Die Klägerin habe jedoch gegenüber dem Sachvortrag des Beklagten nicht beweisen können, daß der von ihr behauptete Vertrag ohne aufschiebende Bedingung zustande gekommen sei. Die ochuldübernahme des Beklagten gegenüber der Klägerin könne nicht aus den rechtlichen Beziehungen des Beklagten zu dem Grundstückseigentümer und zu der Frau herausgelöst werden. Es erscheine fast unddnkbar, daß ein Geschäftsmann eine so hohe Verbindlichkeit übernommen haben sollte, wenn nicht die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Beteiligung dos -Beklagten an dem Betrieb der Frau Sch^B* gesichert Es sei daher anzunehmen, daß die Parteien stillschweigend das Zustandekommen eines Gesellschaftsverhältnisses zwischen dem Beklagten und der Frau SchiQH^ zur Bedingung für das Inkrafttreten der Schuldübernahme gemacht hätten. Mit der Darlegung, der Vertrag vom 10o Mai 1956 sei unter der Bedingung zustande gekommen, daß ein Gesell3chaftayerhältnis mit Frau SchMM begründet werde, welches dem Beklagten für seinen hohen Einsatz und sein Risiko entsprechende' Sicherheit biete, ist das Berufungsurteil entgegen der Annahme der Revision nicht auf einen Gesichtspunkt gestutzt, der keine Grundlage in dem vorgetragenen Prozeßstoff hätte* Die Revisionsbeantwortung weist zutreffend darauf hin, daß der Beklagte in der Berufungsbegründung (Seite 4) ausgeführt hatte, ein Geldgeber werde nicht ohne jede eigene Sicherung 10.000 DM Zusagen; die gesamte Absprache sei davon abhängig gewesen, daß der zwischen dem Beklagten und Frau SchSB in Aussicht genommene schriftliche Gesellschafsvertrag abgeschlossen werde. Die rechtlichen Schlußfolgerungen des Berufungsgerichts sind auch mit dem vorgetragenen Prozeßstoff und dem Ergebnis der Beweisaufnahme vereinbare Übernahme des Beklagten gegenüber der Klägerin zur Voraussetzung für den Abschluß des Mietvertrages gemacht habe. Nach dem Berufungsurteil war Bedingung für die Schuldübernahme nicht der Abschluß des Mietvertrages, sondern das Zustandekommen eines Gesellschaftavertrages zwischen dem Beklagten und der Frau SchflIK Dann aber läßt trotz des Verlangens des Zeugen Hflpp die Annahme«des Berufungsgerichts, die Schuldübernahme sei mit dem Abschluß des Mietvertrages allein noch nicht wirksam geworden,.keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Aussage und das Verhalten sind auch nicht unvereinbar mit der Annahme des Berufungsgerichts, die Schuldübernahme sfi am 10. b) Auch der sich aus der Beweisaufnahme ergebende Umstand, daß der Beklagte die Zahlungsbedingungen der Klägerin als "hochanständig1* bezeichnet und angenommen hat, steht der Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Schuldübernahme nur aufschiebend bedingt zustande gekommen sei, nicht entgegen. Mai 1956 bereits Zahlungen für eine Reihe von Gläubigern der Frau Sch^|^ geleistet haben soll; hieraus brauchte das Berufungsgericht nicht zu schließen, daß der Beklagte vor Abschluß des Gesellschafts Vertrages mit Frau SchfSP außer seinen sonstigen Aufwendungen für deren Betrieb auch bereits die hohe Schuld gegenüber der Klägerin unbedingt übernehmen wollte. c) Die Revision kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, das Berufungsgericht habe die unter Beweis gestellte Behauptung der Klägerin nicht berücksichtigt, daß der Beklagte im November 1956 Verhandlungen über einen Verkauf des Kaffeehausbetriebes geführt habe-* Auch hierauf kam es vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus nicht an« Es ist möglich, daß der Beklagte damals, einen Verkauf versucht hat, um die Beträge, die er in den Betrieb hineingesteckt hatte, zurückztieriangen. Schlüsse dahin, daß die Schuldübernahme des Beklagten gegenüber der Klägerin endgültig zustandegekommen sei, lassen sich auch daraus nicht ziehen. Daß bereits ein gewisses Zusammenwirken des Beklagten und der Frau SchfB^ zu dem Zwecke der Fortführung des Betriebes vorlag, ergab sich schon aus dem vorgetragenen Prozeßstoff und brauchte vom Berufungsgericht nicht erst durch Ausübung des Fragerechts ermittelt zu werden. Insbesondere hätte die geplante Öiündurig hiner ‘Kommanditgesellschaft eine ausdrückliche Vereih’Sarung über die Höhe der Einlage und damit den Umfang der Eaftung des Beklagten erforderlich gemacht, Dazu hat auch die Revision nichts vorgetragen. 4») Hiernach war die Revision, da das Berufungsurteil auch sonst keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Klägerin erkennen läßt, mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO z \xrl c kzuwe i se n „
YII ZR 3/59 Verkündet am 28. Januar I960 Woitscheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle I m N am en des Volkes ln dem Rechtsstreit der VflHBBHBI GmbH, in vertreten durch den Vorstand Georg St und Walter St , Josef Qi Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, « Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen den Kaufmann Howard Osborn Maflm Id®straße '9 Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glänsmann und der Bundesrichter Br. Winkelmann, Hietschel, Br. üeimann-lrosien und Br. Pinke für Rocht erkannt: Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandes-gcrichts in Frankfurt/Main vom 3. November 195Q wird zürückgewiesen* Bie Kosten der Revision hat die Klägerin zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Seit Herbst 1955 betrieb Frau Gerda Sch^HP in gemieteten Räumen in ein Tanzkaffee. Die Klägerin hatte ihr einen Kredit von 28*000 DM gewährt und sich zur Sicherstellung ihrer Ansprüche das Inventar Übereignen lassen. Da Frau Sch^^p im Frühjahr 1956 in wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet, fand am 10. Mai 1956 eine Besprechung statt, an der der Ehemann Schfll^, der Rechtsonwalt ir# MopPHP als Rechtsberater der Frau Sch^^P, ferner der Hauseigentümer das Vorstands- mitglied der Klägerin StiBl und der Beklagte teilnahmen. Der Beklagte hatte die Absicht, sich an dein Betrieb der Frau SchpHP als Kommanditist zu beteiligen. Am 12. Mai 1956 schlossen der Beklagte und einen schriftli- chen Mietvertrag.*Das Lokal wurde am 2. Juli 1956 polizeilich geschlossen. Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe sich bei der Besprechung am 10. Mai 1956 mündlich verpflichtet, die von 28.000 DM auf 10.000 DM herabgesetzte Schuld der Frau Schp|p ihr gegenüber gegen Übereignung des Inventars in seinem damaligen Bestände zu übernehmen. ■ , ■.,; . v Die Klägerin hat im ersten Rechtszug beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihr 10.000 DM nebst Zinsen, hilfsv/eise 3.000 DM hebst Zinsen zu zahlen. Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Br hat insbesondere vorgetragen, die Besprechung am 10. Mai 1956 habe nicht zu endgültigen Abmachungen geführt. Eine Vereinbarung habe ertit später schriftlich festgelegt und erst damit, wie es in solotyon Fällen, insbesondere bei Beteiligung von Banken auch üblich sei, verbindlich werden sollen. Wesentliche Voraussetzung hierfür sei ferner 3 der Abschluß eines schriftlichen Gesellschaftsvertrages zwischen der Frau SchflB und ihra gewesen; dazu sei es nicht gekommen. Im übrigen habe die Klägerin auch die nach ihrer eigenen Darstellung ihr obliegende Verpflichtung zur lastenfreien Übereignung des Inventars an ihn nicht erfüllt. Das Landgericht hat den Beklagten gemäß dem Hauptantrag der Klägerin verurteilt. Das Oberlandesgericht hat unter Abänderung des land- k “ ■ . :i ■ gerichtlichen Urteils die Klägerin mit der Klage abgewiesen. Hit der ReVisioh:erstrebt die Klägerin Wiederherstellung de ö landgerichtlichen Urteils* Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweieen. Entscheidungsgründes 1.) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, bei Beteiligung von Bankeii seieh mündliche Verhandlungen im Zweifel nur. als Vorbesprechungen anzusehen• Rs könne aber unterstellt werden, daß es am 10. Mai 1956 bereits zu einem endgültigen VertragsSchluß zwischen den Parteien gekommen sei. Die Klägerin habe jedoch gegenüber dem Sachvortrag des Beklagten nicht beweisen können, daß der von ihr behauptete Vertrag ohne aufschiebende Bedingung zustande gekommen sei. Die ochuldübernahme des Beklagten gegenüber der Klägerin könne nicht aus den rechtlichen Beziehungen des Beklagten zu dem Grundstückseigentümer und zu der Frau herausgelöst werden. Es erscheine fast unddnkbar, daß ein Geschäftsmann eine so hohe Verbindlichkeit übernommen haben sollte, wenn nicht die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Beteiligung dos -Beklagten an dem Betrieb der Frau Sch^B* gesichert gewesen seien. Es sei daher anzunehmen, daß die Parteien stillschweigend das Zustandekommen eines Gesellschaftsverhältnisses zwischen dem Beklagten und der Frau SchiQH^ zur Bedingung für das Inkrafttreten der Schuldübernahme gemacht hätten. Die Klägerin behaupte jedoch selbst nicht, daß ein solches Gesellschaftsverhältnis zustande gekommen sei. Dieser Auslegung der getroffenen Abreden stehe auch die im ersten Rechtszug durchgeführte Beweisaufnahme nicht entgegen. 2.) Die Revision rügt ohne Erfolg Verletzung der §§ 128, 129 ZPO. Mit der Darlegung, der Vertrag vom 10o Mai 1956 sei unter der Bedingung zustande gekommen, daß ein Gesell3chaftayerhältnis mit Frau SchMM begründet werde, welches dem Beklagten für seinen hohen Einsatz und sein Risiko entsprechende' Sicherheit biete, ist das Berufungsurteil entgegen der Annahme der Revision nicht auf einen Gesichtspunkt gestutzt, der keine Grundlage in dem vorgetragenen Prozeßstoff hätte* Die Revisionsbeantwortung weist zutreffend darauf hin, daß der Beklagte in der Berufungsbegründung (Seite 4) ausgeführt hatte, ein Geldgeber werde nicht ohne jede eigene Sicherung 10.000 DM Zusagen; die gesamte Absprache sei davon abhängig gewesen, daß der zwischen dem Beklagten und Frau SchSB in Aussicht genommene schriftliche Gesellschafsvertrag abgeschlossen werde. Das Berufungaurteil stützt sich hiernach mit den von der Revision beanstandeten Ausführungen eindeutig auf das Vorbringen des Beklagten. Darin, daß es hierbei den Rechtsbegriff der Bedingung neu eingeführt hat, liegt keine unzulässige Verwertung nicht vorgetragener Tatsachen. . 5«) Dem Berufungsurteil liegen auch keine Verstöße gegen die §§ 139» 286 ZPO und gegen da3 sachliche Recht zugrunde. $ie Auslegung, die das Berufungsgericht den von ihm angenommenen Vereinbarungen der Parteien vom 10. Mai 1956 gibt, ist möglich und daher für das Revisionsgericht bindend. Die rechtlichen Schlußfolgerungen des Berufungsgerichts sind auch mit dem vorgetragenen Prozeßstoff und dem Ergebnis der Beweisaufnahme vereinbare a) Die Revision rügt, es sei nicht berücksichtigt, daß der Zeuge nach seiner Bekundung die Schuld- Übernahme des Beklagten gegenüber der Klägerin zur Voraussetzung für den Abschluß des Mietvertrages gemacht habe. Damit kann die Revision keinen Erfolg haben. Nach dem Berufungsurteil war Bedingung für die Schuldübernahme nicht der Abschluß des Mietvertrages, sondern das Zustandekommen eines Gesellschaftavertrages zwischen dem Beklagten und der Frau SchflIK Dann aber läßt trotz des Verlangens des Zeugen Hflpp die Annahme«des Berufungsgerichts, die Schuldübernahme sei mit dem Abschluß des Mietvertrages allein noch nicht wirksam geworden,.keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Aussage und das Verhalten sind auch nicht unvereinbar mit der Annahme des Berufungsgerichts, die Schuldübernahme sfi am 10. Mai 1956 zwar vereinbart, jedoch .vorn Eintritt (Jer,r er wähnten Bedingung abhängig gemacht worden. Ebenso ist auch;die Vordatierung des Mietvertrages auf den 15. April 1956 mit der Würdigung des Sachverhalts durch dakBerufungsgericht vereinbar. b) Auch der sich aus der Beweisaufnahme ergebende Umstand, daß der Beklagte die Zahlungsbedingungen der Klägerin als "hochanständig1* bezeichnet und angenommen hat, steht der Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Schuldübernahme nur aufschiebend bedingt zustande gekommen sei, nicht entgegen. Das Gleiche gilt von dem Umstand, daß der Beklagte am 10. Mai 1956 bereits Zahlungen für eine Reihe von Gläubigern der Frau Sch^|^ geleistet haben soll; hieraus brauchte das Berufungsgericht nicht zu schließen, daß der Beklagte vor Abschluß des Gesellschafts Vertrages mit Frau SchfSP außer seinen sonstigen Aufwendungen für deren Betrieb auch bereits die hohe Schuld gegenüber der Klägerin unbedingt übernehmen wollte. c) Die Revision kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, das Berufungsgericht habe die unter Beweis gestellte Behauptung der Klägerin nicht berücksichtigt, daß der Beklagte im November 1956 Verhandlungen über einen Verkauf des Kaffeehausbetriebes geführt habe-* Auch hierauf kam es vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus nicht an« Es ist möglich, daß der Beklagte damals, einen Verkauf versucht hat, um die Beträge, die er in den Betrieb hineingesteckt hatte, zurückztieriangen. Bs bleibt aber nach der Darstellung der; Klägerin offen, ob der Beklagte hierbei zugleich für die Frau SchflflJF tätig geworden ist und inwieweit ein etwa erzielter Kaufpreis an diese oder an die Klägerin hätte abgeführt werden müssen. Schlüsse dahin, daß die Schuldübernahme des Beklagten gegenüber der Klägerin endgültig zustandegekommen sei, lassen sich auch daraus nicht ziehen. d) Schließlich konnte die Revision auch nicht mit der Verfahrensfrage aus § 139 ZPO Erfolg haben. Daß bereits ein gewisses Zusammenwirken des Beklagten und der Frau SchfB^ zu dem Zwecke der Fortführung des Betriebes vorlag, ergab sich schon aus dem vorgetragenen Prozeßstoff und brauchte vom Berufungsgericht nicht erst durch Ausübung des Fragerechts ermittelt zu werden. Insbesondere war dem Berufungsgericht bereits bekannt, daß der Beklagte den Mietvertrag abgeschlossen und die Miete einige Zeit hindurch gezahlt, daß er ferner Zahlungen an die Gläubiger geleistet und sonstige Mittel für den Betrieb zur ~ 7 - Verfügung gestellt hat. Das Berufungsgericht hat aber ohne erkennbaren Rechtsirrtum entscheidend darauf abgestellt, daß nach dem Willen der Beteiligten zu dem endgültigen Inkrafttreten der Schuldübernahme des Beklagten gegenüber der Klägerin eine klare Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen dem Beklagten und der Frau SchflB erfolgt sein müsse, damit, wie das Berufungsgericht sich ausgedrückt hat, die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Beteiligung dSB Beklagten an dem Betrieb der Frau SchMI^ gesichert waren. Insbesondere hätte die geplante Öiündurig hiner ‘Kommanditgesellschaft eine ausdrückliche Vereih’Sarung über die Höhe der Einlage und damit den Umfang der Eaftung des Beklagten erforderlich gemacht, Dazu hat auch die Revision nichts vorgetragen. Es liegt im übrigen nahe und war auch der Klägerin erkennbar, daß der Beklagte nicht geneigt sein mochte, neben der Hcrgabe erheblicher Mittel möglicherweise auch die unbeschränkte Haftung für die Geschäftsschulden zu übernehmen. Die Auslegung des Berufungsgerichts verstößt daher auch nicht gegen allgemeine Auslegungsgrundsätze oder Brfahrungssätze. 4») Hiernach war die Revision, da das Berufungsurteil auch sonst keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil der Klägerin erkennen läßt, mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO z \xrl c kzuwe i se n „ Glanzmann Pr* Winkelmann Rietschel Heimann-Trosien Pinke