Er macht insbesondere geltend, der Ehemann der Klägerin habe zu keiner Zeit militärischen oder militärähnlichen Dienst geleistet; jedenfalls sei seine gesundheitliche Schädigung nicht durch einen solchen Dienst verursacht worden. 1. Das Berufungsgericht nimmt ohne Rechtsfehler an, daß die Klageschrift beim Versorgungsgericht durch Verschulden des Beklagten verspätet cingereicht worden ist. 3. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hätte dem Ehemann der Klägerin vom Sozialgericht eine Beschädigten-rontc zugosprochcn werden müssen. 1. Es bejaht für den Zeitraum von Oktober 1944 bis zu dem Februar 1945 die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 b) Wie dieses beim Bundesarchiv ermittelt habe, sei das Transportkorps SppP der deutschen Wehrmacht oingegliedert (richtig: "angegliedert") ge wese das Korps sei bei Transporten von Verpflegung, Munition und Material sowie zur Regelung des Verkehrs auf den von der Wehrmacht benutzten Straßen eingesetzt gewesen* Daraus ergebe sich, daß der Ehemann der Klägerin auf Ver anlassung eines militärischen Befehlshabers für Zwecke der Wehrmacht Dienst geleistet habe (§ 3 Abs» 1 b)BVG). daß das Transportkorps Speer im Bundesversorgungsgesetz, anders als der in § 3 Abs. 1 n) BVG genannte "Bauotab SpPP/Osteinsatz für Zwecke der Wehrmacht", nicht als eine zu militärähnliehern Dienst eingesetzte Formation bezeichnet sei. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der vom Ehemann der Klägerin geleistete Dienst die in § 3 Abs, 1 BVG genannten Voraussetzungen erfülle, ist rechtlich nie zu beanstanden. Dort ist nicht gesagt, daß sich schon aus der Zugehörigkeit zu dem Transportkorps 8p^^ oder aus einer Tätigkeit bei diesem die Leistung militärährJ ieben Dienstes ergebe. Demgemäß hat das Bayerische Landessozinlgericht sich auch nicht mit der Feststellung begnügt, daß in dem von ihm entschiedenen Fall der Beschädigte dem Transportkorps Sp|^^ angehörto. Es hat vielmehr untersucht, ob die in § 3 Abs. 1 b) BVG genannten Voraussetzungen in jenem Fall gegeben waren, und dazu fcstgcotcllt, der Beschädigte sei uniformierter Korpsangehöriger gev/esen und habe auf Grund einer Einberufung durch einen Gestellungsbefehl der Wehrmacht Dienst geleistet; es bestehe kein Zweifel daran, daß auch seine Abstellung an das Transportkorps 8p^^ auf Veranlassung einer militärischen Dienststelle geschehen sei; er habe dort nach Anweisung eines Oberfeldwebels der Luftwaffe Transporte durchgeführt. Das Bundesversorgungsgesetz verwendet diesen Begriff nicht, und aus der Zugehörigkeit zu dem "Y/ehr-machtcgefolge" geht noch nicht ohne weiteres hervor, daß der Dienst "auf Grund einer Einberufung durch eine mili- Zudem ist in Entlassungsschein bezeugt, daß der Ehemann der Klägerin (als Angehöriger des Y/chrmachtsgefolgcs) Wehrdienst geleistet hat. Die Anwendbarkeit des § 3 Abs. 1 b) BVG ist demnach vom Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum bejaht worden. rente nach dem BVG verfolgt, hat allerdings in seinem nicht rechtskräftigen Urteil vom 17» März 1964 verneint, daß der Ehemann der Klägerin militärähnlichen Dienst geleistet habe. Zur Frage, ob der Ehemann der Klägerin in der Zeit von Oktober 1944 bis Februar 1945 eine gesundheitliche Schädigung (§ 1 Abs. 1 BVG) erlitten hat, die auf inili-tarähnlichen Dienst zurückzuführen ist und eine gesund- 1. Die Tbc ist nach dem Berufungsurteil bei dem Ehemann der Klägerin erst im Jahre 1948 erkannt worden. Bei dem Ehemann der Klägerin habe vor der Kriegsdionstleistung eine durch Verkalkung ausgeheilte Tbc-Infektion Vorgelegen, die während des von ihm abgeleisteten Kriegsdienstes, und zwar in den letzten Monaten des Krieges, wiederaufgelebt sein müsse. Eine Tbc-Verschlimmerung als Folge einer in der Zeit von Ende 1944 bis Anfang 1945 erlittenen gesundheitlichen Schädigung sei genügend wahrscheinlich (§ 1 Abs.3 BVG). Das Berufungsgericht stützt sich bei diesen Feststellungen vornehmlich auf die von den Sachverständigen Dr. Kn^ und Dr, erstatteten ärztlichen Gutachten. Die Revision ist der Ansicht, das Berufungsgericht habe den ursächlichen Zusammenhang unrichtig be arte lit.Es setze sich in offensichtlichen Widerspruch zu dem Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Dr. vom 22. keit, daß die Tbc in der Zeit von Oktober 1944 bis Februar 1945 wiederaufgelebt sei, nicht feststellen können. entnehmen, daß das Eammergericht für bewiesen, nicht nur für wahrscheinlich halt, die Tbc sei in der Zeit von Oktober 1944 bis Februar 1945 wiedoraufgelebt, der Ehemann der Klägerin habe also in diesem Zeitraum eine gesundheitliche Schädigung im Sinne dos § 1 Abs. 1 BVG erlitten. Diese Überzeugung begründet das Berufungsgericht mit Erwägungen, die sich im Rahmen der ihm obliegenden Tatsachenwürdigung bewegen und nicht als rechtsirrig bezeichnet werden können. Pie steht auch nicht, wie die Revision meint, in Widerspruch zu dem Ergänzungsgut achten des Sachverständigen Dr, Unholtz, baut vielmehr auf sein auf und sieht aus ihm weitere Folgerungen. Danach hat das Berufungsgericht eine gesundheitliche Schädigung (§ 1 Abs. 1 BVG) in der Zeit von Oktober 1944 bis Februar 1945 ohne Rechtsfehler festgestellt. Gegen sem tere Annahme, daß die später bei dem Ehemann der Klägerin aufgetretene gesundheitliche Störung die wahrscheinliche Folge dieser Schädigung ist, bestehen ebenfalls keine Bedenken.
Verkündet on 29. Oktober 1964 PoiiJ j Justizobcrockretär a 1 s Ur kund s b e amt er de 1* Geschü 1 toste! 1 c 2232 Ö7Ö I m Kamen des Volk o s In dem Rechtsstreit des R——P der und Z(_____ fllBi und i-flHIHBIHB B^i c„ ., Ku^MMPstraße vertreten durch den Geschäftsführer Martin Beklagten, Berufungsklügers und Revisionsklüger3; - Prozeßbevollmüchtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Witwe Erna ? geb. MüP|^, BBi^P 4B MapBHpplatz B, Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmüchtigter: Rechtsanwalt hat dor VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29» Oktober 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Br. Heimann-Trosien, Rietschel, Erbel und Hubert Meyer für Recht erkannt: Eie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 7* Zivilsenats des Kammergerichts vom 2c November 1962 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Dor v/rihrond dee Rechtsstreits verstorbene Ehemann der V Lügerin, Max dessen Alleinerbin die Klägerin ist, war Mitglied dec beklagten Vereine. Dieser gewährt seinen Mitgliedern Rechtsschutz bei der Verfolgung von Ansprüchen auf Leistungen aus der Kriegsopferversorgung. Im Oktober 1950 beantragte der Ehemann der Klägerin beim Versorgungsamt III BflHK die Gewährung einer Beschä-digtenrente aus der Kriegsopferversorgung, da er .sich während dos Krieges in Rußland eine Schlafkrankheit, Malaria, Gleichgewichtsstörungen und eine Lungentuberkulose zugezo-gen habe. Durch Bescheid vom 10. Januar 1953 lehnte das Versorgungsamt den Antrag auf Beschädigtenrente ab. Den Einspruch, den der vom Ehemann der Klägerin bevollmächtigte Beklagte hiergegen eingelegt hatte, wies das Landesversorgungsamt B^H^ durch Entscheidung vom 26. August 1953 zurück. Diese Entscheidung wurde am 2. September 1953 zur Post gegeben, und zwar gerichtet an den Beklagten. Dieser erhob im Aufträge des Ehemanns der Klägerin Klage, die am 7. Oktober 1953 beim Versorgungsgericht BflP einging. Das Sozialgericht auf das das Verfahren am Lckruar 1954 Ubergegangen war, wies duichUrteil vom 4. Februar 1955 die Klage als unzulässig ab, weil die Klagefrist von einem Monat nicht gewahrt worden war. Die Berufung gegen dieses Urteil wies das Landessozialgericht am 20. April 1956 zurück. Die Klägerin verlangt vom Beklagten Schadensersatz, weil er die Klage nicht rechtzeitig erhoben hat. Sie behauptet, bei fristgerechter Erhebung der Klage würde das Sozialgcricht ihrem Ehemann eine Beschädigtenrente zuerkannt haben. 8ie trägt vor, ihr Ehernem habe von 1941 bis Anfang 1945 in Kriege miiitärähnlichen Dienst nie Kraftfahrer in Russland geleistet, zuletzt von Oktober 1944 bis Februar 1945 als Angehöriger des Transportkorps Sp^p., Aua diesem Korps sei er am 28. Februar 1945 als dienstuntauglich entlassen worden. V/ährend seiner Dienstzeit habe er sich verachiedene leiden zugezogen, u.a. eine Lungentuberkulose. Die Klägerin begehrt Schadensersatz in Höhe der Hentcnbozüge, die ihrem Ehemann für die Zeit vom 1. Juli 1950 an zugestandon hätten, sowie der Hinterbliebenenbezüge, die ihr selbst nach dem Tode ihres Ehemanns entgangen seien. Sie hat beim Landgericht zuletzt beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 17.903590 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Ferner hat sie einen sich auf die Y/itwen-rente beziehenden Feststellungsantrag gestellt. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er macht insbesondere geltend, der Ehemann der Klägerin habe zu keiner Zeit militärischen oder militärähnlichen Dienst geleistet; jedenfalls sei seine gesundheitliche Schädigung nicht durch einen solchen Dienst verursacht worden. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Kammergericht hat, durch Teilurteil die Berufung des Beklagten zurüc3cgewicsen, soweit er zur Zahlung von 14.647? 90 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist. Mit der Revision beantragt der Beklagte, die Klage, soweit ihr das Berufungsgericht stattgegeben hat, abzu-v/eisen. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuwei- sen - - Entocheidungsgründe: I« 1. Das Berufungsgericht nimmt ohne Rechtsfehler an, daß die Klageschrift beim Versorgungsgericht durch Verschulden des Beklagten verspätet cingereicht worden ist. Dagegen wendet auch die Revision nichts ein. 2. Der Klägerin ist ein Schaden entstanden, wenn eine rechtzeitig erhobene Klage beim Sosislgericht Erfolg gehabt hätte. Bei der Beurteilung dieser Präge ist darauf nbzustollcn, wie das Sozialgericht nach der Auffassung des jetzt über den Schadensersatzanspruch entscheidenden ordentlichen Gerichts richtig hätte erkennen müssen (BGH in IM Nr. 22 zu § 6?5 BGB und Nr. 5 zu § 21 RNotO sowie NJW 1959* 1125; Urteil des erkennenden Senats VII ZR 236/60 vom 8. Februar 1962). 3. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hätte dem Ehemann der Klägerin vom Sozialgericht eine Beschädigten-rontc zugosprochcn werden müssen. II. 1. Es bejaht für den Zeitraum von Oktober 1944 bis zu dem Februar 1945 die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 b) BVG und damit militärähnlichen Dienst des Ehemanns der Klägerin im Sinne des § 1 Abs. 1 BVG. Es führt aus, der vorgelegte Entlassungsschein ergebe, daß der Ehemann der Klägerin zu der genannten Zeit dem Transportkorps Gp^p angehört habe. Der Entlassungsschein bestätige, daß er Angehöriger des V/ehrmachtgefolges gewesen sei. Wegen der Bewertung des Dienstes im Tronsportkorps verweist das Berufungsgericht auf ein bei Breithaupt itand. 46, U. 444 veröffentlichtes Urteil des Bayerischen landessozialgerichta. Wie dieses beim Bundesarchiv ermittelt habe, sei das Transportkorps SppP der deutschen Wehrmacht oingegliedert (richtig: "angegliedert") ge wese das Korps sei bei Transporten von Verpflegung, Munition und Material sowie zur Regelung des Verkehrs auf den von der Wehrmacht benutzten Straßen eingesetzt gewesen* Daraus ergebe sich, daß der Ehemann der Klägerin auf Ver anlassung eines militärischen Befehlshabers für Zwecke der Wehrmacht Dienst geleistet habe (§ 3 Abs» 1 b)BVG). 2. Die Revision bestreitet, daß militärähnlicher Dienst Vorgelegen habe» Sie beschränkt sich auf den Hinweis? daß das Transportkorps Speer im Bundesversorgungsgesetz, anders als der in § 3 Abs. 1 n) BVG genannte "Bauotab SpPP/Osteinsatz für Zwecke der Wehrmacht", nicht als eine zu militärähnliehern Dienst eingesetzte Formation bezeichnet sei. Das ist richtig, geht aber an der Begründung des Kammergerichts vorbei. Dieses hat nicht angenommen, daß der Dienst beim Transportkorps Sppp im Gesetz ausdrücklich als militärähnlicher Dienst bezeichnet oder daß das Transportkorps dem Baustab gleiabzusetzen sei. Es stützt seine Entscheidung vielmehr auf § 3 Abs. 1 b) BVG. Nach dieser Vorschrift gilt als militärähnlieher Dienst der auf Grund einer Einberufung durch eine militärische Dienststelle oder auf Veranlassung eines militärischen Befehlshabers für Zwecke der Wehrmacht geleistete freiwillige oder unfreiwillige Dienst. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der vom Ehemann der Klägerin geleistete Dienst die in § 3 Abs, 1 BVG genannten Voraussetzungen erfülle, ist rechtlich nie zu beanstanden. 6 Daü Berufungsgericht bezieht sich allerdings im wesentlichen auf das erwähnte Urteil des Bayerischen I.an-dcssosialgerichts. Dort ist nicht gesagt, daß sich schon aus der Zugehörigkeit zu dem Transportkorps 8p^^ oder aus einer Tätigkeit bei diesem die Leistung militärährJ ieben Dienstes ergebe. Das Korps hatte, wie das Bayerische J.an-dessozinlgoricht ausführt, neben den uniformierten Korpsangehörigen auch zivile Gefolgschaftsmitglieder. Daß auch letztere ohne weiteres militärähnlichen Dienst geleistet hätten, ist nicht ersichtlich. Demgemäß hat das Bayerische Landessozinlgericht sich auch nicht mit der Feststellung begnügt, daß in dem von ihm entschiedenen Fall der Beschädigte dem Transportkorps Sp|^^ angehörto. Es hat vielmehr untersucht, ob die in § 3 Abs. 1 b) BVG genannten Voraussetzungen in jenem Fall gegeben waren, und dazu fcstgcotcllt, der Beschädigte sei uniformierter Korpsangehöriger gev/esen und habe auf Grund einer Einberufung durch einen Gestellungsbefehl der Wehrmacht Dienst geleistet; es bestehe kein Zweifel daran, daß auch seine Abstellung an das Transportkorps 8p^^ auf Veranlassung einer militärischen Dienststelle geschehen sei; er habe dort nach Anweisung eines Oberfeldwebels der Luftwaffe Transporte durchgeführt. So eingehende Feststellungen hat das Berufungsgericht in der vorliegenden Sache nicht getroffen. Es stützt sich aber andererseits nicht nur auf die Zugehörigkeit zu dem Transportkorps Sp^P, sondern verweist auch auf die Angaben im Entlassungsschein. Die von ihm hervorgeho-bene, im Entlassungsschein vermerkte Zugehörigkeit zu dem "V/ehrmachtsgefolge" mag allerdings noch nichts Entscheidendes besagen. Das Bundesversorgungsgesetz verwendet diesen Begriff nicht, und aus der Zugehörigkeit zu dem "Y/ehr-machtcgefolge" geht noch nicht ohne weiteres hervor, daß der Dienst "auf Grund einer Einberufung durch eine mili- tärioehc Dienststelle oder auf Veranlassung ein on mill türi-sehen Befehlshabers,r geleistet worden ist. Zu dieser Annahme berechtigt jedoch der weitere Inhalt des Entlassungsscheins. Hierfür spricht schon die Tatsache, daß überhaupt ein V/ehrmachtoentlassungSGChein vorliegt. Zudem ist in Entlassungsschein bezeugt, daß der Ehemann der Klägerin (als Angehöriger des Y/chrmachtsgefolgcs) Wehrdienst geleistet hat. Pernor ist vermerkt, daß er am Entlassung«tag den Wehrpass erhalten hat und daß seine V/ehrdionstpapiere nschzuoenden seien. Das alles wäre schwer zu erklären, wenn er nicht durch eine militärische Dienststelle einberufen worden wäre oder wenigstens auf Veranlassung eines militärischen Befehlshabers seinen Dienst im Tranaportkorps Sp^p geleistet hätte. Die Anwendbarkeit des § 3 Abs. 1 b) BVG ist demnach vom Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum bejaht worden. Das Sozialgericht vor dem die Klägerin in dem Verfahren S V ihren Anspruch auf Witwen- rente nach dem BVG verfolgt, hat allerdings in seinem nicht rechtskräftigen Urteil vom 17» März 1964 verneint, daß der Ehemann der Klägerin militärähnlichen Dienst geleistet habe. Es hat aber nur geprüft, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 k), m) und n) BVG vorliegen. Mit der Präge, ob der Tatbestand des § 1 Abs. 1 b) BVG gegeben sei, hat es sich nicht befaßt, ebenso übrigens nicht damit, ob militärähnlicher Dienst nach §3 Abs. 2 BVG zu bejahen sei. III. Zur Frage, ob der Ehemann der Klägerin in der Zeit von Oktober 1944 bis Februar 1945 eine gesundheitliche Schädigung (§ 1 Abs. 1 BVG) erlitten hat, die auf inili-tarähnlichen Dienst zurückzuführen ist und eine gesund- j 8 hoi bliche Störung zur Folge gehabt hat (§ 1 Aba. 3 BVG;, beschränkt sieh das Berufungsgericht auf die Prüfung, ob diese Voraussetzungen auf die Lungentuberku 1 oso (:L:n folgenden: Tbc) zutreffen. 1. Die Tbc ist nach dem Berufungsurteil bei dem Ehemann der Klägerin erst im Jahre 1948 erkannt worden. Aller Wahrscheinlichkeit nach sei aber, so führt das Kam-mergericht an, die Tbc viel älteren Datums. Die als Bronchitis in den Jahren 1945 bis 1947 behandelten Erkrankungen seien in Wirklichkeit Erscheinungen einer wiederauflebenden Tbc gewesen. Bei dem Ehemann der Klägerin habe vor der Kriegsdionstleistung eine durch Verkalkung ausgeheilte Tbc-Infektion Vorgelegen, die während des von ihm abgeleisteten Kriegsdienstes, und zwar in den letzten Monaten des Krieges, wiederaufgelebt sein müsse. Eine Tbc-Verschlimmerung als Folge einer in der Zeit von Ende 1944 bis Anfang 1945 erlittenen gesundheitlichen Schädigung sei genügend wahrscheinlich (§ 1 Abs. 3 BVG). Das Berufungsgericht stützt sich bei diesen Feststellungen vornehmlich auf die von den Sachverständigen Dr. Kn^ und Dr, erstatteten ärztlichen Gutachten. 2. Die Revision ist der Ansicht, das Berufungsgericht habe den ursächlichen Zusammenhang unrichtig be arte lit.Es setze sich in offensichtlichen Widerspruch zu dem Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Dr. vom 22. Juli 1962. Dr. habe eine Wahrscheinlich- keit, daß die Tbc in der Zeit von Oktober 1944 bis Februar 1945 wiederaufgelebt sei, nicht feststellen können. Die Rüge ist nicht begründet. _ n y Das Berufungsgericht mußte sich ein eigenes Urteil über den ursächlichen Zusammenhang hi]den. Gutachten von Sachverständigen sind nur Hilfsmittel für die Erkenntnis des Gerichts. Es braucht ihnen nicht in jedem Punkt zu folgen. Dem angefochtenen Urteil ist zu. entnehmen, daß das Eammergericht für bewiesen, nicht nur für wahrscheinlich halt, die Tbc sei in der Zeit von Oktober 1944 bis Februar 1945 wiedoraufgelebt, der Ehemann der Klägerin habe also in diesem Zeitraum eine gesundheitliche Schädigung im Sinne dos § 1 Abs. 1 BVG erlitten. Diese Überzeugung begründet das Berufungsgericht mit Erwägungen, die sich im Rahmen der ihm obliegenden Tatsachenwürdigung bewegen und nicht als rechtsirrig bezeichnet werden können. Im Anschluß an die Sachverständigengutachten verneint es zunächst einen Zusammenhang der Tbc mit der Lungenentzündung, an der der Ehemann der Klägerin im Jahre 1942 erkrankt war. Sodann knüpft es an die Feststellungen der Sachverständigen Dr. Ka^J (vgl. S. 15 seines Gutachtens vom 51« August 1959) und Dr. (vgl. S. 21 seines Gutachtens vom 7. Dezember 1959) an, nach denen die zunächst als Bronchitis gewertete Erkrankung im April 1945 eine erhebliche Verschlimmerung der Tbc bedeutete. Es sieht hieraus den Schluß, daß der für das Wiederaufleben der Tbc maßgebende Prozeß sich in den letzten Monaten des Krieges abgespielt haben müsse. Weiter führt es aus, es sei nicht wahrscheinlich, daß die Verschlimmerung in die ersten Monate des Jahres 1944 zu verlegen sei, weil sich dann wohl schon eher Anzeichen der Lungenkrankheit bemerkbar gemacht hätten. Die größere Wahrscheinlichkeit spreche deshalb für das Wiederaufleben um die Jahreswende 1944/45- L'icso Würdigung war dem Tn tri eh ter erlaubt, eie bindet deshalb das Revisionsgericht. Pie steht auch nicht, wie die Revision meint, in Widerspruch zu dem Ergänzungsgut achten des Sachverständigen Dr, Unholtz, baut vielmehr auf sein auf und sieht aus ihm weitere Folgerungen. Dazu war das Kamrnergericht befugt, auch wenn der Sachverständige selbst solche Folgerungen als "nicht zwingend" angesehen hat. Danach hat das Berufungsgericht eine gesundheitliche Schädigung (§ 1 Abs. 1 BVG) in der Zeit von Oktober 1944 bis Februar 1945 ohne Rechtsfehler festgestellt. Gegen sem tere Annahme, daß die später bei dem Ehemann der Klägerin aufgetretene gesundheitliche Störung die wahrscheinliche Folge dieser Schädigung ist, bestehen ebenfalls keine Bedenken. IV. Demnach ist die Revision zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Glanzmann Erbel He imann-Tro s i en Meyer Rietschel