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BGH · VII ZR 5/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 5/75

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29« September 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Meise, Dr. Recken, Bliesener und Obenhaus für Recht erkannt: Der Kläger führte die Arbeiten aus, wobei nach seiner Behauptung das Maschinenhaus etwas über die Grenze gebaut ist und sich daß der Kaufmann dem Kläger im Namen der Beklagten die Aufträge für die Schwimmhallenanlage erteilt habe Es sieht die Behauptung des Klägers nicht als bewiesen an, daß Sfm ihn ausdrücklich im Namen der Beklagten beauftragt habe. Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen und wird auch von der Revision nicht angegriffen. Das Berufungsgericht führt weiter aus, es lägen auch keine Umstände vor, denen ein Handeln SflHIHB im Namen der Beklagten entnommen werden könne. In diese Richtung weise auch, daß der Kläger die Beklagten zu 1, 2 und 5 als Eigentümer des Grundstücks HflBstraße a - Flurstück 25 - mitverklagt habe, obwohl nach seiner Behauptung auf diesem Grundstück von der ganzen Schwimmhallenanlage nur ein kleiner Teil des Maschinenhauses als Überbau stehe. Das unklare und teilweise widersprüchliche Verhalten gegenüber dem Architekten Kaulfuß und anderen Handwerkern sowie bei früheren Aufträgen (Instandsetzungen und Umbauarbeiten) gegenüber dem Kläger reiche ebenfalls nicht aus, um hier auf ein Handeln Schrecks im Namen der Beklagten zu schließen. 3. Das Berufungsgericht bezieht zu Recht diese dem Kläger bei Vertragsabschluß nicht bekannten Umstände auch in die Beweiswürdigung ein, findet aber in ihnen keinen ausreichenden Hinweis dafür, daß Schreck gegenüber dem Kläger in gleicher Weise wie etwa gegenüber Kaulfuß und A^m||aufgetreten ist* Diese Beweiswürdigung greift die Revision nicht an» Sie rügt in diesem Zusammenhang nur, das Berufungsgericht habe die nachträglichen Erklärungen Schrecks, nämlich seine Schreiben an das Gericht vom 4. Das Berufungsgericht geht bei der Würdigung der Zeugenaussage Schrecks auf dessen unterschiedliche Erklärungen in den Gerichtsverfahren ein und wertet sie als unzuverlässig. Juli 1972 nicht nur erklärt hat, daß der Kläger ”für die Kinder gearbeitet” habe, vielmehr noch hinzugefügt hat, daß der Kläger offensichtlich von den Kindern auch Bezahlung für Arbeiten verlange, die ”zu dem Teil die Firma KG und andere Auftraggeber betreffen”. Es ist aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die vorliegenden Umstände insgesamt nicht für ausreichend erachtet, um aus ihnen den Schluß auf ein Handeln SfHHB im Namen der Beklagten ziehen zu können. b) Zu Unrecht meint die Revision, der Bauhandwerker gehe regelmäßig davon aus, daß er bei Verhandlungen mit dem Vater (den Eltern) minderjähriger Grundstückseigentümer auch zu diesen Kindern in Vertragsbeziehungen trete, allein schon um eine etwa erforderliche Sicherung seiner Forderungen durch eine Hypothek auf dem Baugrundstück erlangen zu können (§ 648 BGB). Zutreffend verneint daher das Berufungsgericht auch die vom Kläger für sich in Anspruch genommene Anwendung der Grundsätze "des Geschäfts für den es angeht". Auch eine nach Ansicht der Revision begrenzte Anwendung dieser Regeln kommt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier nicht in Betracht. August 1968 enthält zwar als Briefkopf die Namen der Beklagten zu 1, 2 und 5, läßt aber keinen Schluß darauf zu, daß damit etwa diese drei Beklagten oder gar alle fünf Beklagten auch für die Zukunft weitere Bauaufträge an anderen Grundstücken in Aussicht stellten. 5. Rechtsfehlerfrei sind auch die abschließenden Ausführungen des Berufungsgerichts zu den geltend gemachten vertraglichen Ansprüchen, nach denen der Kläger die Beweislast dafür hat, daß die Aufträge entweder ausdrücklich im Namen der Beklagten vergeben worden sind, oder daß Umstände Vorgelegen haben, aus denen dies ersichtlich war. Rechtsirrtümlich ist die Ansicht der Revision, das Berufungsgericht hätte bei der Auslegung feststellen müssen, ob Schreck den Kläger im eigenen Namen oder im Namen der Kinder beauftragt habe. Das Berufungsgericht verneint Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung, Auch dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hat der Kläger auf Grund seines Werkvertrags mit an diesen geleistet und haben die Beklagten aus ihrer Sicht als Leistungsempfänger keine. Bei dieser Sachlage kommt ein Bereicherungsanspruch des Klägers gegen die Beklagten nicht in Betracht.

Zitierte Normen: § 648 BGB § 97 ZPO
GrundstückBGBNameBerufungsgerichtErklärungKlägerSchreibenUmstandRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 5/75	URTEIL	Verkündet	am
29* September 1977 Blust,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
d<
Bauunternehmers Hubertus
 Krumme	£	a,
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 gegen
1.	Wolfgang S
2.	Walter
3. Michael	gebor	en	am
 vertreten durch Rechtsanwalt Eugen als Vermögenspfleger, zu 1. bis 3*s Auf der
4.
Stefanie Sfl^HL geboren am vertreten durch Rechtsanwalt als Vermögenspfleger,
5.
Dolores zu 4. und
;eb.
9
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29« September 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie die Richter Meise, Dr. Recken, Bliesener und Obenhaus
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 6. November 1974 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Beklagten zu 3 und 4 sind Eigentümer des Grundstücks Hmstraße flB in V^Hund der Nachbargrundstücke Flurstücke Nr. 29 und 30. Das sich an das Flurstück 30 anschließende Grundstück Hflpstraße a gehört den Beklagten zu 1, 2 und 5*
Der Kaufmann Walter A. sflUm, Vater der Beklagten zu 1 bis 3f beauftragte im Herbst 1971 den Kläger, über dem auf dem Flurstück 30 befindlichen Schwimmbecken eine Halle und daneben ein Maschinenhaus zu errichten. Der Kläger führte die Arbeiten aus, wobei nach seiner Behauptung das Maschinenhaus etwas über die Grenze gebaut ist und sich
3 -
mit einem kleinen Teil auf dem Grundstück Hi
[f^straße a
befindet. Er stellte insgesamt 26.603,70 DM in Rechnung, erhielt aber keine Zahlung.
Über das Vermögen des Kaufmanns Schreck ist das Konkursverfahren eröffnet worden.
Der Kläger hat 26.603,70 DM nebst Zinsen gegen die Beklagten eingeklagt. Er hat vorgetragen, Schreck habe im Namen der (damals sämtlich noch minder .jährigen) Beklagten gehandelt. Er habe dazu auch die erforderlichen Vollmachten der Mutter der Beklagten zu 1 bis 3, seiner damaligen Ehefrau, und der Mutter der Beklagten zu 4 und 5, seiner jetzigen Ehefrau, gehabt. Hilfsweise hat er Zahlung wegen ungerechtfertigter Bereicherung verlangt.
Die Beklagten haben in erster Linie geltend gemacht, Schreck habe die Aufträge im eigenen Namen erteilt.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, tun deren Zurückweisung die Beklagten bitten, verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter.
Das Berufungsgericht verneint vertragliche Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten, weil nicht feststehe,
 Entscheidungsgründe
A
daß der Kaufmann
 dem Kläger im Namen der Beklagten
 die Aufträge für die Schwimmhallenanlage erteilt habe
 
I.
Es sieht die Behauptung des Klägers nicht als bewiesen an, daß Sfm ihn ausdrücklich im Namen der Beklagten beauftragt habe.
Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen und wird auch von der Revision nicht angegriffen.
II.
Das Berufungsgericht führt weiter aus, es lägen auch keine Umstände vor, denen ein Handeln SflHIHB im Namen der Beklagten entnommen werden könne. Zweifel am Vorliegen derartiger Umstände seien schon deshalb zu erheben, weil der Kläger nach seinen eigenen Angaben in dem Kauf-mann S£HB>	dem	er seit 1968 häufig zusammengearbei-
tet habe und immer von ihm bezahlt worden sei, seinen zahlungsfähigen Geschäftspartner gesehen und anscheinend deshalb sich nicht für die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten und deren unterschiedliche Beteiligung an den verschiedenen Grundstücken interessiert habe. In diese Richtung weise auch, daß der Kläger die Beklagten zu 1, 2 und 5 als Eigentümer des Grundstücks HflBstraße a - Flurstück 25 - mitverklagt habe, obwohl nach seiner Behauptung auf diesem Grundstück von der ganzen Schwimmhallenanlage nur ein kleiner Teil des Maschinenhauses als Überbau stehe. Das unklare und teilweise widersprüchliche Verhalten	gegenüber dem Architekten Kaulfuß und
 anderen Handwerkern sowie bei früheren Aufträgen (Instandsetzungen und Umbauarbeiten) gegenüber dem Kläger reiche ebenfalls nicht aus, um hier auf ein Handeln Schrecks im Namen der Beklagten zu schließen.
 
Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
1.	Das Berufungsgericht würdigt die Zeugenaussage tatrichterlich rechtsfehlerfrei dahin, daß ihr
 kein nennenswerter Beweiswert zukomme, und läßt sie demgemäß folgerichtet auch bei der Beurteilung der Begleitumstände außer Betracht.
2.	Es berücksichtigt bei seiner Auslegung solche Umstände nicht, die dem Kläger bei Auftragserteilung nicht erkennbar waren.
Auch das läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Ob jemand im eigenen Namen oder in Vertretung eines anderen handelt, entscheidet sich nach dem objektiven Erklärungswert seiner Willenserklärungen. Ein in der Erklärung nicht zu dem Ausdruck gekommener abweichender innerer Wille des Erklärenden ist unbeachtlich. Maßgebend ist vielmehr, wie sich der Inhalt der Erklärung nach Treu und Glauben für den Empfänger darstellt (BGHZ 36, 30, 33). Deswegen können für die Auslegung nur solche Umstände herangezogen werden, die dem Erklärungsempfänger bei Vertragsschluß bekannt oder mindestens erkennbar waren (vgl. u.a. RGZ 101, 246, 247; BAG Betrieb 1973, 1129, 1130; BGB RGRK 11. Aufl.
§ 133 Anm. 11; Soergel/Siebert 10. Aufl. BGB § 133 Rn. 11).
Das Berufungsgericht läßt daher zu Recht das Verhalten	dem	Architekten	Kaulfuß	und dem Installa-
teurmeister A^HMgegenüber einschließlich der von Schreck an diese gerichteten Schreiben unberücksichtigt. Das gilt auch dafür, daß der Architekt KaflHBim Namen der Kinder die Firma Sc|HHH mit Glaserarbeiten für die Schwimmhalle beauftragte.
 
3.	Das Berufungsgericht bezieht zu Recht diese dem Kläger bei Vertragsabschluß nicht bekannten Umstände auch in die Beweiswürdigung ein, findet aber in ihnen keinen ausreichenden Hinweis dafür, daß Schreck gegenüber dem Kläger in gleicher Weise wie etwa gegenüber Kaulfuß und A^m||aufgetreten ist* Diese Beweiswürdigung greift die Revision nicht an» Sie rügt in diesem Zusammenhang nur, das Berufungsgericht habe die nachträglichen Erklärungen Schrecks, nämlich seine Schreiben an das Gericht vom 4. und 19. Juli 1972 nicht gewürdigt» Diese Rüge geht fehl. Das Berufungsgericht geht bei der Würdigung der Zeugenaussage Schrecks auf dessen unterschiedliche Erklärungen in den Gerichtsverfahren ein und wertet sie als unzuverlässig. Es brauchte sie bei der übrigen Beweiswürdigung nicht nochmals als untaugliche Beweisanzeichen zu erwähnen» Im übrigen übersieht die Revision, daß sH^I im Schreiben vom 19. Juli 1972 nicht nur erklärt hat, daß der Kläger ”für die Kinder gearbeitet” habe, vielmehr noch hinzugefügt hat, daß der Kläger offensichtlich von den Kindern auch Bezahlung für Arbeiten verlange, die ”zu dem Teil die Firma	KG	und andere Auftraggeber
 betreffen”.
4.	Es ist aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die vorliegenden Umstände insgesamt nicht für ausreichend erachtet, um aus ihnen den Schluß auf ein Handeln SfHHB im Namen der Beklagten ziehen zu können.
a)	Soweit die Revision die Auslegung durch das Berufungsgericht nicht als überzeugend ansieht und gegenteilige Schlüsse aus den festgestellten Umständen zieht, ver-
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sucht sie in unzulässiger Weise ihre eigene Überzeugung an die Stelle der tatrichterlichen Überzeugung zu setzen.
b)	Zu Unrecht meint die Revision, der Bauhandwerker gehe regelmäßig davon aus, daß er bei Verhandlungen mit dem Vater (den Eltern) minderjähriger Grundstückseigentümer auch zu diesen Kindern in Vertragsbeziehungen trete, allein schon um eine etwa erforderliche Sicherung seiner Forderungen durch eine Hypothek auf dem Baugrundstück erlangen zu können (§ 648 BGB). Ein solcher Erfahrungssatz besteht nicht. Vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Diese stehen aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts über die Vorstellungen des Klägers einer solchen Annahme entgegen.
Zutreffend verneint daher das Berufungsgericht auch die vom Kläger für sich in Anspruch genommene Anwendung der Grundsätze "des Geschäfts für den es angeht". Auch eine nach Ansicht der Revision begrenzte Anwendung dieser Regeln kommt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier nicht in Betracht. Mag auch dem Kläger gleichgültig gewesen sein, daß seine Leistungen letztlich in das Vermögen irgendwelcher Kinder als Grundstückseigentümer übergingen, so spricht doch alles dagegen, daß ihm auch gleichgültig war, wer sein Schuldner wurde und ob dieser zahlungsfähig war.
c)	Es ist auch kein Rechtsfehler, wenn das Berufungsgericht den Schreiben Schecks vom 28. August 1968	j
und 10. April 1970, die dieser im Zusammenhang mit	j
früheren Aufträgen über Umbauarbeiten an dem den Beklag-	j
ten zu 1, 2 und 5 gehörigen Haus H^Bstraße |Ba an den
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Kläger gerichtet hatte, für die Auslegung keine entscheidende j
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Bedeutung beimißt. Die Schreiben liegen lange zurück. Das Schreiben vom 28. August 1968 enthält zwar als Briefkopf die Namen der Beklagten zu 1, 2 und 5, läßt aber keinen Schluß darauf zu, daß damit etwa diese drei Beklagten oder gar alle fünf Beklagten auch für die Zukunft weitere Bauaufträge an anderen Grundstücken in Aussicht stellten.
5.	Rechtsfehlerfrei sind auch die abschließenden Ausführungen des Berufungsgerichts zu den geltend gemachten vertraglichen Ansprüchen, nach denen der Kläger die Beweislast dafür hat, daß die Aufträge entweder ausdrücklich im Namen der Beklagten vergeben worden sind, oder daß Umstände Vorgelegen haben, aus denen dies ersichtlich war.
Rechtsirrtümlich ist die Ansicht der Revision, das Berufungsgericht hätte bei der Auslegung feststellen müssen, ob Schreck den Kläger im eigenen Namen oder im Namen der Kinder beauftragt habe. Können weder eine ausdrückliche Erklärung noch Umstände festgestellt werden, aus denen sich ein Handeln im fremden Namen ergibt, so ist davon auszugehen, daß der Verhandlungspartner im eigenen Namen aufgetreten ist. Dies ergibt sich aus § 164 Abs. 1 BGB als einer Ausnahmeregelung. Das Gesetz nimmt als Grundsatz an, daß der Verhandlungspartner im eigenen Namen handelt. Den davon abweichenden Erklärungstatbestand des § 164 Abs. 1 BGB muß der beweisen, der sich darauf beruft (vgl. u.a. BGH Urteil vom 24. Februar 1953 - I ZR 98/52 = LM ZPO Nr. 1 zu § 517; Soergel/Siebert, aaO,	§ 164 Rn. 30; Palandt, BGB, 35. Aufl., § 164
Anm. 5).
 
B.
Das Berufungsgericht verneint Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung, Auch dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hat der Kläger auf Grund seines Werkvertrags mit an diesen geleistet und haben die Beklagten aus ihrer Sicht als Leistungsempfänger keine. Leistung des Klägers, sondern eine Leistung S^m|(ihres Vaters) - möglicherweise als Schenkung - erhalten. Bei dieser Sachlage kommt ein Bereicherungsanspruch des Klägers gegen die Beklagten nicht in Betracht.
Nach alledem ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Vogt	Meise	Recken
 Bliesener	Obenhaus