Der VII• Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15® Juni 1967 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann sowie der Bundesrichtor Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und Dr. Vogt für Recht erkannt: Am 29» April I960 hatte sie bereits den Architekten des Beklagten, R^Bl, ein aufgeschlüsseltes Angebot ein-gcreichto Über dieses verhandelte der Beklagte mit dem Komplementär der Klägerin am 6, Mai I960 telefonisch. Mit dem Neubau beauftragte der Beklagte den Bauunternehmer auf Grund eines Angebots, das auch die Preise für die Lieferung und Verlegung der Becken enthielte Am 27 o Februar 1961 übersandte die Klägerin erstmals eine Rechnung über gelieferte Becken an den Architekten des Beklagten« Bieser gab sie an weiter, der Gie auch bezahlte» Auch in der Folgezeit beglich an ihn direkt gesandte, aber auf den Namen des Beklagten ausgestellte Rechnungen,Als er in wirtschaftliche Schwierig keiton geriet, Unterzeichnete er am 11» Oktober 1961 ein an die Klägerin gerichtetes Schreiben folgenden Inhalts: Der Beklagte hatte im Schriftsatz vom 25» August 1964 S» 5 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 12» Dezember 1963 S» 2 vorgetragen und durch das Zeugnis des Architekten Rf|^ unter Beweis gestellt, daß sich die Klägerin, als die Arbeiten an dem Haus schon im Gange waren, um eine Auswechselunc ihres Vertragspartnern bemüht habe» Der Komplementär der Klägerin, habe den Beklagten im Hinblick auf die schlechten Vermögens-Verhältnisse des gebeten, diesen zu veranlassen, die Deckenlieferung aus dem ihm (ip^) erteilten Auftrag herauszunehmeno Der Beklagte habe erwidert, daß er keinen direkten Auftrag erteilen könne, weil er schon an L^p vergeben worden sei; doch wolle er mit sprechen» Lamra sei aber nicht damit einverstanden gewesen« Das Berufungsgericht hat sich zwar mit dem Vortrag de3 Beklagten befaßt, meint jedoch, es sei, selbst wenn die Klägerin den Beklagten gebeten haben sollte, mit 1^^ wegen der Herausnahme der Deckenlieferung aus seinem Vertrag zu verhandeln, nicht bewiesen, daß die Klägerin am 6. Parteien davon ausgegangen sind, ein unmittelbares Vcrtragsverhältnic zwischen ihnen bestehe nicht, Pas wäre aber ein schwerwiegendes Beweisanzeichen gegen die Richtigkeit der Feststellung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe der Klägerin am 6» Mai I960 einen unmittelbaren Auftrag erteilt. Zu Recht beanstandet daher der Beklagte, daß das Berufungsgericht sich damit nicht befaßt und Rösch nicht als Zeugen vernommen hat. R^fe war zwar von dem Landgericht als Zeuge vernommen worden, das hier in Frage stehende Beweisthema war aber nicht Gegenstand des damaligen Beweisbeschlusses und der Vernehmung, Das angefochtene Urteil kann daher nicht aufrechterholten werden, 3,) Es kann auch nicht mit der Hilfsbegründung des Berufungsgerichts aufrechterhalten worden, der Anspruch der Klägerin könne auch auf die §§ 951, 812 ff BGB gestützt v/erden.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES vii_7,r_4/6£ URTEIL Verkündet am 15» Juni 1967 Jodas, Justiz-angestclltcr als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Gottlieb H^^PstraßetfP, 7 Beklagter, Berufungs- und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr« gegen die Firma Walther B KG«, Spannbetonv/erk, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Dipl .-Ing« Walther Klägerin, Berufungs- und Revi sionsb eklagt e, 9 - Prozcßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr. “• o 2 Der VII• Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15® Juni 1967 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann sowie der Bundesrichtor Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und Dr. Vogt für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Oberlandcsgerichts Karlsruhe - Zivilsenat $ b in Freiburg - vom 26* November 1964 aufgehoben, soweit cs zu dem Nachteil des Beklagten ergangen ist. In diesem Umfang wird die Sache zurneuen Verhandlung und Entschci-!■ -; . dung, auch über die Kosten der Revision, an den 4® Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwies en„ Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin lieferte im Jahre 1961 die Spannbetondecken für ein Y/ohn- und Geschäftshaus des Beklagten in Achcrn. Am 29» April I960 hatte sie bereits den Architekten des Beklagten, R^Bl, ein aufgeschlüsseltes Angebot ein-gcreichto Über dieses verhandelte der Beklagte mit dem Komplementär der Klägerin am 6, Mai I960 telefonisch. Er erreichte bei diesem Gespräch eine Herabsetzung der Angebotspreise und beauftragte die Klägerin mit der An- fertigung der statischen Berechnung für die Becken. Bieser Auftrag wurde ausgeführt. Mit dem Neubau beauftragte der Beklagte den Bauunternehmer auf Grund eines Angebots, das auch die Preise für die Lieferung und Verlegung der Becken enthielte Am 27 o Februar 1961 übersandte die Klägerin erstmals eine Rechnung über gelieferte Becken an den Architekten des Beklagten« Bieser gab sie an weiter, der Gie auch bezahlte» Auch in der Folgezeit beglich an ihn direkt gesandte, aber auf den Namen des Beklagten ausgestellte Rechnungen,Als er in wirtschaftliche Schwierig keiton geriet, Unterzeichnete er am 11» Oktober 1961 ein an die Klägerin gerichtetes Schreiben folgenden Inhalts: "Betr.: Forderungsabtretung: Ich erkläre mich damit einverstanden, daß Herr Ihnen für die Beckenlieferung BM 7.603,30 überweisen kann" Unter dem 12. Oktober 1961 bestätigte der Beklagte diese "Abtretung” mit der Erklärung, daß diese Forderung bestehe und er keine Gegenforderung habe» Mit der Klage verlangt die Klägerin die Bezahlung der noch offenstehenden Rechnungen im Gesamtbetrag von 7.603,30 BM nebst Zinsen. Der Beklagte bestreitet, der Klägerin einen Auftrag zur Lieferung der Decken erteilt zu haben» Auftrag-geber sei L^B gewesen» Vorsorglich macht er Gegenansprüche wegen Lcistungsmängcln geltend» Dao Landgericht hat die Klage abgewiesen» Das Ober-landcGgoricht hat nach Abzug von 247>56 DM, die nicht mehr in Streit stehen, und unter Aberkennung eines Teils der Zinsforderung der Klage in übrigen otattgegeben» Der Beklagte erstrebt mit seiner Revision die volle Abweisung der Klage» Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision» EntScheidungsgründe: 1») Dao Berufungsgericht hält für erwiesen, daß der Beklagte der Klägerin bei dem telefonischen Gespräch am 6. Mai I960 den Auftrag erteilt hat, die Decken zu liefern, und folgert daraus einen unmittelbaren Zahlungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten» 2») Die hiergegen gerichtete Revision des Beklagten ist begründet. Der Beklagte hatte im Schriftsatz vom 25» August 1964 S» 5 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 12» Dezember 1963 S» 2 vorgetragen und durch das Zeugnis des Architekten Rf|^ unter Beweis gestellt, daß sich die Klägerin, als die Arbeiten an dem Haus schon im Gange waren, um eine Auswechselunc ihres Vertragspartnern bemüht habe» Der Komplementär der Klägerin, habe den Beklagten im Hinblick auf die schlechten Vermögens-Verhältnisse des gebeten, diesen zu veranlassen, die Deckenlieferung aus dem ihm (ip^) erteilten Auftrag herauszunehmeno Der Beklagte habe erwidert, daß er keinen direkten Auftrag erteilen könne, weil er schon an L^p vergeben worden sei; doch wolle er mit sprechen» Lamra sei aber nicht damit einverstanden gewesen« Der Beklagte rügt, das Berufungsgericht habe diesen Beweisantrag übergangen (§ 286 ZPO)» Diese Rüge ist begründet. Das Berufungsgericht hat sich zwar mit dem Vortrag de3 Beklagten befaßt, meint jedoch, es sei, selbst wenn die Klägerin den Beklagten gebeten haben sollte, mit 1^^ wegen der Herausnahme der Deckenlieferung aus seinem Vertrag zu verhandeln, nicht bewiesen, daß die Klägerin am 6. Mai I960 nicht von einer unmittelbaren Bestellung des Beklagten ausgegangen sei und L^p erst später als ihren Schuldner betrachtet habe (BU S. 9)o Damit hat das Berufungsgericht aber das Beweisthema nicht erschöpft. Es hat sich nicht mit der Behauptung des Beklagten auoeinandergesetzt, er habe der Klägerin erklärt, daß er ihr oinen direkten Auftrag nicht erteilen könne» Diese Behauptung - ihre Richtigkeit unterstellt -würde bedeuten, daß bei der fraglichen Unterredung beide Parteien davon ausgegangen sind, ein unmittelbares Vcrtragsverhältnic zwischen ihnen bestehe nicht, Pas wäre aber ein schwerwiegendes Beweisanzeichen gegen die Richtigkeit der Feststellung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe der Klägerin am 6» Mai I960 einen unmittelbaren Auftrag erteilt. Zu Recht beanstandet daher der Beklagte, daß das Berufungsgericht sich damit nicht befaßt und Rösch nicht als Zeugen vernommen hat. Das Berufungsgericht durfte auch nicht noch § 398 ZPO von der Vernehmung des Zeugen R^IB absehcn. R^fe war zwar von dem Landgericht als Zeuge vernommen worden, das hier in Frage stehende Beweisthema war aber nicht Gegenstand des damaligen Beweisbeschlusses und der Vernehmung, Das angefochtene Urteil kann daher nicht aufrechterholten werden, 3,) Es kann auch nicht mit der Hilfsbegründung des Berufungsgerichts aufrechterhalten worden, der Anspruch der Klägerin könne auch auf die §§ 951, 812 ff BGB gestützt v/erden. Wenn der Bauherr (hier der Beklagte) das eingebaute Material als Leistung des von ihm beauftragten Unternehmers (LdM ansieht und ansehen darf, so hat der Lieferant und Ilaterialeigentümer (Klägerin) keinen Bereicherungsanspruch gegen den Bauherrn (BGHZ 40, 272, 276), 4.) Daa a2igefochtcno Urteil ist deshalb, soweit zu dem Nachteil dec Beklagten entschieden worden, ist, auf-zuhoben und in diccem Umfang die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu-rücksuvcrweisen« Auf die weiteren Revisionsrügen des Beklagten braucht nicht mehr eingegangen zu werden» Der Beklagte wird Gelegenheit haben, hierauf in der neuen tatrichterlichen Verhandlung zurückzukommen« Bas Berufungsgericht wird den Architekten Rösch zu vernehmen haben. Erforderlichenfalls wird es auch zu prüfen haben, ob und inwieweit der Anspruch der Klägerin auf die Abtretung der Forderung an sie gestützt werden kann. Bie Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens wird dem Berufungsgericht Vorbehalten« 8 Der Senat hält es für angebracht, von der Möglichkeit der Verweisung an eiiien anderen Senat dco Berufungo-gerichto Gebrauch zu machen (§ 565 Abs* 1 Satz 2 ZPO)* Glanzmann Rietschel Erbel Meyer Vogt