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BGH · VII ZR 4/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 4/61

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, hat der VII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17, Mai 1962 unter Mitwirkung des Senat spräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Br» Winkelmann* Erbel* Hubert Meyer und Br» Vogt für Recht erkannt: Der verstorbene Ehemann der Klägerin hatte im Jahre 1952 den Beklagten als Architekten mit der Errichtung eines Hauses in Köln beauftragto Den Rohbau erstellte die Firma ScfllH & KI4HHHV» Als das Haus fertig war, zeigte sich, daß sich die Betondecke zwischen Keller- und Erdgeschoß an einigen Stellen durchgebogen hatte und gerissen war, Diese Mängel sind darauf zurückzuführen, daß entgegen dem Bewehrungsplan des Statikers vH die Stahlstäbe der Deckenkonstruktion nicht im Abstand von 559 cm, sondern nur alle 10 cm verlegt sind«, Auch enthält der Beton nicht die vorgeschriebene Mindestmenge Zement; beim Anstemmen der Decke zerfällt er in Sand und Staube Die Klägerin nimmt den Beklagten für den Schaden in Anspruch, weil er es bei der von ihm übernommenen örtlichen Bauführung an der notwendigen Aufsicht habe fehlen lassen« Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe den Architekten Beyer nicht über die Behauptung im Schriftsatz vom 15o Juni I960 vernommen, daß dieser gemäß einer Vereinbarung zwischen dem Ehemann der Klägerin und dem Beklagten die örtliche Bauaufsicht geführt habe« 2. Zu Unrecht wendet sich die Revision auch gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Beklagte und der Architekt Be|B anlässlich des Betonierens der Kellerdecke die Pflichten eines örtlichen Bauführers nicht erfüllt haben« a) Bas galt besonders für die Arbeit an einem so wesentlichen Bauelement wie es die Kellerdecke darstellte, die gemäß der statischen Berechnung auszuführon war« Vor allem kam es darauf an, daß die Bewehrungseisen nach dem Bewchrungsplan verlegt wurden«, Bern Berufungsgericht ist zuzustimmen, daß der Beklagte nicht die - übrigens fehlerfreie - statische Berechnung nachzuprüfen hatte, denn die hierfür erforderlichen Spezialkenntnisse braucht ein Archi tekt nicht zu haben«, Es macht ihm aber mit Recht zuin Vorwurf, daß er und der Architekt Befllnicht vor Beginn der Betonierungsarbeiten geprüft haben, ob die Stahlstäbe in den aus dem Bewehrungsplan ersichtlichen Abständen von 5,9 cm verlegt waren, Baß statt dessen die Abstände 10 cm betrugen, hätte der Beklagte, wie das Berufungsgericht feststeilt, auch ohne spezielle Kenntnisse im Stahlbetonbau erkennen können«, Die Ansicht des Beklagten, nur der Statiker, nicht auch der örtliche Bauleite? Dem ist beizutreten« Zwar ist der vom Bauherrn unmittelbar beauftragte Statiker ebensowenig wie i ie anderen an der Errichtung des Bauwerks Beteiligten der Erfüllungsgehilfe des Architekten, für dessen Verschulden der Architekt gemäß § 278 BGB einzustehen hätte« Ba dem mit der örtlichen Bauführung beauftragten Architekten aber die Aufsicht über alle Arbeiten am Bau obliegt, hat er auch die Einhaltung des Bewohrungsplans zu überwachen« Ber Beklagte hat sich aber nicht einmal davon überzeugt, ob der Statiker vor Beginn des Betonierens die Stahleinlagen gewissenhaft abgenommen hatte, bühren des Prüfungsingenieurs verpflichtet0 sondern sich zugleich damit einverstanden erklärt haben sollte, daß der Prüfungsingenieur auch die Ausführung der Konstruktionen nach der statischen Berechnung übery/achte, so wurde der Beklagte dadurch nicht von seiner Verpflichtung befreit, als örtlicher Bauführer sich zu vergewissern, ob das Bauaufsicht samt oder der Prüfungsingenieur rechtzeitig von der bevorstehenden Betonierung der Becke unterrichtet worden waren und die Bewehrung abgenommen hatten« Bei gewissenhafter Führung der Aufsicht kann der Bauführer den Zeitpunkt, zu dem mit dem Betonieren begonnen wird, rechtzeitig erkennen« f) Die von der Revision angeführten Bestimmungen in BIN 1045 entlasteten den Beklagten als örtlichen Bauleiter nicht von seiner Verpflichtung, für eine ordnungsgemäße Abnahme der Bev/ehrung vor Beginn des Betonierens zu sorgen«

Zitierte Normen: § 278 BGB
BauaufsichtörtlichdeckenBerufungsgerichtRechtKlägerinArchitektRevision

Volltext der Entscheidung

VII ZR 4/61
Verkündet aj^l7^Mai 1962
Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2225 039
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Architekten Walter
 in Kflfc* N
9
Beklagten* Berufungsklägers und Revisionsklägers*
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br»
gegen
 die V/itwe Luise ■Straße |
K r	in	Friedrich-
Klägerin* Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte*
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 hat der VII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17, Mai 1962 unter Mitwirkung des Senat spräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Br» Winkelmann* Erbel* Hubert Meyer und Br» Vogt
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 9« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 7» Oktober I960 wird zurückgewiesen»
Ber Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen»
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Der verstorbene Ehemann der Klägerin hatte im Jahre 1952 den Beklagten als Architekten mit der Errichtung eines Hauses in Köln beauftragto Den Rohbau erstellte die Firma ScfllH & KI4HHHV» Als das Haus fertig war, zeigte sich, daß sich die Betondecke zwischen Keller- und Erdgeschoß an einigen Stellen durchgebogen hatte und gerissen war, Diese Mängel sind darauf zurückzuführen, daß entgegen dem Bewehrungsplan des Statikers vH die Stahlstäbe der Deckenkonstruktion nicht im Abstand von 559 cm, sondern nur alle 10 cm verlegt sind«, Auch enthält der Beton nicht die vorgeschriebene Mindestmenge Zement; beim Anstemmen der Decke zerfällt er in Sand und Staube
 Die Klägerin nimmt den Beklagten für den Schaden in Anspruch, weil er es bei der von ihm übernommenen örtlichen Bauführung an der notwendigen Aufsicht habe fehlen lassen«
Sie hat einen Betrag von 32«300 DM nebst Zinsen eingeklagt und die Feststellung begehrt, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihr alle weiteren Schäden aus der fehlerhaften Ausführung der Decke zu ersetzen«
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt« Er bestreitet, seine Aufsichtspflicht verletzt zu haben«
Das Landgericht hat durch Teilurteil der Klägerin 12«000 DM als zur Erneuerung der Decke erforderlich zugesprochen« Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen« Mit seiner Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage«
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Ent scheidungsgründe:
lo Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Beklagte auch die örtliche Bauaufsicht übernommen hat.
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe den Architekten Beyer nicht über die Behauptung im Schriftsatz vom 15o Juni I960 vernommen, daß dieser gemäß einer Vereinbarung zwischen dem Ehemann der Klägerin und dem Beklagten die örtliche Bauaufsicht geführt habe«
Diese Rüge ist unbegründete Nach seinen Bekundungen vom 4e6ol95S und 18o9°1959 hat der Architekt Be^^ das Verlangen des Beklagten, an dessen Stelle die örtliche Bauaufsicht zu übernehmen, abgelehnt; er hat ihm nur zugesagt, neben ihm die Baustelle des Ehemanns der Klägerin zu betreuen* Demnach hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß, den Zeugen Be(g^ ein drittes Mal zu vernehmen» Mit dem Berufungsgericht ist somit davon auszugehen, daß der Architekt Be^|bei der Örtlichen Bauaufsicht als Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB) des Beklagten tätig gewesen ist»
2. Zu Unrecht wendet sich die Revision auch gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Beklagte und der Architekt Be|B anlässlich des Betonierens der Kellerdecke die Pflichten eines örtlichen Bauführers nicht erfüllt haben«
Der sämtliche Architektenleistungen von der Planung bis zur örtlichen Bauaufsicht umfassende Vertrag verpflichtete, den Beklagten dafür zu sorgen, daß das Bauwerk plangerecht und frei von Mangeln entstand und zur Vo.lendung kam« Der Beklagte hatte auch für den planmäßigen
 
und reibungslosen Einsatz aller an dern Bauwerk Beteiligten zu sorgen und deren Tätigkeit auf Einhaltung der technischen Regeln sowie behördlichen Vorschriften zu überwachen (BGHZ 31 f 224, 227)«
a)	Bas galt besonders für die Arbeit an einem so wesentlichen Bauelement wie es die Kellerdecke darstellte, die gemäß der statischen Berechnung auszuführon war« Vor allem kam es darauf an, daß die Bewehrungseisen nach dem Bewchrungsplan verlegt wurden«, Bern Berufungsgericht ist zuzustimmen, daß der Beklagte nicht die - übrigens fehlerfreie - statische Berechnung nachzuprüfen hatte, denn die hierfür erforderlichen Spezialkenntnisse braucht ein Archi tekt nicht zu haben«, Es macht ihm aber mit Recht zuin Vorwurf, daß er und der Architekt Befllnicht vor Beginn der Betonierungsarbeiten geprüft haben, ob die Stahlstäbe in den aus dem Bewehrungsplan ersichtlichen Abständen von 5,9 cm verlegt waren, Baß statt dessen die Abstände 10 cm betrugen, hätte der Beklagte, wie das Berufungsgericht feststeilt, auch ohne spezielle Kenntnisse im Stahlbetonbau erkennen können«, Die Ansicht des Beklagten, nur der Statiker, nicht auch der örtliche Bauleite? habe sich darum zu kümmern, ob die JSisenbewehrung d€ n Plan entspreche, hat das Berufungsgericht nicht galten lassen«
Dem ist beizutreten« Zwar ist der vom Bauherrn unmittelbar beauftragte Statiker ebensowenig wie i ie anderen an der Errichtung des Bauwerks Beteiligten der Erfüllungsgehilfe des Architekten, für dessen Verschulden der Architekt gemäß § 278 BGB einzustehen hätte« Ba dem mit der örtlichen Bauführung beauftragten Architekten aber die Aufsicht über alle Arbeiten am Bau obliegt, hat er auch die Einhaltung des Bewohrungsplans zu überwachen« Ber Beklagte hat sich aber nicht einmal davon überzeugt, ob
 der Statiker vor Beginn des Betonierens die Stahleinlagen gewissenhaft abgenommen hatte,
b)	Der Architekt Be^p hat zwar, wie er bekundet, als er eines Tages sah, daß die Eisenkonstruktion für die Kellerdecke verlegt war und der Polier sich zu betonieren anschickte, diesen uhd. auch die Baufirma belehrt, daß ohne vorherige Abnahme der Eisenbewehrung nicht betoniert werden dürfe. Er hat aber weder die Abnahme durch das Bauaufsichtsamt veranlaßt, noch sich vergewissert, ob das Bauaufsichtsamt die Bewehrung abgenoramen hat. Auch hierin sieht das Berufungsgericht mit Recht eine schuldhafte Säumnis, die zu Lasten des Beklagten geht (§ 27S BGB)«
c)	Über die Behauptung des Beklagten, der Ingenieur Vaupel, der die statischen Berechnungen und den Bewehrungsplan angefertigt hatte, habe die Stahleinlagen überprüft (Schriftsatz vom 28.3«I960 (S. 7)), brauchte das Berufungsgericht keinen Beweis zu erheben. Diese Überprüfung hätte die vorgeschriebene Abnahme durch das Bauaufsichtsamt oder durch den von diesem zu beauftragenden Prüfungsingenieur ebensowenig ersetzt, wie die Prüfung durch den Ingenieur Esser der Baufirma SflHHB & KlflHHUHB»
d)	Der von der Revision angeführte Gesichtspunkt, der Beklagte habe dem Ehemann der Klägerin keine unnötigen Kosten verursachen dürfen, liegt neben der Sache. Die Überwachung der Herstellung der Decke gehörte zur örtlichen Bauaufsicht und wurde durch die hierfür vorgesehene Gebühr abgegolten.
e)	Selbst wenn der Ehemann durch seine Unterschrift unter die "Zustimmungs- und Verpflichtungserklärung“ sich gegenüber der Baubehörde nicht nur zur Bezahlung der Ge-
 
bühren des Prüfungsingenieurs verpflichtet0 sondern sich zugleich damit einverstanden erklärt haben sollte, daß der Prüfungsingenieur auch die Ausführung der Konstruktionen nach der statischen Berechnung übery/achte, so wurde der Beklagte dadurch nicht von seiner Verpflichtung befreit, als örtlicher Bauführer sich zu vergewissern, ob das Bauaufsicht samt oder der Prüfungsingenieur rechtzeitig von der bevorstehenden Betonierung der Becke unterrichtet worden waren und die Bewehrung abgenommen hatten« Bei gewissenhafter Führung der Aufsicht kann der Bauführer den Zeitpunkt, zu dem mit dem Betonieren begonnen wird, rechtzeitig erkennen«
f)	Die von der Revision angeführten Bestimmungen in BIN 1045 entlasteten den Beklagten als örtlichen Bauleiter nicht von seiner Verpflichtung, für eine ordnungsgemäße Abnahme der Bev/ehrung vor Beginn des Betonierens zu sorgen«
4c Bas Berufungsgericht ist zutreffend von der fünfjährigen Verjährungsfrist des § 638 BGB ausgegangen, Eine kürzere Verjährungsfrist haben die Parteien nicht vereinbart. Bie Gebührenordnung für Architekten sagt, entgegen der Ansicht der Revision, nichts über die Verjährung der Ansprüche des Bauherrn gegen den Architekten«
 
5o Nach § 97 ZPO hat der Beklagte die Kosten seiner Revision zu tragen»
Glanzmann	Dr»	Winkelmann	Erbel
 Meyer
Dr. Vogt