stellen seien, und infolgedessen innerhalb der Berufungsfrist eine formgerechte Berufung nicht eingelegt worden sei. Obwohl das Empfangsbekenntnis des Prozeßbevcll-mächtigten der Beklagten über die Zustellung des erstinstanzlichen Urteils ebenfalls nur diese SchriftZeichen trage, sei die Zustellung am 20. Februar 1958 wirksam erfolgt. Denn* wie * auch im Schrifttum und in der Rechtsprechung mehrfach angenommen werde, hänge - jedenfalls seit der Neufassung des § 198 Abs» 1 ZPO durch das Rechtsvereinheitlichungsgesetz - die Wirksamkeit der Zustellung von Anwalt zu Anwalt nicht von 3er Ordnungsmäßigkeit des Empfangsbekenntnisses ab. Eine Wiederein Setzung hat das Kammergericht abgelehnt, da die Antragsfrist des § 234 ZPO nicht gewahrt worden sei. i 2) Die Voraussetzungen für den Erlaß eines Ver Säumnisurteils sind gegeben (§§ 557, 331 ZPO). Die Revision der Beklagten ist auch . begründet. Die Präge, ob die abgekürzte Unterschrift des.Prozeßbevollmächtigten der Beklagten in der am 19. März 1958 eingereichten Berufungsschrift noch den an eine rechtswirksame Unterschrift zu stellenden Anforderungen genügte, kann dahingestellt bleiben» Genügte sie, so wäre durch diesen Schriftsatz die Berufung frist- und formgerecht eingelegt worden» Genügte sie nicht, so wäre die Berufung schon durch die am 19- April 1958 eingegangene Berufungsbegründung, jedenfalls aber durch den am 29. Mai 1958 eingegangenen Berufungsschriftsatz, die beide eine volle Unterschrift tragen, formund fristgerecht eingelegt worden. Pie Berufungsfrist wäre dann zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen, denn das Urteil wäre der Beklagten nicht rechtswirksam zugestcllt. die Berufungsfrist also noch nicht in lauf gesetzt worden. Per Auffassung des Kammergerichts, daß für die Zustellung von Anwalt zu Anwalt das schriftliche Ecip fangsbekennt -nis des empfangenden Anwalts nicht (mehr) wesentlich sei, kann nicht beigetreten werden« Pieses ist vielmehr, wie der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs durch Urteil vom 7- Juli 1959 (BGIIZ 30, 299) inzwischen entschieden hat, ein wesentliches Erfordernis für die V^irksamkeit der Zustellung. Es besteht auch kein ‘Grund dafür, an die Unterschrift eines solchen Empfangsbekenntnisses weniger strenge Anforderungen zu stellen als an die Unterschrift unter einen bestimmenden Schriftsätze \ 3, Das Berufungsgericht hat somit die Berufung der Beklagten zu Unrecht als unzulässig verworfen. Das Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen» das nunmehr in der Sache selbst zu entscheiden haben wird. Die Entscheidung über die Kesten des Revisionsverfahrens ist ebenfalls dem Berufungsgericht zu überlassen. Glanzmann Riet schal Heimann-Trosien Erbel Hey er