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BGH · VII ZR 4/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 4/04

Der VII. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 544 ZPO
KufferDüsseldorfDressierZPO12Revision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 4/04
vom 12. Mai 2005 in dem Rechtsstreit
OLG Düsseldorf - Az. 23 U 220/02 vom 09.12.2003;
LG Mönchengladbach-Az. 3 0 431/00 vom 16.10.2002;
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Mai 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und die Richterin Safari Chabestari
 beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Dezember 2003 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 54.426,45 €
Kuffer
 Safari Chabestari
 Dressier
Hausmann
 Wiebel