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BGH · VII ZR 5/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 5/70

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von den restlichen 6.229,19 DM hat der Kläger im ersten Rechtszug 2.000 IM nebst Zinsen eingeklagt. Der Beklagte hat widerklagend die Feststellung begehrt, daß dem Kläger wegen Mängel der Anlage auch die den eingeklagt^en ^Teilbetrag übersteigende Forderung nicht zustehe. Das Kammergericht hat die ganze - vom Kläger im Wege der Anschlußberufung um weitere 4.229f19 DM nebst Zinsen erhöhte - Klage abgewiesen. Die für den Vergütungsanspruch des Klägers geltende zweijährige Verjährungsfrist (§ 196 Abs. 1 Ziff.1 BGB) lief somit vom 1. Das Berufungsgericht hat jedoch auch die eingeklagte Teilforderung von 2.000 DM abgewiesen, weil der Beklagte vorhandene Mängel des Brunnens mit Schriftsatz Dieses als Filter dienende durchlochte Rohr ist mit Filterkies umschüttet und soll das aus den wasserführenden Schichten zuflieBende Grundwasser aufhehmen. Über dem Bohrloch hat der Beklagte einen 2,20 m tiefen Vorschacht aus Betonringen in das Erdreich eingebaut, in den das obere Ende des Mantelrohres mit der darin befindlichen Steigleitung hineinragt. 2. Unter einem "Bauwerk” im Sinne des § 638 BGB versteht die Rechtsprechung eine unbewegliche, durch Verwendung von Arbeit und Material in Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sache (RGZ 36, 41, 43; RG JW 1908, 657; RG WamRspr. 3. Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, daß der vom Kläger angelegte Rohrbrunnen ein Bauwerk im Sinne des § 638 BGB darsteilt. Eine innige Verbindung der Rohre mit der Erde wird nicht zuletzt durch die Schwere des langen, nach den Regeln der Mechanik und Statik erstellten RohrStranges bewirkt. Daß die Rohre unter Verwendung von Hebegeräten aus dem Bohrloch wieder herausgezogen werden können, steht der Annahme einer festen Verbindung mit der Erde nicht entgegen; auch ein Stahl türm kann abgebaut werden und stellt dennoch ein Bauwerk und keine bewegliche Sache dar; das gleiche gilt für eine Förderanlage in einem Grubenschacht• Der Kläger hatte nicht bloß ein Bohrloch niederzubringen und dieses mit Rohren auszufüllen. Er hatte eine wirksame Brunnenanlage zu erstellen, bei der es u.a. darauf ankam, das Filterrohr in die grundwasserführenden Schichten einzulassen und es dergestalt mit Kies zu umschütten, daß sandfreies Wasser gefördert werden kann. Nach § 97 ZPO hat der Kläger die Kosten der Revision zu tragen, Glanzmann Erbel Vogt Finke Schmidt

Zitierte Normen: § 638 BGB
BGBmBohrlochKlägerBauwerkRevisionRohr

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:____________ja
BGB § 638 Abs. 1
Ein Rohrbrunnen kann ein "Bauwerk" i.S. des § 638 Abs. 1 BGB darstellen.
BGH, Urt. v. 16. September 1971 - VII ZR 5/70 - KG Berlin
LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
/
!/i
IM NAMEN DES VOLKES
vii zr 5/70	URTEIL
Verkündet am
16. September 1971 Horn,
 Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Brunnenbaumeisters Erwin B^HPstraße
S
f
Klägers, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungsklägers und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter s Rechtsanwalt
 Prof. Dr. h. c.
gegen
 den Diplomingenieur Jan Efljpstraße pp,

Beklagten, Berufungskläger, Anschlußberufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
 
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. September 1971 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Erbel, Dr. Vogt,
 Dr. Finke und Schmidt
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 20. November 1969 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger hat dem Beklagten im Sommer 1966 auf dessen Grundstück in	E^pstraße	0
einen etwa 47 m tiefen Bohrbrunnen mit Uta-Pumpe zur Grundstücksbewässerung und für den Hausbedarf angelegt und hierfür 9*329,19 DM berechnet. Der Beklagte hat insgesamt 3*100 DM gezahlt. Von den restlichen 6.229,19 DM hat der Kläger im ersten Rechtszug 2.000 IM nebst Zinsen eingeklagt. Der Beklagte hat widerklagend die Feststellung begehrt, daß dem Kläger wegen Mängel der Anlage auch die den eingeklagt^en ^Teilbetrag übersteigende
 Forderung nicht zustehe. Dieser hat u.a. gegenüber den Mängelrügen die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgeviesen. Das Kammergericht hat die ganze - vom Kläger im Wege der Anschlußberufung um weitere 4.229f19 DM nebst Zinsen erhöhte - Klage abgewiesen. Soweit es die Klage auch in Höhe der vom Landgericht zuerkannten 2.000 DM nebst Zinsen abgewiesen hat, hat es die Revision zugelassen. In diesem Umfang verfolgt der Kläger mit der Revision den Klageanspruch weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Der Beklagte hat den Brunnen im Sommer 1966 abgenommen. Die für den Vergütungsanspruch des Klägers geltende zweijährige Verjährungsfrist (§ 196 Abs. 1 Ziff. 1 BGB) lief somit vom 1. Januar 1967 bis 31. Dezember 1968 (§ 201 BGB). Die Teilforderung von 2.000 DM, die der Kläger mit dem am 24. Februar 1967 zugestellten Zahlungsbefehl geltend gemacht hat, ist demnach vor Ablauf der Verjährungsfrist eingeklagt worden.
II.
Das Berufungsgericht hat jedoch auch die eingeklagte Teilforderung von 2.000 DM abgewiesen, weil der Beklagte vorhandene Mängel des Brunnens mit Schriftsatz
 
vom 13. Dezember 1967 und damit vor Ablauf der nach § 638 Abs. 1 BGB für Gewährleistungsansprüche bei Bauwerken fünf Jahre betragenden Verjährungsfrist gerügt habe (BU S. 26). Der Beklagte könne deshalb wandeln (BU S. 33). Jedenfalls aber könne er mindern, was ebenfalls zur Abweisung des mit der Klage geltend gemachten Teilanspruchs führe (BU S. 34).
1.	Der Kläger hat eine 47,70 m tiefe Bohrung niedergebracht. In das Bohrloch ist zu unterst ein 4 m langes durchlochtes Rohr eingelassen. Dieses als Filter dienende durchlochte Rohr ist mit Filterkies umschüttet und soll das aus den wasserführenden Schichten zuflieBende Grundwasser aufhehmen. Auf ihm ruht ein Aufsatzrohr.
Das zu dem Niederbringen der Bohrung verwendete Bohrrohr wurde soweit hochgezogen, daß es noch 32,30 m tief in das Bohrloch hinein reicht. Es umfaßt als Mantelrohr das obere Ende des Aufsatzrohres auf 3>60 m Länge, ferner die von oben kommende Steigleitung, an deren unterem Ende sich die Unterwasserpumpe befindet. Über dem Bohrloch hat der Beklagte einen 2,20 m tiefen Vorschacht aus Betonringen in das Erdreich eingebaut, in den das obere Ende des Mantelrohres mit der darin befindlichen Steigleitung hineinragt.
2.	Unter einem "Bauwerk” im Sinne des § 638 BGB versteht die Rechtsprechung eine unbewegliche, durch Verwendung von Arbeit und Material in Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sache (RGZ 36, 41, 43; RG JW 1908, 657; RG WamRspr. 1914 Nr. 333; BGH in LM Nr. 7 zu § 638 BGB; BGH VII ZR 140/66 vom 24. Juni 1968; VII ZR 230/68
vom 19. November 1970). Der Begriff "Bauwerk* umfaßt demnach auf und unter der Erdoberfläche errichtete Werke (vgl. § 1 Erbbaurechtsverordnung). Er geht auch weiter als der des Gebäudes.
3.	Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, daß der vom Kläger angelegte Rohrbrunnen ein Bauwerk im Sinne des § 638 BGB darsteilt.
a)	Er ist keine bewegliche Sache. Das über 47 m tief in die Erde reichende Rohrwerk ist mittels des Mantelrohrs fest in das Bohrloch eingeführt. Eine innige Verbindung der Rohre mit der Erde wird nicht zuletzt durch die Schwere des langen, nach den Regeln der Mechanik
 und Statik erstellten RohrStranges bewirkt. Daß die Rohre unter Verwendung von Hebegeräten aus dem Bohrloch wieder herausgezogen werden können, steht der Annahme einer festen Verbindung mit der Erde nicht entgegen; auch ein Stahl türm kann abgebaut werden und stellt dennoch ein Bauwerk und keine bewegliche Sache dar; das gleiche gilt für eine Förderanlage in einem Grubenschacht•
b)	Das Erstellen des Rohrbrunnens besteht auch nicht bloß in "Arbeiten an einem Grundstück" im Sinne des § 638 BGB. Die Leistung des Klägers stellt mehr als eine kunstgerecht ausgeführte Veränderung des natürlichen Zustandes des Grund und Bodens dar, als welche das Reichsgericht in WamRspr. 1914 Nr. 333 die Errichtung eines Rohrbrunnens gewertet hat. Letzteres trifft auf eine Dränage zu. Die dafür verwendeten Rohre werden ohne mechanische Verbindung in das Erdreich ein-
 
gebettet. Zum Zwecke der Entwässerung werden Gräben gezogen und darin Rohre lose verlegt, um den Abfluß des Wassers zu ermöglichen. Eine Dränage soll den Boden entwässern. Durch sie wird also lediglich der Boden um-gestaltet.
Ein Rohrbrunnen dient dagegen der Wasserförderung und nicht der Gestaltung des Erdbodens. Der Kläger hatte nicht bloß ein Bohrloch niederzubringen und dieses mit Rohren auszufüllen. Er hatte eine wirksame Brunnenanlage zu erstellen, bei der es u.a. darauf ankam, das Filterrohr in die grundwasserführenden Schichten einzulassen und es dergestalt mit Kies zu umschütten, daß sandfreies Wasser gefördert werden kann. Der alle diese Leistungen umfassende Vertrag der Parteien stellt sich deshalb als Werkvertrag dar, der Arbeiten bei einem Bauwerk betrifft (vgl. VII ZR 122/64 vom 20. April 1966 (S. 12/13)).
III.
Die Feststellung des Berufungsgerichts (BU S. 31), daß der Brunnen erhebliche Mängel aufweist, die eine Wandlung des Werkvertrags, zu demindest aber die Minderung des Werklohns auf einen Betrag rechtfertigen, der die gezahlten 3.100 DM nicht übersteigt, greift die Revision nicht an. Die Revision kann somit keinen Erfolg haben.
Nach § 97 ZPO hat der Kläger die Kosten der Revision zu tragen,
 Glanzmann	Erbel	Vogt
 Finke
Schmidt