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BGH · 711 ZR 6/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 711 ZR 6/58

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16« Zivilsenats des Kammergerichts vom 6« November 1957 aufgehoben« Das Inventar war zunächst Eigentum der "Hotelbe-trlebs-AG11* Diese Uber ließ es zu dem größten Teil durch den erwähnten Vertrag vom 25* September 1920 der mitbeteiligten 11 Aktienbrauer ei. DcliflP, den die BMR als Custodian für das Vermögen ehemaliger Mitglieder der NSDAP in Berlin eingesetzt und dessen Auftrag sie am 6* Mai 1946 ausdrücklich auch auf den "Gaststättenbetrieb or Monte Carlo am Zoo? daß der Gaststättenbetrieb "Monte Carlo" nicht als Vermögen der Eheleute K3fl||^ anzusehen sei; unter seiner Kontrolle stehe nur das Inventar* über das er mit einen Mietvertrag abzuschließen habe« Der Beklagte Dr, SchflH) beauftragte nunmehr den Versteigerer mit der Aufnahme und Bewertung des Inventars.-. Von Januar 1948 bis zu dem 1» September 1949 war der Beklagte Treuhänder als Hachfolger des Be - Mai 1952 eingestallt worden, weil die Strafverfolgung als verjährt angesehen wurdec Pie Klägerin nimmt nunmehr die Beklagten als Gesamtschuldner auf Ersatz des Schadens in Anspruch, den sie nach ihrer Behauptung dadurch erlitten hat, daß der größte Teil des Inventars verloren gegangen ist und daß sie keine HU etentSchädigung dafür erhalten hat. Sie ist der Ansicht, daß die Beklagten bei ordnungsmäßiger Wahrnehmung ihrer Pflichten für Sicherstellung der Gegenstände und Entrichtung eines Entgelts hätten sorgen müssen. Pie Beklagten haben Abweisung der Klage beantragte Sic behaupten, daß sie im Hinblick auf die ungeklärten Eigentumsverhältnisse nicht in der Page gewesen seien-gegen OflMP und die Ausstellungshallen AG" vorzugehen« Io Die Klägerin stützt die Klage in erster Linie auf die Verletzung eines zwischen ihr und den Beklagten bestehenden* sich aus der Vermögensverwaltung ergebenden S c liuld v erhält ni s s e s * Der Beklagte Dr. ScbflB^ verweist demgegenüber darauf* daß er im Jahre 1945 gleichzeitig für mehrere tausend Personen als Treuhänder eingesetzt worden sei« Er meint, daß unter diesen Umständen ein gesetzliches Schuldverhältnis zu den Vermögensinhabern erst dann habe in Betracht kommen können, wenn er die der Beschlagnahme unterliegenden Gegenstände in Besitz genommen habe. * *) Kach dem IäRG 52 verlor Kfl|^ durch die Beschlagnahme grundsätzlich das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über sein Vermögen« Sobald ein Treuhänder ernannt war, war dieser zur Übernahme und Führung der Verwaltung gehalten (Art* III Hrc 4 MRG 52) * Deswegen bestand auch von diesem Zeitpunkt an das gesetzliche Schuld-.Verhältnis, wie es der Senat in dem angeführten Urteil dargelegt hat. Allerdings hätte die Militärregierung eine andere Handhabung anordnen können, etwa dergestalt, daß der Treuhänder nur dann zu dem Eingreifen berechtigt und verpflichtet war, wenn er hierzu einen besonderen Auftrag erhielt. Mit diesem Auftrag zu dem persönlichen Eingreifen sind in jedem Falle die HechtsbeZiehungen zwischen dem Beklagten Dr* Sch^^ und hergestellt worden, wie sie das angeführte Urteil des Senats vom 24. gcstanden« Ihm sei es auch nicht zusumuten gewesen, Klage auf Feststellung des Eigentums zu erheben* Das wäre nur in Frage gekommen, wenn Ihm särat liehe Unterlagen zur Verfügung gestellt hätte, "aus denen, einwandfrei her- denn KflP habe erstmals in dem Verfahren 6 0 55/52 sein Eigentum nachgewiesen, wie sich aus dem in jenem Prozeß ergangenen Urteil des Kammergerichts vom 23* April 1952 ergebe. Die Klägerin hatte behauptet, ihr Ehemann habe dem Beklagten Dr. Sch4Hl die "Originalverträge” vorgelegt, aus denen sich sein und seiner Ehefrau Eigentum ergeben habe«, Diese Behauptung mußte dahin verstanden werden, daß damit sämtliche Verträge gemeint waren, also Das Kammergericht hat jene Behauptung bei Prüfung der Präge, wie sich die Sachund Rechtslage für den Beklagten Dr. SchflH. klang» benn das Kammergericht davon ausgegangen ist, daß Br- SchflB bereits linde 1945/Anfang 1946 alle !10riginal-verträge11 in der Hand gehabt hat, dann mußte es dies auch für die Zeit nach dem 9» Mai 1947 gelten lassen» Allerdings spricht das Berufungsgericht hier nicht unmitteibar von den Vertragen, sondern von dem Identitätsnachweis hinsichtlich des Inventars. Dem geht nan davon aus, daß der Beklagte Br. SchflP im Hai 1947 die maßgebenden Unterlagen gekannt hat, auf Grund deren das Eigentum der Eheleute Kflp in dem Verfahren 6 0 55/52 anerkannt worden ist, dann wird möglicherweise der Annahme des Kammergerichts, die Proseßaus-sichten für Br. Sch4B^ seien unsicher gewesen, die Grundlage entzogen» Ber Senat ist zu einer eigenen Entscheidung nicht in der läge, da es noch in verschiedener Richtung der Prüfung durch den Tatriehter bedarf.a) In erster Linie wird das Kammergericht zu prüfen haben, ob und wann dem Beklagten Dr. SchflBfc die gleichen Unterlagen vorgelegt hat, auf Grund deren sein und seiner Ehefrau Eigentum an dem Inventar in dem Rechtsstreit 6 0 55/52 anerkannt worden-ist» Bisher hat Jk b) Aber auch wenn der Eachweis erbracht werden sollte, daß die Eheleute KflHtdem Beklagten Dr, SchBBP auf diese 7»eise ihr Eigentum hinreichend sicher dargetan haben, könnte dieser noch nicht ohne weiteres für den Schaden verantwortlich gemacht werden* Es ist allerdings nicht zu erkennen, weswegen ein von dem Beklagten Dr, SchB^ gegen Kupprion, die f,Aus-stellungshallen aGh und angestrengter Prozeß dann nicht ebenso zun Nachweis des Eigentums der Eheleute KflHP geführt hätte, wie dies in dem Rechtsstreit 6 0 55/52 der Pall gewesen ist« Damit ist aber noch nicht gesagt, daß durch diese Unterlassung ein Schaden entstanden ist; denn die endgültige Entscheidung hätte möglicherweise so lange Zeit in Anspruch genommen, daß die Gegenstände inzwischen verloren gegangen wären« Ob für den Beklagten Dr. Sch^HP äie Möglichkeit zur Erwirkung einer solchen einstweiligen Verfügung bestand, hat das Kammergericht bisher nicht geprüft* Durch sie konnte etwa die Linsetzung eines unparteiischen Verwalters erstrebt werden, der sich zur Hinterlegung einer angemessenen Inventarmiete bereit fand und dem Abhandenkommen von Inventar entgegenwirkte* c) Das Kammergericht ?/ird ferner zu erwägen haben; ob der Beklagte Dr« Sch^H^ nach den Weisungen, die ihm von der Militärregierung erteilt worden waren, das Recht hatte, namens der von ihm betreuten Vermögensinhaber Prozesse zu führen und ob ihm die hierzu erforderlichen Geldmittel zur Verfügung standen. Hierzu waren sie mindestens mit Genehmigung der Militärregierung in der läge» Diese Genelimigung,die ihnen hinsichtlich des Betriebes erteilt worden zu sein scheint (vgl, die Beiakten 2 0 360/54 Bl» 31 R), kam auch wegen des Inventarstreits in Betracht» Es wird zu prüfen sein, ob sie ihnen erteilt worden ist oder erteilt worden wäre, wenn sie einen dahingehenden .Antrag gestellt hätten« Das ist nicht nur unter dem Gesichtspunkt des § 254 BGB beachtlich, sondern kann auch für die Beantwortung der frage, ob der Beklagte Dr* SchflH^ seine Pflichten schuldhaft verletzt hat, von Bedeutung sein« Das Urteil kann auch insoweit nicht aufrechterhalten worden» Das Kammergericht bezieht sich zur Begründung ln den entscheidenden Punkten auf seine Anführungen zu der etwaigen Ersatzpflicht des Beklagten Dr. SchBB* Diesen Erörterungen Stehen*aber, wie dargelegt worden ist, sachlichrechtliche Bedenken entgegen.

KammergerichtInventarMilitärregierungKlägerinEigentumEheleute

Volltext der Entscheidung

711 ZR 6/58
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Verkündet am 15* Januar 1959 Jodaß, Justizangestellter als Urlcund sb e amt er der Geschäftasteile
2343 009
Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der verwitweten Frau Anna	geh.	SchoMfe,
 ChWBHIHB^ Bi^HriNtraßeli,
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
" Proseßbevollmäehtigter« Rechtsanwalt Br«
gegen
1 ) c t a -> i o
2) den Rechtsanwalt Br« kalter Sc AOj^straße
-	ProzefJbevolIiaächtigters Rechtsanwalt Prof. Br.
5) den Rechtsanwalt Hans Christian üMft B
Brfljplatz fl,
-	ProzeSbevollmächtigters Rechtsanwalt Br
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte
 hat der VII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15» Januar 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten ßlanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Br« Heimaun-Trosien, Br« Winkelmann und Erbel	,
für Recht erkannt«
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16« Zivilsenats des Kammergerichts vom 6« November 1957 aufgehoben«
Bio Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an de.o Berufungsgericht surüekverwiesen.
Von Rechts wegen
... 2 -
Tatbestands
 Mb r«» * MiMMklMlMaM
Die Klägerin ist die Alleinerbin ihres am 18* Ja nuar 1954 verstorbenen Ehemannes» Sie bewirtschaftete mit diesem bis zu dem Kriegsende die Gaststätte*
(flBBi am Zoo11 in B4HHD nebst einigen angeschlossenen Betrieben, die sie durch Vertrag vom 25* September 1920 von der “Hotelbetriebs AGM* gepachtet hatten; an deren Stelle trat später die *Ausstellungshallen am Zoo ACM1»
Das Inventar war zunächst Eigentum der "Hotelbe-trlebs-AG11* Diese Uber ließ es zu dem größten Teil durch den erwähnten Vertrag vom 25* September 1920 der mitbeteiligten 11 Aktienbrauer ei. zu dem löwenbräu11, von der es die Klägerin und ihr Ehemann durch Vertrag vom 25o/28« September 1920 zu dem Preise von 290«000,— HM erwarbenc Spalter Übernahmen die fcheleute KflHP auch den Best der Einrichtung •
Each dem Einmarsch der sowjetischen Streitkräfte war KWK0 an der Ausübung seines Berufes gehindert, weil er Mitglied der K3DAP gewesen war und sein Vermögen den Bestimmungen des MRGr 52 unterlag. Am 27. Juni 1945 wies das Eohnungs- und Quartieramt den früheren Angestellten des	OMHfc* in die Bäume ein« Am 9« Juli 1945
vermieteten die “Ausstellungshallen” die Bäume an OflHP, und am 16. Juli 1945 schlossen die Klägerin und ihr Ehemann mit diesem einen Pachtvertrag, in dem OflBH) sich verpflichtete, Sicherheit fUr das Inventar zu leisten und es in gutem Zustand und gebrauchsfähig zu erhalten. Im Innenverhältnis sollte OflBP) nur als sog* “Strohmann” für die Eheleute	tätig	sein«
oflHP erhielt jedoch nicht die erforderliche Konzession, da er vorbestraft war. Er gründete daher im Ok-
•• 3 -
tober 1945 die "Gastsfcättenbetriebe GmbH Monte Carlo am Zoo*1, in die er den Betrieb und das Inventar einbrachte, Die Geschäftsanteile überließ er dem Kaufmann Kupprionj der Treuhänder der Britischen Militärregierving (BHR) für die 11 Ausstellungshallen AG11 war.
Bald nach Übernahme des Betriebes durch entstanden Streitigkeiten u. a, wegen des Inventars. Sowohl die Eheleute	als	auch die " Aus stellungs-
hallen AG" nahmen für sich das Eigentum daran in Anspruch; vor allem warf	dem	vor,	daß	er	es
 in eigenem Interesse verwende und kein Entgelt für die Benutzung bezahle. Er wandte sich deswegen an den Beklagten Dp? DcliflP, den die BMR als Custodian für das Vermögen ehemaliger Mitglieder der NSDAP in Berlin eingesetzt und dessen Auftrag sie am 6* Mai 1946 ausdrücklich auch auf den "Gaststättenbetrieb	or
 Monte Carlo am Zoo? Itichart KflM1 erstrecke katte.
Im Mai 1947 teilte die BMR dem Beklagten Dr. Scj mit. daß der Gaststättenbetrieb "Monte Carlo" nicht als Vermögen der Eheleute K3fl||^ anzusehen sei; unter seiner Kontrolle stehe nur das Inventar* über das er mit einen Mietvertrag abzuschließen habe« Der Beklagte Dr, SchflH) beauftragte nunmehr den Versteigerer	mit
 der Aufnahme und Bewertung des Inventars.-. Dieser verzeichne tt- iu Juni und September 1947 die Gegenstände und bewertete sie mit 150.000,— KM. Die Präge, ob die Eheleute KflUfc oder die "Ausstellungshallen AG" Eigentümer waren* blieb nach wie vor streitig. Gegen OflHP erstattete der Beklagte Br., SchflB^em 17» September 1947 Strafanzeige? weil er Teile des ihm nicht gehörenden Inventars unter-cchlagen habe, weitere Schritte unternahm er nicht.
Von Januar 1948 bis zu dem 1» September 1949 war der Beklagte	Treuhänder als Hachfolger des Be -
klagten Pr, Sch^i„ Auch er beschränkte sich auf Verhandlungen nifc den Beteiligten.
Pas Vermögen des Ehemannes	wurde	schließ-
lich^ nachdem er im Januar 1949 Entnazifiziert11 worden war, im Prüll Jahr 1950 freigegeben. Pie Eheleute erhielten nach September 1*952 Gegenstände im Werte von 6„800,— 3X& zurück. Sie haben in zwei Vorprozessen die Ausstellungshallen AG" und Kuppi*ion für ihren Ausfall verantwortlich gemacht, sind Jedoch mit ihren Klagen ab-gewiesen worden. Pas Strafverfahren gegen	wegen
 Unterschlagung ist durch Urteil vom 15. Mai 1952 eingestallt worden, weil die Strafverfolgung als verjährt angesehen wurdec
 Pie Klägerin nimmt nunmehr die Beklagten als Gesamtschuldner auf Ersatz des Schadens in Anspruch, den sie nach ihrer Behauptung dadurch erlitten hat, daß der größte Teil des Inventars verloren gegangen ist und daß sie keine HU etentSchädigung dafür erhalten hat. Sie ist der Ansicht, daß die Beklagten bei ordnungsmäßiger Wahrnehmung ihrer Pflichten für Sicherstellung der Gegenstände und Entrichtung eines Entgelts hätten sorgen müssen.
Hit der Klage hat sie einen Teilbetrag von 10.000,— PH nebst Zinsen geltend gemacht.
Pie Beklagten haben Abweisung der Klage beantragte Sic behaupten, daß sie im Hinblick auf die ungeklärten Eigentumsverhältnisse nicht in der Page gewesen seien-gegen OflMP und die Ausstellungshallen AG" vorzugehen«
T?ds Ianögcricht hat die Klage abgewiesen5 das Kam-msrgericht hat diese Entscheidung bestätigt-
Kit der Revision verfolgt die Klägerin den Klageanspruch weiteis Die Beklagten bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels*
^ntscheidiingsgründe %
Io Die Klägerin stützt die Klage in erster Linie auf die Verletzung eines zwischen ihr und den Beklagten bestehenden* sich aus der Vermögensverwaltung ergebenden S c liuld v erhält ni s s e s *
Das Kajaraergericht hat solche Rechtebe Ziehungen bejaht« &s beruft sich hierbei u. a* auf das Urteil des BundesgoricJ tsiiofs 3GHZ 24? 293? in dem der erkennende Senat ausgeführt hat', daß der nach dem LiRG 52 bestellte ”Custodian” auch dem Inhaber des Vermögens für die ord-nungsmässige und pflegliche Verwaltung einzustehen hat*
Der Beklagte Dr. ScbflB^ verweist demgegenüber darauf* daß er im Jahre 1945 gleichzeitig für mehrere tausend Personen als Treuhänder eingesetzt worden sei« Er meint, daß unter diesen Umständen ein gesetzliches Schuldverhältnis zu den Vermögensinhabern erst dann habe in Betracht kommen können, wenn er die der Beschlagnahme unterliegenden Gegenstände in Besitz genommen habe. Das sei vorliegend schon deswegen unmöglich gewesen, weil ein Dritter, nämlich O0HP, im Besitze des Inventars gewesen sei und die Herausgabe verweigert habe.
dieser Auffassung kann mindestens in einer solchen Allgemeinheit nicht zugestiwmt werden«
* *) Kach dem IäRG 52 verlor Kfl|^ durch die Beschlagnahme grundsätzlich das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über sein Vermögen« Sobald ein Treuhänder ernannt war, war dieser zur Übernahme und Führung der Verwaltung gehalten (Art* III Hrc 4 MRG 52) * Deswegen bestand auch von diesem Zeitpunkt an das gesetzliche Schuld-.Verhältnis, wie es der Senat in dem angeführten Urteil dargelegt hat.
Allerdings hätte die Militärregierung eine andere Handhabung anordnen können, etwa dergestalt, daß der Treuhänder nur dann zu dem Eingreifen berechtigt und verpflichtet war, wenn er hierzu einen besonderen Auftrag erhielt. Daß dies geschehen ist, hat das Kammergericht aber nicht festgestellt«
2«) Im Übrigen hat die Militärregierung vorliegend einen solchen Auftrag erteilt«
Wie das Kammergericht feststellt, hat sie ihn im Hai 1946 ermächtigt, das Unternehmen der Eheleute KflUP unter seine Aufsicht zu nehmen, und ihn am 9* Mai 1947 angewiesen, Uber das Inventar, das unter seiner Kontrolle stand, einen Mietvertrag abzuschließen.' Mit diesem Auftrag zu dem persönlichen Eingreifen sind in jedem Falle die HechtsbeZiehungen zwischen dem Beklagten Dr* Sch^^ und	hergestellt worden, wie sie das angeführte
 Urteil des Senats vom 24. Juni 1957 im Auge hat. Darauf, ob Dr. Scb^^ auch den Besitz an den Sachen erlangt hat, kommt es in diesem Zusammenhänge nicht an; deun seine . Pflichten gegenüber der Militärregierung und dem Vermö-
:;ensinhaber ci’gabon sich imabhängig von der Inbesitznahme aus den ihm gemäß Art« III ERG- 52 obliegenden Aufgaben«
II* Es kommt also, wie das* Kaimaergeri c3it richtig erkannt bat, darauf an, ob der BeklagteJDr._J3ch|H8 die ihm obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt hat* Das Berufungsgericht verneint dies mit folgenden Erwägungen*
Im Sommer 1945 sei die Sachund Rechtslage infolge des sog« t,Strohmannvertrages,, zwischen den Eheleuten
 und OflB) undurchsichtig und fUr einen Dritten nicht ohne weiteres erkennbar gewesen« Der Beklagte Dr„ Schfll^ hätte aber auch noch nichts zu unternehmen brauchen, wenn ihm	Ende	1945	oder	Anfang 1946
die Original vertrage, aus denen sein Eigentum hervorging, vorgelegt haben sollte115 denn Dr. Sch^H^ habe seine rflichten schon dadurch erfüllt, daß er der Militärregierung bcriclitet und deren Entscheidung abgewartet habe (S. 16 d. Urt-)* Im Mai 1946 habe er den Betrieb und das Inventar nicht entsprechend der ihm von der Militärregierung erteilten Ermächtigung übernehmen können, weil 0#~ 4HB und ku^mp die Herausgabe verweigert h*lttene Die gleichen Schwierigkeiten hätten sich ergeben, als er am 9« Mai 1947 von dor Militärregierung "die endgültige Ermächtigung zur AusUbung der Kontrolle über das Inventar, das KflBP gehörte”, erhalten habe« Er habe nicht mehr tun können, als die Inventarisierung durchführen zu lassen und Strafanzeige gegen OflMP zu erstatten« Zwangsbefugnisse gegen	und	hätten ihm nicht zu-
gcstanden« Ihm sei es auch nicht zusumuten gewesen, Klage auf Feststellung des Eigentums zu erheben* Das wäre nur in Frage gekommen, wenn	Ihm	särat liehe Unterlagen
 zur Verfügung gestellt hätte, "aus denen, einwandfrei her-
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voicing, daß die 1947 vorhandenen Inventargegenstäxxde die Kriegsschaden und Nachkriegswirren überstanden hatten und mit seinen früheren identisch waren”-» Daran nabe es gefehlt? denn KflP habe erstmals in dem Verfahren 6 0 55/52 sein Eigentum nachgewiesen, wie sich aus dem in jenem Prozeß ergangenen Urteil des Kammergerichts vom 23* April 1952 ergebe.
1.) Diese Ausführungen sind in einem, vom Standpunkt des Kammergerichts aus wesentlichen, Punkte widerspruchsvoll und deswegen nicht geeignet, die Entscheidung zu tragen»
Die Klägerin hatte behauptet, ihr Ehemann habe dem Beklagten Dr. Sch4Hl die "Originalverträge” vorgelegt, aus denen sich sein und seiner Ehefrau Eigentum ergeben habe«, Diese Behauptung mußte dahin verstanden werden, daß damit sämtliche Verträge gemeint waren, also
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 auch das Abkommen mit der ”Xöwenbräu” vom 25 ./28. September 1920, durch das sie das Eigentum an dem Inventar erworben hatten. Das Kammergericht hat jene Behauptung bei Prüfung der Präge, wie sich die Sachund Rechtslage für den Beklagten Dr. SchflH. in der Zeit Ende 1945/An-fang 1946 gestaltete, als richtig unterstellt? wenigstens müssen seine Darlegungen in diesem Sinne verstanden werden»
Von dieser Unterstellung ist es bei Erörterung der dem Beklagten Dr. Scfc^H^ in der Zeit nach dem 9» Kai 1947 zu demutbaren Maßnahmen abgewichen. Es vertritt an dieser Stolle (S. 17/18 d» Urt») die Ansicht, Dr. Scl^HP habe sich auf keinen Prozeß einlassen können, weil ihm keine ausreichenden Unterlagen zur Verfügung gestanden hätten«. Das steht mit dem Vorhergesagten nicht im Ein-
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klang» benn das Kammergericht davon ausgegangen ist, daß Br- SchflB bereits linde 1945/Anfang 1946 alle !10riginal-verträge11 in der Hand gehabt hat, dann mußte es dies auch für die Zeit nach dem 9» Mai 1947 gelten lassen» Allerdings spricht das Berufungsgericht hier nicht unmitteibar von den Vertragen, sondern von dem Identitätsnachweis hinsichtlich des Inventars. Gemeint sind aber damit, soweit erkennbar, im wesentlichen eben diese Verträge; das ergibt sich aus dem anschließenden Hinweis auf das Verfahren 6 0 55/52 und das dort ergangene Urteil des Kauimergerichts vom 23. April 1952. In jenem Verfahren haben die Verträge, insbesondere das Abkommen vom 25*/28. September 1920 eine entscheidende Holle gespielt.

Auf dieser widerspruchsvollen Behandlung«, die auf dis SachrtLge zu beachten ist, kann das Urteil beruhen.
Dem geht nan davon aus, daß der Beklagte Br. SchflP im Hai 1947 die maßgebenden Unterlagen gekannt hat, auf Grund deren das Eigentum der Eheleute Kflp in dem Verfahren 6 0 55/52 anerkannt worden ist, dann wird möglicherweise der Annahme des Kammergerichts, die Proseßaus-sichten für Br. Sch4B^ seien unsicher gewesen, die Grundlage entzogen»
II
2») Ber Pohler zwingt zur Aufhebung des Urteils. Ber Senat ist zu einer eigenen Entscheidung nicht in der läge, da es noch in verschiedener Richtung der Prüfung durch den Tatriehter bedarf.
a)	In erster Linie wird das Kammergericht zu prüfen haben, ob und wann	dem	Beklagten	Dr.	SchflBfc
 die gleichen Unterlagen vorgelegt hat, auf Grund deren sein und seiner Ehefrau Eigentum an dem Inventar in dem Rechtsstreit 6 0 55/52 anerkannt worden-ist» Bisher hat
 Jk
 
es dies hei einem feil seiner Entscheidung, wie bereits ausgeführt worden ist, nur als möglich angenommen*
Dabei wird es auch auf die Behauptung der Klägerin einzu&ehen haben, das im Jahre 1920 übernommene Inventar sei nach längstens 10 Jahren verbraucht und von den Eheleuten	aus eigenen Mitteln ersetzt worden
(vglc u* a» So 11 des Schriftsatzes vom 17« Juli 1954 in den zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten 2 0 560/54) • Es wird ferner zu beachten haben, daß dieses Inventar nach den Behauptungen der Klägerin im Jahre 1943 fast vollständig durch Bombenschäden vernichtet worden und von KBI^ mit Hilfe des ihm vom Kriegs -* schädenamt gewährten Ersatzbetrages neu angeschafft sein soll (vgl- 3d» I Bio 26 R tind 37, sowie Bd* II Ble 56 der ebenfalls in Bezug genommenen Strafakten); die Rechnungen und Quittungen über diese Anschaffungen sollen dem Beklagten 3>rc Sch^BP Vorgelegen haben,
 Sollte dieses Vorbringen der Klägerin erwiesen werden, so wäre weiter zu prüfen, ob die von der Klägerin und ihrem Ehemann angeschafften Gegenstände mit den von
 in seine Riste auf genommenen über einet immt en *
b)	Aber auch wenn der Eachweis erbracht werden sollte, daß die Eheleute KflHtdem Beklagten Dr, SchBBP auf diese 7»eise ihr Eigentum hinreichend sicher dargetan haben, könnte dieser noch nicht ohne weiteres für den Schaden verantwortlich gemacht werden*
Es ist allerdings nicht zu erkennen, weswegen ein von dem Beklagten Dr, SchB^ gegen Kupprion, die f,Aus-stellungshallen aGh und	angestrengter Prozeß dann

“11 •-
nicht ebenso zun Nachweis des Eigentums der Eheleute KflHP geführt hätte, wie dies in dem Rechtsstreit 6 0 55/52 der Pall gewesen ist« Damit ist aber noch nicht gesagt, daß durch diese Unterlassung ein Schaden entstanden ist; denn die endgültige Entscheidung hätte möglicherweise so lange Zeit in Anspruch genommen, daß die Gegenstände inzwischen verloren gegangen wären«
Dieser Verzögerung hätte jedoch möglicherweise durch die Erwirkung einer einstweiligen Verfügung entgegengetreten werden können; sie wäre umso eher in Betracht gekommen, alß	worauf	die	Revision	hin-
weist, nicht nur als Treuhänder der “Ausstellungshallen ÄG'S sondern auch als Inhaber der Geschäftsanteile der "Monte Carlo GmbIIn, also als Privatperson, an den Vorgängen beteiligt und wegen dieser Interessenkollision möglicherweise an einer sachgemässen Wahrnehmung der der ,fAusstellungshallen AGM gegen Oflp zustehenden Ansprüche gehindert war*
Ob für den Beklagten Dr. Sch^HP äie Möglichkeit zur Erwirkung einer solchen einstweiligen Verfügung bestand, hat das Kammergericht bisher nicht geprüft* Durch sie konnte etwa die Linsetzung eines unparteiischen Verwalters erstrebt werden, der sich zur Hinterlegung einer angemessenen Inventarmiete bereit fand und dem Abhandenkommen von Inventar entgegenwirkte*
c)	Das Kammergericht ?/ird ferner zu erwägen haben; ob der Beklagte Dr« Sch^H^ nach den Weisungen, die ihm von der Militärregierung erteilt worden waren, das Recht hatte, namens der von ihm betreuten Vermögensinhaber Prozesse zu führen und ob ihm die hierzu erforderlichen Geldmittel zur Verfügung standen.
Sollte dies nicht der fall gewesen sein? so wird es darauf eiogehen müssen, ob er bei der Militärregierung wegen des Verhaltens des	hätte	vorstellig	wer-
den müssen und ob er hiermit Erfolg gehabt hätte.
d)	Vor allem wird die von dem Kammergericht erwähnte, aber nicht entscheidend berücksichtigte Tatsache nu .beachten sein, daß die Eheleute iQHBP nim September 1947 selbst begonnen hatten,	Eigentumsan-
sprüche geltend zu machen»1'
Hierzu waren sie mindestens mit Genehmigung der Militärregierung in der läge» Diese Genelimigung,die ihnen hinsichtlich des Betriebes erteilt worden zu sein scheint (vgl, die Beiakten 2 0 360/54 Bl» 31 R), kam auch wegen des Inventarstreits in Betracht» Es wird zu prüfen sein, ob sie ihnen erteilt worden ist oder erteilt worden wäre, wenn sie einen dahingehenden .Antrag gestellt hätten« Das ist nicht nur unter dem Gesichtspunkt des § 254 BGB beachtlich, sondern kann auch für die Beantwortung der frage, ob der Beklagte Dr* SchflH^ seine Pflichten schuldhaft verletzt hat, von Bedeutung sein«
Demi die Jage, in der sich der Beklagte Dr« Schflf^ damals befand, kann nicht außer acht gelassen werden»
Ihm unterstanden viele tausend Betriebe und Vermögen, die er auch mit zahlreichen Mitarbeitern nur ordnungs-mässig verwalten konnte, wenn er von den Vermögensinhabern hinreichend unterstützt wurde» Insbesondere konnte er von diesen erwarten, daß sie alles in ihren Kräften Stehende tun würden, um den Verm.Ögensbestand zu erhalten«.
Wenn ihm jedoch sicher bekannt war, daß die Bigen-• turner, gleichviel aus welchen Gründen, nicht in der Jage waren, entscheidende Schritte zu unternehmen, dann hatte
 er die Pflicht zu dem Eingreifen; mit der, wie sich bald erwies, wirkungslosen Strafanzeige durfte er sich dann nicht begnügen.
III. Per Beklagte üflfMwar Custodian über das
 aflfraap «»»*•• m^lianPSii
 Vermögen der Eheleute	von	Januar 1948 bis zu dem 1.
September 1949«
Das Kammergericht verweist, soweit es sich um die-sen Beklagten handelt, auf die vorangehenden, den Beklagten Br. SchB^ betreff enden Erörterungen. Es meint, der Beklagte Taeger habe ebensowenig wie Dr» SchBH) die' Möglichkeit gehabt,* sich Dritten gegenüber, die das Inventar für sich in Anspruch nahmen, durchzusetzen. Pur eie Unterlassung einer Klageerhebung gelte "das hinsichtlich des Beklagten zu 2) Ausgeführte". Hinzukomme, daß der Ensiann der Klägerin Anfang 1949 "entnazifiziert" worden und es unter diesen Umständen untunlich gewesen sei, vor Aufhebung der Kontrolle noch im Prozeßwege Vorzügen. Schließlich fehle es an einer Darlegung, welche Sachen unter seiner Treuhänderschaft abhanden gekommen sein sollen«
Das Urteil kann auch insoweit nicht aufrechterhalten worden» Das Kammergericht bezieht sich zur Begründung ln den entscheidenden Punkten auf seine Anführungen zu der etwaigen Ersatzpflicht des Beklagten Dr. SchBB* Diesen Erörterungen Stehen*aber, wie dargelegt worden ist, sachlichrechtliche Bedenken entgegen. Dann hat das Gleiche für die Begründung zu gelten, mit der das Berufungsgericht die Haftung des Beklagten Taeger ablehnt.
Richtig ist allerdings, daß eine gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten, wie das Kammergericlit sutref •
fend aus fuhrt, nicht in Betracht kommen wird^ Bür die von der Revision verlangte ent sprechende Anwendung der §§ 830? 840 3GB. ist nach den Umständen des Balles kein Hann. Immerhin hätte das K&mmergericht aber prüfen müssen y ob sich nicht an Hand des Gutachtens Masuhr, das kurz vor Übernahme der Verwaltung des Beklagten erstattet worden ist, nicht wenigstens eine, Schätzung nach § 287 ZPO durchführen ließ,
0. Das Urteil muß daher in vollem Umfange aufgehoben und die Sache an das Kammergericht zur neuen Prüfung unter Beachtung der angeführten Grundsätze surück-verwiesen werden«
Dieses wird su erwägen haben, ob es den Parteien die cusaimen fass end e Mitteilung ihres Vorbringens - ohne Bezugnahme auf frühere Prozesse - und die Einreichung aller Verträge und Urkunden, auf die sie sich berufen wollen, in geordneter und übersichtlicher Form aufgeben will*
Glanzmann	Hietsehel
 Dr« Winkelmann	Erbel
 Heimann-'frosien