Der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28« Oktober 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br» Hoimann-Trosien, Rietschel, Hubert Meyer, Dr. Vogt und Br, Pinke für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 1. 2, den Anspruch auf Provisionszahlung nebst 10 Zinsen ab Fälligkeit für die aus dem Buchauszug sich ergebenden nicht abgerechneten Geschäfte; ihm im sonstigen Rahmen des Hauptantrages zu gestatten, sich aus dem dort bezeichneten Wi-dei'standsthcrmometer hinsichtlich seiner Ansprüche auf Provisionszahlung entsprechend dem begehrten Buchauszug nebst Zinsen zu befriedigen und an diesem Thermometer das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht auszuüben» Die Berufung des Klägers ist unzulässig» Er ist durch das Urteil des Landgerichts vom 15p April 1966 nur in Höhe von 51,75 DM beschwert» Die* äeit dem 1a Januar 1965 erforderliche Berufungssumme von mehr als Da die Berufung des Klägers unzulässig ist, hat das Berufungsgericht ihr mit Recht den Erfolg versagt0 Die Revision des Klägers ist daher zuriickzuweisen, v/o-bel der Spruch des Berufungsurteils dahin richtig zu stellen ist, daß die Berufung nicht zurückgev/iesen, sondern als unzulässig verworfen wird,,
BUNDESGERICHTSHOF 2081 063 IM NAMEN DES VOLKES VII ZR_3/67 URTEIL Verkündet am 28* Oktober 1968 Horn, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Handelsvertreters Ingenieur Josef j Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, Proseßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Pirma Peter KO, Straße f/ß gesetzlich vertreten durch den personnel ells den Gesellschafter Kaufmann Peter Str. haften- Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br* o 2 Der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28« Oktober 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br» Hoimann-Trosien, Rietschel, Hubert Meyer, Dr. Vogt und Br, Pinke für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 1. Dezember 1966 wird zurückgewiesen; jedoch wird das Berufungsurteil dahin abgeändert, daß die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen wird«, Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger war von Oktober 1962 bis Ende 1964 Handelsvertreter (Bezirksvertreter) der Beklagten, Er hat beim Bandgericht in Krefeld - im Gerichtsstand des § 371 Abs, 4 HGB - Klage erhoben, zuletzt mit folgenden Anträgen: I„) ihm zu gestatten, sich nach den für das Pfandrecht geltenden Vorschriften des BGB aus einem (bestimmt bezeichneten, in seinem Besitz befindlichen) Widerstandsthermometer für nachfolgende Ansprüche zu befriedigen: 1o den Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges für alle bisher nicht abgerech- neten Geschäfte, die bis 31» Dezember 1964 mit oder ohne seine Mitwirkung mit Personen seines Bezirks oder seines' Kundenkreises geschlossen seien; 2, den Anspruch auf Provisionszahlung nebst 10 Zinsen ab Fälligkeit für die aus dem Buchauszug sich ergebenden nicht abgerechneten Geschäfte; II.) hilfsweise: ihm im sonstigen Rahmen des Hauptantrages zu gestatten, sich aus dem dort bezeichneten Wi-dei'standsthcrmometer hinsichtlich seiner Ansprüche auf Provisionszahlung entsprechend dem begehrten Buchauszug nebst Zinsen zu befriedigen und an diesem Thermometer das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht auszuüben» Die Beklagte hat sich u»a» darauf berufen, daß nach den §§ 8, 9 des Handelsvertretervertrages der Parteien das Landgericht in Mönchcngladbach ausschließlich zuständig sei» Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit des angerufenen Landgerichts abgev/iesen» Mit der - zugelassenen - Revision, um deren Zurück* Weisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter» Entscheidungsgründe: Die Berufung des Klägers ist unzulässig» Er ist durch das Urteil des Landgerichts vom 15p April 1966 nur in Höhe von 51,75 DM beschwert» Die* äeit dem 1a Januar 1965 erforderliche Berufungssumme von mehr als 200 DM (§ 511 a Abs* 1 ZPO iod*F* des Gesetzes vom 27* November 1964) ist daher nicht erreicht* Gemäß § 6 Satz 2 ZPO richtet sich der Streitwert nach dem Wert' des Thermometers, aus welchem der Kläger auf Grund seines kaufmännischen Zurückbehaltungsrechts Befriedigung sucht (vgl* RGZ 133, 288; Hillaeh, Streitwert, 2*Ao § 27 VI; Gerold, Streitwert, II 114 Rz 8). Das Thermometer ist unstreitig nur 51,75 DM wert* Der Provisionsanspruch des Klägers ist nicht maßgebend; denn er ist hier nicht rechtshängig* In der Klageschrift (Seite 2) ist zwar gelegentlich von "Stufen-klage” und im Schriftsatz des Klägers vom 24* Mai 1965 (Seite 2) von "Inzidentklage” die Rede* Der Kläger hat aber weder eine Stufenklage noch eine Inzidentfeststellungsklage erhoben, wie seine Klageanträge zeigen* Da die Berufung des Klägers unzulässig ist, hat das Berufungsgericht ihr mit Recht den Erfolg versagt0 Die Revision des Klägers ist daher zuriickzuweisen, v/o-bel der Spruch des Berufungsurteils dahin richtig zu stellen ist, daß die Berufung nicht zurückgev/iesen, sondern als unzulässig verworfen wird,, Heimann-Trosien Vogt Rietschel Einke Meyer