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BGH · YIX ZR 5/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: YIX ZR 5/65

Die Beklagten haben geltend gemacht: Der Kläger sei von vornherein nicht in der Lage gewesen, die Automaten nebst einer Kohlenbeutelpreose, zu deren Beschaffung er sich zusätzlich mündlich verpflichtet habe, zu liefern« Ferner hätten sie erst nach Vertragsschluß erfahren, daß die finanziellen Verhältnisse des Klägers sehr schlecht seien« Da er keine Bankbürgschaft habe beibringen können, seien ihre Bemühungen, das Geschäft zu finanzieren, gescheitert. Februar 1962 und nach der Bekundung des Zeugen auch bei den Vertrags- Die Revisionen rügen, das Berufungsgericht habe den von den Beklagten vorgelegten Brief des Zeugen B^|^ von 10, Juli 1962 übersehen, in dem dieser den Beklagten mitgeteilt habe, es sei unmöglich, einige Maschinen sofort, 60 i> im Dezember und den Rest im März 1963 zu liefern» Da der Kläger die Aufträge auf Lieferung von Batteriemaschinen nach der Bekundung von B^p| an dessen Firma weiterzugeben pflegte, habe er hiernach auch seine Lieferfrist gegenüber der Beklagten nicht einhalten können» Gegebenenfalls hätte das Berufungsgericht, wie in der Berufungsbegründung beantragt, B^^ darüber vernehmen müssen, daß der Kläger nicht in der Lage gewesen sei, die von der Beklagten bestellten Maschinen zu dem 31» Dezember 1962 zu liefern» Die Beklagten haben zunächst behauptet, der Kläger sei von Anfang an nicht imstande gewesen, die Automaten zu liefern, weil er das ausschließliche Recht zu deren Lieferung der Firma B^^ eingeräumt habe. Branz hat hierzu als Zeuge zwar bekundet, der Kläger habe ihm nach einer mündlichen Absprache vor 10 oder 15 Jahren Aufträge zur Lieferung von Batteriemaschinen übergeben; ferner hat er aber auch ausgesagt, der Kläger sei, soweit er v/isse, in der Lago gewesen, die von der Beklagten bestellten Automaten zu liefern. In der Berufungsbegründung vom 14* November 1963 haben die Beklagten lediglich vorgetragen, der Kläger habe sich verpflichtet, eine komplette Maschinenanlago zur vollständigen Herstellung von Taschenlampenbatterien zu liefern, dazu sei er nicht in der Lage gewesen. Das Berufungsgericht brauchte aber aus dem vorgenannten Schreiben, in dem nicht näher angegeben ist, was für Maschinen gemeint sind, nicht zu entnehmen, daß der Kläger entgegen der Bekundung von bei seiner Zeugen- vernehmung in der ersten Instanz die ihm von der Beklagten bestellten Automaten nicht fristgerecht hätte liefern können, zu demal die Beklagten das Schreiben nur zu dem Beweis dafür vorgelegt haben, daß der Kläger keine komplett^ Maschinonanlage hätte liefern können• Der Vortrag der Revisionen, aus dem Schreiben ergebe sich, daß der Kläger die ihm in Auftrag gegebenen Maschinen nicht frist-gerocht hätte liefern können, ist neu und daher in dieser’ Instanz unzulässige Gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe sich nicht zur Lieferung einer kompletten Anlage, insbesondere auch einer Kohlenbeutel-presse, verpflichtet, haben die Beklagten sich in den Revisionobegründungen nicht mehr gewandt, Das Berufungsgericht hatte unter diesen Umständen auch keinen Anlaß, den bereits vom Landgericht gehörten Zeugen nochmals zu vernehmen, Dieser war in der Be- 2. Das Berufungsgericht hat ferner auf Grund der Beweisaufnähme die Behauptung der Beklagten als nicht bewiesen angesehen, der Kläger habe sich in einer schlechten, die von ihm zu erbringende Gegenleistung gefährdenden Vermögenslage befunden. b) Auch die von den Beklagten vorgelegte Auskunft über den Kläger brauchte das Berufungsgericht nicht zu einer anderen Auffassung zu bringen. c) Das Berufungsgericht konnte auch ohne Verstoß gegen § 286 ZPO die Behauptung der Beklagten als unwesentlich ansehen, daß der Kläger sie mit Schreiben vom 22. d) Die Revisionen können auch nichts zugunsten des Klägers daraus herleiten, daß er und die Bezirks Sparkasse B^|fe die Abgabe einer Garantieerklärung abgelehnt haben. e) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum dem Schreiben der Beklagten vom 7» April 1962 entnommen, daß Zahlungsschwierigkeiten auf ihrer Seite der wirkliche Grund für ihre Säumnis gewesen sind. Die Revisionen haben gegen diese Würdigung des Schreibens der Beklagten nichts vorzubringen vermocht.

Zitierte Normen: § 147 ZPO § 321 BGB § 286 ZPO
BerufungsgerichtAutomatMärzZeugeSchreibenKlägerMaschineRevision

Volltext der Entscheidung

2072 086
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
YIX ZR 5/65 und 9/65 URTEIL
Verkündet am
29. Juni 1967 Jodas Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
KG.,
1.	der Firma Im- und Export Alfons OfHBB Str. f/ß, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Alfons R^HB^
2.	des Kaufmanns Alfons R(
Str. A
Pro zeßbevollmächtigter:
Beklagten, Berufungs- und Revisionskläger,
 Rechtsanwalt Freiherr von
 gegen
den Ingenieur Erich
BOHBstr. #/#,
9
Kläger, Berufungs- und Revis ionsheklagten,
- Proseßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
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Ber VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 1967 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann sowie der Bundesrichter Rietschel, Erhol, Br. Vogt und Br. Pinke
 für Recht erkannt:
Bie Revisionen der Beklagten gegen die Urteile des 1 a Zivilsenats des Qberlandesgerichts in Karlsruhe vom 21. Oktober 1964 - 1 a U 194/63 und 100/64 - werden zurückgewiesen.
Bie Beklagten haben die Kosten der Revisionen zu tragen.
Von Rechts v/egen
 Tatbestand:
Bio Beklagte hat auf Grund eines schriftlichen Angebots des Klägers vom 1. Februar 1962 am 15- März 1962 bei diesem Automaten zu dem Füllen von Batterien bestellt. Auf den Preis von 215-597 BM sollte die Beklagte bei Auftragserteilung eine Anzahlung von 70.000 BM leisten. Liefertermin war der 31. Bezember 1962.
Ba die Beklagte trotz mehrerer Mahnungen die Anzahlung nicht leistete, setzte der Kläger ihr mit Schreiben vom 24. August 1962 eine Nachfrist bis zu dem 31. August 1962 mit der Androhung, nach fruchtlosem Ablaufder Frist Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Auch daraufhin hat die Beklagte nicht gezahlt.
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Der Kläger hat zunächst einen 'Teilbetrag von 10oOOO DM des ihm angeblich entstandenen Schadens und in einem zweiten Rechtsstreit weitere 15*000 DM dieses Schadens eingelrlagt.
Die Beklagten haben geltend gemacht: Der Kläger sei von vornherein nicht in der Lage gewesen, die Automaten nebst einer Kohlenbeutelpreose, zu deren Beschaffung er sich zusätzlich mündlich verpflichtet habe, zu liefern« Ferner hätten sie erst nach Vertragsschluß erfahren, daß die finanziellen Verhältnisse des Klägers sehr schlecht seien« Da er keine Bankbürgschaft habe beibringen können, seien ihre Bemühungen, das Geschäft zu finanzieren, gescheitert. Unter diesen Umständen sei ihre Vorleistungspflicht entfallen«
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Beklagten in beiden Verfahren nach dem Klageantrag verurteilt.
Mit ihren Revisionen verfolgen die Beklagten den Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Kläger bittet, die Revisionen zurückzuweisen. Der Senat hat gemäß § 147 ZPO die beiden Verfahren miteinander verbunden;
Ent sehe idungs gründe:
1.	Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Kläger habe in seinem Angebotsschreiben vom 1. Februar 1962 und nach der Bekundung des Zeugen	auch bei den Vertrags-
verhandlungen am 15* März 1962 erklärt, eine Kohlenbeutelpresse könne er nicht liefern. Die ihm bestellten Maschinen hätte er nach der Aussage des Zeugen B^^ liefern können. Der Vertrag sei daher nicht auf eine unmögliche Leistung gerichtet gewesen.
Die Revisionen rügen, das Berufungsgericht habe den von den Beklagten vorgelegten Brief des Zeugen B^|^ von 10, Juli 1962 übersehen, in dem dieser den Beklagten mitgeteilt habe, es sei unmöglich, einige Maschinen sofort,
60 i> im Dezember und den Rest im März 1963 zu liefern» Da der Kläger die Aufträge auf Lieferung von Batteriemaschinen nach der Bekundung von B^p| an dessen Firma weiterzugeben pflegte, habe er hiernach auch seine Lieferfrist gegenüber der Beklagten nicht einhalten können» Gegebenenfalls hätte das Berufungsgericht, wie in der Berufungsbegründung beantragt, B^^ darüber vernehmen müssen, daß der Kläger nicht in der Lage gewesen sei, die von der Beklagten bestellten Maschinen zu dem 31» Dezember 1962 zu liefern»
Die Rüge hat keinen Erfolg.
Die Beklagten haben zunächst behauptet, der Kläger sei von Anfang an nicht imstande gewesen, die Automaten zu liefern, weil er das ausschließliche Recht zu deren Lieferung der Firma B^^ eingeräumt habe. Branz hat hierzu als Zeuge zwar bekundet, der Kläger habe ihm nach einer mündlichen Absprache vor 10 oder 15 Jahren Aufträge zur Lieferung von Batteriemaschinen übergeben; ferner hat er aber auch ausgesagt, der Kläger sei, soweit er v/isse, in der Lago gewesen, die von der Beklagten bestellten Automaten zu liefern.
In der Berufungsbegründung vom 14* November 1963 haben die Beklagten lediglich vorgetragen, der Kläger habe sich verpflichtet, eine komplette Maschinenanlago zur vollständigen Herstellung von Taschenlampenbatterien zu liefern, dazu sei er nicht in der Lage gewesen. Hierfür haben sie durch Vorlegung des Schreibens	vom	10.	Juli	1962	und
 durch dessen Benennung als Zeugen Bev/eis angetreten.
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Das Berufungsgericht brauchte aber aus dem vorgenannten Schreiben, in dem nicht näher angegeben ist, was für Maschinen gemeint sind, nicht zu entnehmen, daß der Kläger entgegen der Bekundung von	bei	seiner	Zeugen-
vernehmung in der ersten Instanz die ihm von der Beklagten bestellten Automaten nicht fristgerecht hätte liefern können, zu demal die Beklagten das Schreiben nur zu dem Beweis dafür vorgelegt haben, daß der Kläger keine komplett^ Maschinonanlage hätte liefern können• Der Vortrag der Revisionen, aus dem Schreiben	ergebe	sich,	daß der
 Kläger die ihm in Auftrag gegebenen Maschinen nicht frist-gerocht hätte liefern können, ist neu und daher in dieser’ Instanz unzulässige Gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe sich nicht zur Lieferung einer kompletten Anlage, insbesondere auch einer Kohlenbeutel-presse, verpflichtet, haben die Beklagten sich in den Revisionobegründungen nicht mehr gewandt,
 Das Berufungsgericht hatte unter diesen Umständen auch keinen Anlaß, den bereits vom Landgericht gehörten Zeugen	nochmals	zu	vernehmen, Dieser war in der Be-
rufungsinstanz ebenfalls nicht dafür benannt, daß dem Kläger eine fristgerechte Lieferung der ihm bestellten Maschinen nicht möglich gewesen wäre«, Daß der Kläger überhaupt liefern konnte, durfte das Berufungsgericht der Aussage B^|P entnehmen. Es hat daher ohne Rechtsverstoß ein Unvermögen des Klägers zur Leistung verneint,
2.	Das Berufungsgericht hat ferner auf Grund der Beweisaufnähme die Behauptung der Beklagten als nicht bewiesen angesehen, der Kläger habe sich in einer schlechten, die von ihm zu erbringende Gegenleistung gefährdenden Vermögenslage befunden. Es hat deshalb unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt (§§ 321, 610, 1195 123, 242 BGB) die Be-
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klagte als berechtigt angesehen, die von ihr vertraglich übernommene Vorleistung zu verweigerno
 Auch insoweit rügen die Revisionen zu Unrecht die Hichtberücksichtigung von Vorbringen und Beweiserbieten der Beklagten.
a)	Auf den Beweisantrag im erstinstanzlichen Schrift-
satz vom 5* Januar 1963 können sie sich schon deshalb nicht berufen, weil dieser im Berufungoverfahren nicht wiederholt worden ist (BGHZ 35, 103, 106). Im übrigen hat das Landgericht den Zeugen	bereits vernommen. Das Berufungsge-
richt konnte aus dessen Bekundungen entnehmen, daß die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers zu der in Betracht kommenden Zeit jedenfalls bei Berücksichtigung der der Beklagten nach dem Vertrag obliegenden Vorleistungspflicht
 die ordnungsmäßige Erfüllung des Vertrages durch den Kläger nicht gefährdeten. Sicherungsübereignungen an die Bank wegen von dieser gewährter Kredite schlossen diese Annahme nicht aus.
b)	Auch die von den Beklagten vorgelegte Auskunft über den Kläger brauchte das Berufungsgericht nicht zu einer anderen Auffassung zu bringen. In dieser heißt es, über die Höhe eventueller Bankkredite und Lieferantenverpflichtungen liege Zahlenmaterial nicht vor. Allein die Angabe "Hochstkredit 10.000 DM" besagt deshalb nichts Eindeutiges über die Vermögensverhältnisse des Klägers. Im übrigen datiert die Auskunft vom Mai 1963, also einem wesentlich späteren Zeitpunkt.
c)	Das Berufungsgericht konnte auch ohne Verstoß gegen § 286 ZPO die Behauptung der Beklagten als unwesentlich ansehen, daß der Kläger sie mit Schreiben vom 22. März 1962 ersucht habe, ihre Zahlung nicht an die Bezirksspar-
t
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kasse	seine Bank, sondern unmittelbar an ihn durch
 Scheel: zu leisten. Der daraus entnommene bloße Verdacht, der Kläger habe damit verhindern wollen, daß die Sparkasse die bei ihr eingehende Zahlung der Beklagten mit ihrer Forderung gegen ihn verrechne, machte es der Beklagten noch nicht unzu demutbar, die versprochene Anzahlung zu leisten.
d)	Die Revisionen können auch nichts zugunsten des Klägers daraus herleiten, daß er und die Bezirks Sparkasse B^|fe die Abgabe einer Garantieerklärung abgelehnt haben. Der Kläger war dazu nach dem Vertrage nicht verpflichtet.
Das Berufungsgericht brauchte daraus nicht zu schließen, der Kläger werde, auch wenn die Beklagte die vereinbarten Zahlungen leiste, seine Gegenleistung nicht bewirken können.
e)	Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum dem Schreiben der Beklagten vom 7» April 1962 entnommen, daß Zahlungsschwierigkeiten auf ihrer Seite der wirkliche Grund für ihre Säumnis gewesen sind. Die Revisionen haben gegen diese Würdigung des Schreibens der Beklagten nichts vorzubringen vermocht.
3.	Auch die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts in seinen beiden Urteilen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Es braucht auf sie nicht näher eingegangen zu werden, weil insoweit keine Rügen erhoben worden sind.
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4o Die Revisionen der Beklagten sind demnach mit Koatenfolge aus § 97 ZFO zurückzuv/eisen
 Glanzmann	Rietschel	Erbel
 Vogt
Finke
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