Auf die Revision des Beklagten wird das '■ '.Teilurteil des 7. Erst mit ; Schreiben vom 13• März '1958 teilte JPP dem Beklagten auf, dessen Anfrage mit, daß die 8.200 DM für den Kläger,als , , . Der Kläger verlangt kvon dem Beklagten den Betrag von 3.200 DMfzurück. Der Beklagte hat Klagabweisung und, widerklagend, Pest-•.Stellung beantragt, daß dem Kläger, keine weiterg.ehende _' Das Berufungsgericht verneint, einen Anspruch des Klägen aus Vertrag, gibt aber der Klage aus § 812 BGB statt. 1); Das Berufungsgericht führt aus, die Überweisung der' 8.200 DM auf das Baugel&erkonto habe zu einer Bereicherung.! ' 'Die.Revision macht demgegenüber geltend, das Berufung^ gericht habe den Vertrag vom 5. nicht der Beklagte, sondern die Bauherren seien Rechtsinha-J ber des Kontos gewesen; dem Beklagten habe die Verfügung.' Es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, das Berufungsgericht habe bei .seinen Ausführungen zu.§812 Juli 1957, eine Individual Vereinbarung, dahin aus, daß ■Inhaber des Bau^elderkontos derBeklagte und nicht die Baiiherren werden sollten. -konnte'das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß folgern, daß Gläubiger der sich aus dem Guthaben des Kontos erge-• benden Forderung gegen. die Bauherren durch eine rechtsgrundlose Zahlung an den Beklagten noch keine Rechte ' .erlangten, daß sie nicht in der Lage waren, über den rechts-grundlos geleisteten Betrag zu verfügen und daß sie den Beklagten nicht daran hindern konnten,, '.die rechts grundlos .gezahlten 8..200 BM an den .Leistenden zurückzuzahlen.. Bei Zwischenschaltung eines Kommissionärs, indirekten^ Stellvertreters oder Strohmanns ist dagegen die nach § 81|j ■ BGB erforderliche Unmittelbarkeit der Vermögensverschiebunß-nicht mehr gegeben (RG JW 1932, 735; RGRK BGB 11. 'nach außen Rechtsinhaber eines Treuhandkontos ist, alsseH ständige Zwischenperson zwischen den, der auf l dieses Kong .eine Zahlung leistet, und den, in dessen Interesse der’TrJl händer das Konto führt. c) Die Revision'weist darauf hin, daß der Treuhänder, aus der Bindung gegen den Treugeber im Innenyerhältnia ver-pflichtet sei, das Treugut von seinem, freien Vermögen getrennt zu halten und es auchnicht vorübergehend für eigene Zwecke zu verwenden, 30wie:,, daß . - Das ändert jedoch nichts daran, daß der Treuhänder-' Diese Gestaltung der Rechtslage aber schließt die Annahme aus ,> die Vermögensverschiebung habe sich hier unmittelbar ^zwischen dem Einzahler-und den. 2) Das Berufungsgericht bejaht eine unmittelbare Vermö- ; gensversehiebung zwischen den Parteien, obwohl nicht der Kläger, sondern J^i die Überweisung. a) Den Ausführungen des Berufungsgerichts (Seite H des Urteils) ist allerdings die Peststellung zu entnehmen, 'daß im Zeitpunkt der Überweisung des JJH|an den Beklagten „diese beiden darüber einig waren, Jf(^überweise das Geld nicht für eigene Rechnung, sondern für Rechnung Leines anderen, und zwar mit der ZweekbeStimmung, es für die Deckung der Baukosten zu verwenden. . ., sondern ein solchen, an den Kläger ( oder einen anderen "Bau -‘-herrn oder Bauinteressenten,), .gemeint, -wie ,der. / Willen hatte, das Geld für Rechnung des Klägers zu über-J '' weisen. Marz ..und meint, diese Erklärung-habe dazu geführt, den uräprüaj~ lieh in der Person des J(P|entstandenen Bereicherungsan* .spruch nachträglich., V Denn wenn schon bei der Zahlung des Jpl an den Beklagte! b) • Voraussetzung dafür ist allerdihgs, daß ein gültiges ■-Deekungsverhältnis zwischen dem Kläger und vorhanden war und daß das von und dem Beklagten angenommene Valu- bb) Weiches Deekungsverhältnis •■.zwischen dem Kläger und ..in Betracht kommt, hat das Berufungsgericht nicht geklärt. Es erörtert; aber auch die Möglichkeit einer Geschäftsführung ohne Auftrag des J^P.für den .Kläger.,In diesem Zusammenhang stellt es wiederum nicht fest, :..daß diese Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen ■ oder mutmaßlichen. Es meint aber, der Kläger.habe diese Geschäftsführung mindestens stillschweigend dadurch genehmigtdaß er die 8.200 EM .als für seine Rechnung geleistet gelten.lassen wolle, ganz abgesehen davon, daß er sich sogar auf den Standpunkt stelle, die Leistung der 8.200 DM sei. \ Beklagten hergestellt sein, und es würde jetzt der Kläger.:, Die Feststellungen des Berufungsgerichts reichen aber nicht aus,, um seine Ansicht zu stützen, der Kläger habe . die Zahlung des an den Beklagten genehmigt.;i- jppi an'den Beklagten die Z we c kb e s t immung 'ein,] ' daß der Beklagte das Geld alsbald für Bauzwecke verwenden 1 ': sollte, wie er es auch getan hat. Der Vortrag des Klägers im Prozeß spricht im Gegenteil dafür, daß er auch jetzt "inoch 'auf dem Standpunkt 'stehi,'djkp .. Beklagte habe über das Geld 1 nicht für. Das Bevisionsgericht ist nicht in der Lage, in dei , Sache abschließ end i zu .entscheiden, da die dazu erforderlichen Feststellungen fehlen. Das Berufungsgericht wird in der neuen Verhandlung, in der es auch auf -den von ihm bisher unberücksichtigt gelassenen Schriftsatz des Klägers vom 19. Auf den Zeitpunkt einer etwaigen Genehmigung des Klägers könnte es im'Hinblick-auf,, den Konkurs über das Vermögen des ankommen; die Revision hat in diesem. Berufungsgericht die erforderlichen Feststellungen nicht möglich sein, GQ; wird es den Kläger mit . 3) Der Beklagte hatte sich auf den Standpunkt gestellt, seine Bereicherung sei dadurch weggefallen,., a) Das Berufungsgericht führt demgegenüber aus: Die Bereicherung des Beklagten bestehe1 hoch. Da der Beklagte zur Herausgabe des Erlangten (der Forderung gegen die Bank aus der Gutschrift)- ; nicht mehr in der läge sei, müsse er dessen Wert ersetzen (§ 818 Abs. 2 BGB). Dem Beklagten stehe zu demindest noch ein Bereicherungsanspruch gegen die Bauherren zu, für deren Bau’das Geld rechtsgrundlos verwendet worden sei. Der Beklagte iiürfe den Kläger nicht auf eine Abtretung dieses Bereicherungsanspruchs gegen die Bauherren T?o5?Sveiscn, weil nicht dargetan sei, daß die Bauherren zahlungsunfähig .' sein-könnten. Die Revision meint, ein Bereicherungsanspruch des ■ • ' Beklagten gegen die Bauherren sei desv?egen nicht entstandet) | ; "/ weil der Beklagte als Treuhänder der Bauherren überhaupt kein eigenes Recht an den 8.200 DH erworben habe,'.sondern 1 diese unmittelbar vom Vermögen des in-das der Bauherr . des Beklagten auch deswegen nicht weggefallen, weil der ;B.£-klagte diirch das Aa.sge.ben des Geldes Schulden aus dem Bai|* Vorhaben getilgt habe, was zu einer Vermögensmehrung glei; eher. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe über,se-i „hen, daß die Eorderungen der Bauhandwerker nicht. zu-trifft, einem Wegfall der Bereicherung' :J stehe der Bereicherungsanspruch des Beklagten gegen die j Bauherren entgegen (s.
If achs chls'gew^
'Amtliche Sammlung: nein ' • : :/;virh'-'i'h-'Ä
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3GB- § 812 • • : '
Tim Leistungen, die einem .Treuhänden ehne-rechtlichen -Grund zugewendet?:, werden, ist( in ider Siegel der Treu-' .V
hand er und nicht der Treug'e'ber unmittelbar -bereichert.: \ ."
U, - h-ki:;■: -/'h l•*'• • ••' -.-Vh'• %;;; '.'LG’.iDüss^iaprir -*•'h;
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VII ZR 4/60
•Verkündet am 21. April 1961 Woitscheck,
Jus tiziober Sekretär als Urkundsbearater der'Geschäftsstelle.
I.via i'T a m e n des- V 0 1 k,-.e-. s
' ..In dem Rechtsstreit
des Rechtsanwalts'Dr. KÄpplatz 4P,
Hans B
in-
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revision -. Froseßbevollinächtigter: Rechtsanwalt .Dr. I
Klägers,
gegen
den Kaufmann Kurt
in D
i ' „ .
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. wKKKKB -
hat Ider VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. April 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien,..'Erbel,.-Hubert • ?yfeyer,...Dr. / Vogt. und-Dr.,. Rinke ■■ .
für Recht ,erkannts •
Auf die Revision des Beklagten wird das '■ '.Teilurteil des 7. Zivilsenats des Oberlandes-■; gerichtc in Düsseldorf ypm 4. Rd.vem.ber 19!?9, ■.... ;; ::aufgehoben, ■ \ •
Die Sache wird a zur neuen Verhandlung und
t.
'Entscheidung, auch über die Kosten der Revision., 'an das Berufungsgericht, zurückverwiesen.-' '
. Von Rechts wegen \ ' ' 'J
\
l
\. ■
V- '2 - ' Tatbestand:
Ira Jahre 1957 Beabsichtigten drei Interessenten, Fritz Wilhelm Appi und Erwin auf dem Grundstück DtPPB
PPP, Spp^str. 4P ein Mehrfamilienhaus zu errichten. Zur Durchführung diebes Vorhabens schlossen sie, vertreten durch den Kaufmann Friedrich JflB, mit dem Beklagten einen Betreuungovertrag. Der Beklagte übernahm danach die finanzielle und rechtliche Überwachung. Im § 4 genes Abkommens• traten die Bauherren dem Beklagten ihre Ansprüche auf Auszahlung der gewährten Hypothekendarlehen ab;.^dieser hatte ein Baugeldkonto zu errichten, auf das alle das Bauvorhaben betreffenden Zah-gingen zu leisten waren; der Beklagte'hatte hiervon die ;sich., darauf beziehenden Verpflichtungen zu 1 erfüllen.-• ' .
Am 4. November 1957 verkaufte JpP den Anteil des Hpp an den Kläger für 15.000 DM, ohne hierzu von Hpp|bevollmäch-
j 1
tigt zu sein. Der Kläger zahlte an zur Abdeckung des
Kaufpreises aim 5. November 1957 10.000 DM. üb er wies-
einige' Tage später auf das Baugeldkonto des Beklagten 8.200 DM, ohne, anzugeben, in wessen Auftrag er handelte. Der Beklagte Verwandte den Betrag zur Bezahlung von Baukosten. Erst mit ; Schreiben vom 13• März '1958 teilte JPP dem Beklagten auf, dessen Anfrage mit, daß die 8.200 DM für den Kläger,als , ,
'‘dritten Wohnungseigentümer”' bestimmt waren. -
• • HpPgenehmigte ü.nieht den von jpp geschlossenen Vertrag und veräußerte -seinen Anteil anderweit.,, JPP fiel., im . Frühjahr 1958. in Konkurs. •
. Der Kläger verlangt kvon dem Beklagten den Betrag von 3.200 DMfzurück. Seinen^An3pruch stützt er auf Vertrag, Geschäftsführung ohne .Aufträg und ungerechtfertigte ^-Bereicherung.
■ ■■ ' ■; ; ■
Der Beklagte hat Klagabweisung und, widerklagend, Pest-•.Stellung beantragt, daß dem Kläger, keine weiterg.ehende ,Porde~ rung gegen ihn (Beklagten) zustehe. Der Kläger hat beantragt^ "die Widerklage abzuweisen. '
; Das Landgericht'hat die Klage abgewiesen und nachdem .Widerklageantrag erkannt.. Das Oberlandesgericht hat durch ' Teilurteil der Klage stattgegeben. Dbdi*'die-Widerklage hat. es noch.nicht entschieden.
Hit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, verfolgt der, Beklagte ^seinen Klageabweisungsantrag ■ v| 'weiter:. . ' •• \
_' Das Berufungsgericht verneint, einen Anspruch des Klägen aus Vertrag, gibt aber der Klage aus § 812 BGB statt. Hier-T gegen:y^endet sich die Revision. Sie hat-im Ergebnis Erfolgv|
1); Das Berufungsgericht führt aus, die Überweisung der' 8.200 DM auf das Baugel&erkonto habe zu einer Bereicherung.! ■des Beklagten geführt, -nicht'-zu einer ••Bereicherung,.der Dau-J herren. • \
' 'Die.Revision macht demgegenüber geltend, das Berufung^ gericht habe den Vertrag vom 5. Juli 1957 nicht beachtet." Bei dessen Würdigung hätte es zu dem Ergebnis kommen müssen! nicht der Beklagte, sondern die Bauherren seien Rechtsinha-J ber des Kontos gewesen; dem Beklagten habe die Verfügung.'
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darüber nur auf Grund einer Ermächtigung der■ Bauherren (§ 185 BGB) •'.zugestanden. • , . I
I
-BieyRüge ist nicht begründet..
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a) . Es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, das Berufungsgericht habe bei .seinen Ausführungen zu.§812 BGB den '
i1 Vertrag-vom 5. Juli 1957 übersehen, der die Grundlage der
1 . '
: Treuhänderstellung des Beklagten, bildete. Bas gilt umso '. mehr, als es sich mit dem Vertrag in anderem-Zusammen- . hang. ausführlich befaßt. • '
Bas.Berufungsgericht legt ersichtlich den Vertrag;vom ,, 5'. Juli 1957, eine Individual Vereinbarung, dahin aus, daß ■Inhaber des Bau^elderkontos derBeklagte und nicht die Baiiherren werden sollten. Biese Auslegung ist möglich* sogar .naheliegend und läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Gemäß •; § 4 des ■ .'(.genannten Abkommens hat der. Beklagte auch unstrei-"tig' das Baugelderkonto auf seinen Hamen eingerichtet. Baraus.. -konnte'das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß folgern, daß Gläubiger der sich aus dem Guthaben des Kontos erge-• benden Forderung gegen. die- Bank, der Beklagte und. nicht , die Bauherren waren. ' • ' ‘ >
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i ': • .
• .Zutreffend hat das Berufungsgericht in diesem Zusammen-
i . .
- ha.ng auch darauf hingev/iesen, daß. die Bauherren durch eine rechtsgrundlose Zahlung an den Beklagten noch keine Rechte
■ , i . • ••.•••.
' .erlangten, daß sie nicht in der Lage waren, über den rechts-grundlos geleisteten Betrag zu verfügen und daß sie den
l 1 . •,
Beklagten nicht daran hindern konnten,, '.die rechts grundlos .gezahlten 8..200 BM an den .Leistenden zurückzuzahlen..
I
b) Bie Revision verweist darauf, daß bei der uneigen-
: mitzigen' Treuhand der Treugeber einer Zwangsvollstreckung in :dap..'-Treugut' 'durch, Gläubiger, des ■ Treuhänders mit der- ,
.Drittwiderspruchsklage (§ 77-1 ZPO) entgegentreten, im,Kon-' .kurs des Treuhänders das Treugut aussondern könne (§ 43 ;K0), sowie, daß das Treugut steüerrechtlich nicht als , '••Eigenvermögen des-Treuhänders'angesehen werde. •
. has alles "besagt jedoch nichts datübeh, ob die Zahlung ■auf ein Treuhandkonto eine VermögensverSchiebung unmittelbar an den Treugeber darstellt.'
. • ‘ ■(
Die Einschaltung eines Boten oder eines offenen - Stellvertreters hindert allerdings nicht, daß sich die. Vermögeng-Verschiebung unmittelbar im Verhältnis zu der dahinter steiufh den Person vollsieht (Staudinger BGB 11. Aufl. § 812 Rz’8 b c-Enneccerus-Lehmann Schuldr.echt 1958 § 221 III 1 a) . Der Be>
:klagte; hatte hier aber eine derartige Rechtsstellung-nichtj,
I V,
Bei Zwischenschaltung eines Kommissionärs, indirekten^ Stellvertreters oder Strohmanns ist dagegen die nach § 81|j ■ BGB erforderliche Unmittelbarkeit der Vermögensverschiebunß-nicht mehr gegeben (RG JW 1932, 735; RGRK BGB 11. Aufl. "\
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•;§ 812 Rz 38; Staudinger aaO Anna. 8 b a mit Weiteren Nachv/ej-sen; Enneccerus-Lehmann aaO III 2; larenz Schuldrepht -8. 520).• '•; • '\ • >
1 . .. . ’ , t (
In. ähnlicher Weise; schiebt sich ein Treuhänder^ der.! 'nach außen Rechtsinhaber eines Treuhandkontos ist, alsseH ständige Zwischenperson zwischen den, der auf l dieses Kong .eine Zahlung leistet, und den, in dessen Interesse der’TrJl händer das Konto führt. Die Vermögensverschiebung vollzie]| sich in solchem Palle daher nicht unmittelbar zwischen dei? Einzahler und dem Treugeber, sondern zwischen dem Dritten1 und dem 'Treuhänder.: Erst-;öhrcjb ,i,*;ein.e weitere selbständig)
Vermögensverschiebung gelangt der Gegenwert der Einzahlung unter Umständen vom Treuhänder an’,den. Treugeber. Der Berei-cherungsanspruch. des .Einzahlers "bei rechtsgrundloser Zahlung entsteht daher gegen, den Treuhänder ünd nicht, gegen ..den. Treu geber.
c) Die Revision'weist darauf hin, daß der Treuhänder, aus der Bindung gegen den Treugeber im Innenyerhältnia ver-pflichtet sei, das Treugut von seinem, freien Vermögen getrennt zu halten und es auchnicht vorübergehend für eigene Zwecke zu verwenden, 30wie:,, daß . er. sich bei-Zuwider-. handlungen’ strafbar mache. •; ■ ' : '■ •
- Das ändert jedoch nichts daran, daß der Treuhänder-'
•im vorliegenden Palle nach außen Rechtsinhaber des Bau- . gelclerkontos gewesen. ist. Diese Gestaltung der Rechtslage aber schließt die Annahme aus ,> die Vermögensverschiebung habe sich hier unmittelbar ^zwischen dem Einzahler-und den. Bauherren völlzogen. 1 '
2) Das Berufungsgericht bejaht eine unmittelbare Vermö- ; gensversehiebung zwischen den Parteien, obwohl nicht der Kläger, sondern J^i die Überweisung. auf das- Baugelder-'. •konto desBeklagten vorgenommen-hat..
;•' Diese 'Auffassung, wird jedoch von-seinen bisherigen -.
PestStellungen nicht getragen.
a) Den Ausführungen des Berufungsgerichts (Seite H des Urteils) ist allerdings die Peststellung zu entnehmen, 'daß im Zeitpunkt der Überweisung des JJH|an den Beklagten „diese beiden darüber einig waren, Jf(^überweise das Geld nicht für eigene Rechnung, sondern für Rechnung Leines anderen, und zwar mit der ZweekbeStimmung, es für die Deckung der Baukosten zu verwenden.
- 7
Dem steht nicht entgegen',. daß das Berufungsgericht. An anderer Stelle (S. 18 des.Urteils) als möglich' unterstellt .hat, habe die 8.200 DM "darlehnsweise geleistetfr; de^
•damit ist ersichtlich kein Darlehen an den Beklagtet)
. ., sondern ein solchen, an den Kläger ( oder einen anderen "Bau -‘-herrn oder Bauinteressenten,), .gemeint, -wie ,der. Zusammenhang .. des Urteils ergibt. • - , Av ■
Es .liegt nahe, daß, obwohl der Beklagte zunächst niiphr}--. wußte, wer der Dritte war, 'für dessen Rechnung J(®P leistete, schon hei der Überweisung an den Beklagten
/ Willen hatte, das Geld für Rechnung des Klägers zu über-J '' weisen. Dafür sprechen der enge zeitliche Zusammenhang dek1 : .Überweisung: des Jjgd mit Äer kurz zuvor erfolgten.des Kla-gers sowie das 'Spätere Schreiben des JpPvom 13-, Mar2; 195^ (
Trifft das aber zu, so ist nicht ausgeschlossen, da^
*v
1 ' die Bereichepungbfordei'ung :dem Kläger und. nicht dem.-J®Bf ■ ; : zusteht-.., _ .>■■■' . '' . -. ^v|
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• : Das Berufungsgericht nimmt das an, folgert es aller| dings aus der späteren Erklärung des JflP vom 13. Marz ..und meint, diese Erklärung-habe dazu geführt, den uräprüaj~ lieh in der Person des J(P|entstandenen Bereicherungsan* .spruch nachträglich., mit bückv/irkender' Kraft auf den Kläger über zulei ten. v\' 1 '' ' ,•
Diese Auf fas sung ist rechtlich, nicht haltbar. 'Jedo|| •braucht darauf hier nicht näher eingegangen zu, werden. V Denn wenn schon bei der Zahlung des Jpl an den Beklagte! für beide feststand, daß Jpp nicht für eigene, sohderh.|/<>
fremde Rechnung zahlte, der Beklagte also erkennbar den'i
. '•$
Willen hatte, den Betrag.als. fü.r. Rechnung dessen gezaftlf
8;
. entgegenzunehmen, für' den <T^PI zahlen wollte, ("für den es angeht“), und wenn J^^c^ämals den Willen hatte, für den Kläger zu zshlen, so konnte der Bereicherungsanspruch für •den Kläger und nicht für J^l entstehen, ohne daß es noch . .auf die•Erklärung .von 13.. März 1958 ankommt.
b) • Voraussetzung dafür ist allerdihgs, daß ein gültiges ■-Deekungsverhältnis zwischen dem Kläger und vorhanden
war und daß das von und dem Beklagten angenommene Valu-
taverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten fehlte.
-aa) Eine kausale Rechtsbeziebung 'zwischen dem Kläger und \
■ ;dem Beklagten, die die Überweisung im Verhältnis der . ■
Parteien (Valutaverhälthis) hätte rechtfertigen können, bestand .und besteht-nicht, wie außer Streit ist. : :
bb) Weiches Deekungsverhältnis •■.zwischen dem Kläger und ..in Betracht kommt, hat das Berufungsgericht nicht geklärt.
Es schließt die Möglichkeit eines.“Vertrags oder Auftrags“
;nicht aus, wobei unklar bleibt, warum es beide Begriffe in ' Gegensatz zueinander stellt. Es erörtert; aber auch die Möglichkeit einer Geschäftsführung ohne Auftrag des J^P.für den .Kläger.,In diesem Zusammenhang stellt es wiederum nicht fest, :..daß diese Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen ■ oder mutmaßlichen. Willen des Klägers entsprach. Es meint aber, der Kläger.habe diese Geschäftsführung mindestens stillschweigend dadurch genehmigtdaß er die 8.200 EM .als für seine Rechnung geleistet gelten.lassen wolle, ganz abgesehen davon, daß er sich sogar auf den Standpunkt stelle, die Leistung der 8.200 DM sei. Vertrags-;) auf.traga- und, hinteressegemäß gewesen.•
Sollte tatsächlich-der Kläger eine auftragslose Ge-,
•. schäftsführung des genehmigt haben, so würde damit -aller-
: . s dings rückwirkend ein gültiges DeckungsVerhältnis zvyischer •, J^Pund dem Kläger im Zeitpunkt der Zahlung des an der)
\ Beklagten hergestellt sein, und es würde jetzt der Kläger.:, «als Inhaber der Bereicherungsforderung vom Zeitpunkt der . Zahlung des ab anzusehen sein (§ 184 BGB) (vgl. auch:
, \RGRK BGB 11. Aufl. § 812 Anm. 49). ” ' ; VV;
Die Feststellungen des Berufungsgerichts reichen aber nicht aus,, um seine Ansicht zu stützen, der Kläger habe . die Zahlung des an den Beklagten genehmigt.;i-
Y/ie vom Berufungsgericht ausgeführt, schloß d^e,Jf,hey-j - ' Weisung des. jppi an'den Beklagten die Z we c kb e s t immung 'ein,]
' daß der Beklagte das Geld alsbald für Bauzwecke verwenden 1 ': sollte, wie er es auch getan hat. Daß der Kläger eine soldhp
' Hingabe des Geldes hätte genehmigen wollen, kann ihm nicht] einfach unterstellt werden, wie das Berufungsgericht da’s ., tut. Der Vortrag des Klägers im Prozeß spricht im Gegenteil dafür, daß er auch jetzt "inoch 'auf dem Standpunkt 'stehi,'djkp .. Beklagte habe über das Geld 1 nicht für. Bauzwecke verfügen,
'. demnach also auch das Geld nicht zwecks Verwendung-« :
: . 'für den Bau an den Beklagten überweisen dürfen. Danach liegt
'■ ' es nahe, .daß der Kläger mit der Überweisung an den’Bekldgtjr»
. .so v/ie O^p^sie vorgehomen-hat, auch, jetzt noch nicht eijb '-verstanden ist. “V .V ■ V ; :
' ; d) Das angefochtene Urteil kann demnach keinen Bestand-;
•,- ' haben. Das Bevisionsgericht ist nicht in der Lage, in dei , Sache abschließ end i zu .entscheiden, da die dazu erforderlichen Feststellungen fehlen. ■'
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Das Berufungsgericht wird in der neuen Verhandlung, in der es auch auf -den von ihm bisher unberücksichtigt gelassenen Schriftsatz des Klägers vom 19. Oktober 1959 ein- / zugehen haben wird, bestrebt, sein müssen, möglichst ein- ' ■ deurtige Pest Stellungen zu treffen. Das gilt insbesondere -dafür, welcher Art das Deckungsverhältnis zwischen dem "
■ Kläger und gewesen ist, sowie, falls dafür eine Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht kommt, ob,
mit welchem Inhalt und wann d,er Kläger sie genehmigt hat.
Auf den Zeitpunkt einer etwaigen Genehmigung des Klägers könnte es im'Hinblick-auf,, den Konkurs über das Vermögen des ankommen; die Revision hat in diesem. Zusammenhang ..
-auf §.15 KO hingewiesen. :.... ....
< Sollten dem. Berufungsgericht die erforderlichen Feststellungen nicht möglich sein, GQ; wird es den Kläger mit . d.er Klage als beweisfällig abweisen müssen. \
3) Der Beklagte hatte sich auf den Standpunkt gestellt, seine Bereicherung sei dadurch weggefallen,., daß er..das. Geld: . für Zwecke des Baus verwendet habe.
a) Das Berufungsgericht führt demgegenüber aus: Die Bereicherung des Beklagten bestehe1 hoch. Da der Beklagte zur Herausgabe des Erlangten (der Forderung gegen die Bank aus der Gutschrift)- ; nicht mehr in der läge sei, müsse er dessen Wert ersetzen (§ 818 Abs. 2 BGB). Dem Beklagten stehe zu demindest noch ein Bereicherungsanspruch gegen die Bauherren zu, für deren Bau’das Geld rechtsgrundlos verwendet worden sei. Der Beklagte iiürfe den Kläger nicht auf eine Abtretung dieses Bereicherungsanspruchs gegen die Bauherren T?o5?Sveiscn, weil nicht dargetan sei, daß die Bauherren zahlungsunfähig .' sein-könnten. Der Wert der Bereicherung>des Beklagten he-, trpge unter diesen Umständen 8.200' DM., -. , - . ■ • . : ' '
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n-^. v
; Gegen diese Ausführungen bestehen keine rechtlichen -.
'.Bedenken- (vgl. RG Recht 1907 Nr. 1827; RGZ 86, 348; Stau-' ' : dinger BGB 11. Aufl. § 818 Hz. 32 u. 37 a; EGRK.BGB 11. Auß?. § 818 Hz 52; vgl. auch die Entscheidung des erkennenden . Senats vom 27. Oktober(1960 VII ZR 161/59')- V-
Die Revision meint, ein Bereicherungsanspruch des ■
• ' Beklagten gegen die Bauherren sei desv?egen nicht entstandet) | ; "/ weil der Beklagte als Treuhänder der Bauherren überhaupt
kein eigenes Recht an den 8.200 DH erworben habe,'.sondern 1 diese unmittelbar vom Vermögen des in-das der Bauherr
... 'ren übergegangen seien. . /
Diese Auffassxmg ist jedoch mit dem vom Berufungsge-r.'.
", rieht rechtsfehlerfrei festgestellten Sachverhalt• nicht,;/ zu. vereinbaren, wie bereits oben zu 1) ausgeführt ist. '■
;Bach'Ansicht des.Berufungsgerichts ist die;Bereiche^
. des Beklagten auch deswegen nicht weggefallen, weil der ;B.£-klagte diirch das Aa.sge.ben des Geldes Schulden aus dem Bai|* Vorhaben getilgt habe, was zu einer Vermögensmehrung glei; eher. Höhe geführt habe. ;
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe über,se-i „hen, daß die Eorderungen der Bauhandwerker nicht. gegen deg ,, • .' Beklagten, sondern gegen die -Bauherren bestanden, wie das-
' Berufungsgericht,.an anderer Stelle feststellt. . - ■ -j
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./'s . •; Die Rüge ist an sich begründet. Das ändert 'aber 3nich|
- daran, daß die weitere selbständige Begründung des Bern-]
, . fungsgerichts. zu-trifft, einem Wegfall der Bereicherung' :J stehe der Bereicherungsanspruch des Beklagten gegen die j Bauherren entgegen (s. oben zu a)> . .. -• j
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.1.2
4j Da das angefoehtene Urteil aus den zu 2) erörterten ...Gründen aufgehoben und die Sache an das. Berufungsgericht zurückverwiesen werden muß, ist diesem auch, die Entscheidung über die Kosten del* Revision zu überlassen.
< Heimaimr^roßten.‘‘Erbel • Meyer 3pr.-..'.Vogt::./-P^iüce'-i;
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