Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9« Dezember 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Erbel, 2)r. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Von Rechts wegen Am 3- Februar *1950 schloß die Klägerin mit dem Ingenieur Glöckner einen Vertrag über den Betrieb einer EjMf-Tankstolle auf dem Grundstück (Westf.), if Die Verpflichtungen aus dem Vertrage vom 21.7-1953 - Eintritt in den Tankstellenvertrag mit Herrn Ph. GfHHIB - werden hiermit für die OHG S und Co. sowie für die Herren Josef und SflHIHHI in den Ruhezustand versetzt, während Frau Käthe SMHHHH • • • in alle Pflichten und Rechte eintritt. Januar 1959 1I11 I BBE I 1I11111 II—Ü Friedrich-Ebfll^-Straße 0 und den Tankstellenvertrag vom 3*2.1950 unter Bezugnahme auf die Abmachungen mit der E®B-AG, Niederlassung DMHHHM gemäß Schreiben vom 1.11.1953> Inzwischen hatte die beklagte Frau den rückwärtigen Grundstücksteil nach Abriß der bisherigen Gebäude neu bebaut und hinter der EflBP-Tanksteile eine Tankstelle für "freies" Benzin errichtet. Die beklagte Frau hat u.a. geltend gemacht, sie sei nicht mehr Vertragspartner der Klägerin. Bas Berufungsgericht rechtfertigt die Verurteilung des Mannes damit, daß er gegen die ihm gemäß den Ziffern 2, 3 und 6 des Vertragsantrags obliegenden Vertragspflichten verstoßen habe. 1.) Bas Berufungsgericht geht davon aus, daß der Mann Vertragspartner der Klägerin ist. Bas entspricht dem eigenen Vortrag des Mannes in den Tatsacheninstanzen und in der Revisionsverhandlung. 2.) Bie Revision meint, das Berufungsgericht habe den Vertrag trotz erkannter "Boppeldeutigkeit” unzulässigerweise gegen die Beklagten ausgelegt. Bas Berufungsgericht hat an der von der Revision angeführten Stelle seines Urteils in erster Linie die Tragweite des Klagebegehrens und des Versäumnis- 3*) Das Berufungsgericht billigt es, daß der Mann verurteilt worden ist zur Unterlassung sowohl eigenen "Verkaufs", als auch der "Förderung des Verkaufs" Dritter. Es stellt dazu fest, daß er nicht nur den Verkauf seiner Frau "gefördert", sondern auch selbst freies Benzin "verkauft" habe. einzelner Angestellter (Kassiererin) und des beklagten Mannes selbst für beide Betriebe und aus der Geschäftsführertätigkeit des Mannes für den unter dem Namen der Frau geführten Betrieb« Vielmehr durfte das Berufungsgericht auch angesichts dieser Beweisantritte zu der Überzeugung gelangen, der beklagte Mann sei wirtschaftlich mindestens Mitinhaber der freien Tankstelle, die unter dem Namen seiner Frau betrieben wurde. Der_ Anspruch^ ge gen_ die_ Fraus Das Berufungsgericht stützt die Verurteilung der Frau auf § 826 BGB, weil sie - wenn sie nicht mehr Vertragspartner der Klägerin sei, was es offen läßt, - jedenfalls die Entlassung aus dem Vertragsverhältnis von der Klägerin arglistig und sittenwidrig erschlichen habe. Dezember 1958, durch welches sie die Entlassung aus dem Vertrage erbat, bereits mit dem Neubau des Tankhauses für die "freie” Tankstelle begonnen gehabt. Die Frau sei daher an das Konkurrenzverbot so gebunden, als ob sie noch Vertragspartner der Klägerin wäre. Die Revision macht demgegenüber geltend: Die Frau sei seit ihrer Entlassung aus dem Vertrag Ende 1958 befugt, der Klägerin Konkurrenz zu machen, da die Parteien unstreitig eine Wettbewerbsabrede über das Vertragsende hinaus (§ 90 a HGB) nicht getroffen haben. November 1953) gegenüber der Klägerin im Jahre 1958 Anspruch auf Entlassung aus dem Vertrag gehabt; denn sie habe 1953 darin nur vorübergehend eintreten sollen. Das Berufungsgericht habe weiter übersehen daß, wenn die Frau nach 1958 Vertragspartner der Klägerin geblieben wäre, dann ihr Mann damals nicht wieder Vertrags- Dem Berufungsgericht ist vielmehr darin beizutreten, daß die beklagte Frau den Tatbestand einer unerlaubten Handlung zu dem Nachteil der Klägerin (§ 826 BGB) erfüllt hat. November 1953 niedergelegten Vereinbarung war die beklagte Frau, wovon das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeht, Ende 1958 nicht befugt, sich einseitig fristlos aus dem Vertrag mit der Klägerin zu lösen. Dieses Einverständnis - falls es überhaupt erteilt worden ist - hat die beklagte Frau nach den Feststellungen des Berufungsgerichts arglistig und sittenwidrig erschlichen, indem sie der Klägerin verschwieg, daß sie (Beklagte) damals schon beabsichtigte und plante, der Klägerin alsbald nach ihrer Entlassung aus dem Vertrage auf demselben Grund stück Konkurrenz zu machen und daß sie dafür bereits mit dem Bau eines Tankhauses begonnen hatte. 2. ) Unabhängig davon hat die Beklagte nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt den Tatbestand des § 826 BGB auch deswegen erfüllt, weil sie bewußt und planmäßig mit ihrem Mann zusammengewirkt hat, um dessen 3-) Nicht zu folgen ist der Annahme der Revision, ohne die Ende 1958 erfolgte Auswechlung des Vertragspartners der Klägerin (Mann statt Frau), hätte der Mann sich nach 1958 so verhalten dürfen, v/ie die Frau es getan hat. Wäre nämlich die Frau Vertragspartei geblieben und hätte der Mann den Konkurrenzbetrieb auf dem rückwärtigen Grundstücksteil eröffnet, so würde sich im Ergebnis nichts daran ändern, daß beide zur Unterlassung verpflichtet wären, nur würde sich dann - anders als jetzt - diese Verpflichtung bei der Frau aus Vertrag und bei dem Mann möglicherweise nur aus § 826 BGB ergeben. Auch geht es hier nicht darum, daß die Frau gegenüber ihrem Ehemann frei und gleichberechtigt ist, sondern darum, welche Pflichten ihr gegenüber der Klägerin obliegen.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR ,5/64 URTEIL Verkündet am 9o Dezember 1965 Jodas, Justizangeatellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ln dem Rechtsstreit 1 . des Tankstellenverwalters _Josef Si MflHHi’V/*, Friedrich-EHiB-Straße 2. dessen Ehefrau Käthe SflBIHHB wohnhaft ebenda, Beklagten, Berufungskläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr. gegen die E BBB - A.G. in Hamburg, ve^reten durch die Mitglieder des Vorstands Gerhard GflH und Dr. Hans Tj •Haus, > Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. 2 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9« Dezember 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Erbel, 2)r. Vogt und Dr. Pinke für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 27. November 1963 wird zurückgewiesen. Die Beklagten haben die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Am 3- Februar *1950 schloß die Klägerin mit dem Ingenieur Glöckner einen Vertrag über den Betrieb einer EjMf-Tankstolle auf dem Grundstück (Westf.), Friedrich-EbflB-Str. Der Vertrag hatte eine Laufzeit bis zu dem 31• Dezember 1965* Das Grundstück hatte GlHBBHI damals von der Stadt Münster gepachtet. Gemäß Ziffer 1 seines von der Klägerin angenommenen formularmäßigen Vertragsantrags übernahm er für die Klägerin "als Agent die Lagerung und den Verkauf von Treibstoffen für Kraftfahrzeuge”. V/eiter heißt es dort: ’’Wir verpflichten uns, für die Dauer dieses Vertrages Autotreibstoffe nur in Ihrem Namen und für Ihre Rechnung abzugeben und weder direkt noch indirekt den Betriebsstoff-Verkauf Dritter zu fördern oder uns daran zu beteiligen.” (Ziff. 2), sowie: "Die Wahl der zu dem Verkauf benötigten Einrichtungs-gegenstände (Pumpanlagen, Tanks, Fässer, Kannen) steht Ihnen frei". (Ziff. 3 Abs. 1) Die gleichen Bedingungen gelten sinngemäß für den Verkauf von Motoröl (Ziff. 6 Abs. 4 aaö). Durch Vertrag vom 21. Juli 195'3 trat die Offene Handelsgesellschaft und Co, bestehend aus dem beklagten Ehemann und seinem Vetter Bernhard in den Tankstellenvertrag ein. Sie übernahm auch die Grundstückspacht. Nachdem die OHG bald darauf in Konkurs gefallen v/ar, richtete sie gemeinsam mit ihren Gesellschaftern und der beklagten Ehefrau am 1. November 1933 an die Klägerin ein Schreiben, worin es u.a. heißt: if Die Verpflichtungen aus dem Vertrage vom 21.7-1953 - Eintritt in den Tankstellenvertrag mit Herrn Ph. GfHHIB - werden hiermit für die OHG S und Co. sowie für die Herren Josef und SflHIHHI in den Ruhezustand versetzt, während Frau Käthe SMHHHH • • • in alle Pflichten und Rechte eintritt. Sofern die Verwaltung der Anlage zu einem späteren Zeitpunkt von Frau Käthe ^(■^(■■^j^der^auf die Herren Josef und / oder Bernhard bzw. auf die Firma SBHHB & Co. übergeht, sollen die in den Ruhezustand versetzten Abmachungen für den / oder die betreffenden Gültigkeit erlangen." Seitdem behandelt die Klägerin die beklagte Frau als Vertragspartnerin. Diese pachtete auch das Tankstellen grundstück von der Stadt und erwarb von die Gebäude und das nicht der Klägerin gehörende Grund- stücksinventar . Nachdem der Konkurs der OHG abgewickelt war, schrieben die Beklagten am 22. Dezember 1958 der Klägerin: "fietr4 J , Tanks te 1lenv er t rag_ yom_ 3j 2_. 19j>0 Folgende Vereinbarungen wurden getroffen: 1) KeUhe gibt am 31« Dezember 1958 die IjBB-Station auf. Damit erlischt das am 1.11^95^^ übernommene Tankstellenvertragsverhältnis (gUHB) vom 3*2.1950. 2) Josef SflBHIHHl »». übernimmt ab 1. Januar 1959 1I11 I BBE I 1I11111 II—Ü Friedrich-Ebfll^-Straße 0 und den Tankstellenvertrag vom 3*2.1950 unter Bezugnahme auf die Abmachungen mit der E®B-AG, Niederlassung DMHHHM gemäß Schreiben vom 1.11.1953> mit allen Hechten und Pflichten. 3) Josef SMMBi übernimmt ab 1.1 .1959 verbindlich die bei^äthe^eingelagerten Agentur-Bestände an EMH^SB^pEXTRA und Markenschmier-stoffen. Die Bestätigung der EflB-AG. wird erbeten. - Gültigkeit haben vorstehende Vereinbarungen nur dann, sofern Sie allen Ps. zustimmen." Ob die Klägerin dieses Angebot zur Vertragsänderung angenommen hat, ist streitig. Hit zwei "Bestandsveränderungen" an die Beklagten vom 31• März 1959 bestätigte sie jedenfalls den Übergang der lagernden Betriebsstoffe von der Frau auf den Mann, schrieb aber andererseits am 21. Januar I960, beide Baklagten seien v/eitei* ihre Vertragspartner. Inzwischen hatte die beklagte Frau den rückwärtigen Grundstücksteil nach Abriß der bisherigen Gebäude neu bebaut und hinter der EflBP-Tanksteile eine Tankstelle für "freies" Benzin errichtet. Durch Vertrag vom 2. Januar 1959 verpachtete sie ihrem Mann von dem gesamten Pachtgrundstück eine Teil-*-fläche von etwa 400 qm, auf der die E®W-Tsnksteile steht, in Unterpacht für 400 DM monatlich. Als Entgelt für die Ge- schäftsführung und Mitverwaltung ihres Betriebes hatte sie ihr Personal für den Betrieb des Mannes soweit erforderlich zur Verfügung zu stellen (Ziff. 5 des Vertrages). Seit Oktober 1959 werden auf dem Grundstück Friedrich-EbJ^-Straße ■■■ sowohl als auch "freie” Treib- und Schmierstoffe verkauft. Die Klägerin hält das Verhalten beider Beklagten für vertragswidrig und unerlaubt. Sie hat gegen beide ein Versäumnisurteil des Landgerichts Bremen erwirkt, durch welches sie u.a. unter Strafandrohung verurteilt worden sind: "es zu unterlassen, selbst oder durch Dritte auf dem Grundstück in MHm/V/est., Friedrich-Eb(HB-Straße HB, andere als die von der Klägerin zur Verfügung gestellten Tankanlagen zu betreiben und andere als die von der Klägerin ausgelieferten Mineralölprodukte (Treib- und Schmierstoffe) zu verkaufen oder den Betrieb derartiger Anlagen und den Verkauf derartiger Mineralölprodukte in irgendeiner Weise zu fördern oder zu unterstützen; ..." Hiergegen hat der beklagte Mann sich u.a. damit verteidigt, er habe seinen Vertragspflichten gegenüber der Klägerin nicht zuwidergehandelt. Die beklagte Frau hat u.a. geltend gemacht, sie sei nicht mehr Vertragspartner der Klägerin. Nach Verweisung des Rechtsstreits hat das Landgericht Münster (Y/estf.) das Versäumnisurteil aufrechterhalten. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, soweit es sich um die oben genannte Verurteilung handelt. Im übrigen haben die Parteien den Rechtsstreit in der Berufungsinstanz für erledigt erklärt. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, verfolgen die Beklagten die Aufhebung der obengenannten Verurteilung und die Abweisung des betreffenden Klageantrags weiter. I. .Der Anspruch gegen den Mann: Bas Berufungsgericht rechtfertigt die Verurteilung des Mannes damit, daß er gegen die ihm gemäß den Ziffern 2, 3 und 6 des Vertragsantrags obliegenden Vertragspflichten verstoßen habe. Bie von der Revision dagegen erhobenen Rügen sind nicht begründet. 1.) Bas Berufungsgericht geht davon aus, daß der Mann Vertragspartner der Klägerin ist. Bas entspricht dem eigenen Vortrag des Mannes in den Tatsacheninstanzen und in der Revisionsverhandlung. 2.) Bie Revision meint, das Berufungsgericht habe den Vertrag trotz erkannter "Boppeldeutigkeit” unzulässigerweise gegen die Beklagten ausgelegt. Bas trifft nicht zu. Bas Berufungsgericht hat an der von der Revision angeführten Stelle seines Urteils in erster Linie die Tragweite des Klagebegehrens und des Versäumnis- Urteils klargestellt. Im übrigen ist aber auch der entsprechenden Vertragsauslegung zuzustimmen* 3*) Das Berufungsgericht billigt es, daß der Mann verurteilt worden ist zur Unterlassung sowohl eigenen "Verkaufs", als auch der "Förderung des Verkaufs" Dritter. Es stellt dazu fest, daß er nicht nur den Verkauf seiner Frau "gefördert", sondern auch selbst freies Benzin "verkauft" habe. Denn er sei wirtschaftlich "zu demindest als Mitinhaber" der unter dem Namen seiner Frau geführten freien Tankstelle anzusehen. Dies folgert das Berufungsgericht aus der engen tatsächlichen Verquickung der Betriebe, insbesondere ihrer unabgegrenzten engen räumlichen Beziehung, aus der gemeinsamen Benutzung bestimmter Anlagen, dem Täiigwerden. einzelner Angestellter (Kassiererin) und des beklagten Mannes selbst für beide Betriebe und aus der Geschäftsführertätigkeit des Mannes für den unter dem Namen der Frau geführten Betrieb« a) Diese tat rieht erliche Be we i sv/ür di gung ist aus Rechtsgründen nicht angreifbar. b) Die Revision erhebt allerdings sind nicht begründet. Verfahrensrügen♦ Sie Die Beklagten hatten unter Beweis gestellt, daß für beide Betriebe getrennt abgerechnet werde, daß für beide eigene Bücher geführt würden, daß beide dem Finanzamt und der Ortskrankenkasse als selbständige Betriebe gemeldet seien und daß getrenntes Personal für beide vorhanden sei. Sie hatten weiter unter Beweis gestellt, daß an der freien Tankstelle im allgemeinen der Tankwart oder die Eheleute [bedient hätten, der beklagte Hann dort aber nur im 8 Bedarfsfall tätig gewesen sei, ohne dabei EMB-Kleidung zu tragen. Y/eitere Beweisantritte finden sich an den in der Revisionsbegründung angeführten Schriftsatzstellen nicht. Das Berufungsgericht hat die Beweise nicht erhoben. Es brauchte das aber auch nicht. Es handelt sich durchweg um Hilfstatsachen des Beweises (Indizien). Ihnen brauchte der Tatrichter gegenüber den im Urteil hervorgehobenen Tatsachen kein solches Gewicht beizu demessen, daß sie zu einer abweichenden Beurteilung hätten führen können. Vielmehr durfte das Berufungsgericht auch angesichts dieser Beweisantritte zu der Überzeugung gelangen, der beklagte Mann sei wirtschaftlich mindestens Mitinhaber der freien Tankstelle, die unter dem Namen seiner Frau betrieben wurde. c) Die Revision vermißt im Berufungsurteil eine Rechtfertigung dafür, daß die Hilfeleistung des Mannes an der freien Tankstelle eine "Geschäftsführertätigkeit” sei. Die Revision übersieht, daß der beklagte Mann selbst in der Berufungsverhandlung vom 12. Juli 1963 erklärt hat, er sei Geschäftsführer im Betrieb seiner Frau. Auch im Vertrag der beiden Beklagten vom 2. Januar 1959 (Ziffer 5) ist davon die Rede. Unter diesen Umständen durfte das Berufungsgericht von "Geschäftsführertätigkeit” des Mannes sprechen, ohne diesen im Wirtschaftsleben gebräuchlichen Begriff näher erläutern zu müssen. II. Der_ Anspruch^ ge gen_ die_ Fraus Das Berufungsgericht stützt die Verurteilung der Frau auf § 826 BGB, weil sie - wenn sie nicht mehr Vertragspartner der Klägerin sei, was es offen läßt, - jedenfalls die Entlassung aus dem Vertragsverhältnis von der Klägerin arglistig und sittenwidrig erschlichen habe. Es stellt hierzu fest, die Frau habe hei Abfassung des Schreibens vom 22. Dezember 1958, durch welches sie die Entlassung aus dem Vertrage erbat, bereits mit dem Neubau des Tankhauses für die "freie” Tankstelle begonnen gehabt. Es ist der Auffassung, wer in solcher Weise von seinem Vertragspartner ein Entgegenkommen erwirke, um dasselbe alsbald zu dem Nachteil des Vertragspartners auszunutzen, handele sittenwidrig. Er müsse sich gemäß § 826 BGB so behandeln lassen, als wären ihm die erschlichenen Vorteile nicht gewährt worden. Die Frau sei daher an das Konkurrenzverbot so gebunden, als ob sie noch Vertragspartner der Klägerin wäre. Die Revision macht demgegenüber geltend: Die Frau sei seit ihrer Entlassung aus dem Vertrag Ende 1958 befugt, der Klägerin Konkurrenz zu machen, da die Parteien unstreitig eine Wettbewerbsabrede über das Vertragsende hinaus (§ 90 a HGB) nicht getroffen haben. Die Frau habe auch (gemäß der Vereinbarung vom 1. November 1953) gegenüber der Klägerin im Jahre 1958 Anspruch auf Entlassung aus dem Vertrag gehabt; denn sie habe 1953 darin nur vorübergehend eintreten sollen. Das Berufungsgericht habe weiter übersehen daß, wenn die Frau nach 1958 Vertragspartner der Klägerin geblieben wäre, dann ihr Mann damals nicht wieder Vertrags- 10 partei gev/orden v/äre und daher selbst ein Konkurrenzunternehmen hätte aufmachen können. Die Klägerin dürfe keinesfalls die Unterlassung des Wettbewerbs von beiden Beklagten fordern. Indem sie das tue, begehre sie mehr, als der Vertrag ihr einräume. Die Rügen sind nicht begründet. Dem Berufungsgericht ist vielmehr darin beizutreten, daß die beklagte Frau den Tatbestand einer unerlaubten Handlung zu dem Nachteil der Klägerin (§ 826 BGB) erfüllt hat. Da ihr rechtswidriges Handeln bei Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch fortdauerte, war die vorbeugende Unterlassungsklage gerechtfertigt (vgl. RGZ 138, 273? 276; RGRK BGB 11. Aufl. vor § 823 Rz. 74, 77)'.. 1. ) Nach der im Schreiben vom 1. November 1953 niedergelegten Vereinbarung war die beklagte Frau, wovon das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeht, Ende 1958 nicht befugt, sich einseitig fristlos aus dem Vertrag mit der Klägerin zu lösen. Sie bedurfte dazu vielmehr des Einverständnisses der Klägerin. Dieses Einverständnis - falls es überhaupt erteilt worden ist - hat die beklagte Frau nach den Feststellungen des Berufungsgerichts arglistig und sittenwidrig erschlichen, indem sie der Klägerin verschwieg, daß sie (Beklagte) damals schon beabsichtigte und plante, der Klägerin alsbald nach ihrer Entlassung aus dem Vertrage auf demselben Grund stück Konkurrenz zu machen und daß sie dafür bereits mit dem Bau eines Tankhauses begonnen hatte. 2. ) Unabhängig davon hat die Beklagte nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt den Tatbestand des § 826 BGB auch deswegen erfüllt, weil sie bewußt und planmäßig mit ihrem Mann zusammengewirkt hat, um dessen -11- (o"ben dargelegten) Vertragsbruch gegenüber der Klägerin zu ermöglichen und zu verschleiern (vgl. RGZ 81, 86, 91; BGHZ 12, 308, 317 ff mit v/eiteren Nachweisen; RGRK BGB 11. Aufl. § 826 Rzo 29)o 3-) Nicht zu folgen ist der Annahme der Revision, ohne die Ende 1958 erfolgte Auswechlung des Vertragspartners der Klägerin (Mann statt Frau), hätte der Mann sich nach 1958 so verhalten dürfen, v/ie die Frau es getan hat. Wäre nämlich die Frau Vertragspartei geblieben und hätte der Mann den Konkurrenzbetrieb auf dem rückwärtigen Grundstücksteil eröffnet, so würde sich im Ergebnis nichts daran ändern, daß beide zur Unterlassung verpflichtet wären, nur würde sich dann - anders als jetzt - diese Verpflichtung bei der Frau aus Vertrag und bei dem Mann möglicherweise nur aus § 826 BGB ergeben. 4. ) Die Inanspruchnahme beider Beklagten auf Unterlassung bedeutet keine unzulässige Ausweitung der Vertragsrechte der Klägerin. Denn die Frau haftet nicht aus Vertrag, sondern auf Grund ihres sittenwidrigen Handelns gemäß § 826 BGB. 5. ) Die Annahme der Revision, es liege ein Verstoß gegen Art. 3 und 12 GG vor, ist abwegig. Das Recht auf freie Berufswahl gibt keinen Freibrief für vorsätzlich sittenwidriges Handeln. Auch geht es hier nicht darum, daß die Frau gegenüber ihrem Ehemann frei und gleichberechtigt ist, sondern darum, welche Pflichten ihr gegenüber der Klägerin obliegen. Nach alledem ist die Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Glanzmann Rietschel Erbel Vogt Pinke