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BGH · VII ZR 5/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 5/63

Ber Urkundsbeamte ist der Auffassung, das Revisionsgericht habe durch Beiziehung von Akten und Einholung von Auskünften Beweis Über die Prozeßfähigkeit des Klägers erhoben. Die vom Vorsitzenden und dem Berichterstatter gemäß § 272 b ZPO getroffenen Maßnahmen geschahen vielmehr lediglich in der Absicht, Akten, die möglicherweise erheblich sein konnten, für eine etwaige künftige Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung bereitzustellen (vgl. 1. ) Die Verfügung des Vorsitzenden vom 1* Mai 1963» durch welche Strafakten angefordert wurden, war noch keine Anordnung einer Beweisaufnähme. Dezember 1963 gemäß § 272 b ZPO angeordnete Beiziehung von Akten geschah nicht mit dem Willen, Beweis zu erheben, sondern lediglich in der Absicht, diese. Der Eingang der angeforderten Beiakten beim Bundesgerichtshof war daher noch keine Beweisaufnahme im Sinne des § 30 GKG. 4*) Die Anfrage des Berichterstatters vom 19* Dezember 1963 bei den Parteien und vom 23* Dezember 1963 bei der Strafkammer des Landgerichts Limburg, ob die in dem dortigen Strafverfahren in Aussicht genommene stationäre fach ärztliche Untersuchung und Beobachtung des Klägers in eine psychiatrischen Klinik bereits stattgefunden habe, diente nicht der Erhebung eines Beweises Uber einen prozeßerheblichen Umstand, sondern lediglich der Aufklärung darüber, ob eine Herbeiziehung der Akten über das dortige Strafverfahren sinnvoll sei. Die auf diese Anfrage vom Oberstaatsanwalt beim Landgericht Lirohurg am 6* Januar 1964 erteilte Antwort, daß eine solche stationäre Bobachtung zwar von der Strafkammer angeordnet, aber noch nicht durchgeführt sei, stellt bei dieser Sachlage keine amtliche Auskunft über eine beweis^ erhebliche Tatsache dar. Der Eingang dieser Auskunft kann daher ebenfalls nicht als Beweisaufnahme im Sinne des § 30 GKG gewertet werden.

Zitierte Normen: § 25 GKG
RechtsanwaltVorsitzendeAuskunftAkteBerichterstatterBeweisaufnahmebeweisenKlägerGKG

Volltext der Entscheidung

VII ZR 5/63
2232 027
B e s, c, h 1 u ß in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Heinrich 1 St^lflHBPlatz Vl9 •,
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozcßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Kaufmann Willi A	(L^^),
StflIBIPplatz M» gesetzlich vertreten durch seinen Pfleger, Rechtsanwalt Helmut	Wl
>latz 0,
Kläger, Berufungobeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br«
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Mai 1964 durch den S'enatspräsidenten Glanzmann und die Bundesrichter Rietschel, Hubert Meyer, Dr. Vogt und Br. Pinke beschlossen:
Auf die Erinnerung des Beklagten wird der Kostenansatz des TIrkundsbeamten vom 26. Februar 1964 dahin abgeändert, daß die Beweisgebühr von 7*210 BM entfällt.
Gr ü n d e :
Ber Urkundsbeamte ist der Auffassung, das Revisionsgericht habe durch Beiziehung von Akten und Einholung von Auskünften Beweis Über die Prozeßfähigkeit des Klägers erhoben. Das trifft nicht zu.
Es bedurfte hier zwar keines förmlichen Beweisverfahrens, sondern die Frage der Prozeßfähigkeit des Klägers hätte im Wege formlosen Freibeweises geklärt werden können
2
(BGH NJW 1951» 441)» Das Gericht hat aber von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Die vom Vorsitzenden und dem Berichterstatter gemäß § 272 b ZPO getroffenen Maßnahmen geschahen vielmehr lediglich in der Absicht, Akten, die möglicherweise erheblich sein konnten, für eine etwaige künftige Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung bereitzustellen (vgl. KG JW 1936, 3331; KG Rpfl 1956, 86;
OLG Karlsruhe Rpfl 1957» 41; Lauterbach, Kostengesetze 14. Aufl. § 25 GKG Anm. 4 C; § 30 GKG Anm. 2 B; Drischler GKG 2. Aufl. § 30 Anm. 4; Gerold BRAGebO 2. Aufl. § 34 Anm. 20).
Im einzelnen gilt folgendes:
1.	) Die Verfügung des Vorsitzenden vom 1* Mai 1963» durch welche Strafakten angefordert wurden, war noch keine Anordnung einer Beweisaufnähme. Eine solche wäre nicht sinnvoll gev/esen, bevor nicht über das Armenrechtsgesuch des Klägers entschieden war.
2.	) Dadurch, daß der Kläger mit seinem Schriftsatz vom 11. Juli 1963 mehrere ärztliche Zeugnisse einreichte, ist noch kein Beweis erhoben worden.
3») Die vom Berichterstatter in Vertretung des Vorsitzenden am 14. Dezember 1963 gemäß § 272 b ZPO angeordnete Beiziehung von Akten geschah nicht mit dem Willen, Beweis zu erheben, sondern lediglich in der Absicht, diese. Akten für eine etv/aige spätere Beweiserhebung in der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 1964 bereitzustellen. Der Eingang der angeforderten Beiakten beim Bundesgerichtshof war daher noch keine Beweisaufnahme im Sinne des § 30 GKG.
Auch später ist es zu einer Beweisaufnahme durch Verwertung dieser Beiakten nicht mehr gekommen. Die Frage der Prozeßfähigkeit des Klägers war nämlich inzwischen unerheblich geworden, nachdem ein Gebrechlichkeitspfleger für den Kläger bestellt worden war, der die bisherige Prozeßführung des Klägers genehmigte und ihn auch in der Verhandlung vom 16* Januar 1964 vertrat.
4*) Die Anfrage des Berichterstatters vom 19* Dezember 1963 bei den Parteien und vom 23* Dezember 1963 bei der Strafkammer des Landgerichts Limburg, ob die in dem dortigen Strafverfahren in Aussicht genommene stationäre fach ärztliche Untersuchung und Beobachtung des Klägers in eine psychiatrischen Klinik bereits stattgefunden habe, diente nicht der Erhebung eines Beweises Uber einen prozeßerheblichen Umstand, sondern lediglich der Aufklärung darüber, ob eine Herbeiziehung der Akten über das dortige Strafverfahren sinnvoll sei.
Die auf diese Anfrage vom Oberstaatsanwalt beim Landgericht Lirohurg am 6* Januar 1964 erteilte Antwort, daß eine solche stationäre Bobachtung zwar von der Strafkammer angeordnet, aber noch nicht durchgeführt sei, stellt bei dieser Sachlage keine amtliche Auskunft über eine beweis^ erhebliche Tatsache dar. Der Eingang dieser Auskunft kann daher ebenfalls nicht als Beweisaufnahme im Sinne des § 30 GKG gewertet werden. Die vom Urkundsbeamten angezogenen Entscheidungen BGH HJW 1958, 1779 und 1964, 107 ton nicht den vorliegenden Fall.
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Die Erinnerung muß daher Erfolg haben. Der Beschluß ergeht gemäß § 4 GKG gebührenfrei.
Glanzmann
 Vogt