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BGH · VII ZR 5/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 5/63

der und geschäffsfährender Gesellschafter der Firma 34M~ flHPi Heinrich ÄtflP KG in W4KKHKt {im folgenden: Gesollt schaft:), Hach ..dem Gesellschaftsvertrag sollte über alle Meinungsverschiedenheiten aus dem Vertragsverhältnis ein Schiedsgericht entscheiden, Auf Antrag des Beklagten (Sehiedsklägers) schloß das,. Das tat der Beklagte hlcdoch nur rund T Gahr lang und lehnt-:.es seitdem ab, weil der Kläger ihn wiederholt beleidigt habe, Bs machte seine;;weiterei:Tätigkei1: davon abhängig, daß der Kläger den Vorschuß, bis .zu dem. daßier arm und zur V schußzahlung nicht in der Lage sei, daß der Beklagte aber wiederholt erklärt habe, er leiste keinen Vorschuß mehr» Am 7» Januar 1964 hat das Amtsgericht Wetzlar den Rechtsanwalt HflBP zu dem Gebrechlichkeitspfleger des Klägers bestellt mit dem Wirkungskreis, ihn im vorliegenden Rechtsstreit zu vertreten, in dessen erster Instanz er ihn bereits als Prozeßbevollmäehtigter vertreten hatte •;/ Der Pfleger hat die gesamte .Prozeßführung des Klägers genehmigt.und führt ihn für diesen weiter» ■ Die angebliche, auf Geisteskrankheit beruhende Geschäfte-, und Prozeßunfähigkeit des Klägers steht dem Erlaß einer Sachentscheidung nicht entgegen, da der Kläger im Prozeß jetzt durch seinen Pfleger vertreten wird . Auch kann der Beklagte das frühere Verfahren nach dessen Genehmigung durch den Pfleger nicht mehr wegen einer etwaigen Geschäftsund Prozeßunfähigkeit des Klägers angreifen,. eine Entmündigung ersparen, die zudem voraussetzt, daß der Geiateskrahke■; oder Geistesschwache seine Angelegenheiten überhaupt nicht zu. 20) Die Revision ist der Auffassung:, der Pfleger habe seine eigene frühere Prozeßführung. a) §'1Si BGB ist schon deswegen nicht verletzt,Weil die Genehmigung • der Prozeiführung, ebenso wie die Froze ß-Vollmacht, kein hürgerliches Rechtsgeschäft, sondern eine Frozeßhandlung darstellt {vgl-. als Vertreter ohne ;?ertretungsmacht in fremdem Hamen ein Rechtsgeschäft.mit einem Dritten ab~ geschlossen' hat, dieses dem Dritten gegenüber genehmigt, nachdem er gesetzlicher Vertreter des Vertretenen geworden ist. . mit sich selbst; ebensowenig kann vorliegend von einer nach“;-träglicben Erteilung der Prozeivoilmachtdurch den Pfleger an sich selbst die Hede sein. Das .Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klageerhebung vor einem Schiedsgericht begründe keine Rechtshängigkeit im Sinne von § 263 Abs.; 2 Hr„;-- i, f 274 Abs. 2 Hr. 4 ZPO» ;/ ), wird auch von der Revision: nicht angegriffen. Das Berufungsgericht führt aus: Der Kläger habe wegen eigener Mittellosigkeit den Schiedsvertrag-wirksam gekündigt. Sino andere Möglichkeit aber, seine vermeintlichen Ansprüche durchzusetzen, als die Anrufung des ordentlichen Gerichts, wo ihm das Armenrecht bewilligt werden könne, sei dem .Klager nicht verblieben. Ein Schiedsvertrag soll-nach.-seinem Inhalt, Sinn und Zweck bei bestimmten Rechtsstreitigkeiten den Rechtsschutz vom staatlichen Gericht auf ein privates Sehieds-. a) Das Kündigungsrecht aus wichtigera Grunde ergibt sich in solchem fall# aus BGB» BauerschulöVerhältnisse, insbesondere, wenn sic/persönliches Zusammenwirken der Vertrag-steile 'erfordern, aber auch solche anderer Art, sind aus wichtigem Grunde kündbar, wenn die1 Durchführung des Vertragec erheblieh .gefährdet,und .daher dem Kundigenden hicht mehr muayl muten ist (BGH IM Hr. 2 zu j 242 (Bai ;BGB; ' fr. Der SchiedStertrag ist; ein Dauerschul^rerhältnis; aus ihm erwächst für beidQi' Schiedsparteien eine dauernde Vor-f ahrensf örderungspflicht:, in - deren Ausübung sie auch gegebencn< falls persönlich zusammenzuwirken haben (BGHZ 23, 198? b) Da schon deswegen ein Recht zur Kündigung eines Schieds-vertrsges aus wichtigem Grunde zu bejahen ist, kann es auf sich beruhen, ob durch einen Schiedsvertrag etwa ein Gesellschaftsverhältnis (Verfahrensgesellschaft) begründet wird? mit dem gemeinsamen Zweck der Schiedspartsien, ihren Streit im schiedsgerichtlichen Verfahren entscheiden zu lassen,, und ob deswegen die Kündigun|svorschrift des §725 BGB unmittelbar anwendbar ist (so Habscheid aaO)» c) Die Revision hält die Kündigung des Schledsvertrages durch den Kläger hier nach § 242 BGB deshalb nicht für ge-r echt fertigt, ’ weil dieser denSchiedsrichterwechsel und damit den Stillstand des ’ Schiedsverfahrens letztlich-selbst vor- i p-schuldct habe. Das mag sein, macht aber, die Kündigung des Klägers hier nicht unzulässig. Denn-such dort,-wo der Kündigende die Undurchführbarkeit des Schiedsverfahrens selbst verursacht odor gar verschuldet hat, darf, ihm der Rechtsschutz nicht völlig abgeschnitten werden» für das Vorliegen der besondere! 4.) Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Beklagte sich geweigert hat, den im Februar 1961 vom Schiedsgericht angeforderten Vorschuß seinerseits zu zahlen, sich : tidazu vielmehr außerstande erklärt hat. Sie werden auch von der Revision nicht angegriffen. . 5.) Die Revision ist der Auffassung, der Kläger hätte soino' vermögende Ehefrau um Kobtenvors ohui'■ an^ehen müssen, sie sei ihm vorschußpflichtig. was eine "persönliche Angelegenheit" im Sinne der genannten Vorschrift ist (vgl„zu dem Urteil auch Johannsen DM Dr„ 1 zu 3 1560 a BGB) o Dort handelt es sich darum, daß die Frau gegen den Mann auf Aufstellung einer Auseinandersetzungshilanz über das während der Ehe gemeinsam:: erworbene Vermögen der Eheleute klagen wollte und von dem lann B'af^'^Prpzaßkosteö" Vorschuß forderte..„/ V Die Unterscheidung .zwieoh.en.-;Vcrmögehsre;eh.tLic:hen” und nicht-vermögensrechtliehen Ansprüchen sei nicht maßgebend„ Auch auf Vermögenswerte Leistungen gerichtete Ansprüche könnten zu den persönlichen Angelegenheiten eines Ehegatten .gehören* Bas kann von Bedeutung für die Frage sein, ob der Gegenstand des Rechtsstreits zu. bb) In der genannten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof die Auffassung mißbilligt, daß eine persönliche Angelegenheit immer schon dann vor liege, wenn wegen der Wichtigkeit und Be- ? Denn für jemanden, der nicht in der: Lage ist, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, und nur für diesen kommt ein An- '1 Bedeutung in den meisten Fällen auch "lebenswichtig" und rühren an die :,,Sxistenzgrundlage‘V' Wollte,' ilan also, auf die so Morkraale abstellen, sq- würde eine verständige Begrenzung h nicht mehr möglich sein. cc) Bei vermögensrechtiiehen Streitigkeiten ist daher eine ’'persönliche AngelegenhoitM nur dann zu bejahen, wenn der Rechtsstreit eine genügend enge Verbindung zur Person des betreffenden Ehegatten hat.» Bas ist in der Rechtsprechung-angenommen worden z.B. bei einem Prozeß um die Erlangung eine Invalidenrente (BSG BJW I960, 502), bei einer lln t er halt skia gc;] (OLG Braunschweig IJW1958? ! 958, 85)« Eine allgeineingültigo begriffliche formal-dafür, wann eine genügend enge Verbindung; zwischen dem Hechtsetreit und der Person des Ehegatten besteht, wird sich schwerlich finden lassen. dd) Im.vorliegenden Pall hat dös Schiedsverfahren keine so enge Verbindung zur Person dös Klägers, daB eine persönliehe Angelegenheit.'be jaht werden könnte. Der Kläger fordert sein gesellschaftsrochtliches Auseinandereetzungeguthaben, also das von ihm in der Gesellschaft eingesetzte Kapital;,: einschließlich des etwa daraus erzielten und bisher nicht.entnommenen Gewinns'. 6») Zu Unrecht meint die Revision, die vermögenden erwachsenen löchter des Klägers hätten den Kostenvorschuß leisten müssen «, Auch das hat das Berufungsgericht mit Recht verneint» «Jedenfalls dort,; .wo außer unterhaltspflichtigen Verwandten auch noch der Ehegatte vorhanden ist, darf die Pflicht zur Leistung eines Prozeßkostcnvorscfausses hei den Verwandten rechtlich nicht weiter gespannt werden als bei dem Ehegatten«. Mindestens in solchen Fällen kann daher, soweit über-boupt eine Vorschußpflicht Von Verwandten zu bejahen ist, das nur in den Grenzen des dann entsprechend anzuwendende-n § 1360 a Abs« 4 BGB geschehen» 7») Ss spricht nichts dafür, daß der Kläger bei einer Bank oder Sparkasse einen Kredit in Höhe des Kostenvorschusses hätte erlangen.'können« Im. übrigen ist die BrW'Mgung,.4e'B:-.Beruf.U:ögegerichte nicht zu beanstanden, von jem Kläger, der: bei Abschluß des 3chicdsvertrages noch nicht vermögenslos war, könnten keine so große Anstrenungen tur: Beschaffung der erforderlichen Mittel verlangt werden, wie von ether Partei, die sieh trotz bestehender finanzieller Schwierigkeiten auf eine Schiedsklausel eingelassen habe« 8«) Bas Berufungsgericht stellt fest, es sei für den Kläger aussichtslos gewesen, die Schiedsrichter umzustirornen und zu einer Stundung zu bewegen oder das Schiedsgericht mit wieder neuen, zu vorschußloser Tätigkeit bereiten Schiedsrichtern zu besetzen« Unter diesen Umständen ist es unschädlich, daß der Kläger einen .solchen - nach.den Feststellungen des Berufungs gerichts ohnehin aussichtslosen - Versuch gaf nicht erst unternommen hat«

Zitierte Normen: § 6 BGB
BGBPflegerSchiedsgerichtAnspruchEhegatteKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk; ja Amtliche Sammlung; ja
BGB §§ 185, 242 Bc, 1360 a, 1610,; 1-910; 2B0 § 1025
a)	Ein Gehrechlichkoitspflegervor ^seiner BesteHung 1 ■ • einen Prozeß in Vertretung seines späteren, 'geschäfts-unfähigen Pfleglinge geführt hatte.,: kann seine eigene Prozeßführung wirksam genehmigen.
h) Ein Schiedsvertrag kann aus wichtigemGrunde gekündigt
 werden, wenn er undurchführbar' geworden ist ,■ "inshesondere, . weil die Parteien die erforderlichen Kostenrorsohüsse '.v nicht mehr aufbringen können.
c) Sur Frage, der.Prozeßkostenvorschußpflicht zwischen Ehegatten und Verwandten.
BGH, IJrt. v. 30. Januar 1964 - VII ZR 5/63 - OLG Frankfurt/Main
IG Limburg •.
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V-
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Verkündet
 am 30- Januar 1964 WoitScheck, Justizobersekretär als ürkundsbeamter■ der Geschäftsstelle
,.I in K a m e n des Volkes
 In dem Rechtsstreit des Kaufmanns l^^nr^ch A flBHV ,
Beklagten/i: Berufungsklägers und Re v i s i o n s kläger s, - Prozcßbevollmüchtigter: Rechtsanwalt
 den Kaufmann Willi.; A
gegen
 ge set % li eh v erf f e t e n'd urch
 seine.n Pfleger, Re ehtsanwalt. HeImut Hl D<*K>latz W,
m
' .Kläger , Berufungsbeklagten und Rerisionsbeklagten, Proseßbevollroachtigter: Rechtsaawa1t
hat der VII» ■■2?ivilsehat'';'des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung .y.ottt;\\l;Hl/':J;anuar''.1'964 unter Mitwirkung des .Senö.tspräsidenteU; Glanzmann und der Bundes rieht er Rietschcl,, Irbel, i)r» Vogt und Br» Finte für Recht erkannt.:."
Die^.ReviaibhldQa.3ekiagfeh:,:gegaö. das Urteil des 5 > 2ivilsenats;.,:des: Oberlandesgerichts, in . Prankfurt am Main vom 27» Hovember J 962 wird . zurückgewiesen» ":;-l •	.	■.;!
Der Beklagte hat:,die. Kosten .der Revision zu tragen» .
Von.Rechts wegen
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1'
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' ■V; "Tat"bestand:
. ■ Terjetzt 68 Jahre :s.lte Kläger/ist ein Onkel des Beklagten. Er war frühär"nebenidieb^
der und geschäffsfährender Gesellschafter der Firma 34M~ flHPi Heinrich ÄtflP KG in W4KKHKt {im folgenden: Gesollt schaft:), Hach ..dem Gesellschaftsvertrag sollte über alle Meinungsverschiedenheiten aus dem Vertragsverhältnis ein Schiedsgericht entscheiden,
 Auf Antrag des Beklagten (Sehiedsklägers) schloß das,. Schiedsgericht durch Teilschiedsspruch vom 29.'■■November T957 den Klager aus der Gesellschaft aus. In der folge befaßte es sich mit dem vom Kläger durch Widerklage in Höhe von ;515,982,93 DM geltend gemachten Auseinandersetzungsguthabeh sowie mit einer vom Beklagten erhobenen Schadensersatzgegen--/, forderung von 450,000 DM» Durch TeilschiedsspruchK^om 24. September 1958 verurteilte es den Beklagten, an den Kläger - in Anrechnung auf dessen Auseinander et zungsgut haben - monatlich 700 IM. zu zahlen. Das tat der Beklagte hlcdoch nur rund T Gahr lang und lehnt-:.es seitdem ab, weil der Kläger ihn wiederholt beleidigt habe,
2u weiterer abschließender Entscheidung gelangte das ■Schiedsgericht nicht. Mehrere.Schiedsrichter schiedendurch . Tod oder Amtsniederlegung aus, Bas neu besetzte Scbiedsgc- : rieht forderte am 10. Eebruar 1961 vom Kläger eihobjKpgtsa-. Vorschuß von T7.7TDV2D DM, während-bis dahin der Beklagte die Vorschüsse' gezahl^.v-hiattö#;' -Zur Begründung führte es an,' ■ daß'der Kläger den rWhchsel der:rSohiedsriChter veranlaßt habe. Bs machte seine;;weiterei:Tätigkei1: davon abhängig, daß der Kläger den Vorschuß, bis .zu dem. ’28, sfebruar 1961 zahle,
 Darauf kündigte der Kläger durch Schreiben an den Beklagten iv’ofn'.TÜifM&rz 196t den Schiedsvertrag und trat von
 ihiff-'ÄürÜck...':'Br:VfeägrU.nd:et'ö';da;s;';:d8iiii%>-. daßier arm und zur V schußzahlung nicht in der Lage sei, daß der Beklagte aber wiederholt erklärt habe, er leiste keinen Vorschuß mehr»
or~
Der Kläger hatnunmehr vor dem ordentlichen Gericht geklagt mit den Anträgen, den Beklagten zu verurteilen:
1)	an ihn 515<>982,93 DM nebst Zinsen zu zahlen»
2)	ihm bis zur Befriedigung seines Abfindungsgutbabens jährlich durch Vorlage der Bilanz und,der Gewinn-und Verlustrechnung der Gesellschaft Rechnung zu legen und den sich daraus für ihn ergebenden Gewinn--anteil zu ■ zahlen
3)	ihn von sämtlichen Verbindlichkeiten der Gesellscha
 gegenüber der	Filiale	WdMHBr» zu be-
freien»
Der Beklagte hat die Einreden der Rechtshängigkeit und des Schiedsyertrages erhoben und hat Klageabweisung beantra
 Das Landgericht hat die Einreden durch Zwischenurteil verworfen» Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklag ten dagegen zurückgewiesen»
Mit der»Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, verfolgt der Beklagte seinen Antrag weiter, die Klage als unzulässig abzuweisen. Er beruft sich jetzt auch auf Prozeßunfähigkeit des Klägers; dieser sei in Geistes-: krankheit. verfallen»
Am 7» Januar 1964 hat das Amtsgericht Wetzlar den Rechtsanwalt HflBP zu dem Gebrechlichkeitspfleger des Klägers bestellt mit dem Wirkungskreis, ihn im vorliegenden Rechtsstreit zu vertreten, in dessen erster Instanz er ihn bereits als Prozeßbevollmäehtigter vertreten hatte •;/ Der Pfleger hat die gesamte .Prozeßführung des Klägers genehmigt.und führt ihn für diesen weiter»
■	Ent scbexdüh&afff.(inde.1.	■
 Die angebliche, auf Geisteskrankheit beruhende Geschäfte-, und Prozeßunfähigkeit des Klägers steht dem Erlaß einer Sachentscheidung nicht entgegen, da der Kläger im Prozeß jetzt durch seinen Pfleger vertreten wird . (vgl, S§ 51, 53'ZPO? §§ 1915, .1793 BGB).
Auch kann der Beklagte das frühere Verfahren nach dessen Genehmigung durch den Pfleger nicht mehr wegen einer etwaigen Geschäftsund Prozeßunfähigkeit des Klägers angreifen,. Die Genehmigung konnte auch noch in der Sevisionsinstanz wirksam erteilt werden (RGZ 126, 261, PS?).
1.) Die Revision meint, für einen Geschäftsunfähigen dürfe kein Gebrechlichkeitspfleger bestellt werden. Das geht fehl«,
a)	Nachdem der Pfleger bestellt ist, kommt es nicht mehr darauf an, ob er bestellt werden durfte. Seine Bestellung ist rechtswirksam, und damit ist er im Rahmen des ihm übertragenen Wirkungskreises zur Vertretung des Klägers befugt.
>';:(BGHZ 33, 195, 2d >o
 b) ;	Im übrigen bestehen aber auch keine Bedenken dagegen, einem Geschäftsunfähigen einen Gehrechlichkeitspfleger zu bestellen (vgl. BGHZ 15, 262, 266; 35, 1). Das wird häufig zweckmäßig sein und . eine Entmündigung ersparen, die zudem voraussetzt, daß der Geiateskrahke■; oder Geistesschwache seine Angelegenheiten überhaupt nicht zu. besorgen vermag (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 BGB).:Die Pflegschaft dagegen kann und muß sich nach §' 1910 : Abs . 2 'BG3,;bei: einem'geistig Gebrechlichen auf einzelne . oder einen bestimmten. Kreis von Angelegenheiten beschränken.' Da.S;:hät das. Amtsgericht, im. vorliegenden Pall auch beachtet.
20) Die Revision ist der Auffassung:, der Pfleger habe seine eigene frühere Prozeßführung. erster Instanz nicht genehmigen können»' Sie sieht; darin;: einen'.Verstoß' gegen § 181 . BGrB» .
Das .trifft- nicht zu =
a) §'1Si BGB ist schon deswegen nicht verletzt,Weil die Genehmigung • der Prozeiführung, ebenso wie die Froze ß-Vollmacht, kein hürgerliches Rechtsgeschäft, sondern eine Frozeßhandlung darstellt {vgl-. BGH ZZP 71;? 47t, 4735 Steil Jonas ZÄ>..i'Öi'-Aüfl.;|\:56;.	89'	V;	¥ieczbre.k	ZPO	§	'56;
B III 61; a.A. Rosenberg ZPO 97; Aufl» 50 XI 1)»
b) Es bestehen aber auch-keine Bedenken dagegen, daß derjenige., der. als Vertreter ohne ;?ertretungsmacht in fremdem Hamen ein Rechtsgeschäft.mit einem Dritten ab~ geschlossen' hat, dieses dem Dritten gegenüber genehmigt, nachdem er gesetzlicher Vertreter des Vertretenen geworden ist. Darin liegt kein nach § 181 BGB unzulässiges Abschließe
.
mit sich selbst; ebensowenig kann vorliegend von einer nach“;-träglicben Erteilung der Prozeivoilmachtdurch den Pfleger an sich selbst die Hede sein.
II..
Das .Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klageerhebung vor einem Schiedsgericht begründe keine Rechtshängigkeit im Sinne von § 263 Abs.; 2 Hr„;-- i, f 274 Abs. 2 Hr. 4 ZPO»	;/
Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen (vgl. BGH iiJV 1958, 950 m. Hochw. ), wird auch von der Revision: nicht angegriffen.
Das Berufungsgericht führt aus: Der Kläger habe wegen eigener Mittellosigkeit den Schiedsvertrag-wirksam gekündigt. 3s sei für ihn unzu demutbar gewesen, in der schieds-„Vertraglichen Bindung zu verbleiben", da er außerstande gewesen sei, die erforderlichen Mittel zur Durchführung dos Schiedsverfahrens aufzubringon, und da der Beklagte es , abgelehnt habe, seinerseits noch weitere Kostenvorschüsso zu zahlen. Niemandem dürfe die Durchführung seiner Ansprüche auf dem Rechtswege unmöglich gemacht werden. Sino andere Möglichkeit aber, seine vermeintlichen Ansprüche durchzusetzen, als die Anrufung des ordentlichen Gerichts, wo ihm das Armenrecht bewilligt werden könne, sei dem .Klager nicht verblieben.
Diese Ausführungen sind frei von Rechts irrt um.
1.) Ein Schiedsvertrag soll-nach.-seinem Inhalt, Sinn und Zweck bei bestimmten Rechtsstreitigkeiten den Rechtsschutz vom staatlichen Gericht auf ein privates Sehieds-.	. gericht verlagern..3r soll aber nicht einer Partei jeg-
lichen Rechtsschutz abschneiden. Erweist sich daher ein Schiedsvertrag - gleichviel aus welchem Grunde - als praktisch undurchführbar, so hat jede Partei das Recht, ihn aus v/ichtigem Grunde zu kündigen (ebenso: KG ZZP 55, '328,* Habsoheiö KIS 1955, 33, 38; ‘Golümaan Z2P 51, 442;
55, 329; Griram-Rochlitz, 'das Schiedsgericht in der Praxis ' 1959;S. 38, II 64; vgl. ferner BGHZ23,' 198; Stein-Jonas,
:	ZPO	18-. Aufl. § 1025 V c; VII 2 b; ffieezorek ZPO § 1025 B I
e 2; Rosenberg ZPO 9« Aufl. $ 166 II 3 b und 4 S. 853; . Baumbach-Schvjöb, Schiedsgerichtsbarkeit 2. Aufl. S. 84; ihomas, dao privatreebtliehe Schiedsgerichtsverfahren S. 33 - 34; Lichtenstein' KJW 1957, 570).
*ß 7
a) Das Kündigungsrecht aus wichtigera Grunde ergibt sich in solchem fall# aus	BGB»	BauerschulöVerhältnisse,
 insbesondere, wenn sic/persönliches Zusammenwirken der Vertrag-steile 'erfordern, aber auch solche anderer Art, sind aus wichtigem Grunde kündbar, wenn die1 Durchführung des Vertragec erheblieh .gefährdet,und .daher dem Kundigenden hicht mehr muayl muten ist (BGH IM Hr. 2 zu j 242 (Bai ;BGB; ' fr. 8, 10 : zu § 242
(Bc) BGB; RGBK BGB 11 ■. Aufl,
42 Anm» 50; '.Staudinger BGB
11» Auf!» & 242,
1.. 542,:iA ?24)
1
Der SchiedStertrag ist; ein Dauerschul^rerhältnis; aus ihm erwächst für beidQi' Schiedsparteien eine dauernde Vor-f ahrensf örderungspflicht:, in - deren Ausübung sie auch gegebencn< falls persönlich zusammenzuwirken haben (BGHZ 23, 198? 200 f mit weiteren Nachweisen).
b) Da schon deswegen ein Recht zur Kündigung eines Schieds-vertrsges aus wichtigem Grunde zu bejahen ist, kann es auf sich beruhen, ob durch einen Schiedsvertrag etwa ein Gesellschaftsverhältnis (Verfahrensgesellschaft) begründet wird? mit dem gemeinsamen Zweck der Schiedspartsien, ihren Streit im schiedsgerichtlichen Verfahren entscheiden zu lassen,, und ob deswegen die Kündigun|svorschrift des §725 BGB unmittelbar anwendbar ist (so Habscheid aaO)»
c)	Die Revision hält die Kündigung des Schledsvertrages durch den Kläger hier nach § 242 BGB deshalb nicht für ge-r echt fertigt, ’ weil dieser denSchiedsrichterwechsel und damit den Stillstand des ’ Schiedsverfahrens letztlich-selbst vor- i p-schuldct habe.
Das mag sein, macht aber, die Kündigung des Klägers hier nicht unzulässig. Denn-such dort,-wo der Kündigende die Undurchführbarkeit des Schiedsverfahrens selbst verursacht odor gar verschuldet hat, darf, ihm der Rechtsschutz nicht völlig abgeschnitten werden» für das Vorliegen der besondere!
i
■. Voraussetzungen der §| -226 , 826 BQB'tli egen koine genügenden Anhaltspunktg .vor.
2. ) Es spielt ksine Bolle , ob ^ie^^adprchfUhr^arkeit des Schiedsverfahrens schon, vor seiner Biiileitung oder erst in seinem Verlauf eintritt. V/enn sich - wie hier - erst nach vierjähriger Dauer des Schiedsverfahrens dessen Un~
: durchfuhrbarkeit:.;ergibta1 sh;ist^te^^	dem
 Kläger, jeglichen Rechtsschutz vorzuenthalten»
3») Unerheblich ist, welche Partei im Schiedsverfahren vorschuJBpfliehtig war«,
4.) Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Beklagte sich geweigert hat, den im Februar 1961 vom Schiedsgericht angeforderten Vorschuß seinerseits zu zahlen, sich : tidazu vielmehr außerstande erklärt hat. Es hat die Überzeugung gewonnen, daß die in der letzten mündlichen Ver-; handlung vom Beklagten abgegebene anderslautende Erklärung nicht ernst zu nehmen sei»
Biese Feststellungen binden das Revisionsgericht. Sie werden auch von der Revision nicht angegriffen.
. 5.) Die Revision ist der Auffassung, der Kläger hätte soino' vermögende Ehefrau um Kobtenvors ohui'■ an^ehen müssen, sie sei ihm vorschußpflichtig.
Das trifft nicht zu, wie schon das Oberlandesgericht dargelogt hat.
list ein^Ehegatte nicht in der läge, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen^ der eine persönliche Angelegenheit betrifft, so ist der andere Ehegatte; verpfiiehtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit das der,Billigkeit entspricht (§ 1360 a Abs. 4 Satz -1
 a) Diese Vorschrift enthält eine abschließende Regelung dor Pro2ö'SkostonvorschuS.pfli.c!it.;';Uiit0r; Ehegatten Coffen: gelassen in BGHZ 31> 384.:; wie hier OLG Braunschweig NJ'f 1958, 1728; OLG Dösseldorf NJW I960, 2189; vgl, auch Pastor, Prozeßkofrtenvorschuß und Prozeßkostentrsgung (Diss) 1962,
So .41 Fußn«/1675 . Kachd'etä der Gesetzgeber ,eine so allgemein gehaltene Vorschrift eingeföbri^
daß er die Pflicht zur Leistungeines Prozeßkostenvorschussoe unter Ehegatten auf -die . dortjgenanhien.^
wollteo. Es ist daher:..jetztkein/Haum	dsför.r, unabhängig
 von y 1360 a; Abs«. 4 BGB eine weitergehende Pflicht zur Leistung von ProzöBkostenvorschueson aus anderen allgemeinen Gesichtspunkten;; etwa-der Pflicht zur ehelichen Lebensgomoin-schaft, hersuleiien„ ■
b} Der -Bundesgerichtshof;1that "bereits
B$HZ 31, 384 zu der Frage Stellung genommen., was eine "persönliche Angelegenheit" im Sinne der genannten Vorschrift ist (vgl„zu dem Urteil auch Johannsen DM Dr„ 1 zu 3 1560 a BGB) o
Dort handelt es sich darum, daß die Frau gegen den Mann auf Aufstellung einer Auseinandersetzungshilanz über das während der Ehe gemeinsam:: erworbene Vermögen der Eheleute klagen wollte und von dem lann B'af^'^Prpzaßkosteö" Vorschuß forderte..„/ V
Der Bundesgerichtshof hat;für jenen Fall eine "persönliche Angelegenheit" bejaht« Er hatdazu ausgeführt;
Die Unterscheidung .zwieoh.en.-;Vcrmögehsre;eh.tLic:hen” und nicht-vermögensrechtliehen Ansprüchen sei nicht maßgebend„ Auch auf Vermögenswerte Leistungen gerichtete Ansprüche könnten zu den persönlichen Angelegenheiten eines Ehegatten .gehören*
■ insbesondere dann, wenn sie ihre, furzel in der Lebensgemein' schaft der Ehegatten hätten, die auch die wirtschaftliche
1 ö -
y
Existenz der .Ehepartner ,ü^	tlm: :gemeinsain9n. Einsatz
 der Ehegatten für, die Sicherung dieser- Existenz könne die .persönliche VerbundenhQi,:&'.'.^eJ,''; Sb.ei.ente .'.-zu. eine® .-wesentlichen . Teil ihren Inhalt und: 'ihre;..,Eest^	derartiger
 Einsatz gehöre zu dem persöniieheh iE-ehenshereiüh . jedes Ehegatten, Sein Recht an do-m^ir-fs^	go-
®einsa®eh::CTätigke:it' in der Ehe beteiligt zu werden, zähle- ■ t-daher zu. seinen pe r sön liehe ft/:An^
: 1 ;' : : e) Der . jetzige lall l-i'e'::gt^de®geg.enü1be.r wesentlich anders,
'  •••■-:: ■:•	'	'-i.
äa) . Eier ^handelt es sich nicht um einen Rechtsstreit zv/ischoxi.v den Ehegatten,/ sondern Ui^	Er'öBtß...-W^	-■
gatten und einem Britten. Bas kann von Bedeutung für die Frage sein, ob der Gegenstand des Rechtsstreits zu. denser-.,, ähnlichen Angelegenheiten" zu zählen ist. Die eheliche Lebensgemeinschaft scheidet bei eine® Prozeß mit einem Britten als Wurzel des Anspruchs aus»
bb) In der genannten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof
 die Auffassung mißbilligt, daß eine persönliche Angelegenheit immer schon dann vor liege, wenn wegen der Wichtigkeit und Be- ?
deutung des.mit der Klage geltend gemachten Anspruchs dio ;wirtsch^^	Stellung	des	berechtigten	Ehe-
gatten in entscheidendem Maße beeinfluß werde, da bei einer so weiten Auslegung der Begriff "persönliche Angelegenheit’' jede Begrenzung und Bestimmbarkeit verliere.
Dem ist zuzustimmen. B^nnVabsr kann - was (der-.Bundes- . geriehtsho.f damals noch offen gelassen hat - auch nicht gebilligt werden, daß.etwa!jed.eir, lebenswichtige^-.-öder "die . Existenzgrundlage berührende"' Prozeß eine -"persönliche A-ngei lcgenheit" sei, eine Auffassung, die im. Schrifttum teilweise vertreten wird (vgl. z.B.- Pastor aaO-S, 59 Füßn, 241). Denn für jemanden, der nicht in der: Lage ist, die Kosten eines
 Rechtsstreits zu tragen, und nur für diesen kommt ein An-

Spruch'auf ProzoßkostenvorschUil "gegen seinen Ehegatten in V Betracht, sind Vermögensrecht liehe frozesse: von'einiger . '1 Bedeutung in den meisten Fällen auch "lebenswichtig" und rühren an die :,,Sxistenzgrundlage‘V' Wollte,' ilan also, auf die so Morkraale abstellen, sq- würde eine verständige Begrenzung h nicht mehr möglich sein.
cc) Bei vermögensrechtiiehen Streitigkeiten ist daher eine ’'persönliche AngelegenhoitM nur dann zu bejahen, wenn der Rechtsstreit eine genügend enge Verbindung zur Person des betreffenden Ehegatten hat.» Bas ist in der Rechtsprechung-angenommen worden z.B. bei einem Prozeß um die Erlangung eine Invalidenrente (BSG BJW I960, 502), bei einer lln t er halt skia gc;] (OLG Braunschweig IJW1958? 1728), bei einer Klage auf Ersatz* von Unfallscbaden, insbesondere Schmerzensgeld.(LG Sagen KJi? 1959, 48; Bosch Fam.R» 2. ! 958, 85)« Eine allgeineingültigo begriffliche formal-dafür, wann eine genügend enge Verbindung; zwischen dem Hechtsetreit und der Person des Ehegatten besteht, wird sich schwerlich finden lassen. Die richtige Einordnung ’wird nur für jeweils; bestimmte engere fallgruppcn vorgenommon werden können. .:

dd) Im.vorliegenden Pall hat dös Schiedsverfahren keine so enge Verbindung zur Person dös Klägers, daB eine persönliehe Angelegenheit.'be jaht werden könnte. Der Kläger fordert sein gesellschaftsrochtliches Auseinandereetzungeguthaben, also das von ihm in der Gesellschaft eingesetzte Kapital;,: einschließlich des etwa daraus erzielten und bisher nicht.entnommenen Gewinns'. Demgegenüber tritt der Umstand zurück, daß er .früher-persönlich in der Leitung der Gesellschaft tätig -gewesen ist.

Dos schiedsgerichtliche Verfahren hängt also weniger mit dem früheren Einsatz der Person des Klägers,; als mit dem Einsatz seines Kapitals zusammen. Das unterscheidet den vorliegenden Pall grundlegend von einem Rechtsstreit, in dom: es
12
um oina Sozialrente oder um Ireatz eines ünfalleehadens ■’ geht, wobei der.Ausgleich. für den Ausfall der Arbeitskraft oder für' sonstige persönliche Beeinträchtigungen des Betroffenen im Vordergründe steht o
ec) ; Demnach bestand ..für'|euri«iäger' keine	das
S chie d sver f ahr en mit "Hilfe eines Ä	nvors	cbus.se	s
seiner Frau ln Gang zu halten„ 'Daß die Frau etwa ohne Reehts-Pflicht bereit gewesen wäre, die erforderlichen Kosten vorzu-sehießen, war nicht vorgetragen» Dafür fehlt auch jeder An~ ^ haltspunkt.» /
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6») Zu Unrecht meint die Revision, die vermögenden erwachsenen löchter des Klägers hätten den Kostenvorschuß leisten müssen «, Auch das hat das Berufungsgericht mit Recht verneint»
Oh und in welchem Umfang eine Vorschußpflicht unterhaltspflichtiger Verwandter für Prozeßkosten besteht, weil : ein solcher Vorschuß sum "lebensbedarf" gehört 1610 BGB), ' braucht .-hier ;nicht allgemein entschieden zu werden«. «Jedenfalls dort,; .wo außer unterhaltspflichtigen Verwandten auch noch der Ehegatte vorhanden ist, darf die Pflicht zur Leistung eines Prozeßkostcnvorscfausses hei den Verwandten rechtlich nicht weiter gespannt werden als bei dem Ehegatten«. Denn andernfalls würde der in £ 16GS 3GB zu dem Ausdruck gelangte Re eht sgrund s a t z verletzt, wonach Verwandte zu Unterhalts-, leistungen:nicht herangezogen werden sollen, solange der • .Ehegatte.leistungsfähig ist» Das muß .auch für die Kostenvor-echußpflicht gelten» Dem. würde	nicht entsprechen,
 wenn der Ehegatte die: Vorschußpflicht. rr unabhängigIvon./'; . seiner eigenen wirtschaftlichen Lage - auf einen unterhaltspflichtigen Verwandten abwälzen könnte mitder .Begründung,,.

dessen Vorschußpflicht reiche- rechtliches it-er- als seine eigene»
Mindestens in solchen Fällen kann daher, soweit über-boupt eine Vorschußpflicht Von Verwandten zu bejahen ist, das nur in den Grenzen des dann entsprechend anzuwendende-n § 1360 a Abs« 4 BGB geschehen»
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7») Ss spricht nichts dafür, daß der Kläger bei einer Bank oder Sparkasse einen Kredit in Höhe des Kostenvorschusses hätte erlangen.'können«
Im. übrigen ist die BrW'Mgung,.4e'B:-.Beruf.U:ögegerichte nicht zu beanstanden, von jem Kläger, der: bei Abschluß des 3chicdsvertrages noch nicht vermögenslos war, könnten keine so große Anstrenungen tur: Beschaffung der erforderlichen Mittel verlangt werden, wie von ether Partei, die sieh trotz bestehender finanzieller Schwierigkeiten auf eine Schiedsklausel eingelassen habe«
8«) Bas Berufungsgericht stellt fest, es sei für den Kläger aussichtslos gewesen, die Schiedsrichter umzustirornen und zu einer Stundung zu bewegen oder das Schiedsgericht mit wieder neuen, zu vorschußloser Tätigkeit bereiten Schiedsrichtern zu besetzen«
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Unter diesen Umständen ist es unschädlich, daß der Kläger einen .solchen - nach.den Feststellungen des Berufungs gerichts ohnehin aussichtslosen - Versuch gaf nicht erst unternommen hat«
9°) Hach, alledem ist die Einrede des Schiedsvertrages (§ 2?4 Abs« 2 Nr» 3 2P0) mit. Hecht verworfen worden
 und i folge
3t daher die Revision des Beklagten des § 97. ZPO zur iickzu weisen*
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