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BGH · VII ZR 4/00

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 4/00

Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier und die Richter Dr. Haß, Dr. Wiebel, Prof. Kniffka Bauner Dressier Haß Wiebel

Zitierte Normen: § 116 ZPO
24KniffkaWiebelDressierProzeßkostenhilfeBauner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 4/00
vom 24. Oktober 2002 in dem Rechtsstreit
 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier und die Richter Dr. Haß, Dr. Wiebel,
 Prof. Dr. Kniffka und Bauner
 beschlossen:
Der Antrag der Beklagten und Wiederklägerin auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
Nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO kommt eine Gewährung von Prozeßkostenhilfe für die beklagte GmbH nur in Betracht, wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwider liefe.
Dies ist hier nicht der Fall.
Kniffka
 Bauner
Dressier
 Haß
Wiebel