Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 3. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs.4 Satz 2, 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 5/09 1. Oktober 2009 in dem Rechtsstreit OLG Rostock - Az. 2 U 58/05 vom 03.12.2008; LG Stralsund - Az. 7 O 480/04 vom 19.04.2005; Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 2009 durch die Richter Dr. Kuffer und Bauner, die Richterin Safari Chabestari, die Richter Halfmeier und Leupertz beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 3. Dezember 2008 wird zurückgewiesen. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 90.918,77 € Kuffer Bauner Safari Chabestari Halfmeier Leupertz