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BGH

Gericht: BGH

SMMStrasse• einen Gaststättenbetrieb« Sie Übertrug die Herstellung einer Be- und Entlüftungsanlage sowie einer Klimaanlage für diesen Betrieb der .Beklagten« Diese hatte- der Klägerin ein Angebot gemacht, in dem auf die 'allgemeinen Lieferungsbedingungen der.Beklagten hingewiesen war. Auf Grund der beiden Angebote erteilte die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom- 31 , August 1950 den Auftrag zur Lieferung des Heizkessels und zur Ausführung •der Klima- sowie der Be- Und Entlüftungsanlagen. Die von der Beklagten daraufhin eingerichteten Anlagen erwiesen sich ala unzulänglich,.,Die Klägerin behauptet,, dass diese Mangelhaftigkeit auf Umständen beruhe, die die Beklagte zu vertreten habe, dass infolge der Mängel eine Eeihe von Gästen fortgeblieben und dadurch der Umsatz in dem Gaststättenbetrieb erheblich zurückgegangen sei. ♦ Ä Die Beklagte* hat sich darauf berufen, dass durch ihre allgemeinen Lieferungsbedingungen ihre Haftung für jeden mittelbaren Schaden, also auch für den Schaden aus entgangene» Gewinn, ausgeschlossen worden sei« Sie tritt der Ansicht der Klägerin entgegen, dass durch den 1.) Bie Revision führt zunächst aus, das Berufungs- * gericht habe der Klägerin einen Schadensersatzanspruch gemäss § 6-35 BGB dem Grunde nach mit. Sie ist der Meinung, das Berufungsgericht habe dabei übersehen, dass die Klägerin gar keinen Schadefisersatzanspruch wegen Nichterfüllung geltend mache, sondern einen Anspruch aus positiver Vertragsverletzung.' Ob ein* .solcher Anspruch aber durch die Lieferungsbedingungen der Beklagten ausgeschlossen sei, habe das Berufungsgericht nicht geprüft, Weder die Bestimmung der Lieferungsbedingungen, dass "alle anderen Ansprüche" ausgeschlossen seien, noch der Satz, dass die Beklagte "für ihre Arbeiten volle Garantie im Sinne des Gesetzes" zu leisten habe, bieten Anhaltspunkte dafür, dass sie sich nur auf Schadensersatzansprüche aus §.635 BGB bezögen. P^s .Berufungsgericht hat also den .Vertrag dahin ausgelegt, dass.^.le^Schadensersatzansprüche, die sich nach dem besetz ergäben, Vorbehalten- seien« Zu diesen Ansprüchen^.,gehört aber auch der Anspruch aus positiver Vertragsverletzung« Selbst wenn alsouder geltend gemachte Anspruch nicht aus § 635 BGB, sondern nur aus positiver Vertragsverletzung (§ 276 BGB) hergeleitet werden könnte, wäre er nach der . 3») Die Revision greift sodann die^ Feststellung ’des Berufungsgerichts an, es sei zwischen den Parteien eine Vereinbarung im Sinne der Begründung einer gesetzlichen Haftung für Schäden zustandegekoromen , In dem Urteil wird ;a.usgeführt, dass zwar die Lie ferungsbe dingun-gen der Beklagten grundsätzlich Vertragsinhalt geworden und nach ihnen Schadensersatzansprüche ausgeschlossen seien; dass* aber der Beklagten habe, jeugemutet werden müssen, dass sie sich die Bedeutung 4$r im Annahmeschrei -ben der Klägerin vom 31- August 1950 enthaltenen Abre-' :i den klar machte und dabei erkannte, dass die Klägerin bezüglich der Mängelhaftung ausdrücklich hiervon ab- . .Denn die Klägerin habe in diesem Schreiben ausdrücklicn einmal • ganz Allgemein "volle Garantie im Sinne des Gesetzes" verlangt, zu dem andern auch noch nach anderer Richtung (bezüglich der. habe auf Seiten der Beklagten darüber hinaus gerade bezüglich der 35än-gelhaftungsoeStimmungen eine besondere Veranlassung Vorgelegen* weil die Beklagte die Abweichung von ihren eigenen .gedruckten Bedingungen, die .sie selbst ausgearbeitet hätte oder aber laufend veiwandte und sich zu eigen machte, am.besten und ehesten.erkennen musste. Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte § 155 BGB anwenden müssen,, wenn es geglaubt habe, es sei etwas unter den Parteien unklar geblieben. Seine Ausführungen ergeben vielmehr, dass es die Erklärung der Klägerin in deren Sinne und das Verhalten der Beklagten dahin ausgelegt hat, sie sei damit ein -verstanden. Damit hat es das Vorliegen eines Einigungsmangels , der in § 155 BGB geregelt wird, verneint.-Wenn es im Anschluss hieran erörtert, ob die Beklagte sich Uber ihre eigene, in ihrem Stillschweigen liegende Erklärung im unklaren gewesen sei, so handelt es sich insoweit nur um eine Hilfserwägung, auf der die Entscheidung nicht beruht und deren Richtigkeit daher nicht ‘geprüft zu werden'braucht. Die Beklagte hat sich demgegenüber darauf berufen, dass die Führung der Luftkanäle aus architektonischen und technischen Gründen auf wiederholte Anordnungen der Klägerin und ihres Architekten Schümers anders verlegt worden sei, als es zunächst vorgesehen gewesen wäre. Sie behauptet, sowohl ihr Ingenieur als ihr Monteur (1^0 als auch der Diplomingenieur hätten Bedenken gegen die von der Klägerin und ihrem Architekten verlangten Abänderungen geltend gemacht. Die von ihr übernommene Verpflichtung zur Herstellung einer den vereinbarten Bedingungen entsprechenden Anlage* erforderte vielmehr, dass sie dem Architekten keinen Zweifel darüber lie.ss, dass durch eine entwurfswidrige Ausführung der Luftkanäle das vertragsmässige Arbeiten der Anlage ernstlich in Frage gestellt oder unmöglich 'gemacht werde. Denn hierin konnte den Umständen nach nur ein vertragswidriges Handeln des Architekten liegen und darauf kann sich die Beklagte um so weniger berufen, als sie die Kontrolle und Aufsicht über die Arbeiten hatte. Ist aber bereits aus diesem Grund eine Schadensersatzpflicht der Beklagten gegeben, so kommt es im gegenwärtigen Stand des Verfahrens nicht darauf an, ob die Klägerin ihrerseits für einen Teil des Schadens nach § 254 BGB einzustehen hat.

Zitierte Normen: § 635 BGB § 288 ZPO § 155 BGB § 97 ZPO
BGBBerufungsgerichtAnspruchLieferungsbedingungenAnlageKlägerinArchitektRevision

Volltext der Entscheidung

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2331 003
3
TU ZR.5/56
Verkündet am 29« Oktober 1956 Woitscbeck, JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Hechts st reit
 IfMGmbH. in vertrc
 reten durch ihren (Je-
der Firma Br. K. und Br. 3
SHHHBBI Hl
 schartsrührer,
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozessbevollmächtigters Hechtsanwalt Brf
 gegen
die Firma Bi MB in
 Betriebe GmbH«, Hans Herbert latzB,
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof.Br,
 hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29« Oktober 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Scheffler,* Br» Heimann-Trosien, Br. Winkelmann und Erbel
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das am 7. April 1955 verkündete Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf wird zurückgewiesen.
Bie Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand*
Die Klägerin errichtete im Jahre 1950 in D^HHHH? SMMStrasse• einen Gaststättenbetrieb« Sie Übertrug die Herstellung einer Be- und Entlüftungsanlage sowie einer Klimaanlage für diesen Betrieb der .Beklagten« Diese hatte- der Klägerin ein Angebot gemacht, in dem auf die 'allgemeinen Lieferungsbedingungen der.Beklagten hingewiesen war. Diese lagen einem weiteren Angebot bei, das die Beklagte der Klägerin am 16. August 1950 auf Lieferung desjsu der Anlage gehörigen Heizkessels gemacht hatte. Auf Grund der beiden Angebote erteilte die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom- 31 , August 1950 den Auftrag zur Lieferung des Heizkessels und zur Ausführung •der Klima- sowie der Be- Und Entlüftungsanlagen. Am Schluss dieses Schreibens heisst es: "Sie leisten für die Arbeiten' volle Garantie im Sinne des Gesetzes”. Die von der Beklagten daraufhin eingerichteten Anlagen erwiesen sich ala unzulänglich,.,Die Klägerin behauptet,, dass diese Mangelhaftigkeit auf Umständen beruhe, die die Beklagte zu vertreten habe, dass infolge der Mängel eine Eeihe von Gästen fortgeblieben und dadurch der Umsatz in dem Gaststättenbetrieb erheblich zurückgegangen sei. Sie nimmt die Beklagte auf Ersatz des Schadens in Anspruch, der ihr in der Zeit vom November 1951 bis April 1952 entstanden sei. Sie gibt die Hohe dieses Schadens auf mindestens 30 000 DM an und hat hiervon mit der vorliegenden Klage einen Teilbetrag von 8 000 DM geltend gemacht«
♦ Ä Die Beklagte* hat sich darauf berufen, dass durch
 ihre allgemeinen Lieferungsbedingungen ihre Haftung für
 jeden mittelbaren Schaden, also auch für den Schaden
 aus entgangene» Gewinn, ausgeschlossen worden sei« Sie
 tritt der Ansicht der Klägerin entgegen, dass durch den
•• 3 -
oben angeführten Schlußsatz des Schreibens vom 31o August 1950 hieran etwas geändert sei.
Sie hat weiter bestritten, dass sie die Mängel zu vertreten habe, und hierzu geltend gemacht, dass die Klägerin 4en Bau anders habe ausfüh-ren lassen,-als bei Vertragsschluss vorgesehen gewesen sei * Sie bestreitet schliesslich die Höhe des Schadens.!
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Bas-Landgericht hat die-Klage angewiesen, weil die Schadensersatzansprache durch die Bi%ferungsbedingungen der Beklagten ausgeschlossen seien. ”
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Auf?:die Berufung der Klägerin h&t das Oberlandes--gericht.das Urteil des Landgerichts abgeändert, den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und den Rechtsstreit zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Klageanspruchs und.die Kasten der Be- ' rufüng’än das Landgericht' zurück verwiesen-.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Revision eingelegt, mit der sie die Abweisung der Klage erstrebt,
 Bie Klägerin bittet» die Revision zurückzuweisen.
Bntsoheidungsgründe t
I.
1.) Bie Revision führt zunächst aus, das Berufungs- * gericht habe der Klägerin einen Schadensersatzanspruch
 gemäss § 6-35 BGB dem Grunde nach mit. der Begründung zugesprochen,‘ das Vertragswerk: der Parteien habe diesen Anspruch aügelassen. Sie ist der Meinung, das Berufungsgericht habe dabei übersehen, dass die Klägerin gar keinen Schadefisersatzanspruch wegen Nichterfüllung geltend mache, sondern einen Anspruch aus positiver Vertragsverletzung.' Bass dies der Pall sei, folge daraus, dass der Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach der herrschenden Differenztheorie dahin gehe, dass die Gegenleistung wegfalle und der Wertunterschied zwischen Leistung und Gegenleistung zu ersetzen sei, wogegen der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls nur aus positiver Vertragsverletzung hergeleitet werden könne. Ob ein* .solcher Anspruch aber durch die Lieferungsbedingungen der Beklagten ausgeschlossen sei, habe das Berufungsgericht nicht geprüft,
: Dieser Angriff der Revision geht fehl. Das Berufungsgericht hat seine Prüfung, ob durch das Schreiben der Klägerin vom 31. August 195o der in den Lieferungsbedingungen enthaltene Ausschluss von Schadensersatzansprüchen wieder beseitigt worden sei, keineswegs auf Schadensersatzansprüche aus § 635 BGB beschränkt. Weder die Bestimmung der Lieferungsbedingungen, dass "alle anderen Ansprüche" ausgeschlossen seien, noch der Satz, dass die Beklagte "für ihre Arbeiten volle Garantie im Sinne des Gesetzes" zu leisten habe, bieten Anhaltspunkte dafür, dass sie sich nur auf Schadensersatzansprüche aus §.635 BGB bezögen. Dies ist auch von keiner Partei behauptet worden. Es bestand daher für das Berufungsgericht keine Veranlassung-, bei der Auslegung des zwischen den Parteien zustande gekommenen Vertrages
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seine Prüfung auf die Präge zu beschränken, ob gerade die genannten Ansprüche ausgeschlossen oder aber aus-' drücklieh.-vorbehalten seien. Pass es dsmentsprechend eine uneingeschränkte Prüfung vorgenommen hat, folgt aus dem-Satz, die Klägerin habe die gesetzliche Haftung für die jfcugesicherten Eigenschaften-ygreinbaren wollen und die Haftung umfasse auch das Einstehen-für .Schadensersatzansprüche aus § 635 BGB. P^s .Berufungsgericht hat also den .Vertrag dahin ausgelegt, dass.^.le^Schadensersatzansprüche, die sich nach dem besetz ergäben, Vorbehalten- seien« Zu diesen Ansprüchen^.,gehört aber auch der Anspruch aus positiver Vertragsverletzung« Selbst wenn alsouder geltend gemachte Anspruch nicht aus § 635 BGB, sondern nur aus positiver Vertragsverletzung (§ 276 BGB) hergeleitet werden könnte, wäre er nach der . Auslegung, die das Berufungsgericht dem Vertrag der Parteien gegeben hat, nicht ausgeschlossen..
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2-.) Pie Revision rügt, das Berufungsgericht habe den allgemeinen Lieferungsbedingungen kein Gewicht beigemessen, obwohl die Klägerin zugestanden habe, dass die Lieferungsbedingungen neben dem Garantieversprechen hätten gelten sollen. Sie sieht hierin einen Ver-stoss gegen die §§ 288, 286', 552 ZPO.
Auch diese Rüge greift nicht durch. Selbst wenn die Klägerin nichts weiter vorgebracht hätte, als dass die Lieferungsbedingungen neben dem Garantieversprechen gelten sollten, so hätte dies wohl nur so gedeutet werden können, dass die Lieferungsbedingungen insoweit Geltung haben sollten, als das ”Garantieversprechen" nicht entgegenstand. Pies hat sie aber auch aus-drückliph vorgebracht: in ihrem Schriftsatz vom 26, No-
6 ..
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vember 1953.heisst es, dass die Geschäftsbedingungen der Beklagten durch das "Garantieversprechen" abbedungen worden seien-
3») Die Revision greift sodann die^ Feststellung ’des Berufungsgerichts an, es sei zwischen den Parteien eine Vereinbarung im Sinne der Begründung einer gesetzlichen Haftung für Schäden zustandegekoromen , In dem Urteil wird ;a.usgeführt, dass zwar die Lie ferungsbe dingun-gen der Beklagten grundsätzlich Vertragsinhalt geworden und nach ihnen Schadensersatzansprüche ausgeschlossen seien; dass* aber der Beklagten habe, jeugemutet werden müssen, dass sie sich die Bedeutung 4$r im Annahmeschrei -ben der Klägerin vom 31- August 1950 enthaltenen Abre-' :i den klar machte und dabei erkannte, dass die Klägerin bezüglich der Mängelhaftung ausdrücklich hiervon ab- .
- weichende Bestimmungen sich ausbedungen habe. .Denn die Klägerin habe in diesem Schreiben ausdrücklicn einmal • ganz Allgemein "volle Garantie im Sinne des Gesetzes" verlangt, zu dem andern auch noch nach anderer Richtung (bezüglich der. geräuschlosen Arbeit der Apparate) noch-, .mals besonders volle "Garantie" sich ausbedungen. Die Abrede der "vollen Garantie" im Sinne des Gesetzes könne aber nur bedeuten, dass die Klägerin die gesetzliche Haftung für die zugesicherten Eigenschaften der Anlage in Anspruch nehmen und vereinbaren wollte. Bass das Schreiben vom 31« August 1950 nicht etwa nur eine Annahme der früheren Angebote der. Beklagten gewesen sei, sondern davon abweichende zusätzliche Vertragsbedingungen zu dem Inhalt gehabt habe, ergebe sich daraus, dass auch noch weitere Abänderungen der vorgedruckten Bedingungen, teils im Einklang mit dem Vertragsangebot, teils auch abweichend davon, enthalten seien. Wenn die Beklag-
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te mit diesen zahlreichen Abänderungen nicht einverstanden .gewesen wäre, so hätte sie $1? Kaufmann ausdrücklich widersprechen müssen. Bazy. habe auf Seiten der Beklagten darüber hinaus gerade bezüglich der 35än-gelhaftungsoeStimmungen eine besondere Veranlassung Vorgelegen* weil die Beklagte die Abweichung von ihren eigenen .gedruckten Bedingungen, die .sie selbst ausgearbeitet hätte oder aber laufend veiwandte und sich zu eigen machte, am.besten und ehesten.erkennen musste. Gerade ^nn-eine Unklarheit beständen habg, so hätte die .Beklagte eine gesteigerte Verpflichtung zur Klärung. der~Erage.gehabt, ob die Haftungsbeschränkung entsprechend den gedruckten Lieferungsbedingungen oder aber ob die gesetzliche Regelung gelten sollte. Wenn die Beklagte diese Klärung unterlassen habe, so müsse sie sich so behandeln lassen, als ob sie mit der Abweichung einverstanden gewesen sei. Wenn die Beklagte schon die anderen Abweichungen hingenommen habe, so müsse sie auch die Abänderung der Mängelhaftungsbestimmungen gegen sich gelten lassen, wenn sie nicht ausdrücklich dieser Abänderung widersprach. Bas sei aber%unstreitig nicht geschehen.
Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte § 155 BGB anwenden müssen,, wenn es geglaubt habe, es sei etwas unter den Parteien unklar geblieben. Bie Rüge greift nicht durch. Bas Berufungsgericht hat keineswegs angenommen* dass eine Unklarheit bestanden habe. Seine Ausführungen ergeben vielmehr, dass es die Erklärung der Klägerin in deren Sinne und das Verhalten der Beklagten dahin ausgelegt hat, sie sei damit ein -verstanden. Es geht also davon aus, dass objektiv die
 Erklärungen der Parteien klar waren und übereinstimmten. *
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Damit hat es das Vorliegen eines Einigungsmangels , der in § 155 BGB geregelt wird, verneint.-Wenn es im Anschluss hieran erörtert, ob die Beklagte sich Uber ihre eigene, in ihrem Stillschweigen liegende Erklärung im unklaren gewesen sei, so handelt es sich insoweit nur um eine Hilfserwägung, auf der die Entscheidung nicht beruht und deren Richtigkeit daher nicht ‘geprüft zu werden'braucht.
II.
1c}' Die Revision greift sodann die Feststellung 'des Berufungsgerichts an, die Klimaanlage weise Mängel . auf, die von der Beklagten zu vertreten seien.
Ob die einzelnen in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen durchgreifen oder nicht, braucht nicht-erörtert zu werden. Denn die Entscheidung" erweist sich in federn Fall als richtig%(§ 565 Z£Q).
Wie unstreitig ist, beruht das Versagen der Anlage u.a. darauf, dass die Luftführung und LuftVerteilung 'mangelhaft ist. Die Beklagte hat sich demgegenüber darauf berufen, dass die Führung der Luftkanäle aus architektonischen und technischen Gründen auf wiederholte Anordnungen der Klägerin und ihres Architekten Schümers anders verlegt worden sei, als es zunächst vorgesehen gewesen wäre. Sie behauptet, sowohl ihr Ingenieur
 als ihr Monteur (1^0 als auch der Diplomingenieur hätten Bedenken gegen die von der Klägerin und ihrem Architekten verlangten Abänderungen geltend gemacht. Sämtliche Bedenken seien jedoch von diesem kurzerhand
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zurückgewiesen worden, teils ohne Begründung, teils mit dem Bemerken, dass die Zeit dränge. Mit Hecht hat das Berufungsgericht diesen Einwand der Beklagten nicht voll durchgreifen lassen. Wie der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 28. Februar -1956 - TI 2R 354/5* (vgl Ml Hr 1 au § 633 BGB)'ausgeführt hat, kann sich ein*-Bauhandwerker dem Bauherrn gegenüber auf Anordnungen des bauleitenden Architekten nicht berufen, soweit es auf seine handwerklichen, vom Architekten nicht zu erwartenden Spezialkenntnisse ankommt. Dies muss insbesondere für ein Unternehmen gelten, das - wie die Beklagte - Entlüftung«- und Klimaanlagen in gewerbliche Räume einbaut, das also Arbeiten ausführt, für die Sonderkenntnisse nötig sind, die bei einem Architekten keinesfalls vorausgesetzt werden können. Eine dahin gehende Behauptung hat.auch die Beklagte nicht aufgestellt.
Es genügte unter diesen Umständen-nicht, dass.die Beklagte dem Architekten der Klägerin gegenüber nur allgemeine "Bedenken" äusserte. Die von ihr übernommene Verpflichtung zur Herstellung einer den vereinbarten Bedingungen entsprechenden Anlage* erforderte vielmehr, dass sie dem Architekten keinen Zweifel darüber lie.ss, dass durch eine entwurfswidrige Ausführung der Luftkanäle das vertragsmässige Arbeiten der Anlage ernstlich in Frage gestellt oder unmöglich 'gemacht werde. Die Beklagte hätte also dem Architekten klar machen müssen, dass der Anschluss der Entlüftungsanlage an unzureichende Kanäle den Vertragszweck gefährde. Dahingehende Behauptungen hat sie nicht aufgestellto
 Abgesehen hiervon hätte es %uch nicht ausge-reichtf, wenn die Beklagte den Architekten der Klägerin hinreichend unterrichtet hätte. Da die Gefahr bestand, dass durch den Anschluss.der Anlage an die ünzdiänglichen Buftkanäle der Wert der ganzen Anlage für die Klägerin in Frage gestellt wurde, hätte die Beklagte die Klägerin unmittelbar unterrichten müssen, wenn der Architekt sich ihren begründeten Hinweisen verschloss. Denn hierin konnte den Umständen nach nur ein vertragswidriges Handeln des Architekten liegen und darauf kann sich die Beklagte um so weniger berufen, als sie die Kontrolle und Aufsicht über die Arbeiten hatte.
Ist aber bereits aus diesem Grund eine Schadensersatzpflicht der Beklagten gegeben, so kommt es im gegenwärtigen Stand des Verfahrens nicht darauf an, ob die Klägerin ihrerseits für einen Teil des Schadens nach § 254 BGB einzustehen hat. Denn das Berufungsgericht hat in rechtlich zulässiger Weise die Entscheidung hierüber in das Verfahren über die Höhe des Anspruchs verwiesen. Ebensowenig brauchte geprüft zu werden, inwieweit die einzelnen Mängel von der Beklagten zu verantworten seien. Für die Entscheidung über den Grund des Klageanspruchs reicht es aus, dass auf Grund eines einzigen Mangels eine Schadensersatzpflicht der Beklagten besteht. Das ist nach dem oben Dargelegten der Fall.
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- kPie Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
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