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BGH · VII ZR 2/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 2/66

Zur Finanzierung sollte u.a, ein von der Klägerin im Rahmen der Aktion "Junge Familie" den Eheleuten F^fPKfHI zu verbilligtem Zinssatz zu gewährendes Darlehen dienen. Die Klägerin erklärte sich mit Schreiben vom 16o Mai 1962 an die Eheleute P^HHI bereit, ihnen ein Darlehen in Höhe von'4 = 000 DM zu gewähren. Der Ehemann P§j$'- beantragte mit Schreiben vom 16« Dezember 1963 an die Beklagte die Auszahlung auf sein Girokonto bei der Commerzbank in Die Klägerin überwies jedoch am 18, Dezember 1963 die Darlehenssumme abzüglich 1 $ Bearbeitungsgebühr, also 3=960 DM, auf ein Konto der Beklagten bei der Kreissparkasse Kp^pjyyaTffWI Auf dem hierzu benutzten Überweisungsformular ist als Auftraggeber die Klägerin angegeben; in der Spalte Verwendungszweck heißt es; "BV mmmmw, Haus 5 Aktion "Junge Familie" 614/33563 Karl-Heinz i'tpMtli und Frau", Die Klägerin meint, die Beklagte sei um den Betrag von 3«960 DM ungerechtfertigt bereichert« Hilfsweise macht sie geltend, die Beklagte hafte aus der Erklärung vom 18, Mai 1962, in der sie die Mitschuld aus dem Darlehen übernommen habe« Sie hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 3«960 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 20„ Februar 1964 zu verurteilen« Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch auf Zahlung von 3«'960 DM nebst Zinsen weiter« Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen« Das Berufungsgericht befaßt sich sodann mit der von, von Oaemmerer (JZ 1962, 385, 387, 389) vertretenen Ansicht, der Angewiesene könne, wenn es an einer Anweisung fehle, unmittelbar aus § 812 BGB gegen den Empfänger Vorgehen, weil auch ihm gegenüber "Geschäftsgrund-lage’* für die -Zuwendung sei, daß überhaupt eine Anweisung vorliege» Es lehnt diese Ansicht ab und kommt zu dem Ergebnis, daß die Klägerin einen Bereicherungsanspruch allenfalls gegen die Eheleute aber nicht gegen die Beklagte erworben habe» Daran ändere sich auch nichts dadurch, daß die Beklagte später von ihrem Vertrag mit den Eheleuten PW—> zurückgetreten sei. Io) Die Präge, ob in Anweisungsfällen der "Angewie-sene", wenn eine wirksame Anweisung fehlt, einen Bereicherungsanspruch gegen den Leistungsempfänger hat, ist im Schrifttum mehrfach erörtert worden» Für die Anweisung im engeren Sinne jedenfalls bejahen nicht nur von Caemmerer (aaO), sondern auch manche andere die Frage im Gegensatz zu dem Berufungsgericht, freilich mit unterschiedlicher Begründung (u.a, Oertmarrn, Hecht der Schuldverhältnisse So Auf!» § 733 An. 4; Planck, BGB 4» Aufl. § 363 An. 10; Schlegelberger, HGB, 4» Aufl» § 363 Anhang Randziff. Über die Frage braucht hier nicht grundsätzlich entschieden zu werden, insbesondere auch nicht darüber, ob die Bedenken des Berufungsgerichts gegen die Ansicht von Caeimnerers, daß das Vorliegen einer Anweisung "Geschäftsgrundlage" für die Leistung an den Empfänger sei, gerechtfertigt sind» Der Senat braucht auch nicht auf den Streit der Parteien darüber einzugehen, ob hier, weil der Ehemann keine Überweisung an die Beklagte beantragt hat, ein "Deckungsverhältnis" schlechthin fehlt oder oh die Klägerin lediglich einen vorhandenen, das Deckungsverhältnis begründenden Auftrag falsch ausgeführt hat» Sie hat jedoch nicht, wie sonst bei Überweisungen üblich, den Kamen ihres Kunden, sondern sich selbst als Auftraggeber in die betreffende Spalte des Überweisungsträgers eingesetzt. Hier hat aber die Klägerin selbst die Angaben gemacht, und sie betrafen auch unmittelbar Beziehungen zwischen ihr und der Beklagten. Die Eintragung ergibt'vielmehr zusammen mit den beiden Parteien bekannten Umständen, daß es der Klägerin wesentlich darauf ankam, das im Rahmen der Aktion "Junge Familie" zugesagte Darlehen, das zur Finanzierung des Baus und Kaufs des Eigenheims beitragen sollte, aussu-zahlcno Eine vertragsgemäße Auszahlung des zugesagten Kredits hätte die Rückzahlungsvcrpflichtung der Eheleute PtHHI begründet, aber zugleich auch die Haftung der Beklagten aus der von ihr am 18» Mai 1962 erklärten Schuld-Übernahme» Schon dieser letztere Umstand macht deutlich, daß die Klägerin auch im Verhältnis zur Beklagten mit der Überweisung des Betrags den Zweck verfolgt hat, die mit der Darlehensauszahlung verbundenen Rechtsfolgen herbeizuführeno Anders kann auch die Beklagte, die den Darlehensvertrag kannte und die Mitschuld für das Darlehen bereits übernommen hatte, das Handeln der Klägerin nicht verstanden haben« Wenn .sie den Betrag von 3.960 DM entgegennahm und1behielt, bedeutet dieses Verhalten nach Treu und Glauben, da.ß Mit der tatsächlichen Einigung über diesen Zweck haben die Parteien im Verhältnis zueinander als rechtlichen-Grund für die Überweisung der 3»960 DM festgelegt, daß damit das Darlehen ausgezahlt und Rückzahlungsverpflichtungen der Eheleute FffHHiS und der Beklagten begründet werden sollten» Das Berufungsgericht führt im Ergebnis zutreffend aus, daß die Klägerin mit der Überweisung ihre Kreditzu- Wie das Berufungsgericht feststellt und der Senat den eingereichten Unterlagen entnehmen kann, enthalten weder die Richtlinien des Bunde smini sters für Wohnungsbau für die Zinsverbilligung von Darlehen im Rahmen der Eörderungsmaßnahme "Junge Familie" (vom 15» Juni/9» November I960) noch die in der Kreditzusage vom 16» Mai 1962 und im Schuldschein vom 25» Mai 1962 enthaltenen Darlehensbedingungen etwas über eine Auszahlung des Darlehens an einen anderen als den Darlehensnehmer; Nr» 4- der Darlehensbedingungen schließt die Abtretung des Anspruchs auf Auszahlung des Darlehens aus. mit ohne rechtlichen Grund geleistet worden ist, hat die Klägerin entgegen der Meinung des Berufungsgerichts einen Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte nach § 812 Abs» 1 Satz 1 BGB erworben» Daran ändert nichts, daß die Leistung auch den Eheleuten PJQHÜ zugutekommen sollte (vgl» oben II 3). Auch der geltend gemachte Zinsanspruch ist nach §§ 288 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB begründet» Die Klägerin hat die Beklagte mit dem Schreiben vom 18» Februar 1964 in Verzug gesetzt» Was die Höhe der Zinsen von 8 £/> angeht, so hat die Klägerin zur Begründung vorgetragen, daß sie den Betrag anderweit als Darlehen zu diesem Zinssatz hätte ausleihen können (vgl» S.

Zitierte Normen: § 288 BGB
EheleutenBerufungsgerichtÜberweisungDarlehenKlägerinEheleute

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk; ja BGHZ;	ja
BGB § 812
Zum Beroicherungsanspruch eines Kreditinstituts, das einen zur Finanzierung eines Baus bestimmten Kredit entgegen der Weisung des Kreditnehmers nicht an ihn selbst, sondern an das Wohnungsbauunternehmen aus-zahlt, das den Bau herstollt und die Mithaftung für die Rückzahlung des Kredits übernommen hat»
BGH, Urt„ t. 30, Mai 1968 - VII ZR 2/66 - OLG Schleswig
LG Kiel
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VII^ZR^2/66
URTEIL
Verkündet am
30. Mai 1968 Horn,
 Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der
MHHlllf”vefiStiyidurch ihren Vornan?,
Walter SflHHHI und Helmut
 die Direktoren
- Prozeß'bevollmäohtigter
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt Dr„
gegen
 die Firma W	________
mmm ohg i.l., :
vertreten durch ihre Liquidatoren,
i» «-dl
 den Architekten Kurt
 und den Stouerbevollmächtigten Rudolf R(
- Prozeßbevollmächtigtos
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte Prof»
2
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Mai 1968 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichter Br. Heimann-Trosien, Rietschel, Hubert Meyer und Dr. Pinke
 für Recht erkannt s
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden die Urteile des 5° Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandssgeriehts in Schleswig vom 5° November 1965 und der 13» Zivilkammer des Landgerichts in Kiel vom 28. Januar 1965 aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt , der Klägerin 3.960 DM nebst 8 $ Zinsen seit dem 20. Februar 1964 zu zahlen. .
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen Tatbestands
 Die Eheleute Karl-Heinz und Anneliese	schlos-
sen mit der Beklagten, einem Wohnungsbauunternehmen, einen Vertrag über die Errichtung und den Erwerb eines Eigenheims. Zur Finanzierung sollte u.a, ein von der Klägerin im Rahmen der Aktion "Junge Familie" den Eheleuten F^fPKfHI zu verbilligtem Zinssatz zu gewährendes Darlehen dienen.
 
Die Klägerin erklärte sich mit Schreiben vom 16o Mai 1962 an die Eheleute P^HHI bereit, ihnen ein Darlehen in Höhe von'4 = 000 DM zu gewähren. Die Beklagte gab gegenüber der Klägerin am 18= Mai 1962 eine Verpflichtung serklärung ab, in der es heißt, daß sie die Mitschuld aus dem Darlehen übernehme» Am 25= Mai 1962 Unterzeichneten die Eheleute P&HHl einen Schuldschein, in dem sie bekannten, ein Darlehen von 4=000 DM erhalten zu haben«
In Wirklichkeit war der Darlehensbetrag noch nicht ausgezahlt o
Der Ehemann P§j$'- beantragte mit Schreiben vom 16« Dezember 1963 an die Beklagte die Auszahlung auf sein Girokonto bei der Commerzbank in	Die
 Klägerin überwies jedoch am 18, Dezember 1963 die Darlehenssumme abzüglich 1 $ Bearbeitungsgebühr, also 3=960 DM, auf ein Konto der Beklagten bei der Kreissparkasse Kp^pjyyaTffWI Auf dem hierzu benutzten Überweisungsformular ist als Auftraggeber die Klägerin angegeben; in der Spalte Verwendungszweck heißt es; "BV mmmmw, Haus 5 Aktion "Junge Familie" 614/33563 Karl-Heinz i'tpMtli und Frau",
Am 10» Januar 1964 forderte die Beklagte den Ehemann Pj—I unter Abrechnung der gezahlten 3 = 960 DM auf, den nach § 3 des mit ihm und seiner Ehefrau abgeschlossenen Vertrages bei Bezugsfertigkeit des Hauses fällig gewordenen Restbetrag von 4«140 DM an sie zu zahlen« Am 18, Februar 1964 schrieb die Klägerin der Beklagten, sie habe den Betrag, wie fernmündlich bereits mitgeteilt, versehentlich an die Beklagte statt an P|NNN| überwiesen, und verlangte die Rücküberweisung des Betrags, Die Beklagte lehnte dies ab.
- 4- -
Mit Schreiben vom 17« Mai 1964 erklärte die Beklagte den Eheleuten EBBA gegenüber den Rücktritt vom Kaufverträge unter Bezugnahme auf § 3 dieses Vertrages, weil diese den Restbetrag nicht gezahlt hatten,,
Die Klägerin meint, die Beklagte sei um den Betrag von 3«960 DM ungerechtfertigt bereichert« Hilfsweise macht sie geltend, die Beklagte hafte aus der Erklärung vom 18, Mai 1962, in der sie die Mitschuld aus dem Darlehen übernommen habe« Sie hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 3«960 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 20„ Februar 1964 zu verurteilen«
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen«
Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch auf Zahlung von 3«'960 DM nebst Zinsen weiter« Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen«
Entscheidungsgründe s
I«
Das Berufungsgericht geht von den Grundsätzen aus, die Rechtsprechung und Schrifttum für die bereicherungsrechtliche Behandlung von Leistungen auf Anweisung aufgestellt haben« Es meint, ein Bereicherungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte komme nur in Betracht, wenn sowohl das "Deckungsverhältnis" zwischen der Klägerin und den Eheleuten P^HB als auch das "Valutaverhältnis" zwischen der Beklagten und den Eheleuten ?BBB fehler-
 
haft gewesen wären. Wenn nur eines dieser Verhältnisse fehlerhaft sei, vollziehe sich der Bereicherungsausgleich nur zwischen den daran 'beteiligten Personen.
Ein Deckungsverhältnia zwischen der Klägerin und den Eheleuten Pi^Hl habe nicht bestanden, da PQBH die Klägerin beauftragt habe, das Geld an ihn und nicht an die Beklagte zu überweisen. Jedoch sei das Valutaverhältnis zwischen der Beklagten und den Eheleuten PfSHl fehlerfrei gewesen, da diese der Beklagten den Betrag von 3»960 DM geschuldet hätten»
Das Berufungsgericht befaßt sich sodann mit der von, von Oaemmerer (JZ 1962, 385, 387, 389) vertretenen Ansicht, der Angewiesene könne, wenn es an einer Anweisung fehle, unmittelbar aus § 812 BGB gegen den Empfänger Vorgehen, weil auch ihm gegenüber "Geschäftsgrund-lage’* für die -Zuwendung sei, daß überhaupt eine Anweisung vorliege» Es lehnt diese Ansicht ab und kommt zu dem Ergebnis, daß die Klägerin einen Bereicherungsanspruch allenfalls gegen die Eheleute	aber
 nicht gegen die Beklagte erworben habe»
Daran ändere sich auch nichts dadurch, daß die Beklagte später von ihrem Vertrag mit den Eheleuten PW—> zurückgetreten sei. Hieraus ergäben sich Rechtsfolgen nur für die Parteien dieses Vertrags.
Schließlich verneint das Berufungsgericht noch eine-Haftung der Beklagten aus der Erklärung vom 18» Mai 1962, weil eine Darlehensschuld der Eheleute PUM nicht entstanden sei.
 
II.
Io) Die Präge, ob in Anweisungsfällen der "Angewie-sene", wenn eine wirksame Anweisung fehlt, einen Bereicherungsanspruch gegen den Leistungsempfänger hat, ist im Schrifttum mehrfach erörtert worden» Für die Anweisung im engeren Sinne jedenfalls bejahen nicht nur von Caemmerer (aaO), sondern auch manche andere die Frage im Gegensatz zu dem Berufungsgericht, freilich mit unterschiedlicher Begründung (u.a, Oertmarrn, Hecht der Schuldverhältnisse So Auf!» § 733 Anm. 4; Planck, BGB 4» Aufl. § 783 Anm» 4; Staudinger 11» Aufl. § 783 Randziff. 14; RGRK HGB 2. Aufl. § 363 Anm. 10; Schlegelberger, HGB, 4» Aufl» § 363 Anhang Randziff. 50; Lorenz, JZ 1968, 51 f). Über die Frage braucht hier nicht grundsätzlich entschieden zu werden, insbesondere auch nicht darüber, ob die Bedenken des Berufungsgerichts gegen die Ansicht von Caeimnerers, daß das Vorliegen einer Anweisung "Geschäftsgrundlage" für die Leistung an den Empfänger sei, gerechtfertigt sind»
Der Senat braucht auch nicht auf den Streit der Parteien darüber einzugehen, ob hier, weil der Ehemann keine Überweisung an die Beklagte beantragt hat, ein "Deckungsverhältnis" schlechthin fehlt oder oh die Klägerin lediglich einen vorhandenen, das Deckungsverhältnis begründenden Auftrag falsch ausgeführt hat»
2o) Wie von Caemmerer (aaO S. 386) hervorhebt, sind stets in erster Linie die Besonderheiten des einzelnen Falles für die sachgerechte bereicherungsrechtliche Abwicklung von Vorgängen, an denen mehr als zwei Personen beteiligt sind, zu beachten. Insbesondere kommt es darauf an, welchen Zweck die Beteiligten nach Ihrem zu dem Ausdruck gekommenen Willen verfolgt haben.
 
Im vorliegenden Fall liegen Willensäußerungen der Klägerin und der Beklagten vor, die nicht nur die Beziehungen der Beiden Parteien zu den Eheleuten P^HH 'betreffen, sondern auch unmittelbar zwischen der Klägerin und der Beklagten die Grundlage für die.Überweisung der 3.960 DM darstellen.
3.) Die Bank hat für die Überweisung einen der im Giroverkehr üblichen Überweisungsträger benutzt. Sie hat jedoch nicht, wie sonst bei Überweisungen üblich, den Kamen ihres Kunden, sondern sich selbst als Auftraggeber in die betreffende Spalte des Überweisungsträgers eingesetzt. Äußerlich tritt sie hier nicht wie ein Angewiesener oder Beauftragter auf, sondern wie einer, der für sich, nicht für einen anderen leistete
 Hinzu kommen die Angaben in der Spalte "Verwendungszweck". Gewöhnlich sind bei Überweisungen diese Angaben, die im Normalfall der "Auftraggebei’" macht, für das Verhältnis zwischen der Bank und dem Empfänger bedeutungslos. Hier hat aber die Klägerin selbst die Angaben gemacht, und sie betrafen auch unmittelbar Beziehungen zwischen ihr und der Beklagten.
Aus der Eintragung in der Spalte "Verwendungszweck"
könnte man zunächst entnehmen, daß die Klägerin eine Leistung erbringen wollte, die den Eheleuten P|HH in deren Verhältnis zur Beklagten zugutekommen, also etwa einen zu Ihren Lasten bestehenden Schuldsaldo verringern oder weitere Bauleistungen der Beklagten im voraus abgelten sollte. Ob und inwieweit die Klägerin ein derartiges Interesse zu dem Ausdruck gebracht hat, braucht nicht näher untersucht zu werden. Hierin erschöpft sich die Bedeutung der Angaben auf dem Überweisung sträger auf keinen Fall.
8
Die Eintragung ergibt'vielmehr zusammen mit den beiden Parteien bekannten Umständen, daß es der Klägerin wesentlich darauf ankam, das im Rahmen der Aktion "Junge Familie" zugesagte Darlehen, das zur Finanzierung des Baus und Kaufs des Eigenheims beitragen sollte, aussu-zahlcno Eine vertragsgemäße Auszahlung des zugesagten Kredits hätte die Rückzahlungsvcrpflichtung der Eheleute PtHHI begründet, aber zugleich auch die Haftung der Beklagten aus der von ihr am 18» Mai 1962 erklärten Schuld-Übernahme» Schon dieser letztere Umstand macht deutlich, daß die Klägerin auch im Verhältnis zur Beklagten mit der Überweisung des Betrags den Zweck verfolgt hat, die mit der Darlehensauszahlung verbundenen Rechtsfolgen herbeizuführeno Anders kann auch die Beklagte, die den Darlehensvertrag kannte und die Mitschuld für das Darlehen bereits übernommen hatte, das Handeln der Klägerin nicht verstanden haben« Wenn .sie den Betrag von 3.960 DM entgegennahm und1behielt, bedeutet dieses Verhalten nach Treu und Glauben, da.ß sie sich mit dein von der Klägerin zu dem Ausdruck gebrachten Zweck der Überweisung einverstanden erklärte»
Mit der tatsächlichen Einigung über diesen Zweck haben die Parteien im Verhältnis zueinander als rechtlichen-Grund für die Überweisung der 3»960 DM festgelegt, daß damit das Darlehen ausgezahlt und Rückzahlungsverpflichtungen der Eheleute FffHHiS und der Beklagten begründet werden sollten»
4») Dieser Zweck ist nicht erreicht worden»
Das Berufungsgericht führt im Ergebnis zutreffend aus, daß die Klägerin mit der Überweisung ihre Kreditzu-
 
sage nicht erfüllt und eine Darlehensverpflichtung nicht begründet hat»
Diese Wirkungen hätte die Klägerin nur erzielen können, wenn die Eheleute	der	Auszahlung an
 die Beklagte zugestimmt hätten. Das ist nicht geschehen» Der Ehemann	hatte im Gegenteil der
 Klägerin mitgeteilt, sie solle a.uf sein Konto hei der Commerzbank auszahlen. Wie das Berufungsgericht feststellt und der Senat den eingereichten Unterlagen entnehmen kann, enthalten weder die Richtlinien des Bunde smini sters für Wohnungsbau für die Zinsverbilligung von Darlehen im Rahmen der Eörderungsmaßnahme "Junge Familie" (vom 15» Juni/9» November I960) noch die in der Kreditzusage vom 16» Mai 1962 und im Schuldschein vom 25» Mai 1962 enthaltenen Darlehensbedingungen etwas über eine Auszahlung des Darlehens an einen anderen als den Darlehensnehmer; Nr» 4- der Darlehensbedingungen schließt die Abtretung des Anspruchs auf Auszahlung des Darlehens aus.
Fehlt es an einer vertragsgemäßen Auszahlung des Darlehens, so ist weder eine vertragliche Rückzahlungsverpflichtung der Eheleute P(HHl noch eine Verpflichtung der Beklagten aus Schuldbeitritt entstanden»
Bei vertragsgemäßer Auszahlung des Darlehens wäre übrigens die Haftung der Beklagten gemäß ihrer Verpflichtungserklärung vom 18» Mai 1962 begründet worden»
III»
Da der zwischen der Klägerin und der Beklagten vereinbarte Zweck der Auszahlung nicht erreicht und sie so-
 
mit ohne rechtlichen Grund geleistet worden ist, hat die Klägerin entgegen der Meinung des Berufungsgerichts einen Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte nach § 812 Abs» 1 Satz 1 BGB erworben» Daran ändert nichts, daß die Leistung auch den Eheleuten PJQHÜ zugutekommen sollte (vgl» oben II 3). Es genügt zur Begründung des Bereicherungsanspruchs, daß das angestrebte Ziel wirksamer .Darlehensauszählung nicht erreicht wurde; ohne diese Zielsetzung würde die Klägerin die Überweisung nicht vorgenommen haben»
Diesem Anspruch kann die Beklagte die Ansprüche, die ihr angeblich noch aus ihrem Vertrag mit den Eheleuten PilHNfeftH zustehen, nicht entgegenhalten»
Über einen Wegfall der Bereicherung hat die Be~
klagte nichts vorgetragen»
Sie muß daher den Betrag von 3.960 DM zurückgewähren 0
IV.
Auch der geltend gemachte Zinsanspruch ist nach §§ 288 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB begründet» Die Klägerin hat die Beklagte mit dem Schreiben vom 18» Februar 1964 in Verzug gesetzt» Was die Höhe der Zinsen von 8 £/> angeht, so hat die Klägerin zur Begründung vorgetragen, daß sie den Betrag anderweit als Darlehen zu diesem Zinssatz hätte ausleihen können (vgl» S. 2 des Schriftsatzes vom Ho November 1964 und S. 3 des Schriftsatzes vom 20» Oktober 1965)» Aus dem Berufungsurteil und den dort in Bezug genommenen Schriftsätzen der Beklagten
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geht nicht hervor, daß diese das bestritten hatte„ Wohl hat sie geltend gemacht, die Klägerin erhalte für das im Rahmen der Aktion "Junge Pamilie" gewährte Darlehen
 Zinszxisohüsse aus öffentlichen Mitteln» Dem hat die Klägerin jedoch in den genannten Schriftsätzen entgegengehalten, daß das Darlehen an die Eheleute P^HHI hoch nicht gewährt worden sei» Dies trifft nach dem oben unter II 4 Ausgeführten zu»
Der Klage ist danach in vollem Umfang stattzugeben» Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO» •
Glanzmann ..	Heimann-Trosien	Ijtietschel
 Meyer	Pinke