Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. August 1959) vertreiben die Beklagten aus einer auf ihrem Grundbesitz in kbersberg von der Klägerin errichteten Tankstelle als Handelsvertreter ("Stationäre11) der Klägerin deren Treib- und Schmierstoffe. "Ich (Stationär) verpflichte mich, Motorenbetriebsstoffe jeder Art von anderer Seite als von Ihnen (Klägerin) für eigene Rechnung oder für Rechnung Dritter in irgend einer Form weder selbst zu beziehen und zu vertreiben noch den Vertrieb Dritter zu unterstützen. Die Klägerin hat ünterlassungsklage erhoben mit dem Anträge, den Beklagten zu verbieten, Motoröl einschließlich Getriebeöl jeder Art von anderer Seite als von der Klägerin für eigene oder für fremde Rechnung zu beziehen oder zu vertreiben. Die Beklagten haben u.a. geltend gemacht: Nr. 10 des Tankstellenvertrages betreffe nicht ihren Werkstattbetrieb und nicht den Vertrieb von Ölen, son. Auch der erkennende Senat ist dieser Auffassung, entsprechend der Rechtsprechung des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs, wonach V/ettbewerbsbindungen in Pallen der vorliegenden Art den Vorschriften der §§ 1, 15, 26 GWB nicht unterfallen. Insbesondere läßt sich zu Gunsten der von den Beklagten erstrebten Auslegung nichts herleiten aus dem von der Revision angeführten Urteil des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs LM Nr. 55 zu § 242 (Ba) BGB* der jenem Fall zu Grunde liegende Vertrag war anders gefaßt. Die Revision meint, auch insoweit an das letztgenannte Urteil anknüpfend, die Klägerin dürfe nach Treu und Glauben die Beklagten in ihrem Werkstattbetrieb nicht auf den Vertrieb von Ölen der Klägerin beschränken. Auch hier fehlt es, wie dort, an jedem substantiierten schlüssigen Saehvortrag der Beklagten für einen 'Tatbestand, der eine Herausnahme des Werkstattbetriebes aus dem Wettbewerbsverbot für den Verkauf von ölen nach Treu und Glauben rechtfertigen könnte. a) Die allgemeine Behauptung der Beklagten, Kunden ihrer Opel-Werkstatt wünschten häufig anderes Öl als das der Klägerin, genügt nicht, ebensowenig der Hinweis der Beklagten darauf, daß sie Opel-Vertragshändler sind. Somit ist nicht dargetan, daß den Beklagten in ihrem Werkstattbetrieb durch das ihnen von der Klägerin auferlegte Wettbewerbsverbot ein Schaden von erheblichen Ausmaß erwachsen wäre oder künftig erwachsen würde. b) Ira übrigen haben die Beklagten durch den Abschluß des mehrjährigen Vertrages mit der AG den Beklagten in Wahrheit nicht um die Erfüllung von Kundenwünachen ging, sondern im wesentlichen nur darum, von dieser Firma finanziell Hilfe für den Ausbau der Werkstatt zu erhalten, Die Revision weist noch darauf hin, daß der Werkstattbetrieb zur Zeit des ursprünglichen Vertrags-Schlusses unbedeutend gewesen und erst später ausgebaut worden sei, ferner darauf, daß die Beklagten früher, nach dem ursprünglichen Vertrage, die Öle als Eigenhändler vertrieben hätten. Unstreitig sind schon seit 1950 die Beklagten auch beim Verkauf von ölen als Handelsvertreter der Klägerin tätig. b) Es ist auch kein Grund ersichtlich, warum nur ein großer, nicht aber ein kleiner Werkstattbetrieb unter das Konkurrenzverbot der Hr. 10 des Tankstellenvertrages fallen sollte; der Wortlaut dieser Vertragsbestimmung gibt für eine solche Einschränkung keinerlei Anhaltspunkt.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 4/68 URTEIL Verkünde« am
17. November 1p6 Horn, Justizhaupteckre als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
1. des Kfz.-Handwerksmeisters Rudolf El
2. seiner Ehefrau Agnes Sj^
3. seines Sohnes ChristophTE)
sämtlich wohnhaft in El
Beklagten, Berufungsklüger und Revisionskläger,
— Prozeßbevolimächtigter:
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gegen
die Firma (
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und PflHHHHI AG-, H( vertreten durch ihren Vorstand
~ Prozeßbevollmächtigte
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
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Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. November 1969 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Srbel, Hubert Meyer, Dr. Vogt und Dr. Finke
für Hecht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 11. August 1967 wird zurückgewiesen.
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Revision zu tragen.
Von Hechts wegen
Tatbestand:
Auf Grund Tankstellenvertrages vom 18. August 1949 (mit Ergänzungen vom 6. September 1950, 14. Januar 1952* 6. April 1956 und 11. August 1959) vertreiben die Beklagten aus einer auf ihrem Grundbesitz in kbersberg von der Klägerin errichteten Tankstelle als Handelsvertreter ("Stationäre11) der Klägerin deren Treib- und Schmierstoffe. Der Vertrag hat jetzt eine Laufzeit bis Ende 1980.
In unmittelbarer Nachbarschaft der Tankstelle betreiben die Beklagten eine Kraftfahrzeug-Werkstatt, insbesondere für Opelfahrzeuge. Bort verkaufen sie auch nicht von der Klägerin stammendes Mobil~Öl.
Die Klägerin sieht darin eine Verletzung des Tankstellenvertrages, dessen Nr. 10 lautet:
"Ich (Stationär) verpflichte mich, Motorenbetriebsstoffe jeder Art von anderer Seite als von Ihnen (Klägerin) für eigene Rechnung oder für Rechnung Dritter in irgend einer Form weder selbst zu beziehen und zu vertreiben noch den Vertrieb Dritter zu unterstützen. Verwendung Ihrer Motorenbetriebsstoffe für meine eigenen Fahrzeuge fällt sinngemäß unter dieses Abkommen.”
Die Klägerin hat ünterlassungsklage erhoben mit dem Anträge, den Beklagten zu verbieten, Motoröl einschließlich Getriebeöl jeder Art von anderer Seite als von der Klägerin für eigene oder für fremde Rechnung zu beziehen oder zu vertreiben.
Die Beklagten haben u.a. geltend gemacht: Nr. 10 des Tankstellenvertrages betreffe nicht ihren Werkstattbetrieb und nicht den Vertrieb von Ölen, son. ern nur den Vertrieb von Treibstoffen aus der Tankstelle. Da die Klägerin im Jahre 1961 nicht willens gewesen sei, ihnen bei dem Erwerb eines weiteren Grundstücks und der Erweiterung der Werkstatt auf diesem Grundstück finanziell zu helfen, seien sie gezwungen gewesen, die Hilfe der
AG in Anspruch zu nehmen und mit dieser einen Vertrag zu schließen.
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Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsanstrag weiter.
Entscheidungsgründe:
1. Las Berufungsgericht befaßt sich, obwohl es nicht als Kartellsenat entschieden hat, mit § 18 GWB sowie Art. 5 Nr. 9 MRYO Nr. 76 und verneint deren Anwendbarkeit. Lie Beklagten hatten zunächst in der Revisionsbegründung Mdie Krage zur Nachprüfung gestellt11, ob ein Verstoß gegen §§ 1, 15, 18, 26 GWB zu bejahen sei, wenn der -Tankstellenvertrag die Beklagten in ihrem eigenunternehmerischen V/erkstattbetrieb binde. Sie haben diese Bedenken jedoch jetzt fallen gelassen. Damit ist nunmehr zwischen den Parteien in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unstreitig, daB eine Anwendung von Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unzweifelhaft hier nicht in Betracht kommt. Auch der erkennende Senat ist dieser Auffassung, entsprechend der Rechtsprechung des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs, wonach V/ettbewerbsbindungen in Pallen der vorliegenden Art den Vorschriften der §§ 1, 15, 26 GWB nicht unterfallen. Eine Maßnahme nach § 18 GWB hat die Kartell-Behörde unstreitig nicht getroffen. Infolgedessen bedarf es hier keiner Aussetzung des Rechtsstreits gemäß § 96 Abs. 2 Satz 1 GWB (vgl. BGHZ 50, 186, 191 ff; 52, 171, 175; BGH LM Nr. 55 zu § 242 (a) BGB; Bock in LM Nr. 4 zu 96 GWB). Laß die Vorschriften der MEVO Nr. 78 hier nicht anwendbar sind, kann der Senat selbst entscheiden.
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2. Der Tankstellenvertrag der Parteien ist für das Hevisionsgericht frei auslegbar; denn es handelt sich um einen Forraularvertrag, der, wie dem Senat aus der Sache BGHZ 52, 171 bekannt ist, in mehr als einem Oberlandesgerichtsbezirk zur gerichtlichen Nachprüfung gestellt werden kann.
In seinem vorgenannten Urteil BGHZ 52, 171, 176 -178 hat der Senat die Nr. 10 dieses Pormul rvcrtrages dahin ausgelegt, daß sie:
a) sachlich nicht nur Treibstoffe, sondern auch Oie und Fette betrifft und
b) räumlich nicht nur den Tanksteiienbetrieb, sondern auch den benachbarten Werkstattbetrieb ergreift.
An dieser Auslegung hält der Senat fest. Die Revision bringt nichts vor, was eine andere Auslegung recht-fertigen könnte. Insbesondere läßt sich zu Gunsten der von den Beklagten erstrebten Auslegung nichts herleiten aus dem von der Revision angeführten Urteil des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs LM Nr. 55 zu § 242 (Ba) BGB* der jenem Fall zu Grunde liegende Vertrag war anders gefaßt.
3. Die Revision meint, auch insoweit an das letztgenannte Urteil anknüpfend, die Klägerin dürfe nach Treu und Glauben die Beklagten in ihrem Werkstattbetrieb nicht auf den Vertrieb von Ölen der Klägerin beschränken.
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Der vorliegende Fall weicht jedoch in tatsächlicher Hinsicht von dem des Kartellsenats ab. 3r gleicht vielmehr dem in BGHZ 52, 171, 178 - 181 entschiedenen. Auch hier fehlt es, wie dort, an jedem substantiierten schlüssigen Saehvortrag der Beklagten für einen 'Tatbestand, der eine Herausnahme des Werkstattbetriebes aus dem Wettbewerbsverbot für den Verkauf von ölen nach Treu und Glauben rechtfertigen könnte.
a) Die allgemeine Behauptung der Beklagten, Kunden ihrer Opel-Werkstatt wünschten häufig anderes Öl als das der Klägerin, genügt nicht, ebensowenig der Hinweis der Beklagten darauf, daß sie Opel-Vertragshändler sind. Die Beklagten hätten vielmehr im einzelnen dartun müssen, in welchem Umfange Kunden solche Wünsche geäußert haben und von ihrer Werkstatt abgewandert wären, wenn die Beklagten sich geweigert hätten, diesen Wünschen nachzukommen. Sie hätten weiter substantiiert darlegen müssen, in welchem Umfange ihnen wegen einer solchen Abwanderung von Kunden Gewinn entgangen wäre oder ein künftiger Gewinnentgang drohen würde. An alledem fehlt es.
Somit ist nicht dargetan, daß den Beklagten in ihrem Werkstattbetrieb durch das ihnen von der Klägerin auferlegte Wettbewerbsverbot ein Schaden von erheblichen Ausmaß erwachsen wäre oder künftig erwachsen würde. Hur wenn das der Fall wäre, könnte es aber den Beklagten allenfalls erlaubt sein, der Berufung der Klägerin auf das Wettbewerbsverbot den Einv/and unzulässiger Hechtsausübung (§ 242 BGB) entgegenzusetzen.
b) Ira übrigen haben die Beklagten durch den Abschluß des mehrjährigen Vertrages mit der
AG selbst ihre Möglichkeiten beschränkt, etwaigen Kundenwünschen nach anderen Ölen als den von der Klägerin und den von der Pa. 0^ AG
stammenden entgegenzukommen. Damit zeigt sich, daß es bei dem Abschluß des langfristigen Vertrages mit der MflBH
AG den Beklagten in Wahrheit nicht um die Erfüllung von Kundenwünachen ging, sondern im wesentlichen nur darum, von dieser Firma finanziell Hilfe für den Ausbau der Werkstatt zu erhalten,
4. Die Revision weist noch darauf hin, daß der Werkstattbetrieb zur Zeit des ursprünglichen Vertrags-Schlusses unbedeutend gewesen und erst später ausgebaut worden sei, ferner darauf, daß die Beklagten früher, nach dem ursprünglichen Vertrage, die Öle als Eigenhändler vertrieben hätten.
Darauf kommt es jedoch nicht an.
a) Die Klägerin verlangt Unterlassung für die Zukunft. Es ist daher von der gegenwärtigen Vertragsgestaltung auszugehen. Unstreitig sind schon seit 1950 die Beklagten auch beim Verkauf von ölen als Handelsvertreter der Klägerin tätig.
b) Es ist auch kein Grund ersichtlich, warum nur ein großer, nicht aber ein kleiner Werkstattbetrieb unter das Konkurrenzverbot der Hr. 10 des Tankstellenvertrages fallen sollte; der Wortlaut dieser Vertragsbestimmung gibt für eine solche Einschränkung keinerlei Anhaltspunkt.
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5. Nach alledem ist die Revision mit der I folge des § 97 ZPO zurückzuv/eisen.
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Vogt
Pinke
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