Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 12. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 3/07 vom 18. Juni 2009 in dem Rechtsstreit OLG Nürnberg - Az. 9 U 429/06 vom 12.12.2006; LG Weiden i.d. OPf. - Az. 1 O 602/04 vom 13.12.2005; Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Halfmeier und den Richter Leupertz beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 12. Dezember 2006 wird zurückgewiesen. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 212.896,68 € Kniffka Bauner Safari Chabestari Halfmeier Leupertz