Der VII. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 4/04 vom 12. Mai 2005 in dem Rechtsstreit OLG Düsseldorf - Az. 23 U 220/02 vom 09.12.2003; LG Mönchengladbach-Az. 3 0 431/00 vom 16.10.2002; Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Mai 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und die Richterin Safari Chabestari beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Dezember 2003 wird zurückgewiesen. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 54.426,45 € Kuffer Safari Chabestari Dressier Hausmann Wiebel