Auf die Revision dar Klägerin wird das Urteil des 6* Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 23* Oktober 1970 aufgehoben. Bie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück- , verwiesen. August 1968 eingereichten und am 5• September 1968 zugestellten Klage hat die Klägerin diesen Betrag von der Beklagten gefordert, gestützt auf gesetzlichen Forderungsübergang (Art. 12 Abs. 1 des G-esetzes Uber das öffentliche Versicherungswesen vom 7. Die Beklagte hat das bestritten und den Bruch des ■■ Hohrs auf Bedienungsfehler durch Arbeiter der S4MHMfc-ÄGr zurückgeführt * Sie hat die Einrede der Verjährung erhoben. weil bei Klageeinreichung (19* August 1968) die nach § 638 BGB für Bauwerke maßgebende 5-jährige Verjährungsfrist sei der Abnahme des Werks der Beklagten (Oktober 1958) bereits abgelaufen gewesen sei* Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung kämen hier nicht in Betracht, Bas Berufungsgericht fährt fort: ”Bei den hier verlangten Schadensersatz-betragen handelt es sich eindeutig um solche, die eng und unmittelbar mit der angeblich mangelhaften Werkleistung der Beklagten Zusammenhängen. 3s handelt sich nicht um entferntere Mangelfolgeschäden, Bas Zerbrechen der Rohrleitung, das den, Brandschaden verursacht hat, war nach dem eigenen \Tortrag der Klägerin die unmittelbare Folge der angeblich mangelhaften Werkleistung der Beklagten.n Brennöfen von G-äs- auf Ölheizung, her diesem Werk unmittelbar anhaftende Schaden war der Bruch des Zuleitungsrohres« Ilm die Beseitigung dieses Schadens geht es hier nicht, Bas Berufungsgericht erörtert aber in dem oben angeführten Satz nur diesen Schaden, b) Es sagt selbst zutreffend, daß es auf die Art des geltend gemachten Schadens ankomme, Es ist daher nicht damit getan, wenn es darauf hinweist, der Wer3c-mangel habe den Brand 11 unmittelbar verursacht”. c) Es liegt hier auch keiner der Bälle vor, in denen der Senat aus besonderen Gründen einen "engen und unmittelbaren Zusammenhang” bejaht hat, z.B, weil sich das fehlerhafte Architektenwerk (BGHZ 37, 342), Statikerwerk (BGHZ 48, 2u7) oder Werke eines Vermessungsingenieurs (vgl, das zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmte Urteil des Senats vom 9, März 1972 - VII ZR 202/70) erst in einem weiteren Werk, dem Bauwerk, verkörpert d) Sin besonderer Grund, aus welchem hier ein nenger und unmittelbarer Zusammenhangn über den dem Werk des Beklagten unmittelbar anhaftenden Schaden hinaus bejaht werden könnte und müSte, ist somit nicht ersichtlich«. Es bleibt daher dabei, daß der durch den Mangel des Werks der Beklagten an einem anderen Rechts-. gut der 3<0MIMM~-AC?, nämlich den Werksgebäuden, verursachte Schaden ein mit dem Werk der Beklagten nicht mehr eng und unmittelbar zusammenhängender Schaden, sondern ein entfernterer MängeIfoIgeschaden, d«tu ein Schaden aus positiver Vertragsverletzung ist, für den die all- -■ gemeine 30-jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB gilt,
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B£B §§ 635? 633
Ist infolge eines Mangels an einen Torn'" Beklagten hem gestellten industriellen Ölfeuerungsanlage ein Brandschaden an den Bahrikgebauden entstanden« so handelt es sich nicht um Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Werkvertrags (§ 635 BG-B), sondern aus positiver Vertragsverletzung® Der Ersatzanspruch verjährt daher nicht in der kurzen Brist des § 638 BG-B.
BGH, Urt. v. 13» April 1972 - VII ZR 4-/71 - KG- Berlin
LG- Berlin
BUNDESG
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CHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am
13» April 1972 Horn,
AmtsInspektor
als Urkuodsbeainter
der Geschäftsstelle
in'dem Rechtsstreit
Körperschaft des öffentlichen Rech*
vertreten durch die V
;raße
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- ProneShevollmächtigfers Rechtsanwalt Br
gegen
die Birma. KpflH l^H^H-Bedarfs KB Paul vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter
Beklagte, Berufungsheklagte und Revisionsbeklagte,
Prozeßbevollmächtigeer s
Rechtsanwalt Br«
Der TXI* Zivilsenat/ des Bundesgerichtshofs hat-auf ■ die mündliche Verhandlung vom 13* April 1972 unter Mit“ Wirkung des VisePräsidenten des Bundesgerichtshofs G-lanzmann und der Bundesrichter Erbel, Br* Vogt, Br* Pinke und Meise
für Recht erkannt:
Auf die Revision dar Klägerin wird das Urteil des 6* Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 23* Oktober 1970 aufgehoben.
Bie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück- , verwiesen.
Von Hechts wegen
*■. , Tatbestand;
Im Oktober 1953 stellte die Beklagte im Aufträge
(im folgenden: S £■■■&-AG-) in deren Werk II in Hettenleidelheim zwei Schachtöfen, in denen Ton zu Schamotte gebrannt wird, von Gas- auf Ölfeuerung Um.
Am 11. September 1962 kam es durch Bruch eines Ölzuleitungsrohrs zu einem Brand, durch welchen großer Schaden am Brennofengebäude (63.639 BM), sowie geringelter Schaden am Brennofenanbau (590 BM) und am Vorbau
zu dem Brenhofehgehäude (26Ö DM) Entstand * Me Klägerin hat der als deren Feuerversicherung den
Schaden zu dem Seitwert (gemäß der Formel: Wiederherstellungskosten x Zeitwert : Neuwert) in Höhe von 50.904 DM + 501 DM 4- 260 DM ~ 51*665 DM ersetzt.
Mit der am 19. August 1968 eingereichten und am 5• September 1968 zugestellten Klage hat die Klägerin diesen Betrag von der Beklagten gefordert, gestützt auf gesetzlichen Forderungsübergang (Art. 12 Abs. 1 des G-esetzes Uber das öffentliche Versicherungswesen vom 7. Dezember 1935 (bereinigte Sammlung des bayerischen Landesrechtes = Bay BS I 242) in Verbindung mit § 55 Abs. 1 der Satzung der Klägerin (Bay BS I S. 249))* Sie hat behauptet, die Beklagte habe bei der Verlegung des später gebrochenen Hohrs gegen die anerkannten Regeln der Technik verstoßen.
Die Beklagte hat das bestritten und den Bruch des ■■ Hohrs auf Bedienungsfehler durch Arbeiter der S4MHMfc-ÄGr zurückgeführt * Sie hat die Einrede der Verjährung erhoben.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter.
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gegen die Beklagte abbedüngen waren,. Denn jedenfalls seien etwaige Schadensersatzansprüohe - sowohl aus Vertrag wie auch aus unerlaubter Handlung - verjährt.
Verträgliche Ansprüche seien verjährt? weil bei Klageeinreichung (19* August 1968) die nach § 638 BGB für Bauwerke maßgebende 5-jährige Verjährungsfrist sei der Abnahme des Werks der Beklagten (Oktober 1958) bereits abgelaufen gewesen sei* Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung kämen hier nicht in Betracht, Bas Berufungsgericht fährt fort:
”Bei den hier verlangten Schadensersatz-betragen handelt es sich eindeutig um solche, die eng und unmittelbar mit der angeblich mangelhaften Werkleistung der Beklagten Zusammenhängen. 3s handelt sich nicht um entferntere Mangelfolgeschäden, Bas Zerbrechen der Rohrleitung, das den, Brandschaden verursacht hat, war nach dem eigenen \Tortrag der Klägerin die unmittelbare Folge der angeblich mangelhaften Werkleistung der Beklagten.n
1« Bi© Revision sucht eine positive TertragsVerletzung der Beklagten daraus herzuleiten, daß diese eine "Aufklärunge- und Hinweispflicht” verletzt, nämlich die Leute der £äf—-An nicht durch eine "Betriebs- oder Gebrauchsanweisung” über die sachgemäße Bedienung der Anlage unterrichtet habe*
Ob diese Ansicht der Revision zutrifft, kann auf sich beruhen. Denn das Berufungsurteil kann schon aus einem anderen, nachstehend erörterten Grunde keinen Bestand haben*
2* Bas Berufungsgericht hat zwar die abstrakten Rechtsgrundsätze, nach denen der Schadensersatzansprüch aus § 635 BGB von dem aus positiver TertragsVerletzung abzugrenzen ist, in seinem Urteil zutreffend wiedergegeben» Biese Rechtsgrundsatze hat der Senat in ständiger Rechtsprechung entwickelt und neuerdings in seinem Urteil vom 20» Januar 1972 - TU ZR 148/70 - mit Nachweisen (BGHZ 58, 85 - NJW 1972, 625) nochmals dargelegt und bestätigt» Darauf wird verwiesen*
Bas Berufungsgericht hat diese Rechtsgrundsätze aber auf den konkreten Fall fehlerhaft angewendet* Auf diese Weise ist es rechtsirrtümlich zur Bejahung eines "engen und unmittelbaren Zusammenhangs" zwischen dem Werkmangel und dem eingeklagten Schaden gelangt.
a) Bs geht hier um den Brandschaden, der infolge, des Bruchs der Ölleitung an den Werksgebäuden entstan- "" den ist. Ber Schaden betrifft also nicht unmittelbar das Werk der Beklagten, d*h* die Umstellung der beiden
Brennöfen von G-äs- auf Ölheizung, her diesem Werk unmittelbar anhaftende Schaden war der Bruch des Zuleitungsrohres« Ilm die Beseitigung dieses Schadens geht es hier nicht, Bas Berufungsgericht erörtert aber in
dem oben angeführten Satz nur diesen Schaden,
b) Es sagt selbst zutreffend, daß es auf die Art des geltend gemachten Schadens ankomme, Es ist daher nicht damit getan, wenn es darauf hinweist, der Wer3c-mangel habe den Brand 11 unmittelbar verursacht”.
Entscheidend ist vielmehr, daß der hier eingeklagte Schaden an einem anderen Rechtsgut der S^jÜHM^-AG als dem Werk der Beklagten, nämlich an den Werksgebäuden der AG (Brennofengebäude, Vorbau und Brennofenanbau) entstanden ist. Ein solcher Schaden steht im Sinne -der erwähnten Rechtsprechung nicht in engem und unmittelbaren Zusammenhang mit dem fehlerhaften Werk der Beklagten, Es handelt sich vielmehr um einen ausgesprochenen MangeIfolge schaden•
c) Es liegt hier auch keiner der Bälle vor, in denen der Senat aus besonderen Gründen einen "engen und unmittelbaren Zusammenhang” bejaht hat, z.B, weil sich das fehlerhafte Architektenwerk (BGHZ 37, 342), Statikerwerk (BGHZ 48, 2u7) oder Werke eines Vermessungsingenieurs (vgl, das zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmte Urteil des Senats vom 9, März 1972 - VII ZR 202/70) erst in einem weiteren Werk, dem Bauwerk, verkörpert
("realisiert")(vgl, das oben genannte Urteil vom 20, Januar 1972, BGHZ 58, 85), oder weil es sich um Schäden handelt, die unmittelbar durch die Vorberei-
tühg oder Du r enfüKrung der Mange 1 be sei tigung a in Werk entstanden sind (s,B, öutaehterkosten: BGHZ 54*9 352, 357)
d) Sin besonderer Grund, aus welchem hier ein nenger und unmittelbarer Zusammenhangn über den dem Werk des Beklagten unmittelbar anhaftenden Schaden hinaus bejaht werden könnte und müSte, ist somit nicht ersichtlich«. Es bleibt daher dabei, daß der durch den Mangel des Werks der Beklagten an einem anderen Rechts-. gut der 3<0MIMM~-AC?, nämlich den Werksgebäuden, verursachte Schaden ein mit dem Werk der Beklagten nicht mehr eng und unmittelbar zusammenhängender Schaden, sondern ein entfernterer MängeIfoIgeschaden, d«tu ein Schaden aus positiver Vertragsverletzung ist, für den die all- -■ gemeine 30-jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB gilt,
3• Das angefoehtene Urteil muß nach alledem aufgehoben werden. Das Berufungsgericht wird nun die von ihm bisher offen gelassenen Brägen zu klären haben.
Die Sache ist daher an verweisen, dem auch die
das Berufungsgericht zurückz'u* Entscheidung über die Kosten
der Revision übertragen wird.
G-ianzmann
Erbel
vogt
Finhe
Heise