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BGH · VII ZR 6/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 6/02

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier und die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Prof. § 26 Nr. 7 EGZPO, § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
Bedeutung19KniffkaDressierZPOWiebelRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 6/02
vom 19. Dezember 2002 in dem Rechtsstreit
 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier und die Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Prof. Dr. Kniffka
 beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Kammergerichts vom 19. November 2001 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 26 Nr. 7 EGZPO,
 § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980- 1 PBvU 1 /79 - BVerfGE 54, 277).
Da der Kläger lediglich einen erstrangigen Teilbetrag des Schadensersatzanspruchs der Zedentin fordert, ist eine ihn gegebenenfalls treffende Mitverursachung im Innenverhältnis der Parteien rechnerisch ohne Bedeutung.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 41.387,78 €
Wiebel
 Kniffka
Dressier
 Haß
Hausmann