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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11c April 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Br, Heimann-$rosien, Br. Winkelmann und Erbel für Recht erkannt? Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden die Urteile des 6, Zivilsenats des Kammergerichts vom 1, Juli 1955 und der 10. November 1950 dahin geändert, dass die in dem Urteil des Kammergeriehts angeordnete Räumung und Herausgabe nur Zug um Zug gegen Abgabe einer Entlastungserklärung des Br. R^BpjHB nach dem Muster des Beschlusses Nr 1609des Lägistrats von Gross-Berlin vom 31- Juli 1950 zu erfolgen hat. Nachdem die Verantwortung für das nach d9m Militärregierungsgesetz Nr 52 beschlagnahmte Vermögen dem Magistrat Berlin übertragen worden war, wurde Dr. am 23- September 1949 vom Ma- Unter Berufung auf seine Entnazifizierung verlangte Dr. von dem Haupttreuhänder die Herausgabe des GmbH-Vermögens. Der Haupttreuhänder hat die Abweisung der Klage beantragt, da die Herausgabe des Vermögens nur gegen Abgabe der von der Militärregierung vorgeschriebenen Entlastungserklärung erfolgen dürfe. Bas Kammergericht hat auf die Berufung des Beklagten die Klage abgewiesen, weil für diesen Anspruch der ordentliche Rechtsweg nicht gegeben sei. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs das Urteil des Kammergerichts aufgehoben und die Sache an dieses zurück verwiesen mit der Begründung, dass der Rechtsweg zulässig sei, da der Kläger, Br. einen bürgerlichrechtlichen Anspruch aus § 985 BGB geltend mache und sich darauf stütze, dass die auf öffentlichem Recht beruhende Verwaltungsbefugnis des beklagten Haupttreuhänders entfallen sei. zu sein, nicht erbringen könne und deshalb den Rechtsstreit in seiner Eigenschaft als allein vertretungsberechtigter Geschäftsführer der Gesellschaft führe; er hat gebeten, das Rubrum entsprechend zu berichtigen, Bern ist der Beklagte entgegengetreten. Dag Kammergericht hat die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewie3en und entsprechend dem Antrag der Klägerin erkannt. Die Anordnung der Vermögenskontrolle über das Vermögen der GmbH, sei lediglich im Hinblick darauf erfolgt, dass Dr, ihr "chief partner" und "manager” sei, Infolgedessen habe die Entnazifizierung des Dr, nicht nur die Entsperrung seines eigenen Vermögens, sondern auch die des Vermögens der GmbH, zur Folge gehabt. Dezember 1952 8) hingewiesen hat - an die3.e von dem Kammergericht getroffene Auslegung der Anordnung vom 16» Februar 1949 gebunden, da die Anordnung nur im Bereich von Berlin gilt und deshalb nicht revisibel ist (§§ 549 Abs 1, 562 ZPO). An die Entscheidung des Tatrichters über den Inhalt eines nicht revisiblen Gesetzes ist das HeVisionsgericht auch dann gebunden, soweit es sich um das Vorhandensein einer Prozessvoraussetzung (hier der gesetzlichen Vertretung der Klägerin) handelt (BGH VI ZR 87/53 vom 12, Mai 1954; vgl auch BGHZ 21, 214). November 1956 - II ZR 347/55 - (WM "1957 S 28 f) die Auffassung vertreten, dass Ziffer 8 der Anordnung vom 16 Februar 1949 nicht von einem automatischen Fortfall der Kontrolle mit Rechtskraft der Entnazifizierung ausgehe; der II, Zivilsenat hat dabei ausdrücklich die Ansicht des Kammergerichts in dem Urteil vom I Juli 1955, das in dem gegenwärtigen Rechtsstreit ergangen ist, für unrichtig erklärt. Der jetzt erkennende Senat ist nicht in dieser Lage; er muss vielmehr gemäss dem § 562 ZPO seinem Urteil insoweit die Entscheidung des Kammergerichts zugrunde legen, ohne ihre Richtigkeit nachprüfen zu können. Lie Einheitlichkeit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist hier so wenig in Frage gestellt wie in dem andern Falle, dass verschiedene Senate eines Oberlandesgerichts den Inhalt nicht revisiblen Rechts verschieden feststellen. befugt ist, diese zu vertreten, Daran hat sich auch durch die mit V/irkung vom 1» Januar 1954 nach § 80 D-Mark~Bilanz-gesetz eingetretene Auflösung der Gesellschaft nichts geändert; diese ist damit in Liquidation getreten und Dr ■m da im Gesellschaftsvertrag für diesen Fall keine besondere Regelung getroffen ist, nach § 66 GmbH-Gesetz Liquidator geworden Als solcher ist er im gleichen Umfang wie nach dem Gesellschaftsvertrag (vgl Scholz, GmbH-Ges* 3c Aufl Anm II zu § 66) vertretungsberechtigt. mal ist nach dem oben Ausgeführten davon auszugehen, dass der Haupttreuhänder zur Zeit der Auflösung der GmbH, nicht mehr befugt war, einen Liquidator zu bestellen, da die Vermögenskontrolle damals bereits nicht mehr bestand, zu dem anderen hat er die Bestellung auch selbst noch am 4> Februar 1957 rückgängig gemacht. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass es sich hierbei überhaupt nicht um eine Klageänderung gehandelt habe, denn Dr, habe von Anfang an hinreichend zu dem Ausdruck gebracht, dass er die von ihm im Klageweg verfolgten Hechte nicht im eigenen Hamen, sondern als allein vertretüngsberechtigter Geschäftsführer der Gesellschaft geltend mache, er habe sich lediglich in der Bezeichnung des Hubrums versehen. Denn jedenfalls ist der von dem Kammergericht hilfsweise gegebenen Begründung beizustimmen, dass es sich, selbst wenn ein Wechsel der Partei stattgefunden haben sollte, um eine Klageänderung handele, die zugelassen werden könne.. Nach der in Rechtsprechung und Schrifttum jetzt allgemein vertretenen Auffassung ist auch die gewillkürte Parteiänderung eine Klageänderung (BGHZ 16, 317 BGH Urteil des V. Sinn und Zweck der BK-Q (49) 248 vom 16» November 1949 sollte nicht nur die Abgabe einer formellen Entlastungserklärung, sondern die tatsächliche Entlastung der darin bezeichneten Dienststellen und Personen sein; anderenfalls wäre sie eine völlig sinnlose Formsache« Ist dem aber so, dann ist ihr auch die bindende Anordnung zu entnehmen, dass Schadensersatzansprüche aus der Vermögenskontrolle nicht gestellt werden können. Daher muss nicht nur die BK-0 (49) 248, sondern auch die in ihr vorgeschriebene und abgegebene Entlastungserklärung von den deutschen Gerichten grundsätzlich als rechtswirksam anerkannt werden (vgl auch BGHZ 8, 378). Im übrigen sind aber auch die Bedenken des Berufungsgerichts gegen den Inhalt der von dem Beklagten jetzt noch geforderten Entlastungserklärung nicht begründet» Abgesehen davon, dass ihrem Wortlaut auf keinen Pall ein im voraus erklärter Verzicht auf Ersatzansprüche wegen vorsätzlicher Schädigung entnommen werden könnte, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sich die Militärregierung bei ihren Anordnungen nicht von den Grundsätzen der Gerechtigkeit und den Grundlagen rechtsstaatlichen Denkens entfernen wollte. Die Anordnung und damit auch die im Auftrag der Militärregierung vom Magistrat durch den Beschluss Kr 1609 entworfene Entlastungserklärung können daher nur so ausgelegt werden* dass Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlichen Verschuldens, dem eine offensichtliche grobe Misswirtschaft gleichzustellen ist, nicht ausgeschlossen werden sollten. Denn er hat in seinem Schreiben vom 14» Mai 1954 darauf hinpewiesen, dass die von dem Haupttreuhänder ursprünglich v verlangte Entlastungserklärung* die u.a« auch den Ausschluss von Ersatzansprüchen bei "Missbrauch” der anvertrauten Vermögenswerte vorsah, nicht dem Inhalt der Anordnung vom 16. Der Senat sieht sich auch nicht gehindert, von der durch das Berufungsgericht getroffenen Auslegung der Anordnung vom I6e November 1949 abzuweichen. Bemerkt sei noch, dass es nicht schlechthin als sachwidrig bezeichnet werden kann, wenn der Besatzungsgesetzgeber eine Haftung der mit der Vermögensverwaltung und -kontrolle befassten Personen und Stellen für fahrlässiges Verhalten im Hinblick auf die ungewöhnlichen Zeitverhältnisse ausgeschlossen hat. Damit ist der Auffassung des Berufungsgerichts, die von dem Beklagten angeforderte Entlastungserklärung sei für ihn wertlos, der Boden entzogen. Die Klägerin hat nur eine Verurteilung Zug um Zug erreicht, der Bek3.agte konnte die von ihm im Hinblick auf die angeblich fehlende Vertretungsmacht des Br erstrebte vorbehaltlose Abweisung der Klage nicht erreichen.

Zitierte Normen: § 985 BGB § 549 ZPO § 66 GmbHG § 264 ZPO § 138 BGB
KammergerichtAnordnungVermögenBerlinBrKlägerinEntlastungserklärung

Volltext der Entscheidung

2334 032
VII ZR V56
Verkündet laut Protokoll am 29- April 1957 Jodas, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Haupttreuhänders für NSBAP-Vermögen Willi L(
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozessbevollmächtigter? Rechtsanwalt Prof* Br.-
gegen
 die V vertreten I»
____ GmbH i*Lc, Bi
 urch ihren Geschäftsführer Br , als Liquidator,
 Kar!
istr.
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigter5 Rechtsanwalt Br<,
hat der VII«. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11c April 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Br, Heimann-$rosien, Br. Winkelmann und Erbel
 für Recht erkannt?
Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden die Urteile des 6, Zivilsenats des Kammergerichts vom 1, Juli 1955 und der 10. Zivilkammer des Landgerichts in Berlin-Charlottenburg vom 11. November 1950 dahin geändert, dass die in dem Urteil des Kammergeriehts angeordnete Räumung und Herausgabe nur Zug um Zug gegen Abgabe einer Entlastungserklärung des Br. R^BpjHB nach dem Muster des Beschlusses Nr 1609des Lägistrats von Gross-Berlin vom 31- Juli 1950 zu erfolgen hat.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen
/.

*•
Von den Kosten des gesamten Rechtsstreits haben die Parteien je die Hälfte der Gerichtskosten und ihre eigenen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Der im ersten Rechtszug als Kläger bezeichnete Dr,	war	Gesellschafter	und	allein	vertretungs-
berechtigter Geschäftsführer der jetzigen Klägerin. Durch Anweisung der Britischen Militärregierung in Berlin vom 17. Dezember 1946 wurde das Vermögen des Dr. und der Klägerin unter Vermögenskontrolle genommen und der damalige Treuhänder für NSDAP-Vermögen, Dr. Walter Sch^^, zu dem Verwalter bestellt. Später wurde der zunächst beklagte Dr. Hans	von	der	Militärregierung	zu dem Haupttreu-*
händer für NSDAP-Vermögen berufen. Nachdem die Verantwortung für das nach d9m Militärregierungsgesetz Nr 52 beschlagnahmte Vermögen dem Magistrat Berlin übertragen worden war, wurde Dr.	am	23- September 1949 vom Ma-
gistrat erneut zu dem Treuhänder bestellt. An seine Stelle trat mit Wirkung vom 30. Juni 1954 der jetzige Beklagte
 Da die Klägerin trotz mehrmaliger Fristverlängerung einen Beschluss über die Neufestsetzung der Kapitalverhältnisse gemäss Abschnitt II des D-Mark-Bilanzgesetzes vom 12. August 1950 (V0B1 Berlin 329) nicht beim Registergericht zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet hatte, wurde am 11. Januar 1954 durch das Amtsgericht Charlottenburg (Registergericht) festgestelltv dass die Gesellschaft nach § 80 des D-Iiark-Bilanzgesetzes in der Fassung der Ergänzungsgesetze vom 24. Mai 1951 und 11. Dezember 1951 (GV0B1 Berlin 382, 1139) mit Ablauf des 31. Dezember 1953 aufgelöst sei. Zum Liquidator wurde von dem Haupttreuhänder der Steuerberater und Buchprüfer	be-
stellt. Diese Bestellung wurde jedoch durch Schreiben des Haupttreuhänders vom 4. Februar 1957 rückgängig gemacht mit der Massgabes dass	nicht zu dem Liquidator, sondern
- 4
zu dem Untertreuhänder bestellt wurde. Die entsprechenden Eintragungen in das Handelsregister sind erfolgt.
Dr,	ist durch Entscheid der Denazifi-
zierung skammer D^UHHHP vom 14* September 1949 entlastet worden. Dieser Beschluss wurde vom Untersuchungsausschuss Berlin-Spandau anerkannt.
Unter Berufung auf seine Entnazifizierung verlangte Dr.	von	dem Haupttreuhänder die Herausgabe
 des GmbH-Vermögens. Dieser antwortete mit Schreiben vom 3. August 1950, dass nach der Rehabilitierung des Dr.R^P die Kontrolle über das Vermögen des Genannten aufzuheben und die Eirma freizugeben sei Er machte jedoch die Herausgabe des verwalteten Vermögens von der. Abgabe einer von ihm entworfenen Entlastungserklärung abhängig, nach der Dr. R^m^ auf alle Ersatzansprüche, die in Verbindung mit der Vermögenskontrolle entstanden sein sollten; verzichten sollte. Dieses Verlangen stützte er auf eine nicht veröffentlichte, an den Oberbürgermeister von Berlin ergangene Anordnung der Alliierten Kommandantur Berlin BK-0 (49) 248 vom 16. November 1949t iß der es u*a> heisst:
1.	) Sie haben dafür zu sorgen, dass in jedem Palle
 der Rückerstattung von Vermögen an dessen entnazifizierten Eigentümer ein Entlastungsformular ausgefertigt wird.
2.	) Diese Entlastungsbescheinigung hat so zu
 lauten; dass hierdurch die amerikanische, französische und britische Militärregierung, die Stadt von Gross-Berlin und sämtliche Offiziere, Beamte,"Beauftragte und Vertreter, die in irgendeinem Verhältnis zu dem Vermögen gestanden haben> entlastet werden.
., 5 ~
3*) Bin Muster dieses Entlastungsformulars ist
 zu gegebener Zeit der ALLIIERTEN KOMMANDANTURA Berlin zur Kenntnisnahme vorzulegen
 Br.	weigerte	sich, die verlangte Entlastungs-
erklärung abzugeben. Er hat Klage erhoben mit dem Antrag, den Haupttreuhänder zur Herausgabe des GmbH-Vermögens zu verurteilen»
Der Haupttreuhänder hat die Abweisung der Klage beantragt, da die Herausgabe des Vermögens nur gegen Abgabe der von der Militärregierung vorgeschriebenen Entlastungserklärung erfolgen dürfe.
Bas Landgericht hat der Klage statt gegeben«. Bas Kammergericht hat auf die Berufung des Beklagten die Klage abgewiesen, weil für diesen Anspruch der ordentliche Rechtsweg nicht gegeben sei. Auf die Revision des Br.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs das Urteil des Kammergerichts aufgehoben und die Sache an dieses zurück verwiesen mit der Begründung, dass der Rechtsweg zulässig sei, da der Kläger, Br.	einen
 bürgerlichrechtlichen Anspruch aus § 985 BGB geltend mache und sich darauf stütze, dass die auf öffentlichem Recht beruhende Verwaltungsbefugnis des beklagten Haupttreuhänders entfallen sei.
Während des weiteren Verfahrens vor dem Kammergericht hat der beklagte Haupttreuhänder die Breigabe des Vermögens der V^ÜBBft-GmbH. angeboten, sofern Br. Rg|^i weni-gstens die Entlastungserklärung, abgebe, die der Magistrat von Gross-Berlin in seinem Beschluss Nr 1609 vom 31 Juli 'j 950 entworfen und der Alliierten Kommandantur zur Eenntnisnanme vorgelegt hat. Biese weniger weit

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gehende Entlastungserklärung hat u.a, folgenden Wortlauts
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3o) Ich erkläre im eigenen Namen (sowie auch im Namen der vorerwähnten*Firma)	hinsicht-
lich aller Ansprüche befriedigt zu sein- Ich erkläre ausdrücklich, dass keine Ansprüche irgendwelcher Art geien alle Personen (natürliche und juristische), die mit der Verwaltung des mir zurückerstatteten Vermögens unmittelbar oder mittelbar in Zusammenhang gestanden haben, namentlich gegen die Amerikanische, Britische und französische Militärregierung und sämtliche Offiziere, Beamte, Beauftragte und Vertreter, gegen den Magistrat von Gross-Berlin, seine sämtlichen Organe und Beauftragten sowie gegen den Haupttreuhänder und seine Angestellten, bestehen,”
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lehnte aber auch die Abgabe dieser
 Entlastungserklärung ab,
 In der erneuten Verhandlung vor dem Kammergericht erklärte er sodann, dass er den Nachweis-, Inhaber sämtlicher Anteile der V^mm^-GmbH. zu sein, nicht erbringen könne und deshalb den Rechtsstreit in seiner Eigenschaft als allein vertretungsberechtigter Geschäftsführer der Gesellschaft führe; er hat gebeten, das Rubrum entsprechend zu berichtigen, Bern ist der Beklagte entgegengetreten.
Pie nunmehr als Klägerin auftretende GmbH. i.L, hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, das der Gesellschaft gehörige, in Berlin-Spandau, strasse belegene Grundstück zu räumen und mit allen auf diesem Grundstück befindlichen Maschinen, Geräten und sonstigen Sachen einschliesslich der Geschäftsbücher und sonstigen Geschäftspapiere der Firma V^^m^^-GmbH. an Pr RtfHHHHl herauszugeben>
Dag Kammergericht hat die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewie3en und entsprechend dem Antrag der Klägerin erkannt.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.
EntscheidungsgrUnde s
Der Beklagte ist der Auffassung, dass Dr. R( nicht befugt sei, die	i.L.	zu
 vertreten. Diese stehe noch unter Vermögenskontrolle, die trotz der Entnazifizierung des Dr<	noch	nicht
 aufgehoben worden sei, da dieser die vorgeschriebene Entlastungserklärung nicht abgegeben habe.
Das Kammergericht ist demgegenüber der Auffassung, dass Dr.	in diesem Rechtsstreit zur Vertre-
tung der GmbH, befugt sei, da die Vermögenskontrolle mit seiner Entlastung automatisch beendet worden sei.
Das Militärregierungsgesetz Nr, 52 enthalte keine ausdrücklichen Vorschriften über die Beendigung der Vermögenskontrolle Diese Frage sei vielmehr nach den sonstigen besatzungsrechtlichen Vorschriften zu beurteilen,
 Für Berlin komme insoweit die BK-0 (49) 25 vom 16. Februar 1949 fVOBl Berlin 71) in Betracht, deren Ziffer 8 unter der Überschrift "Aufhebung der Vermögenssperre" folgendes anordnes
"Nach Zahlung der Geldstrafe und der Entnazifizierungsgebühr ist der Restbestand des Vermögens-und Bankkonten der betreffenden Person freizu-
geben vngeechbet dessen, dass diese andere etwa auferlegte Strafen nicht völlig abgebüsst haben sollte»n
Bei dem Wort Mfreizugeben" im Pinne dieser Bestimmung sei nicht an eine besondere Verwaltungsanordnung gedacht worden, vielmehr sei damit die "Herausgabe" des Vermögens im Sinne der tatsächlichen Ausantwortung gemeint.. Eine besondere Verwaltungsanordnung sei also nicht mehr erforderlich , vielmehr träten die Wirkungen der Entsperrung unmittelbar durch Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes der Entnazifizierung ein» Dieser liege hier vor. Die Anordnung der Vermögenskontrolle über das Vermögen der GmbH, sei lediglich im Hinblick darauf erfolgt, dass Dr,
 ihr "chief partner" und "manager” sei, Infolgedessen habe die Entnazifizierung des Dr,	nicht
 nur die Entsperrung seines eigenen Vermögens, sondern auch die des Vermögens der GmbH, zur Folge gehabt.
Der Senat ist - worauf der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bereits in dem vorangegangenen Urteil vom 10. Dezember 1952	8)	hingewiesen	hat	-	an	die3.e	von
 dem Kammergericht getroffene Auslegung der Anordnung vom 16» Februar 1949 gebunden, da die Anordnung nur im Bereich von Berlin gilt und deshalb nicht revisibel ist (§§ 549 Abs 1, 562 ZPO). An die Entscheidung des Tatrichters über den Inhalt eines nicht revisiblen Gesetzes ist das HeVisionsgericht auch dann gebunden, soweit es sich um das Vorhandensein einer Prozessvoraussetzung (hier der gesetzlichen Vertretung der Klägerin) handelt (BGH VI ZR 87/53 vom 12, Mai 1954; vgl auch BGHZ 21, 214). Nun hat zwar der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs neuerdings in einem Urteil vom 22. November 1956 - II ZR 347/55 - (WM "1957 S 28 f) die Auffassung vertreten, dass
 Ziffer 8 der Anordnung vom 16 Februar 1949 nicht von einem automatischen Fortfall der Kontrolle mit Rechtskraft der Entnazifizierung ausgehe; der II, Zivilsenat hat dabei ausdrücklich die Ansicht des Kammergerichts in dem Urteil vom I Juli 1955, das in dem gegenwärtigen Rechtsstreit ergangen ist, für unrichtig erklärt. In dem damals entschiedenen Falle hatte das Kammergericht diese Rechtsfrage offen gelassen. Ihre Erheblichkeit ergab sich erst in der Revisionsinstanz. Infolgedessen war der II Zivilsenat berechtigt, den Inhalt des Berliner Rechtes selbst zu ermitteln und auszulegen. Der jetzt erkennende Senat ist nicht in dieser Lage; er muss vielmehr gemäss dem § 562 ZPO seinem Urteil insoweit die Entscheidung des Kammergerichts zugrunde legen, ohne ihre Richtigkeit nachprüfen zu können. Da also der erkennende Senat die Rechtsfrage selbst nicht entscheidet, ist kein Fall gegeben, in dem nach § 136 070 die Entscheidung des Grossen Senates einzuholen ist. Lie Einheitlichkeit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist hier so wenig in Frage gestellt wie in dem andern Falle, dass verschiedene Senate eines Oberlandesgerichts den Inhalt nicht revisiblen Rechts verschieden feststellen. Auch dann müssen die im Revisionsrechtszug mit der Frage befassten Senate des Bundesgerichtshofs die in dem jeweiligen Berufungsurteil enthaltene Rechtsauffassung hinnehmen, ohne nach § 136 070 den Grossen Senat anrufen zu können.
Es ist deshalb davon auszugehen, dass mit der Rechtskraft der Entnazifizierung des Dr.	die Kon-
trolle über das 7ermögen der 7^mB|p-GmbH. automatisch aufgehoben worden ist. Daraus folgt, dass Dr, R(p von diesem Zeitpunkt an auch wieder als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Gesellschaft
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befugt ist, diese zu vertreten, Daran hat sich auch durch die mit V/irkung vom 1» Januar 1954 nach § 80 D-Mark~Bilanz-gesetz eingetretene Auflösung der Gesellschaft nichts geändert; diese ist damit in Liquidation getreten und Dr ■m da im Gesellschaftsvertrag für diesen Fall keine besondere Regelung getroffen ist, nach § 66 GmbH-Gesetz Liquidator geworden Als solcher ist er im gleichen Umfang wie nach dem Gesellschaftsvertrag (vgl Scholz, GmbH-Ges*
 3c Aufl Anm II zu § 66) vertretungsberechtigt. Dem steht auch die durch den Haupttreuhänder erfolgte Bestellung des Buchprüfers	zu dem	Liquidator	nicht entgegen, denn ein-
mal ist nach dem oben Ausgeführten davon auszugehen, dass der Haupttreuhänder zur Zeit der Auflösung der GmbH, nicht mehr befugt war, einen Liquidator zu bestellen, da die Vermögenskontrolle damals bereits nicht mehr bestand, zu dem anderen hat er die Bestellung auch selbst noch am 4> Februar 1957 rückgängig gemacht.
2c) Der Beklagte hatte die Erklärung des Dr. in der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 1953, dass als klagende Partei nicht er, sondern die durch ihn vertretene	anzusehen	sei,	als unzu-
lässige Klageänderung gerügt.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass es sich hierbei überhaupt nicht um eine Klageänderung gehandelt habe, denn Dr,	habe	von	Anfang	an
 hinreichend zu dem Ausdruck gebracht, dass er die von ihm im Klageweg verfolgten Hechte nicht im eigenen Hamen, sondern als allein vertretüngsberechtigter Geschäftsführer der Gesellschaft geltend mache, er habe sich lediglich in der Bezeichnung des Hubrums versehen.
Ob dies richtig ist, kann zweifelhaft sein; es kann
 aber dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls ist der von dem Kammergericht hilfsweise gegebenen Begründung beizustimmen, dass es sich, selbst wenn ein Wechsel der Partei stattgefunden haben sollte, um eine Klageänderung handele, die zugelassen werden könne.. Nach der in Rechtsprechung und Schrifttum jetzt allgemein vertretenen Auffassung ist auch die gewillkürte Parteiänderung eine Klageänderung (BGHZ 16, 317	BGH Urteil des V. Zivilsenats vom
24, Mai 1955 in ZZP 68, 385; RGZ 108, 350; 141, 277 £283/; 157, 369 /?777> Stein-Jonas-Schönke II zu § 268; jetzt auch Rosenberg ZPO 7* Aufl § 100 I 3 unter Aufgabe seiner in den früheren Auflagen vertretenen gegenteiligen Meinung).
Eine Klageänderung (hier Parteiänderung) ist nach § 264 ZPO möglich, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich hält. Eine Einwilligung des Beklagten liegt nicht vor, doch hat das Berufungsgericht sie für sachdienlich angesehen und deshalb zugelassen-
Das wird von der Revision zu Unrecht gerügt. Die Entscheidung der Präge, ob eine Klageänderung sachdienlich ist, unterliegt dem Ermessen des Tatrichters, das in der Revisionsinstanz nur beschränkt nachprüfbar ist (BGHZ 1,
 59 /5J7)< Die Auffassung des Kammer ge richts, dass die Parteiänderung sachdienlich war, enthält keine Verletzung gesetzlicher Vorschriften und keinen Ermessensverstoss,
 Der Umstand, dass damit dem Beklagten eine Tatsacheninstanz verloren gegangen ist, kann für sich allein noch nicht zur Verneinung der Sachdienlichkeit führen (BGHZ 1, 65), Das gilt um so mehr, als sich in dem hier zur Entscheidung stehenden Rechtsstreit durch den Parteiwechsel für die Entscheidung in der Sache selbst nichts Wesentliches geändert hat., in einem neuen Rechtsstreit der Be-

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klagte also wiederum nichts anderes Vorbringen könnte als in diesem. Es kann daher auch davon ausgegangen werden, dass der Rechtsstreit, selbst wenn die GmbH, von Anfang an als Klägerin aufgetreten wäre, keinen anderen Verlauf genommen hätte.
3.) In der Sache selbst ist das Kammergericht der Auffassung, dass die Rechtswirksamkeit und Rechtmässigkeit der BK-0 (49) 248 vom 16. November 1949 einer Nachprüfung durch die deutschen Gerichte nicht unterliege. Das ergebe sich aus dem Gesetz Nr 7 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 17. März 1950 (GVB1 Berlin 89) in Verbindung mit Ziffer VI der "Erklärung über Berlin” vom 5o Mai 1955 (GVB1 Berlin 335). Hieraus folge jedoch noch nicht die Rechtsverbindlichkeit der gemäss jener Vorschrift abgegebenen Erklärung;: diese könne auch, ohne dass dem das Verbot des Gesetzes Nr 7 entgegenstehe, von den deutschen Gerichten nachgeprüft werden* Die von dem Beklagten geforderte Entlastungserklärung des Dr	wäre
 aber, so führt das Kammergericht weiter aus, wenn sie abgegeben werde, nicht rechtsverbindlich, vielmehr wegen Verstosses gegen die guten Sitten nach § 138 BGB nichtig® Sie- enthalte einmal den nach § 276 Abs 2 BGB unwirksamen Ausschluss der Haftung auch für künftige vorsätzliche Schadenszufügung; ferner wäre sie unter Ausnützung der Macht- und Monopolstellung des Beklagten zustandegekommen, und schliesslich enthalte sie eine entschädigungslose Enteignung und würde damit gegen Art 14 GrundG, Art 15 der Verfassung von Berlin verstossen* Daraus folge, dass der Beklagte nach dem Grundsatz der §§ 226, 242 BGB nicht auf seinem formellen Recht auf Erteilung' einer Sntlastungsbescheinigung, die als rechtsunwirksam für ihn wertlos wäre, bestehen könne.
Das wird von der Revision mit Recht angegriffen*
Sinn und Zweck der BK-Q (49) 248 vom 16» November 1949 sollte nicht nur die Abgabe einer formellen Entlastungserklärung, sondern die tatsächliche Entlastung der darin bezeichneten Dienststellen und Personen sein; anderenfalls wäre sie eine völlig sinnlose Formsache« Ist dem aber so, dann ist ihr auch die bindende Anordnung zu entnehmen, dass Schadensersatzansprüche aus der Vermögenskontrolle nicht gestellt werden können. Damit ist es nicht vereinbar, auf der einen Seite die Bindung der deutschen Gerichte an die BK-0 (49) 248 vom 16. November 1949 zu bejahen \ auf der anderen Seite aber den darin geforderten Entlastungserklärungen die Rechtswirksamkeit allgemein abzusprechen, denn das würde im Ergebnis zu einer nach Gesetz Nr 7 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 17, März 1950 unzulässigen Nichtbeachtung dieser Vorschrift führen. Daher muss nicht nur die BK-0 (49) 248, sondern auch die in ihr vorgeschriebene und abgegebene Entlastungserklärung von den deutschen Gerichten grundsätzlich als rechtswirksam anerkannt werden (vgl auch BGHZ 8, 378).
Im übrigen sind aber auch die Bedenken des Berufungsgerichts gegen den Inhalt der von dem Beklagten jetzt noch geforderten Entlastungserklärung nicht begründet» Abgesehen davon, dass ihrem Wortlaut auf keinen Pall ein im voraus erklärter Verzicht auf Ersatzansprüche wegen vorsätzlicher Schädigung entnommen werden könnte, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sich die Militärregierung bei ihren Anordnungen nicht von den Grundsätzen der Gerechtigkeit und den Grundlagen rechtsstaatlichen Denkens entfernen wollte. Deshalb muss angenommen werden, dass sie mit ihrer Anordnung vom 16. November 1949 den dort aufgeführten Personenkreis von einer Schadensersatzpflicht wegen vorsätzlichen Verschuldens überhaupt nicht freistellen wollte.
Die Anordnung und damit auch die im Auftrag der Militärregierung vom Magistrat durch den Beschluss Kr 1609 entworfene Entlastungserklärung können daher nur so ausgelegt werden* dass Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlichen Verschuldens, dem eine offensichtliche grobe Misswirtschaft gleichzustellen ist, nicht ausgeschlossen werden sollten. Das entspricht auch der Auslegung* die der Senator der Justiz der Anordnung vom 16. November 1949 gibt.
Denn er hat in seinem Schreiben vom 14» Mai 1954 darauf hinpewiesen, dass die von dem Haupttreuhänder ursprünglich v verlangte Entlastungserklärung* die u.a« auch den Ausschluss von Ersatzansprüchen bei "Missbrauch” der anvertrauten Vermögenswerte vorsah, nicht dem Inhalt der Anordnung vom 16. November 1949 entspreche* vielmehr nur eine Entlastungserklärung nach dem Muster des Magistratsbeschlusses Nr 1609; die einen solchen weitgehenden Haftungsausschluss nicht zu dem Inhalt habe, verlangt werden könne.
Der Senat sieht sich auch nicht gehindert, von der durch das Berufungsgericht getroffenen Auslegung der Anordnung vom I6e November 1949 abzuweichen. Diese ist zwar eine irrevisible Rechtsnorm, doch hat das Berufungsgericht durch seine Annahme, sie enthalte auch einen Ausschluss von Schadensersatzansprüchen wegen vorsätzlichen Verschuldens, die allgemeingültige, dem Örtlich begrenzten Recht übergeordnete und deshalb revisible Rechtsregel verletzt, wonach dem Gesetzgeber beim Fehlen ganz triftiger Gegengründe keine bewusste Ungerechtigkeit zu unterstellen ist (vgl BGHZ 10, 367 /572/0, Gesetze sind deshalb grundsätzlich so auszulegen, dass sie den klaren Erfordernissen der Gerechtigkeit nicht zuwiderlaufen. Richtig verstanden ver-stösst daher weder die Anordnung der Militärregierung noch die in ihrem Auftrag vom Berliner Magistrat formulierte Ent-
 
/
lastungserklärung gegen Ubergesetzliche Normen und insbesondere nicht gegen das Grundrecht des Eigentums. Es bedarf nicht der weiteren Erwägung, dass die Besatzungsmacht formell an deutsche verfassungsrechtliche Bestimmungen nicht gebunden ist. Bemerkt sei noch, dass es nicht schlechthin als sachwidrig bezeichnet werden kann, wenn der Besatzungsgesetzgeber eine Haftung der mit der Vermögensverwaltung und -kontrolle befassten Personen und Stellen für fahrlässiges Verhalten im Hinblick auf die ungewöhnlichen Zeitverhältnisse ausgeschlossen hat.
Damit ist der Auffassung des Berufungsgerichts, die von dem Beklagten angeforderte Entlastungserklärung sei für ihn wertlos, der Boden entzogen.
4,	) Per Herausgabeanspruch der Klägerin ist somit,
 solange Br.	sich	weigert,	die	von	ihm	ge-
forderte Entlastungserklärung abzugeben, nicht begründet? Bas angefochtene Urteil ist daher aufzuheben. Da dem Beklagten nur ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB zusteht, kann die Klage Jedoch nicht völlig abgewiesen werden, sondern es muss nach § 274 BGB eine Verurteilung Zug um Zug erfolgen. Babel i3t es unerheblich, dass die Klägerin nur die uneingeschränkte Verurteilung des Beklagten beantragt und keinen entsprechenden Hilfsantrag gestellt hat (vgl BGH in NJW 1951» 517).
5.	) Bei der Kostenentscheidung ist der Senat davon
 ausgegangen, dass beide Parteien mit ihren Anträgen nicht voll durchgedrungen sind. Die Klägerin hat nur eine Verurteilung Zug um Zug erreicht, der Bek3.agte konnte die von ihm im Hinblick auf die angeblich fehlende Vertretungsmacht des Br	erstrebte vorbehaltlose
 Abweisung der Klage nicht erreichen. Auch konnte er eine
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Bntlastungserklärung in der von ihm ursprünglich geforderten Fassung nicht verlangen, Schliesslich war seinen Prozesserklärungen nicht zu entnehmen, dass er mit der Entlastungserklärung keine Freizeichnung für Vorsatz und grobe Misswirtschaft erstrebte. 5s erschien daher angebracht, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben (§§ 91s 92- 97 ZPO)•
Grlanzmann	Rietschel	Heimann-Trosien
 Pr Winkelmann
 Erbel