Am 16» Mai 1857 teilte die Straßenbauinspektion U^^P mit, daß die geplante Kanalanlage von ihr nicht beanstandet werde, wenn S^|^p sich u»a» verbindlich erkläre, "behufs der Durchführung des Kanals unter der Straße »,»» ganz solide Bauten von dauerhaften Steinen und da,, wo die Höhe mangeln sollte, den Oberbau von Eisen oder mindestens von Eichenholz herzustellen und deren Unterhaltung für immer »»» zu übernehmen11 » Mit Schreiben vom 19* Juni 1857 wies das Württ» Ministerium dos Innern die Straßenbauinspektion an, den von ausgestellten und noch zu ergänzenden Revers in das Güterbuch eintragen zu lassen» Durch Erlaß der Regierung des (damaligen) Donaukreises in lA vom 8» Dezember 1857 wurde die vorgesehene Kanalanlage genehmigt» Die von übernommenen Verpflichtungen sind in dem Erlaß nicht erwähnt^ Sie hat vorgetragen, sie sei nicht die Rechtsnachfolgerin und hafte nicht für dessen Verpflichtungen, Im übrigen erstrecke sich die von übernommene Verpflichtung auch nur auf die ’'Unterhaltung11 der Brücken, nicht auf deren völligen Neubau, der durch die vor 100 Jahren nicht voraussehbare Veränderung der Verkehrsverhältnisse erforderlich geworden sei. Das Landgericht hat die Klage zuerst als unzulässig abgewiesen, weil es sich nach seiner Auffassung um einen öffentlichrechtlichen Anspruch handle, für den der ordentliche Rechtsweg nicht gegeben sei. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit zur SahentScheidung an das Landgericht surückverwieson mit der Begründung, daß es sieh bei dem geltend gemachten Anspruch um eine bürgerlichrechtliche Verpflichtung handle, über die die ordentlichen Berichte zu entscheiden hätten. bei der im Jahre 1882 erfolgten Übernahme des Betriebs der Firma u« Comp« sowohl als Sonderrechtsnachfolgerin wie auch unter dem Gesichtspunkt der Übernahme des Vermögens in die von übernommenen Verpflichtungen eingetreten« Bas Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, daß damals abweichend vom gemeinen Recht im württerabergisehen Rechts-gebict bei einer Vermögensübergabe im ganzen der Erwerber die zur Zeit der Übergabe vorhandenen Verpflichtungen des Da es sich insoweit um die Auslegung nur im Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart geltenden und somit irrevisiblen Rechts handelt, ist die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts für das Revisionsgericht bindend (§§ 549» 562 ZPO). Die Beklagte hat dies rechtlich auch nicht beanstandet, sondern' rügt lediglich, das Berufungsgericht habe seine Feststellung, daß die Beklagte das gesamte Vermögen der Firma Januar 1882 ist nach Ansicht des Berufungsgerichts zu' entnehmen, daß die Beklagte damals das gesamte Anlagevermögen, d.h. die Betriebsgrundstücke nebst Pabrikoinrichtung, der Firma u. V vermögen), soweit sie nicht schon zu den "Pertinentien" gehören, durch eine Vereinbarung, die nicht der öffentlichen Beurkundung bedurfte, an die Beklagte übergeben worden sind, Bas Berufungsgericht weist ferner darauf hin, daß bei Abschluß des Kaufvertrags der Kaufmann Emil VS^|^ sowohl für die Verkäuferin als Liquidator wie für die Käuferin als Vorstand aufgetreten ist, Br hat in dem Vertrag (Ziff, 8 der Bedingungen) auch noch ausdrücklich bestätigt, alle auf den Objekten ruhenden Lasten.und Beschwerden zu kennen. Schließlich hat namens der Beklagten schon drei Jahre später in einem Schreiben an die Straßenbauinspektion vom Ho August 1885 um die Erlaubnis gebeten, die bei dem Orte über den Kanal führende Brücke auf Kosten der Beklagten durch eine Eisenbrücke zu ersetzen. Auf Grund dieser Feststellungen sieht das Berufungsgericht den “Beweis des ersten Anscheins" dafür als gegeben an, daß die Beklagte die gesamten Vermögenswerte der Firma & Co übernommen hat, Biese Ausdrucksweise ist allerdings insofern nicht zutreffend, als bei der gegebenen Sachlage für einen Anscheinsbeweis kein Raum war, da H: hier nicht die Feststellung eines typischen Goschehensablaufs in Frage steht, ' Hieraus ergibt sich, daß in Wirklichkeit kein Anscheins-, sondern ein Indizienbeweis vorliegt, Dieser ist frei von Rochtsfehlorn, Das Berufungsgericht durfte bei seiner Beweiswürdigung auch das passive Verhalten der Beklagten be- Daraus folgt, daß die Beklagte für die von im Jahr 1857 übernommenen Verpflichtungen haftet» Dabei ist es unerheblich, ob die Beklagte, wie sie behauptet, von den Verpflichtungen Sflp erst im Jahre 1927 wiederum Kenntnis erhalten, und daß sie 1927 eine Übernahme dieser Verpflichtung bestritten und bei einer damaligen Erneuerung der anderen Brücke nicht die vollen Kosten getragen, sondern nur einen Beitrag von 2»000 RM geleistet hat» Denn aus dem Umstand, daß der Staat im Jahre 1927 einen Teil der Kosten des Brückenbaus selbst getragen hat, kann noch nicht entnommen werden, daß er damit auch für die Zukunft die Beklagte nicht an ihren Verpflichtungen festhalten wollte» Es ist sogar im Gegenteil nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 25* Oktober 1961 (S» 3) seiner Zeit ausdrücklich ■ Diese Bedenken sind nicht begründet«, Nach der Ansicht des Berufungsgerichts war die Eintragung einer solchen Verpflichtung in das Güterbuch nach dem damals geltenden württembergischen Recht nicht zulässige Das ist irrevisibel und für das Revisionsgericht bindende Im übrigen ist dem Erlaß des Württ. Sie beruht auf der dem Tatrichter vorbehaltcnen Auslegung der damals getroffenen Vereinbarungen und ist deshalb für das Revisionsgerieht bindend, Diese Auslegung findet, worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist, ihre Stütze insbesondere auch darin, daß der Kanal und die Brücken ausschließlich dem Nutzen der Fabrik dienen sollten und der Staat deshalb mit den Verpflichtungserklärungen sich von jeglicher finanziellen Belastung, die durch den Kanal und die Straßenunterführungen etwa entstehen könnte, froihalten wollte. Die Beteiligten haben zwar, was auch das Berufungsgericht nicht verkennt, im Jahre 1857 nicht damit gerechnet, daß der Straßenverkehr im laufe der Zeit Ausmaße annehraen werde, die eine Verstärkung der Brücke auf 60 to Tragkraft erforderlich macheno Das allein genügt aber noch nicht, um die Beklagte von ihrer• Unterhaltungspflicht, d.h. von der Pflicht, für die Erneuerung der Brücke aufzukommen, freizusteilen« Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts, der der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone (OGH 1, 62, 68) und der Bundesgerichtshof (vgl» insbesondere LM 27 und 39 zu $ 242 (Bb) BGB mit weiteren Nachweisungen) gefolgt sind, ist an dem Grundsatz der Vertragstreue festzuhalten und eine Durchbrechung dieses Grundsatzes nur dann geboten und zulässig, wenn es zur Vermeidung von mit Recht und Gerechtigkeit unvereinbaren Ergebnissen notwendig erscheint« Diese Voraussetzungen liegen, wie das Berufungsgericht auf Grund seiner unangegriffenen Feststellungen zutreffend annimmt, hier nicht vor« Die Beklagte hat eingeräumt, daß sie aus der von dem Kanal versorgten Triebwerksanlage einen jährlichen Nutzen von etv/a 20«000 DM zieht. Sie hat selbst nicht behauptet, seit 1927, als sie zu dem Umbau einer Brücke einen Kostenbeitrag von 2.000 RM leistete, Aufwendungen für die Unterhaltung der Brücken erbracht zu haben. Dann ist es aber auch mit Recht und Gerechtigkeit nicht unvereinbar, wenn ihr zugemutet wird, für die Kosten der erforderlichen Erneuerung der Brücke in Höhe von noch nicht 40.000 DM aufzukommen, zu demal sic im Geschäftsjahr 1957/1958 unstreitig einen Reingewinn von etwa 500.000 DM erzielt hatte.
VII ZB 5/62 Verkündet am 19o September 1963 Woitscheck, JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2193 056 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der S der S Baumwolle-Industrie AG. in vertreten durch den Vorstand, die Direktoren in l< Beklagten, Berufungsklägerin und Revis^jnsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. - die Bundesrepublik Deutschland - Bundesstraßenverv/altung vertreten durch das Land Baden-Württemberg (Auftragsverwaltung) , dieses vertreten durch das Regierungspräsidium Nord-württemberg in Stuttgart, Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsheklagte, - Prozeßbevollmachtigter: Rechtsanwalt Dr. - hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19« »September 1963 unter Mitwirkung dos Sonatspräsidenten Glahzmann und der Bundesrichter Rietschel, Dr. Heimann-Trosien, Brbel und Dr» Vogt für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 29» November 1961 wird zurückgewiesen. gegen Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand; Mit Schreiben vom 18« März 1857 suchte der Fabrikant in K bei dem damaligen Ober- um die Erlaubnis nach, den Auslaufkanal des Mühlbaches in einen zu erbauenden Kanal zu leiten der dem Betrieb einer Spinnerei und Weberei dienen sollte. Der Kanal sollte nach den vorgelegten Plänen zweimal die damalige Staatsstraße 42 - jetzt Bundesstraße 10 - unterqueren, an das Turbinenwerk der Fabrik herangeführt und dann in die Pils geleitet werden» Die geplante Führung des Kanals machte zwei Straßenbrücken erforderlich» Am 16» Mai 1857 teilte die Straßenbauinspektion U^^P mit, daß die geplante Kanalanlage von ihr nicht beanstandet werde, wenn S^|^p sich u»a» verbindlich erkläre, "behufs der Durchführung des Kanals unter der Straße »,»» ganz solide Bauten von dauerhaften Steinen und da,, wo die Höhe mangeln sollte, den Oberbau von Eisen oder mindestens von Eichenholz herzustellen und deren Unterhaltung für immer »»» zu übernehmen11 » In einem Revers vom 6» Juni 1857, ergänzt am 1» Juli 1857j gab S# eine dahingehende Verpflichtungserklärung ab» Mit Schreiben vom 19* Juni 1857 wies das Württ» Ministerium dos Innern die Straßenbauinspektion an, den von ausgestellten und noch zu ergänzenden Revers in das Güterbuch eintragen zu lassen» Durch Erlaß der Regierung des (damaligen) Donaukreises in lA vom 8» Dezember 1857 wurde die vorgesehene Kanalanlage genehmigt» Die von übernommenen Verpflichtungen sind in dem Erlaß nicht erwähnt^ - 3 ~ Am 1. April 1858 teilten S A» R und Th«, dem 0 sie unter der Firm u. Co: errichtet haben» ten S , sowie die Herren dem Oberamt 0 mit, daß Uo Comp» eine mechanische Weberei Lurch Kaufvertrag vom 4« Juli 1882 hat die zu jener Zeit gegründete beklagte Aktiengesellschaft von dem liqui- gerin das gesamte Unternehmen, nach der Behauptung der Beklagten nur die in dem Vertrag aufgeführten Aktivvermögens-werte des Unternehmens übernommen» Seither benutzt unstreitig die Beklagte den Triebwerkskanal» Mit Schreiben vom 8. März 1956 teilte das Straßenbauamt der Beklagten mit, daß eine der über den Tricbwerkskanal führenden Brücken nur eine Tragfähigkeit von 18 to habe, nach den geltenden Bestimmungen aber eine solche von mindestens 60 to haben müsse und deshalb die alte Brücke erneuert werden müsse; die voraussichtlichen Kosten von etwa 55o000 DM habe die Beklagte zu tragen» Lie Beklagte bestritt ihre Verpflichtung zu dem Heubau der Brücke oder zur Tragung der Kosten» La der Brückenbau keinen längeren Aufschub duldete, wurde die neue Brücke von der Klägerin gebaut; die entstandenen Kosten hat sie der Beklagten in Höhe von 37«485,41 fl in Rechnung gestellt» Sie ist der Auffassung, die Beklagte habe als Rechtsnaehfolgerin des Fabrikanten auf Grund der von diesem eingegangenen Verpflichtungen vom 6» Juni und 1. Juli 1857 die Kosten des Brückenbaus zu erstatten» j La die Beklagte nicht zahlte, hat die Klägerin Klage er-hoben mit dem Antrag, die Beklagte zur Zahlung eines Teilbetrags von 7»000 LM nebst Zinsen zu verurteilen» dator der Firma S Uo Comp» nach der Behauptung der Kla- - 4 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, sie sei nicht die Rechtsnachfolgerin und hafte nicht für dessen Verpflichtungen, Im übrigen erstrecke sich die von übernommene Verpflichtung auch nur auf die ’'Unterhaltung11 der Brücken, nicht auf deren völligen Neubau, der durch die vor 100 Jahren nicht voraussehbare Veränderung der Verkehrsverhältnisse erforderlich geworden sei. Das Landgericht hat die Klage zuerst als unzulässig abgewiesen, weil es sich nach seiner Auffassung um einen öffentlichrechtlichen Anspruch handle, für den der ordentliche Rechtsweg nicht gegeben sei. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit zur SahentScheidung an das Landgericht surückverwieson mit der Begründung, daß es sieh bei dem geltend gemachten Anspruch um eine bürgerlichrechtliche Verpflichtung handle, über die die ordentlichen Berichte zu entscheiden hätten. Nunmehr hat das Landgericht der Klage (bis auf einen unbedeutenden Mehranspruch von Zinsen) stattgegeben, Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage v/eiter, Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision, Ent s che ijlungs gründe: Die Revision ist nichtjbegründet, i 1) Das- Oberlandesgericht ]|at durch rechtskräftiges Prozeß- j urteil vom 2. November 19601 die Zulässigkeit des ordentlichen -Rechtswegs bejaht. Daran io^ das Revisionsgericht gebunden (§ 322 ZPO). \ \ >. ft S> i 2) Ohne Rechtsfchler hat das Berufungsgericht die Aktivlegitimation der Klägerin bejaht« Die Klage wird auf die .§§ 679» 683» 670 BGB gestützt« Da es sich hierbei gemäß Art« 90, 85 GG in Verbindung mit § 7 Abs« 1 der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Auftragsverwaltung der Bundesfernstraßen vom 3» Juli 1951 (BAnz Kr« 132) in der Fassung vom 11« Februar 1956 (BAnz Kr» 38 unreine AuftragsVerwaltung des Landes in offener Stellvertretung für die Klägerin handelt, ist diese klageberechtigt» Die Beklagte hat insoweit auch keine Rüge erhoben« 3) Bas Berufungsgericht hat auch die Fassivlegitimation der Beklagten bejaht» a) Baß die von Arnold S^H| abgegebenen Verpflichtungserklä- rungen nicht nur für ihn persönlich, sondern auch für die im Frühjahr 1858, also noch vor Fertigstellung der Brücken, gegründete Firma u. Comp« verbindlich sein sollten, wird von der Beklagten nicht bestritten« b) Hach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Beklagte j bei der im Jahre 1882 erfolgten Übernahme des Betriebs der Firma u« Comp« sowohl als Sonderrechtsnachfolgerin wie auch unter dem Gesichtspunkt der Übernahme des Vermögens in die von übernommenen Verpflichtungen eingetreten« Bas läßt, jedenfalls soweit das Berufungsgericht die Haftung der Beklagten aus einer Vermögensübernahme herleitet, keinen Rechtsirrtum erkennen« Bas Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, daß damals abweichend vom gemeinen Recht im württerabergisehen Rechts-gebict bei einer Vermögensübergabe im ganzen der Erwerber die zur Zeit der Übergabe vorhandenen Verpflichtungen des fU2 i Veräußerers einzustehen hatte.» Es leitet diese Hechtsfolge aus den Art. 41 und 234 des Württ. Pfandgesetzes vom 15» April 1825 (V/ürttoHegBlo S. 193) und Art. 54 und 61 des Württ. Pfandentwicklungsgesetzes vom 21. Mai 1828 (Württ.RegBl. S. 361) her (vgl. dazu auch die von dem Berufungsgericht zitierten Ausführungen von Wäehter, Württ. Privatrecht 1842, 2. Band S. 618 ff). Da es sich insoweit um die Auslegung nur im Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart geltenden und somit irrevisiblen Rechts handelt, ist die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts für das Revisionsgericht bindend (§§ 549» 562 ZPO). Die Beklagte hat dies rechtlich auch nicht beanstandet, sondern' rügt lediglich, das Berufungsgericht habe seine Feststellung, daß die Beklagte das gesamte Vermögen der Firma & Comp, übernommen habe, lediglich auf eine Vermutung gCwStützt und damit die Beweispflicht der Klägerin verkannt. Diese Rüge ist nicht begründet. Auch das Berufungsgericht geht von der Beweislast der Klägerin aus, sieht aber den ihr obliegenden Beweis als geführt an. . Dem Kaufvertrag vom 4. Januar 1882 ist nach Ansicht des Berufungsgerichts zu' entnehmen, daß die Beklagte damals das gesamte Anlagevermögen, d.h. die Betriebsgrundstücke nebst Pabrikoinrichtung, der Firma u. Comp, übernommen hat. Ausdrücklich mitveräußert wurden auch die Wasserleitungen, insbesondere die Triobwerksanlagen, alle ‘’Pertinentien", nämlich sämtliche Maschinen, Einrichtungen und Werkzeuge, wie sic die Verkäuferin bei der am 1. Januar 1882 erfolgten Übergabe besessen hatte. Schon das spricht nach Meinung des Berufungsgerichts dafür, daß die Beklagte auch die in den Fabrikanlagen befindlichen beweglichen Sachen (das Betriebs- V vermögen), soweit sie nicht schon zu den "Pertinentien" gehören, durch eine Vereinbarung, die nicht der öffentlichen Beurkundung bedurfte, an die Beklagte übergeben worden sind, Bas Berufungsgericht weist ferner darauf hin, daß bei Abschluß des Kaufvertrags der Kaufmann Emil VS^|^ sowohl für die Verkäuferin als Liquidator wie für die Käuferin als Vorstand aufgetreten ist, Br hat in dem Vertrag (Ziff, 8 der Bedingungen) auch noch ausdrücklich bestätigt, alle auf den Objekten ruhenden Lasten.und Beschwerden zu kennen. Schließlich hat namens der Beklagten schon drei Jahre später in einem Schreiben an die Straßenbauinspektion vom Ho August 1885 um die Erlaubnis gebeten, die bei dem Orte über den Kanal führende Brücke auf Kosten der Beklagten durch eine Eisenbrücke zu ersetzen. Auf Grund dieser Feststellungen sieht das Berufungsgericht den “Beweis des ersten Anscheins" dafür als gegeben an, daß die Beklagte die gesamten Vermögenswerte der Firma & Co übernommen hat, Biese Ausdrucksweise ist allerdings insofern nicht zutreffend, als bei der gegebenen Sachlage für einen Anscheinsbeweis kein Raum war, da H: hier nicht die Feststellung eines typischen Goschehensablaufs in Frage steht, ' . Indessen ist den Ausführungen des Berufungsgerichts klar zu entnehmen, daß es auf Grund der von ihm festgestellten Tatsachen zu der Überzeugung gelangt ist, daß die Beklagte die gesamten Vermögenswerte der Firma u, Co, übernommen haben muß. Hieraus ergibt sich, daß in Wirklichkeit kein Anscheins-, sondern ein Indizienbeweis vorliegt, Dieser ist frei von Rochtsfehlorn, Das Berufungsgericht durfte bei seiner Beweiswürdigung auch das passive Verhalten der Beklagten be- i / rücksichtigen: Diese hat keinerlei Umstände vortragen können, die einer Vermögensübernahme entgegenständen, insbesondere auch nicht behauptet, daß die Liquidationsgesellschaft & Co irgendwelche Vermögensstücke zurückbehalten habe; sie hat auch trotz Aufforderung keine beglaubigte Abschrift aus dem Handelsregister vorgelegt, aus der sich etwa Anhaltspunkte dafür hätten ergeben können» Daraus folgt, daß die Beklagte für die von im Jahr 1857 übernommenen Verpflichtungen haftet» Dabei ist es unerheblich, ob die Beklagte, wie sie behauptet, von den Verpflichtungen Sflp erst im Jahre 1927 wiederum Kenntnis erhalten, und daß sie 1927 eine Übernahme dieser Verpflichtung bestritten und bei einer damaligen Erneuerung der anderen Brücke nicht die vollen Kosten getragen, sondern nur einen Beitrag von 2»000 RM geleistet hat» Denn aus dem Umstand, daß der Staat im Jahre 1927 einen Teil der Kosten des Brückenbaus selbst getragen hat, kann noch nicht entnommen werden, daß er damit auch für die Zukunft die Beklagte nicht an ihren Verpflichtungen festhalten wollte» Es ist sogar im Gegenteil nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 25* Oktober 1961 (S» 3) seiner Zeit ausdrücklich ■ vereinbart worden, daß dadurch ’’eine Änderung in den bestehen- j den Rechtsverhältnissen bezüglich der Filskanalbrücke, ins- ; j besondere bezüglich der Bau- und Unterhaltungslast’’, nicht j eintrete» i J ;• j ‘ ■ 1 4) Die Beklagte stellt in Frage, ob die im Jahre 1857 ein- j gegangenen Verpflichtungen wirksam zustande gekommen j sind, da entgegen der Anweisung des Ministeriums ihre Ein- ?-j tragung in das Güterbuch unterblieben oder jedenfalls nicht J | nachweisbar sei» l I i 3 i _ 9 - 1 Diese Bedenken sind nicht begründet«, Nach der Ansicht des Berufungsgerichts war die Eintragung einer solchen Verpflichtung in das Güterbuch nach dem damals geltenden württembergischen Recht nicht zulässige Das ist irrevisibel und für das Revisionsgericht bindende Im übrigen ist dem Erlaß des Württ. Innenministeriums vom 19«. Juni 1857 auch nur eine Anweisung an die Straßenbauinspektion zu ent- nehmen, die Verpflichtung S^^P in das Güterbuch eintragen zu lassen, nicht aber, daß diese Eintragung ein notwendiger Bcfstandtcil dieser Verpflichtung sein solle. Die Verpflichtung! erklärungen S^pP enthalten hierüber nichts. Die weiterge-hendo, erstmalig in der Revisionsbegründung aufgestellte Behauptung der Beklagten, die vorgesehene Eintragung im Güterbuch sei ein Bestandteil der damaligen Vereinbarung gewesen, ist neu und kann deshalb nicht berücksichtigt werden«, 5) Die Auffassung des*Berufungsgerichts, daß sich die von übernommene Pflicht i zur Unterhaltung der beiden !>.. Brücken auch süf eine durch die Entwicklung des Verkehrs gebotene Erneuerung und Verbreiterung der Brücken erstreckt, läßt keinen Rechtsirrtum erkennen. Sie beruht auf der dem Tatrichter vorbehaltcnen Auslegung der damals getroffenen Vereinbarungen und ist deshalb für das Revisionsgerieht bindend, Diese Auslegung findet, worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist, ihre Stütze insbesondere auch darin, daß der Kanal und die Brücken ausschließlich dem Nutzen der Fabrik dienen sollten und der Staat deshalb mit den Verpflichtungserklärungen sich von jeglicher finanziellen Belastung, die durch den Kanal und die Straßenunterführungen etwa entstehen könnte, froihalten wollte. 10 6) Eine Veränderung oder ein Wegfall der Verpflichtung der Beklagten, für die Kosten der Erneuerung der Brücke aufzukommen, könnte daher nur aus dem Gesichtspunkt des Wegfalls oder der Änderung der Geschäftsgrundlage hergeleitet werden (§ 242 BGB)„ Auch das hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler abgelehnt „ Die Beteiligten haben zwar, was auch das Berufungsgericht nicht verkennt, im Jahre 1857 nicht damit gerechnet, daß der Straßenverkehr im laufe der Zeit Ausmaße annehraen werde, die eine Verstärkung der Brücke auf 60 to Tragkraft erforderlich macheno Das allein genügt aber noch nicht, um die Beklagte von ihrer• Unterhaltungspflicht, d.h. von der Pflicht, für die Erneuerung der Brücke aufzukommen, freizusteilen« Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts, der der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone (OGH 1, 62, 68) und der Bundesgerichtshof (vgl» insbesondere LM 27 und 39 zu $ 242 (Bb) BGB mit weiteren Nachweisungen) gefolgt sind, ist an dem Grundsatz der Vertragstreue festzuhalten und eine Durchbrechung dieses Grundsatzes nur dann geboten und zulässig, wenn es zur Vermeidung von mit Recht und Gerechtigkeit unvereinbaren Ergebnissen notwendig erscheint« Diese Voraussetzungen liegen, wie das Berufungsgericht auf Grund seiner unangegriffenen Feststellungen zutreffend annimmt, hier nicht vor« Die Beklagte hat eingeräumt, daß sie aus der von dem Kanal versorgten Triebwerksanlage einen jährlichen Nutzen von etv/a 20«000 DM zieht. Sie hat selbst nicht behauptet, seit 1927, als sie zu dem Umbau einer Brücke einen Kostenbeitrag von 2.000 RM leistete, Aufwendungen für die Unterhaltung der Brücken erbracht zu haben. Dann ist es aber auch mit Recht und Gerechtigkeit nicht unvereinbar, wenn ihr zugemutet wird, für die Kosten der erforderlichen Erneuerung der Brücke in Höhe von noch nicht 40.000 DM aufzukommen, zu demal sic im Geschäftsjahr 1957/1958 unstreitig einen Reingewinn von etwa 500.000 DM erzielt hatte. 11 7) Die Beklagte ist deshalb, da die Erneuerung der Brücke unstreitig im öffentlichen Interesse lag, verpflichtet, der Klägerin ihre Aufwendungen für den Bau der Brücke zu erstatten (§§ 679, 683, 670 BGB)» Die Hohe des Anspruchs wird - jedenfalls soweit der geltend gemachte Teilbetrag von 7»000 DM in Frage steht - von der Beklagten nicht bestritten» 8) Die Revision der Beklagten ist deshalb als unbegründet zurückzuweisen» Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZFO» Glanzmann Rietschel Heimann-Trosien Erbel Dr» Vogt i