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BGH · VII ZR 3/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 3/64

Der VII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6« Dezember 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr« Heimann-Trosien, Rietschel, Erbel9 Hubert Meyer und Dr« Finke für Recht erkannt: Die Durchführung der Arbeiten hing davon ab, daß das Land Schleswig-Holstein der Beklagten eine entsprechende Beihilfe gewährte« Die Beklagte reichte ihn zwecks Zubilligung einer Beihilfe ein; nach ihrer Behauptung hat sie diese aber bisher nicht erhalten. Der Kläger behauptet, die Beklagte schulde ihm für den Teilentwurf ein v/eiteres Honorar von 6,550.—DM« Die Beklagte hat bestritten9 den Kläger mit der Anfertigung eines baureifen (l’eil) entwürfe beauftragt zu haben. Zt. Arbeiten ausgeführt, die teilweise auch im Entwurf des Klägers enthalten gewesen seien» Sie wäre deshalb nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, hierfür diesen Entwurf zu verwenden» Das Berufungsgericht hat das mit der Begründung abgelehnt, daß sich ein solcher Anspruch nicht schon aus Treu und Glauben herleiten lasse» Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Beklagte hätte verpflichtet sein sollen, den Entwurf des Klägers zu verwenden: 2.) Der Kläger wendet sich mit seiner Revision ferner dagegen, daß das Berufungsgericht ihm einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung versagt hat» a) Der Kläger hatte vorgetragen, die Beklagte habe später die Beihilfe für die von ihm geplante Entwässerung erhalten und diese nach seinem Plan von einem anderen Ingenieur durchführen lassen. Das Berufungsgericht hat in der letzten mündlichen Verhandlung den Nebenintervenienten gehört und ist zu der Überzeugung gelangt, daß die vom Land bewilligten Zuschüsse für Überholungsarbeiten am ?/asserleitungsnetz der Beklagten und nicht für die von dem Kläger geplante Entwässerung gegeben worden seieno Die hiergegen gerichteten Revisionsrügen des Klägers sind nicht begründet. Daß das Berufungsgericht die Personalien des Zeugen bei keiner seiner Vernehmungen entgegen der Vorschrift des § 595 Abs. 2 ZPO festgestellt hat, ist rechtlich bedeutungslos (Wieczorek ZPO § 395 An. A I), im Übrigen ebenfalls in der anschließenden mündlichen Verhandlung nicht gerügt worden. cc) Das Berufungsgericht konnte auch von der Parteivernehmung des jetzigen Bürgermeisters der Beklagten ab-sehen. Es hat auf Grund der Aussagen des Nebenintervenienten das Gegenteil der von dem Kläger aufgestellten Behauptung festgestellt. ist nicht entscheidend, Das Berufungsgericht hat ihm geglaubt^ daß er seine Bekundungen "aus eigener Kenntnis der Angelegenheit" gemacht hat. wenn sie den Entwurf des Klägers nicht benutzt hätte^ sich von einem anderen Ingenieur entgeltlich einen Entwurf hätte anfertigen lassen? Das hat das Berufungsgericht aber nicht festgestellt und der Kläger auch selbst nicht behauptet.

Zitierte Normen: § 67 ZPO
BerufungsgerichtNebenintervenientenEntwurfZPOKlägerBeihilfeRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII ZR 3/64
URTEIL
Verkündet am
6. Dezember I965 Horn? Justiz-obersekre^är
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 deo Ingenieurs Rudolf straße
 Klägers? Berufungsklägers und Revisionsklägers ?
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
die Gemeinde Densahn Kreis OHHHB H. ? gesetzlich vertreten durch ihren Bürgermeister?
Beklagte? Berufungsbeklagte und Reviaionsbeklagte?
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr,
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Der VII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6« Dezember 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr« Heimann-Trosien, Rietschel, Erbel9 Hubert Meyer und Dr« Finke
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 29. Oktober 1963 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen«
Von Rechts v/egen
 Tatbestand:
Im Jahre 1953 fertigte der Kläger im Auftrag der Beklagten einen Vorentwurf für die Anlage einer Kanalisation. Als Entgelt sollte er 3.000.— DM erhaltena die auch gezahlt wurden. Die Durchführung der Arbeiten hing davon ab, daß das Land Schleswig-Holstein der Beklagten eine entsprechende Beihilfe gewährte«
Außerdem fertigte der Kläger für dasselbe Bauvorhaben einen baureifen Teilentwurf an. Die Beklagte reichte ihn zwecks Zubilligung einer Beihilfe ein; nach ihrer Behauptung hat sie diese aber bisher nicht erhalten.
Der Kläger behauptet, die Beklagte schulde ihm für den Teilentwurf ein v/eiteres Honorar von 6,550.—DM«
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Er hat mit der Klage die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung dieses Betrags nebst Zinsen beantragt.
Die Beklagte hat bestritten9 den Kläger mit der Anfertigung eines baureifen (l’eil) entwürfe beauftragt zu haben. Sie ist der Auffassung;, daß der Kläger deshalb keinen Anspruch auf Bezahlung habe. Es stehe ihm auch kein Bereicherungsanspruch zu2 da sie von dem Entwurf keinen Vorteil gehabt habe.
Die Beklagte hat ihrem inzwischen aus dem Amt geschiedenen Bürgermeister Dr. KflHB den Streit verkündet. Dieser ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. Der Hebenintervenient war in der Revisionsinstanz nicht vertreten.
Entscheidungsgründe:
1.) Das Berufungsgericht verneint das Zustandekommen eines Vertrags wegen des 'Deilentv/urfs und ebenso auch einen Schadensersatzanspruch des Klägers wegen Verschuldens bei Vertragsschluß.
Insoweit hat dieser in der Revisionsbegründungsschrift auch keine Rügen erhoben. Er hat jedoch in der mündlichen Verhandlung vorgetragen9 die Beklagte habe
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g. Zt. Arbeiten ausgeführt, die teilweise auch im Entwurf des Klägers enthalten gewesen seien» Sie wäre deshalb nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, hierfür diesen Entwurf zu verwenden»
Das Berufungsgericht hat das mit der Begründung abgelehnt, daß sich ein solcher Anspruch nicht schon aus Treu und Glauben herleiten lasse»
Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen» Ein Vertrag ist, wie das Berufungsgericht - insoweit unangegriffenfestgestellt hat, nicht zustande gekommen. Auch für das Zustandekommen eines Vorvertrages gibt der Sachverhalt keine Anhaltspunkte. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern die Beklagte hätte verpflichtet sein sollen, den Entwurf des Klägers zu verwenden:
2.) Der Kläger wendet sich mit seiner Revision ferner dagegen, daß das Berufungsgericht ihm einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung versagt hat»
Seine Rügen sind nicht begründet.
a) Der Kläger hatte vorgetragen, die Beklagte habe später die Beihilfe für die von ihm geplante Entwässerung erhalten und diese nach seinem Plan von einem anderen Ingenieur durchführen lassen. Er hat hierzu die Partei-vornehmung des jetzigen Bürgermeisters der Beklagten beantragt.
Das Berufungsgericht hat in der letzten mündlichen Verhandlung den Nebenintervenienten gehört und ist zu der Überzeugung gelangt, daß die vom Land bewilligten Zuschüsse für Überholungsarbeiten am
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?/asserleitungsnetz der Beklagten und nicht für die von dem Kläger geplante Entwässerung gegeben worden seieno
 Die hiergegen gerichteten Revisionsrügen des Klägers sind nicht begründet.
aa) Das Berufungsgericht hat den Nebenintervenienten ersichtlich als Zeugen vernommen. Das war zulässig (vgl. Stein / Jonas, 19» Aufl. Anm. V zu § 67 ZPO).
Ob es hierbei in Ermanglung eines Beweisantrags etv/a verfahrensrechtliche Vorschriften außer Acht gelassen hat, kann dahingestellt bleiben. Der Kläger könnte sich hierauf jedenfalls nicht berufen, weil er einen solchen Mangel in der anschließenden mündlichen Verhandlung nicht gerügt hat ( § 295 Abs. 1 ZPO).
bb) Die Bekundungen des Nebenintervenienten brauchten nicht in das Protokoll aufgenommen zu werden. Es genügte, daß sie im Tatbestand und den Entscheidungsgründen des Urteils wiedergegeben wurden (§ 161 ZPO). Daß das Berufungsgericht die Personalien des Zeugen bei keiner seiner Vernehmungen entgegen der Vorschrift des § 595 Abs. 2 ZPO festgestellt hat, ist rechtlich bedeutungslos (Wieczorek ZPO § 395 Anm. A I), im Übrigen ebenfalls in der anschließenden mündlichen Verhandlung nicht gerügt worden.
cc) Das Berufungsgericht konnte auch von der Parteivernehmung des jetzigen Bürgermeisters der Beklagten ab-sehen. Es hat auf Grund der Aussagen des Nebenintervenienten das Gegenteil der von dem Kläger aufgestellten Behauptung festgestellt. Das lag im Rahmen seiner der Nachprüfung durch das Revisionsgericht nicht unterliegenden Beweis-vvüz'digung. Ob der Zeuge noch in Lensahn ansässig war.
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ist nicht entscheidend, Das Berufungsgericht hat ihm geglaubt^ daß er seine Bekundungen "aus eigener Kenntnis der Angelegenheit" gemacht hat. Eine solche Kenntnis konnte er auch haben? wenn er seinen Wohnsitz verlegt hatte. Nach § 445 Abs. 2 ZPO konnte es daher ohne Bechtsfehler die beantragte Parteivernehmung unterlassene
b) Der Kläger rügt weiter? das Berufungsgericht habe übersehen? daß die Beklagte schon dadurch bereichert sei? daß sie den von ihm hergestellten baureifen Teilentwurf zur Erlangung einer Beihilfe an das Wasserwirtschaftsamt Lübeck weitergegeben habe. Darin liege bereits, selbst wenn die Beihilfe nicht bewilligt und die Arbeiten nicht nach dem Plan des Klägers durchgeführt worden sein sollten? ein Gebrauchsvorteil? der einen Bereicherungsanspruch rechtfertige.
Auch diese Büge ist nicht begründet. Es ist zwar richtig? daß die Beklagte schon allein dadurch, daß sie den Entwurf ihrem Antrag auf Beihilfe beigefügt hat? einen Gebrauch|vorteil erlangt haben konnte. Das setzt aber voraus? daß sie dadurch anderweitige Aufwendungen erspart hat? d.h. daß sie? wenn sie den Entwurf des Klägers nicht benutzt hätte^ sich von einem anderen Ingenieur entgeltlich einen Entwurf hätte anfertigen lassen? um diesen dann als Unterlage für ihr Beihilfegesuch zu verwenden. Das hat das Berufungsgericht aber nicht festgestellt und der Kläger auch selbst nicht behauptet. Selbst wenn man seinen Ausführungen in der Revisions-begründung einen solchen Vortrag entnehmen wollte? so wäre das eine neue Tatsachenbehauptung? die in der Revisions-instanz nicht mehr berücksichtigt werden könnte.
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3o) Die Revision des Klägers ist daher als unbegründet zurückzuv/eisen*
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO„
Heimann-Trosien	Rietschel	Erbel
 Hubert Meyer	Pinke