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BGH · YII ZR 3/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: YII ZR 3/60

Sie habe überdies nur unter der - später nicht eingetretenen - Bedingung gelten sollen, daß die Gemeinschuldnerin auf ihre Forderung gegen eine Firma Papierverarbeitung GmbH, in Höhe von rund 86.000 DM verzichtet und der von dieser Gesellschaft geplante Vergleich mit ihren übrigen Gläubigern zustande komme« Der Beklagte war Mitgesellschafter der Papierverarbeitung Das gilt auch für die 505 DM, von denen das Berufungsgericht sagt, sie könnten sich "begrifflich als Darlehen der Gemeinschuldnerin an die Firma Papierverarbeitung darstellen", dafür habe aber der Beklagte nichts vorgetragen, obwohl ihm die Darlegungslast dafür allein obgelegen habe« Damit will das Berufungsgericht nur sagen, auch die 505 DM seien, ebenso wie die übrigen 15*000 DM, dem Beklagten und nicht der Firma GmbH zugeflossen« Nichts anderes aber hat der Beklagte selbst behauptet» Die von der Revision in diesem Zusammenhang erhobenen Angriffe gehen daher ins Leere« 2, a) Das Berufungsgericht führt aus: Wenn man als Rechtsgrund für die Zahlung der 13« 505 DM eine "Ausstattung" oder "Schenkung" erwäge, so könne als Geber nicht die Gemeinschuldnerin, sondern nur der Vater des Beklagten in Betracht kommen« Auch das deckt sich mit dem eigenen Vortrag des Beklagten« Er hat stets behauptet, sein Vater habe ihm das Geld zu Lasten seines (des Vaters) Kapitalanteils bei der Gemeinschuldnerin als Ausstattung oder Geschenk zugewendet« In dem vorgenannten Zusammenhang steht auch der vonfder Revision angegriffene Satz des Berufungsurteils, die Geldhingabe könnte für sich allein nur im Sinne einer Darlehensgewährung gedeutet werden» Damit will das Berufungsgericht ersichtlich nur sagen: Wenn die Gemeinschuldnerin Vertragspartei des die Geldhihgabe rechtfertigenden Kausalvertrages mit dem Beklagten sei, so komme nur ein Darlehen als Rechtsgrundlage in Betracht, weil ein anderer Rechtsgrund für die Gemeinschuldnerin nicht ersichtlich sei« Bei dieser Sachlage ist die Darlegung des Berufungsgerichts nicht rechtsfehlerhaft, daß, wenn diese Behauptung des Beklagten widerlegt sei, nach den Umständen des Falles als einzig möglicher Rechtsgrund für die Zahlung an den Beklagten aus dem Vermögen der Gemeinschuldnerin die Rechtsform eines ihm von der Gemeinschuldnerin gewährten Darlehens übrig bleibe» Auch das Berufungsgericht geht - wie die Revision - zugunsten des Beklagten davon aus, daß das Geld ihm auf Veranlassung und Weisung seines Vaters ausgezahlt worden ist« Der von der Revision beanstandete Satz des Berufungsurteils, es fehle jeder Anhalt für die Annahme, der Vater des Beklagten habe gegen den Willen seines Mitgesellschafter: aus dem Gesellschaftsvermögen Geld verschenkt, soll nur besagen, daß nicht etwa die Gemeinschuldnerin als Schenker in Betracht kommt, sondern nur der Vater« Etwas anderes hat aber auch der Beklagte selbst nie behauptet« a) Dieses führt aus: Wenn es sich üm eine Zuwendung des Vaters aus dessen Kapitalkonto bei der Gemeinschuldnerin gehandelt hätte, so hätte das Kapitalkonto entsprechend belastet werden müssen» was unstreitig nie geschehen ist« Der Vater habe weder bei Hingabe des Geldes noch auch später jemals im Geschäftsbetrieb der Gemeinschuldnerin eine Weisung erteilt, statt der Führung des Darlehenskontos zu Lasten des Beklagten sein eigenes Kapitalkonto entsprechend zu belasten« Dieses Verhalten des Vaters spreche umso mehr gegen den Beklagten, als dem Vater die tatsächliche buchmäßige Handhabung des Vorgangs nicht verborgen geblieben sei und der Beklagte sich mehrfach bei ihm über die buchmäßige Belastung mit Zinsen beklagt habe« Der Vater habe auch das erforderliche Verständnis besessen, um die Bedeutung der BuchungsVorgänge richtig beurteilen zu können« Das Berufungsgericht berücksichtigt weiter, daß, als in Juli 1956 die Gemeinschuldnerin ein Vergleichsverfahren durchzuführen beabsichtigte, die vom Vater des Beklagten mitunterzeichneten "Erläuterungen zu dem Vergleichsstatus" unter der Position "Darlehensforderungen" u«a» eine Forderung der Gemeinschuldnerin gegen den Beklagten in Höhe von 28«154,77 DM (das waren die 13* 505 DM mit inzwischen buchmäßig auf gelaufenen Zinsen und Zinseszinsen) ausweisen» b) Das Berufungsgericht stellt weiter fest, daß auch der Beklagte bei Empfang des Geldes nicht angenommen habe, das Geld werde ihm von seinem Vater als Ausstattung zugewendet oder geschenkt; auch er sei vielmehr damals davon ausgegangen, er erhalte das Geld als Darlehen von der Gerneinschuld-nerin» Das Berufungsgericht stützt sich dabei u,a» auf die Zeugenaussage des damaligen Prokuristen der Gemeinschuldnerin XiHHM« Diese Aussage ergibt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, daß der Beklagte bis 1953 immer nur gegen die Zinsabrechnungen der Gemeinschuldnerin protestiert, sich aber nicht gegen die Darlehensschuld als solche gewandt hat, insbesondere nicht bei den Verhandlungen, die zur Unterzeichnung der Urkunde vom 9» März 1953 geführt haben» Nach Ansicht des Berufungsgerichts wäre zu erwarten gewesen, daß der Beklagte bei diesen Verhandlungen, wenn, er nicht Darlehensschuldner gewesen wäre, sondern das Geld als Ausstattung oder Geschenk erhalten hätte, das irgendwie zu dem Ausdruck gebracht und darauf hingewiesen hätte, man verlange mit der Unterzeichnung der Urkunde von ihm die Übernahme Es ist aber unter diesen Umständen nicht rechtsfehlerhaft, daß das Berufungsgericht aus der widerspruchslosen Unterzeichnung der Urkunde durch den Beklagten immerhin ein Indiz für die Annahme eines Darlehens herleitet.. e) Die Revision beruft sich auf die Aussage des Vaters, wonach man sich im Betrieb der Gemeinschuldnerin mehrfach nicht um seine Weisungen gekümmert habe, und meint, wenn man nicht auf den Vater gehört habe, so könne aus einer falschen buchmäßigen Behandlung des Vorgangs kein Schluß zu dem Nachteil des Beklagten gezogen werden» Der Beklagte hat aber selbst nie behauptet, daß der Vater jemals auch nur den Versach gemacht hätte, eine andere, dem Beklagten günstigere Buchung bei d er Gemeinschuldnerin herbeizuführen. Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß das Verhalten des Vaters als Indiz gegen den Beklagten verwerten und fcwar auch nicht genötigt, die vom Beklagten als weiteres Beweismittel angebotenen Strafakten herbeizuziehen« f) Richtig ist, daß das Darlehenskonto des Beklagten bei der Gemeinschuldnerin nicht auf Weisung des Vaters eingerichtet worden ist» Das stellt das Berufungsgericht selbst fest, hält diesen Umstand aber für unerheblich. Das Berufungsgericht durfte darauf abstellen, daß der Vater die ohne seine Weisung getroffene Buchung als Darlehen in der Folgezeit widerspruchslos hingenommen hat, was er nach der Überzeugung des Berufungsgerichts nicht getan hätte, wenn sie falsch gewesen wäre. g) Unstreitig hat weder der Beklagte noch sein Vater die Zuwendung der 13*505 DM zur Schenkungssteuer angemeldet, während das bei einer früheren Zuwendung des Vaters an den Beklagten geschehen ist. Das ändert aber nichts daran, daß das Berufungsgericht aus der steuerlichen Behandlung des Vorgangs durch die Beteiligten ohne Rechtsverstoß ein zusätzliches Indiz für den Darlehenscharakter der Zahlungen herleiten konnte. i) Daß - wie das Berufungsgericht feststellt - eine Dar-lehensgewährung an den Beklagten durch die Gemeinschuldnerin den Vater des Beklagten wirtschaftlich weniger schwer traf, wie wenn er das Geld dem Beklagten aus seinem Kapitalanteil bei der Gerneinschuldnerin geschenkt hätte, liegt auf der Hand. Daran ändern auch die Ausführungen der Revision über die Verzinsung des Kapitalanteils des Vaters und über sein etwaiges Einstehenmüssen für eineauf seine Veranlassung von der Gemeinschuldnerin dem Beklagten gewährtes Darlehen nichts. k) Die Revision meint, die Annahme des Berufungsgerichts, die Gemeinschuldnerin habe dem Finanzamt gegenüber als möglichst kreditwürdig erscheinen wollen, sei völlig wirt-schaftsfremdo Das trifft nicht zu« Die Gemeinschuldnerin, deren Gläubiger u.a. auch das Finanzamt war, hatte sehr wohl ein Interesse daran, den Steuerbehörden gegenüber als kreditwürdig zu erscheinen, damit diese mit ihren Steuerforderungen gegen die Gemeinschuldnerin still hielten.Durch eine Belassung des Kapitalanteils des Vaters in der ursprünglichen Höhe konnte das unter Umständen erreicht werden. Die Revision rügt,die Niederschrift des Berichterstatters des Berufungsgerichts über die Aussage Kauf die das Urteil in diesem Zusammenhang hinweist, enthalte darüber nichts, Immerhin ergibt sich jedoch aus der Aussage Kassebaums, daß dieser mit einem Prüfer der Oberfinanzdirektion Münster, Zollverwaltung, verhandelt hat, um die Kreditwürdigkeit der Gemeinschuldnerin darzulegen, Die Gemeinschuldnerin war also allgemein bestrebt, den Finanzbehörden gegenüber kreditwürdig zu erscheinen« Bei einem tabakverarbeitenden Unternehmen ist das auch verständlich. Vater des Beklagten, sondern die Gemeinschuldnerin war, lag eine solche Abrede auch recht fern« Im Berufungsurteil heißt es zwar, der Vater habe möglicherweise die Vorstellung gehabt, der Beklagte werde das Geld bis zu seinem (des Vaters) Lebensende nicht zurückzuzahlen brauchen« Dabei hat das Berufungsgericht jedoch nur eine tatsächliche Aussicht, nicht aber einen KechtaäHöpfcttöhäd*^ Das Berufungsgericht hat somit, wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, den Beklagten mit Recht zur Rückzahlung des Darlehenskapitals von 13«505 DM an den Konkursverwalter der Gemeinschuldnerin verurteilt« 1« Das Berufungsgericht geht davon aus, daß ein B-&3S stimmter Zinssatz ursprünglich nicht vereinbart worden ist« Es meint aber, der Beklagte habe sich gegen die Zinsfo’r-derung nie ernstlich gewehrt und sich spätestens bei Unterzeichnung der Urkunde vom 9. KflÜI hat weiter ausgesagt, die Urkunde vom 9« März 1953 sei dem Beklagten zur Unterschrift vorgelegt worden, damit er sich verpflichte, den darin eingesetzten Betrag (nämlich den Darlehensbetrag einschließlich der bis zu dem 31« Dezember 1952 bei der Gemeinschuldnerin als aufgelaufen verbuchten Zinsen und Zinseszinsen) als Schuld anzuerkennen, damit über diesen Posten kein Streit mehr herrsche. Dann aber ist von Bedeutung, daß der Beklagte die Urkunde vom 9« März 1953 im Rahmen von Vergleichsverhandlungen unterzeichnet hat, die dem Ziel dienten, ein Stillhalten der Gemeinschuldnerin im Vergleichsverfahren der Firma Papierverarbeitung IMHIPGmbH- zu erreichen. 12 unten des Berufungsurteils, liegt es nicht fern, daß der Vater des Beklagten diesem die 13-505 UM zwar nicht im eigenen Namen als Ausstattung gewährt oder geschenkt, sondern im Namen der Gemeinschuldnerin als Uarlehen gegeben hat, daß es sich aber um ein zinsloses Uarlehen gehandelt hat- •

Zitierte Normen: § 554 ZPO
VaterBerufungsgerichtGeldDarlehenUmstandGemeinschuldnerinRevision

Volltext der Entscheidung

YII ZR 3/60
Verkündet am 13c März 1961 Woitscheck, JuetizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2200 010
Xm Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
H	in	Kl
 des Handlungsreisenden Arnold Krso HflHBRfr,
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 den Wirtschaftsprüfer Pr» Werner H HHHP in BMR wBMIatfaße, als Konkursverwalter überda^Vermögen der Firma Gebr.	Zigarrenfabrik	in KflHHHIB^ bei
BBHpAVestf.,
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der VII. 2ivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13« März 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Br. Winkel mann, Rietschel, Dr« Vogt und Br« Finke
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlaudeegerichte in Hamm (Westf.) vom 5« November 1959 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte zur Zahlung von Zinsen verurteilt worden ist.
In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Der Kläger ist Konkursverwalter der seit Mitte 1958 in Konkurs befindlichen Kommanditgesellschaft Zigarrenfabrik Gebr.	(Gemeinschuldnerin).
Der Beklagte hat 1949 auf Weisung seines Vaters Heinrich H^Bfcsen. aus Mitteln der Gemeinschuldnerin insgesamt 13o505 DM erhalten. Gesellschafter der Gemeinschuldnerin, damals einer offenen Handelsgesellschaft, waren seinerzeit Heinrich Hfl|0 sen. und jun. (Vater und Bruder des Beklagten) .
Der Kläger behauptet, der Beklagte habe das Geld damals von der Gemeinschuldnerin darlehensweise erhalten. Er beruft sich darauf, daß die Zahlungen in den Büchern der Gemeinschuldnerin stets als verzinsliches Darlehen gebucht worden sind, und daß auch der Beklagte sie, wie er selbst angibt, in seinen Vermögenssteuererklärungen als Darlehen aufgeführt hat. Der Kläger beruft sich weiter auf die vom Beklagten am 9- März 1953 Unterzeichnete Urkunde, in der er ein Schuldanerkenntnis sieht. Die Urkunde hat folgenden Wortlaut:
"Selbstschuldnerische Bürgschaft.
Fürder^erFirma Gebrüder	Zigarren-Fabriken,
 gegenüber Herrn Apotheker Arnold Hflfe, (Beklagten) aus einer Darlehensforderung zustehenden Betrag von
DM 17-895,45
zuzüglich 6 Zinsen ab 1. Januar 1953 übernehme ich die selbstschuldnerische Bürgschaft."
Soweit der in der Urkunde genannte Betrag 13-505 DM übersteigt, handelt es sich um Zinsen aus der Zeit vor dem 1. Januar 1953«
Mit der Klage hat der Kläger vom Beklagten unter anderem Rückzahlung der 13-505 DM nebst Zinsen gefordert.
 
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt«
Er behauptet: Sein Vater habe ihm das Geld 1949 in Anrechnung auf seinen späteren Erbteil als Ausstattung gegeben oder geschenkt. Die Urkunde vom 9» März 1953 sei sinnlos und daher ohne Wirkung. Sie habe überdies nur unter der - später nicht eingetretenen - Bedingung gelten sollen, daß die Gemeinschuldnerin auf ihre Forderung gegen eine Firma Papierverarbeitung	GmbH, in Höhe von rund 86.000
DM verzichtet und der von dieser Gesellschaft geplante Vergleich mit ihren übrigen Gläubigern zustande komme« Der Beklagte war Mitgesellschafter der Papierverarbeitung
■■r&mbH.
Der angeblichen Darlehensforderung und der Zinsberechnung habe er wiederholt mündlich widersprochen.
Das Landgericht hat den Darlehensanspruch durch Teilurteil abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihn bis auf einen Teil der Zinsen zuerkannt. Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des ländgerichtlidhen Urteils»
Entscheid ungsgründe s
X.
1. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die 13.505 DM dem Be Kl afften gegeben worden sind und nicht etwa der Firma Papierverarbeitung RfHHHV GtohH.
Mit dieser Feststellung befindet sich das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem eigenen Sachvortrag des Beklagten» Er selbst hat nie behauptet, die Papierverarbeitung GmbH sei Empfängerin des Geldes gewesen, sondern hat stets vorgetragen, er^selbslt habe das Geld erhalten
~ 4 -
(allerdings nicht als Darlehen der Gemeinschuldnerin, wie der Kläger behauptet, sondern als Ausstattung oder Geschenk seines Vaters)o
Das gilt auch für die 505 DM, von denen das Berufungsgericht sagt, sie könnten sich "begrifflich als Darlehen der Gemeinschuldnerin an die Firma Papierverarbeitung darstellen", dafür habe aber der Beklagte nichts vorgetragen, obwohl ihm die Darlegungslast dafür allein obgelegen habe«
Damit will das Berufungsgericht nur sagen, auch die 505 DM seien, ebenso wie die übrigen 15*000 DM, dem Beklagten und nicht der Firma	GmbH zugeflossen« Nichts
 anderes aber hat der Beklagte selbst behauptet» Die von der Revision in diesem Zusammenhang erhobenen Angriffe gehen daher ins Leere«
2, a) Das Berufungsgericht führt aus: Wenn man als Rechtsgrund für die Zahlung der 13« 505 DM eine "Ausstattung" oder "Schenkung" erwäge, so könne als Geber nicht die Gemeinschuldnerin, sondern nur der Vater des Beklagten in Betracht kommen«
Auch das deckt sich mit dem eigenen Vortrag des Beklagten« Er hat stets behauptet, sein Vater habe ihm das Geld zu Lasten seines (des Vaters) Kapitalanteils bei der Gemeinschuldnerin als Ausstattung oder Geschenk zugewendet«
In dem vorgenannten Zusammenhang steht auch der vonfder Revision angegriffene Satz des Berufungsurteils, die Geldhingabe könnte für sich allein nur im Sinne einer Darlehensgewährung gedeutet werden» Damit will das Berufungsgericht ersichtlich nur sagen: Wenn die Gemeinschuldnerin Vertragspartei des die Geldhihgabe rechtfertigenden Kausalvertrages mit dem Beklagten sei, so komme nur ein Darlehen als Rechtsgrundlage in Betracht, weil ein anderer Rechtsgrund für die Gemeinschuldnerin nicht ersichtlich sei«
 
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Der Revisionsangriff hiergegen liegt neben der Sache * Denn der vom Beklagten als Hechtsgrand des Geld empfange s behauptete Vertrag über die Gewährung einer Ausstattung oder Schenkung soll ja nach seiner eigenen Darstellung nicht zwischen ihm und der Gemeinschuldnerint sondern zwischen ihm und seinem^Vater bestanden haben»
Bei dieser Sachlage ist die Darlegung des Berufungsgerichts nicht rechtsfehlerhaft, daß, wenn diese Behauptung des Beklagten widerlegt sei, nach den Umständen des Falles als einzig möglicher Rechtsgrund für die Zahlung an den Beklagten aus dem Vermögen der Gemeinschuldnerin die Rechtsform eines ihm von der Gemeinschuldnerin gewährten Darlehens übrig bleibe»
Eine Verkennung der Beweislast, wie die Revision meint, liegt darin nicht»
b)	Unstreitig sind die gesamten 13» 505 DM aus d e Ver-mögen der Gemeinschuldnerin an den Beklagten geflossen«
Deswegen ist es unerheblich, daß, wie die Revision meint, das Berufungsgericht nur bezüglich 10-000 DM festgestellt hat, sie seien durch Schecks der Gemeinschuldnerin gegeben worden«
Auch das Berufungsgericht geht - wie die Revision - zugunsten des Beklagten davon aus, daß das Geld ihm auf Veranlassung und Weisung seines Vaters ausgezahlt worden ist«
Der von der Revision beanstandete Satz des Berufungsurteils, es fehle jeder Anhalt für die Annahme, der Vater des Beklagten habe gegen den Willen seines Mitgesellschafter: aus dem Gesellschaftsvermögen Geld verschenkt, soll nur besagen, daß nicht etwa die Gemeinschuldnerin als Schenker in Betracht kommt, sondern nur der Vater« Etwas anderes hat aber auch der Beklagte selbst nie behauptet«
3« Der - damals 80 Jahre alte - Vater des Beklagten hat bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht ausgesagt» er habe dem Beklagten die 13»505 DM "aus seinem Konto" bei der Gemeinschuldnerin "schenkweise" gegeben«
Das Berufungsgericht hält diese Aussage auf Grund einer Reihe von ihm festgestellter Umstände (Indizien) fUr widerlegt« Diese vom Tatrichter auf Grund seiner freien Beweiswürdigung getroffene Feststellung kann vom Revisionsgericht nur darauf nachgeprüft werden» ob dem Berufungsgericht Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze unterlaufen sind, oder ob es wesentliche Umstände außer Acht gelassen hat« Das ist nicht der Fall.
Die Rügen der Revision erweisen sich daher durchweg als unzulässige Angriffe gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts«
a) Dieses führt aus: Wenn es sich üm eine Zuwendung des Vaters aus dessen Kapitalkonto bei der Gemeinschuldnerin gehandelt hätte, so hätte das Kapitalkonto entsprechend belastet werden müssen» was unstreitig nie geschehen ist« Der Vater habe weder bei Hingabe des Geldes noch auch später jemals im Geschäftsbetrieb der Gemeinschuldnerin eine Weisung erteilt, statt der Führung des Darlehenskontos zu Lasten des Beklagten sein eigenes Kapitalkonto entsprechend zu belasten« Dieses Verhalten des Vaters spreche umso mehr gegen den Beklagten, als dem Vater die tatsächliche buchmäßige Handhabung des Vorgangs nicht verborgen geblieben sei und der Beklagte sich mehrfach bei ihm über die buchmäßige Belastung mit Zinsen beklagt habe« Der Vater habe auch das erforderliche Verständnis besessen, um die Bedeutung der BuchungsVorgänge richtig beurteilen zu können«
Diese Ausführungen greift die Revision nicht ausdrücklich an.
~ 7 -
Das Berufungsgericht berücksichtigt weiter, daß, als in Juli 1956 die Gemeinschuldnerin ein Vergleichsverfahren durchzuführen beabsichtigte, die vom Vater des Beklagten mitunterzeichneten "Erläuterungen zu dem Vergleichsstatus" unter der Position "Darlehensforderungen" u«a» eine Forderung der Gemeinschuldnerin gegen den Beklagten in Höhe von 28«154,77 DM (das waren die 13* 505 DM mit inzwischen buchmäßig auf gelaufenen Zinsen und Zinseszinsen) ausweisen»
Ohne Rechtsverstoß konnte das Beruf ungsge rieht nach der Lebenserfahrung davon ausgehen, daß d er Vater diese wichtige Urkunde nicht unterzeichnet habe, ohne ihren Inhalt zu kennen und zu billigen? zu demindest durfte der Vorgang als Beweisen-zeichen für die Klagebehauptungen gewürdigt werden»
b) Das Berufungsgericht stellt weiter fest, daß auch der Beklagte bei Empfang des Geldes nicht angenommen habe, das Geld werde ihm von seinem Vater als Ausstattung zugewendet oder geschenkt; auch er sei vielmehr damals davon ausgegangen, er erhalte das Geld als Darlehen von der Gerneinschuld-nerin»
Das Berufungsgericht stützt sich dabei u,a» auf die Zeugenaussage des damaligen Prokuristen der Gemeinschuldnerin XiHHM« Diese Aussage ergibt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, daß der Beklagte bis 1953 immer nur gegen die Zinsabrechnungen der Gemeinschuldnerin protestiert, sich aber nicht gegen die Darlehensschuld als solche gewandt hat, insbesondere nicht bei den Verhandlungen, die zur Unterzeichnung der Urkunde vom 9» März 1953 geführt haben»
Nach Ansicht des Berufungsgerichts wäre zu erwarten gewesen, daß der Beklagte bei diesen Verhandlungen, wenn, er nicht Darlehensschuldner gewesen wäre, sondern das Geld als Ausstattung oder Geschenk erhalten hätte, das irgendwie zu dem Ausdruck gebracht und darauf hingewiesen hätte, man verlange mit der Unterzeichnung der Urkunde von ihm die Übernahme
 
einer völlig neuen Verpflichtung» Nach der Aussage des Zeugen Kflim^hat der Beklagte aber nichts dergleichen gesagt.
Das durfte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß gegen ihn verwerten.
Ob die Urkunde ein Schuldanerkenntnis darstellt, hat das Berufungsgericht ausdrücklich dahingestellt gelassen. Ihm ist auch nicht entgangen, daß die Urkunde im Rahmen von Vergleichsverhandlungen unterzeichnet worden ist, die auf ein Stillhalten der späteren Gemeinschuldnerin im Vergleichsverfahren der Firma Papierverarbeitung RflHHHBI &robH zielten.
Es ist aber unter diesen Umständen nicht rechtsfehlerhaft, daß das Berufungsgericht aus der widerspruchslosen Unterzeichnung der Urkunde durch den Beklagten immerhin ein Indiz für die Annahme eines Darlehens herleitet..
c)	Daß ein ursprüngliches Darlehen etwa nachträglich in eine Schenkung oder Ausstattung umgewandelt worden wäre, hat der Beklagte selbst nicht behauptet.
d)	Die Revision vermisst in dem Berufungsurteil eine Behandlung und Aufklärung der Frage, ob der Vater des Beklagten seine drei Söhne etwa gleichmäßig bedenken wollte und ob es zur Erreichung dieses Ziels noch einer weiteren Zuwendung an den Beklagten bedurft hätte.
Hierauf brauchte das Berufungsgericht aber nach der Sachlage nicjbiäeinzugehen. Die Zuwendungen an den Bruder Heinrich Hfll^sind zu dem großen Teil erst einige Jahre später erfolgt als die Zahlungen an den Beklagten, um die es hier geht. Außerdem hatte der Beklagte, im Gegensatz zu seinen Brüdern, von seinem Vater schon früher die Mittel für ein Studium als Apotheker erhalten.
Neben der Sache liegt auch der Hinweis der Revision, daß der Vater des Beklagten als alleinvertretungsberechtigter Gesellschafter der Gemeinschuldnerin befugt gewesen wäre,
 dem Beklagten eine Schenkung oder Ausstattung im eigenen Namen aus Mitteln der Gemeinschuldnerin zu gewähren«. Daß er dazu rechtlich in der Lage gewesen sein mag, ist noch kein Beweis dafür, daß er auch so gehandelt hätte»
e)	Die Revision beruft sich auf die Aussage des Vaters, wonach man sich im Betrieb der Gemeinschuldnerin mehrfach nicht um seine Weisungen gekümmert habe, und meint, wenn man nicht auf den Vater gehört habe, so könne aus einer falschen buchmäßigen Behandlung des Vorgangs kein Schluß zu dem Nachteil des Beklagten gezogen werden»
Der Beklagte hat aber selbst nie behauptet, daß der Vater jemals auch nur den Versach gemacht hätte, eine andere, dem Beklagten günstigere Buchung bei d er Gemeinschuldnerin herbeizuführen. Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß das Verhalten des Vaters als Indiz gegen den Beklagten verwerten und fcwar auch nicht genötigt, die vom Beklagten als weiteres Beweismittel angebotenen Strafakten herbeizuziehen«
Was die Revision unter den “erforderlichen Beweisen1' verstehen will, die sie (S* 10 der Revisionsbegründung) als nicht erhoben rügt, ist nicht erkennbar (§ 554 Abs« 3 Nr, 2 b ZPO). Auch ein Verstoß gegen § 139 ZPO ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich.
f)	Richtig ist, daß das Darlehenskonto des Beklagten bei der Gemeinschuldnerin nicht auf Weisung des Vaters eingerichtet worden ist» Das stellt das Berufungsgericht selbst fest, hält diesen Umstand aber für unerheblich.
Es ist nicht ersichtlich, weshalb darin ein Rechtsfehler liegen soll. Das Berufungsgericht durfte darauf abstellen, daß der Vater die ohne seine Weisung getroffene Buchung als Darlehen in der Folgezeit widerspruchslos hingenommen hat, was er nach der Überzeugung des Berufungsgerichts nicht getan hätte, wenn sie falsch gewesen wäre.
10 -
g)	Unstreitig hat weder der Beklagte noch sein Vater die Zuwendung der 13*505 DM zur Schenkungssteuer angemeldet, während das bei einer früheren Zuwendung des Vaters an den Beklagten geschehen ist. Darüber hinaus hat der Beklagte -nach seinem vom Berufungsgericht festgestellten Geständnis -den Betrag in seiner Vermögenssteuererklärung für 1956 ausdrücklich als Darlehen aufgeführt.
Die Revision meint, die Zuwendung der 13*505 DM sei schenkungssteuerfrei gewesen, weil es sich um eine "Ausstat- -tung" gehandelt habe.
Das trifft nicht zu. Nach §, 3 Abs. 5 ErbschStG gelten nur solche Ausstattungen - unter bestimmten Voraussetzungen -nicht als Schenkung, welche Abkömmlingen zur Einrichtung eines Haushalts gewährt worden sind (vgl. Kapp, Brbschstges.
 § 3 Anm.' 13 b bb; Krekel, Erbschaftssteuer, § 3 Anm. 5 Nachweise aus der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs bei Kapp aaO). Im vorliegenden Ralle hat der Beklagte aber die 13«303 DM nach den Reststellungen des Berufungsgerichts nicht zur Einrichtung eines Haushalts, sondern zu anderen Zwecken erhalten.
Die Revision führt weiter aus, der Beklggte habe in seiner Vermögenssteuererklärung den Betrag deshalb als Darlehen ausgewiesen, weil er eine Überzahlung an Steuern für den Rail habe vermeiden wollen, daß er mit seinem Standpunkt nicht durchdringe, es handle sich um eine steuerfreie Ausstattung oder Schenkung.
Das ändert aber nichts daran, daß das Berufungsgericht aus der steuerlichen Behandlung des Vorgangs durch die Beteiligten ohne Rechtsverstoß ein zusätzliches Indiz für den Darlehenscharakter der Zahlungen herleiten konnte.
h)	Die Revision wendet sich gegen die Erwägung des Beruf ungsgerichts, daß dem Beklagten, abgesehen von einer
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Zinspflicht, mit einem Darlehen "praktisch ebenso geholfen" gewesen sei wie mit einer Schenkung.
Damit will das Berufungsgericht nur sagen, daß der damals bestehende dringende Geldbedarf des Beklagten mit einem Darlehen zunächst ebenso befriedigt werden konnte wie mit einer Schenkung. Daß im übrigen zwischen Darlehen und Schenkung rechtlich und wirtschaftlich tiefgreifende Unterschiede bestehen, verkennt auch das Berufungsgericht ersichtlich nicht.
Die Angriffe der Revision gegen diese nur beiläufigen Ausführungen des Berufungsgerichts gehen daher ins Leere.
i)	Daß - wie das Berufungsgericht feststellt - eine Dar-lehensgewährung an den Beklagten durch die Gemeinschuldnerin den Vater des Beklagten wirtschaftlich weniger schwer traf, wie wenn er das Geld dem Beklagten aus seinem Kapitalanteil bei der Gerneinschuldnerin geschenkt hätte, liegt auf der Hand.
Daran ändern auch die Ausführungen der Revision über die Verzinsung des Kapitalanteils des Vaters und über sein etwaiges Einstehenmüssen für eineauf seine Veranlassung von der Gemeinschuldnerin dem Beklagten gewährtes Darlehen nichts.
i
k)	Die Revision meint, die Annahme des Berufungsgerichts, die Gemeinschuldnerin habe dem Finanzamt gegenüber als möglichst kreditwürdig erscheinen wollen, sei völlig wirt-schaftsfremdo
 Das trifft nicht zu« Die Gemeinschuldnerin, deren Gläubiger u.a. auch das Finanzamt war, hatte sehr wohl ein Interesse daran, den Steuerbehörden gegenüber als kreditwürdig zu erscheinen, damit diese mit ihren Steuerforderungen gegen die Gemeinschuldnerin still hielten.Durch eine Belassung des Kapitalanteils des Vaters in der ursprünglichen Höhe konnte das unter Umständen erreicht werden.
12 -
Die Revision rügt,die Niederschrift des Berichterstatters des Berufungsgerichts über die Aussage Kauf die das Urteil in diesem Zusammenhang hinweist, enthalte darüber nichts,
 Immerhin ergibt sich jedoch aus der Aussage Kassebaums, daß dieser mit einem Prüfer der Oberfinanzdirektion Münster, Zollverwaltung, verhandelt hat, um die Kreditwürdigkeit der Gemeinschuldnerin darzulegen, Die Gemeinschuldnerin war also allgemein bestrebt, den Finanzbehörden gegenüber kreditwürdig zu erscheinen« Bei einem tabakverarbeitenden Unternehmen ist das auch verständlich. Das hat das Berufungsgericht bei seinem Hinweis auf die Aussage QHp im Auge,
l)	Das Berufungsgericht führt aus, der Vater sei möglicherweise bereit gewesen, dem Sohn 1949 die 13.505 DM zu schenken, und sei möglicherweise nur durch seinen Mitgesellschafter Heinrich H^^jun, und durch den Prokuristen
 gehindert worden, diese Absicht zu verwirklichen.
Die Revision weist demgegenüber darauf hin, daß der Vater seinen Mitgesellschafter und den Prokuristen vor der Auszahlung des Geldes an den Beklagten nicht gefragt habe.
Das Berufungsgericht erwägt nur eine naheliegende Möglichkeit, was ihm freistand. Danach kann es auch so sein, daß der Vater mit Rücksicht auf einen zu erwartenden Widerstand von Heinrich	jan, uxld	von	vornherein	davon
 Abstand genommen hat, seinen möglicherweise bestehenden geheimen Wunsch zu verwirklichen, dem Beklagten das Geld zu schenken,
m)	Die Revision greift eine Hilfserwägung des Berufungsgerichts an, die von sder Unterstellung ausgeht, der Beklagte habe sich zunächst vorgestellt, die 13.505 IM seien ihm geschenkt.
13
Die vom Berufungsgericht in erster Linie gegebene Begründung, wonach der Sohn von Anfang an das Geld als Darlehen der Gemeinschuldnerin in Empfang genommen hat, trägt jedoch schon die Veroieilung zur Rückzahlung der 13*505 DM«,
Es braucht daher auf die Revisionsangriffe gegen die Hilfsbegründung nicht eingegangen zu werden«,
n)	Das Berufungsgericht leitet ein weiteres Indiz für den Darlehenscharakter der 13*505 DM aus dem im Jahre 1956 geführten Schriftwechsel her«,
Auch das läßt einen Recht9fehler nicht erkennen«, Es ist nach der Ansicht des Berufungsgerichts auffällig, daß der Beklagte in seinem Schreiben vom 2. November 1956 mit keinem Wort den Grund des Anspruchs bestreitet. Daran ändert der Umstand nichts, daß er einige Monate vorher den Anspruch auch dem Grunde nach bestritten hatte, wie das Schreiben des Klägers vom 17«, September 1956 an den Steuerberater RifllHMD des Beklagten ergibt« Gleichwohl konnte das Berufungsgericht dem Schreiben vom 2«, November 1956 entnehmen, daß der Beklagte sein zwischenzeitliches Bestreiten fallen gelassen habe und den Grund des Anspruchs nicht mehr bestreiten wolle. Darin wiederum konnte das. Berufungsgericht ein zusätzliches Indiz dafür sehen, daß es sich bei den 13*505 DM von Anfang an um ein Darlehen ^handelte«,
4« Ule Revision vermißt im Berufungsurteil eine Erörterung darüber, daß es sich nicht um ein erst beim Tode des Vaters fälliges, dem Beklagten bis dahin gestundetes&Darlehen handeln könne?
Die Rüge ist nicht begründet. Der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt ergibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Beklagte einen Anspruch darauf hätte haben sollen, das Darlehen bis zu dem Tode des Vaters unkündbar behalten zu können. Das Berufungsgericht batte dsjfiär keinen Anlaß, auf diese Möglichkeit einzugehen. Da Darlehensgeber nicht der
 
Vater des Beklagten, sondern die Gemeinschuldnerin war, lag eine solche Abrede auch recht fern« Im Berufungsurteil heißt es zwar, der Vater habe möglicherweise die Vorstellung gehabt, der Beklagte werde das Geld bis zu seinem (des Vaters) Lebensende nicht zurückzuzahlen brauchen« Dabei hat das Berufungsgericht jedoch nur eine tatsächliche Aussicht, nicht aber einen KechtaäHöpfcttöhäd*^
Es braucht daher nicht darauf eingegangen zu werden, ob eine Stundung, wie die Revision sie für möglich hält, auch bei Eintritt einer wirtschaftlichen Notlage des Gläubigers aufrecht zu erhalten ist«
II«
Das Berufungsgericht hat somit, wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, den Beklagten mit Recht zur Rückzahlung des Darlehenskapitals von 13«505 DM an den Konkursverwalter der Gemeinschuldnerin verurteilt«
Das Berufungsurteil kann dagegen keinen Bestand habend soweit der Beklagte auch zur Zahlung von Zinsen verurteilt worden ist«
1« Das Berufungsgericht geht davon aus, daß ein B-&3S stimmter Zinssatz ursprünglich nicht vereinbart worden ist« Es meint aber, der Beklagte habe sich gegen die Zinsfo’r-derung nie ernstlich gewehrt und sich spätestens bei Unterzeichnung der Urkunde vom 9. März 1953 mit ihr mindestens durch schlüssige Handlung einverstanden erklärt, indem er den Saldo zu dem 31. Dezember 1952 in Höhe von 17.895,45 DM, der in Höhe von mehr als 4.000 DM Zinsen und Zinseszinsen enthielt, nicht mehr beanstandet habe«
 
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2. Mit Hecht greift die Revision das an.
Die Feststellung, der Beklagte habe sich gegen die Zinsforderung nie ernstlich gewehrt, läßt sich mit der Aussage
 vor dem Berufungsgericht nicht vereinbaren (§ 286 ZPO). Nach der Niederschrift des Berichterstatters hierüber hat &■■■■ bekundet, der Beklagte habe ihm gesagt, er erkenne die Zinsabrechnungen nicht an. KflÜI hat weiter ausgesagt, die Urkunde vom 9« März 1953 sei dem Beklagten zur Unterschrift vorgelegt worden, damit er sich verpflichte, den darin eingesetzten Betrag (nämlich den Darlehensbetrag einschließlich der bis zu dem 31« Dezember 1952 bei der Gemeinschuldnerin als aufgelaufen verbuchten Zinsen und Zinseszinsen) als Schuld anzuerkennen, damit über diesen Posten kein Streit mehr herrsche. Dieser Satz zeigt, daß die Frage der Zinspflicht bis zu dem 9« März 1953 strittig geblieben war. Ein "Anerkenntnis” der Pflicht zur Zinszahlung durch den Beklagten entnimmt das Berufungsgericht der Urkunde vom 9« März 1953 nicht, sondern läßt diese Frage ausdrücklich offen (BU So 16).
Bei dieser Sachlage kann man die Unterzeichnung der Urkunde und das Verhalten des Beklagten dabei (BU S. 15} zwar als zulässiges Beweisanzeichen für den Darlehenscharakter der Hauptschuld gelten lassen, nicht aber für eine bestehende Zinspflicht. Es kommt demnach in Betracht, daß der Beklagte sich erstmalig am 9- März 1953 zur Verzinsung des Betrages verpflichtet hat, ohne daß vorher für ihn eine Zinspflicht bestand. Dann aber ist von Bedeutung, daß der Beklagte die Urkunde vom 9« März 1953 im Rahmen von Vergleichsverhandlungen unterzeichnet hat, die dem Ziel dienten, ein Stillhalten der Gemeinschuldnerin im Vergleichsverfahren der Firma Papierverarbeitung IMHIPGmbH- zu erreichen. Zu einem derartigen Stillhalten'ist es in der Folgezeit unstreitig nicht gekommen. Es bedarf daher der Prüfung, ob der Beklagte dio Zinspflicht am 9« März 1953 - wie er behauptet - nur unter einer spater«-nicht eingetretenen, aufschiebenden
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Bedingung übernommen hat, oder ob er eine etwa unbedingt eingegangene Verpflichtung wegen Wegfalles des Rechtsgrundes zurückfordern kann« Eine dahingehende Prüfung läßt das Berufungsurteil vermissen.
3- Nach den Umständen des Palles, insbesondere auch angesichts der Ausführungen So 11 oben und S. 12 unten des Berufungsurteils, liegt es nicht fern, daß der Vater des Beklagten diesem die 13-505 UM zwar nicht im eigenen Namen als Ausstattung gewährt oder geschenkt, sondern im Namen der Gemeinschuldnerin als Uarlehen gegeben hat, daß es sich aber um ein zinsloses Uarlehen gehandelt hat- •
Pafür könnte einmal der Umstand sprechen,' daß bei Hingabe des Uarlehens eine Verzinsung nicht ausdrücklich vereinbart worden ist, wie das Berufungsgeribhtffes.tstellt»
Palls man von Anfang an daran gedacht hat, das Uarlehen dem Beklagten auf lange Zeit zu überlassen, wie es tatsächlich in der Folgezeit geschehen ist, so konnte ein Anlaß, von einer Verzinsung abzusehen, unter Umständen deshalb bestehen, weil eine Zinspflicht auf lange Jahre hinaus den Beklagten wirtschaftlich zu sehr belastet hätte. Bezeichnend ist auch, daß der Beklagte tatsächlich niemals Zinsen gezahlt hat, ohne daß die Gemeinschuldnerin deswegen etwas gegen ihn unternommen hätte«
4o Eine abschließende Beurteilung dieser Präge ist dem Revisionsgericht jedoch nicht möglich. Sie setzt eine Würdigung aller tatsächlichen Umstände voraus und muß dem lat-richter überlassen bleiben.
 
Das Berufungsurteil ist daher, soweit es sich um die Zinsen und Kosten handelt, aufzuheben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Grlanzmann	Dr.	Winkelmann	Rietschel
 Dr. Vogt	Finke