Unterläßt sie dies und wird die SVN (Klägerin) aufgrund des Akzeptes in Anspruch genommen, so ist die SVN berechtigt, die freihändige Verwertung der ihr für die Vorauszahlung gewährten Sicherheiten (vergl■ Vertrag vom 19-1 1 .1959) zu dem 50.4.1960 vorzuberciten. Sie konnte die Vorauszahlung der Klägerin nur zu dem Teil durch Schrott-lieferung abdecken. Das Berufungsgericht führt aus, der beklagte Konkursverwalter habe über die Blechtafeischere, als er sie frei- Bas könnte vielleicht angezv/eifeit werden mit der Erwägung, die Genehmigung der Veräußerung vermöge der Klägerin keine anderen Hechte zu verschaffen, als sie bei einer von Konkursverwalter rechtmäßig unter den Voraussetzungen des § 127 Abs. 1 KO vorgenommenen Veräußerung hätte. Im letzteren Halle hätte die Klägerin, solange der vom Beklagten erzielte Erlös noch getrennt von anderen Bestandteilen der Masse vorhanden war, Befriedigung aus dem Erlös beanspruchen können (§§ 48, 127 Abs. 1 Satz 2 KO); der Annahme eines Bereicherungsanspruchc würde es nicht bedürfen (vgl. Zieht aber der Konkursverwalter den Erlös so zur Masse, daß er mit dieser ununterscheidbar vermengt wird, wie cs hier geschehen ist, so ist die Masse im Sinne des § 59 Nr. 3 KO rechtlos bereichert (RG aaO; Jaeger § 59 Rand-ziff. Sie leugnet einen solchen Anspruch.nur deshalb, weil nach ihrer Meinung die Klägerin wegen Nichtigkeit ihres Sicherungsübereignungsvertrages, mit der Ge-ncinschuldnerin (§ 158 BGB) gar nicht wirksam Eigentum erworben habe; mindestens ist der Eigentumserwerb nach An- DU liegt eine Übersicherung der Klägerin, 'die 150.000 BK auf den Kaufpreis vorausgezahlt hatte und diesen Betrag zurückverlangen konnte, wenn die Gemeinschuldnerin nichts lieferte, nicht vor. b) Für ihre Behauptung, die Gemeinschuldnerin habe nur noch aus dem Abbruch in Belgien Schrott liefern können, verweist die Revision darauf, daß die Klägerin dies selbst am 23. In diesem Brief hat die Klägerin den Versuch gemacht, für den ihr aus dem Geschäft mit der Gemeinschuldnerin entstandenen Verlust die Firma ofg/JggKUKb die sich) ihrerseits bereits ira April 1959 Sachen der Gemeinschuldnerin zur Sicherung hatte übereignen lassen, verantwortlich zu machen, und ihr dabei u.a. vorgev/orfen,. Er beweist indessen nicht für die wirkliche Lage der Gemeinschuldnerin bei Vertrags Schluß mit der Klägerin und ebenso nichts fü: Vorstellungen, die die Klägerin sich damals von Lage gemacht hat. Damals war der Klägerin nach der Feststellung des Berufungsgerichts die schlechte wirtschaftliche Lage der Gerneinschuldnerin nicht bewußt; si nach dem Berufungsurteil auch keine Anhaltspunkte für eine ungünstige wirtschaftliche Lage der Gerneinschuldne-rin, weil deren Geschäfte mit der Klägerin bisher immer glatt abgewickelt worden waren. c) Auch § 13 dos Vertrags vom 9- Dezember 1959 gibt keinen genügenden Anhalt dafür, daß die Klägerin die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit der Gemeinschuldnerin ungebührlich eingeschränkt hat. 3. Das Berufungsgericht verneint weiter die Nichtig koit des Vertragswerks aus dem Gesichtspunkt, der Gefährdung anderer Gläubiger. Gläubiger werden durch die Vorschriften über die Gläubiger Anfechtung nach dem Anfechtungsgesctz und die Anfechtung durch den Konkursverwalter (§§ 29 ff KO), gegebenenfalls auoh durch § 826 BGB, weitgehend geschützt« Baß die Ai-cherungsübereignung wegen Gefährdung anderer Gläubiger nichtig sei, wird nur unter besonderen Umständen angenommen werden können; in der Regel besteht kein Bedürfnis, wegen der Gefährdung anderer Gläubiger den Vertrag für den Schuldner, der bei dieser Gefährdung Dritter mitge-wirkt hat, als nicht verbindlich an zu s oh en (vgl. a) Die Revision legt auch in diesem Zusammenhang besonderes Gewicht auf .'den Brief der Klägerin vom 23« Oktober 1961 an die Firma Die Klägerin hat in diesem Brief den Standpunkt vertreten, die Birma Sonnenberg hafte ihr aus § 826 BGB, weil sie, als sie sich im April 1959 Vermögen der Gemcinschuldnerin>als Sicherheit übertragen ließ, die Vermögenslage der Gemeinschuldnerin nicht überprüft habe« Die Revison meint, derselbe Vorwurf müsse die Klägerin hinsichtlich ihrer Verträge mit der Geneinschuldnerin treffen. Jedenfalls folgt aus dieser Auffassung der Klägerin nicht, daß ihre Verträge unter dem Gesichtspunkt der Gläubigergefährdung nichtig sein müßten« Die Klägerin hat auf Umstände hingewiesen, durch die sich die SicherungsÜbereignung an die Firma Sonnenberg von Nf wickelt sein und daher das Sicherungsgut nur kurze Zeit der Klägerin zur Verfügung stehen sollte* Kerner hat die Klägerin mit Kocht darauf hingewiesen, daß sie seihst Sicherheit für eine gleichzeitige, in der Vorauszahlung von 150.000 DM liegende Kreditgewährung genommen und 'damit der Gerneinochuldnerin im Zusammenhang mit der Siche-rungsÜbereignung Mittel zugeführt hat, während die Firma eich Sicherheiten für eine alte Forderung hat gewahren lassen. Fine Prüfungspflicht der Klägerin hat das Berufungsgericht im1 vorliegenden Falle ohne Rechtsirrtum verneint, weil sie für eine schlechte wirtschaftliche Lage der Gc-meinschuldnerin keine Anhaltspunkte hatte, die sie zu einer besonderen Prüfung hätten veranlassen müssen. Erst recht ergibt sich nach dem Berufungsurteil nichts dafür, daß die Klägerin die schlechte wirtschaftliche Lage der GerneinSchuldnerin sogar gekannt hätte, Gegen eine solche Kenntnis spricht nach der nicht zu bean-standonden Erwägung des Perufungsgerichts der Ums tand, daß die Klägerin der Gemeinschuldnerin noch einen Monat vor Konkurseröffnung eine Vorauszahlung von 30.000 Dil für ein weiteres Schrottgeschäft leistete. b) Die Revision macht geltend, die Klägerin hebe sich das ganze noch verfügbare Vermögen der Gemeinechuld-ncrin zur Sicherung übereignen lassen. Y/ie sich aus der PestStellung des Berufungsgerichts er-gibt, rechneten die Klägerin und die Gemeinechuldncrin mit einer schnellen und für die Gerneinochuldncrin gewinnbringenden Abwicklung des Geschäfts, gingen also davon aus, daß sieh die Vermögenslage der Gemeinschuldnerin durch das Geschäft verbessern werde« Auf den Beweisantritt darüber, d'aß die Gerne in Schuldnerin außer ihrer Betriebseinrichtung kein.Vermögen besessen habe, und die Kenntnis der Klägerin hiervon kommt gs unter diesen Umständen nl cht an. c) Gleiches gilt für die in der Berufungsbegründung unter Beweis gestellte Behauptung des Beklagten, die Gemeinschuldnerin habe zur Gert des Vertragsschlusses mangele eigener Mittel Kaufund Lieferungsgeschäfte nur unter Inanspruchnahme von Kredit ihrer Vertragspartner ausführen können und dies sei der Klägerin bekannt gewesen. Selbst wenn das zuträfe, ergäbe isich daraus keine Nichtigkeit des Vertrags; eine verwerfliche Gesinnung der Klägerin ließe sich auch dann nicht feststellen, da sie nach dem Berufungsurteil in dem Bestreben gehandelt hat, der1 Gerneinschuldnerin bei der Durchführung eines gewinn-, versprechenden Geschäfts zu helfen und damit ihre wärt- Es beweist nicht, daß die Klägerin .sich der Möglichkeit einer solchen Schädigung hätte bewußt sein müssen. o) Es ist nicht ersichtlich, daß die Klägerin deshalb, weil die Gemeinschuldnerin das umfangreiche Abbruch-unternehmen in Belgien nur bei Vorauszahlung der Klägerin ausführen konnte, "zwangsläufig” habe annehmen müssen? .Er kann aber gleichwohl die Leistung hach § 41 Abs. 2 KO Verweigern, wenn die ßicherungsübcrcignung anfechtbar war» Diese Vorschrift erfaßt nicht nur den Fall, daß der Anfechtungsgegner Ansprüche aus einem Geschäft geltend macht, durch das der Gemeinschuldner eine Verpflichtung eingegangen ist. Insbesondere gilt § 41 Abs. 2 KO auch dann, wenn der Anfechtungsgegner auf Grund einer anfechtbaren Sicherungsübereignung oder -Abtretung den Erlös beansprucht, den der Konkursverwalter durch Verwertung des anfechtbar übertragenen Sicherungsguts erzielt hat (BGKZ 30, 238 f und 248, 253 f). an die Klägerin in Benachteiligungoabsicht gehandelt habe» her Beklagte habe keine Tatsachen dafür vorgetragen, daß die Gemeinschuldnerin den Willen gehabt habe, ihre Gläubiger zu -benachteiligen, oder sich auch nur bewußt gewesen sei, die Gläubiger würden durch den Vertrag notwendig oder aller Wahrscheinlichkeit nach geschädigt werden. a) Die Revision macht ge],tend, es komme nicht auf die Anfechtbarkeit des belgischen Schrottgeschäfts, sondern auf die der Verträge vom 19- November und 9» Dezember 1959 an. Sein Hinweis auf dieses Geschäft will vielmehr sagen: Weil die Gemeinschuldnerin aus diesem Geschäft alsbald Gewinn erwartet habe, habe sie bei Abschluß ihrer Verträge mit der Klägerin nicht mit einer Schädigung anderer Gläubiger, sondern mit einer Besserung ihrer Vermögenslage und mit einem baldigen Rückfall des Sicherungsguts;gerechnet. Bei dieser ist die Benachteiligung sab sicht in der Regel schon dann zu bejahen, wenn der Gemeinschuldner die Benachteiligung anderer Gläubiger als notwendige Folge der dem einen Gläubiger gev/ähr-'ten Befriedigung oder Sicherung vorausgesehen hat (BGH WLl 1959s 1007); und schon die Tatsache, daß die inkongruente Deckung gewährt worden ist, ist ein starkes BeweisanZeichen Die Sicherung ist in denselben Vertrage, durch den der gesicherte Anspruch auf Rückzahlung des vorausgezahlten Kaufpreises begründet wurde., eingeräumt worden. Hach den Vertrag ist der Gcmeinschuldnerin diese Vorauszahlung und damit ein Kredit von vornherein nur gegen gleichzeitige Stellung der Sicherheit eingeräumt worden; und die Klägerin hatte nach dem Vertrage einen Anspruch auf diese Sicherheit. e) Die Revision weist darauf hin, daß die Klägerin in dem schon erwähnten Brief vom 23° Oktober 1961 an die Firmn Sgeäußert hat, für diese habe Ende Jun 1 1959 die völlige Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin festgestanden. d) Noch weniger kann der Revision darin gefolgt werden, daß der Brief vom 23» Oktober 1961 die Kenntnis der Klägerin von der Zahlungsunfähigkeit und der Benachteiligungsabsicht der Gemeinschuldnerin beweise. wie das Berufungsgericht ausführt5 die Tatsache9 daß die Klägerin an die Geneinschuldnerin noch einen Monat vor Konkurseröffnung eine Vorauszahlung von 30,000 UM für ein inländisches Schrottgeschäft geleistet hat,
Verkündet am 5« November 1964 Pohl, Justizobersekretär als Urkundsbeomter dor Geschäftsstelle - Pro z e ß be*/o 1 Imä cht igte r: Rechtesnwal t - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. liehe Verhandlung vom 5- November 1964 unter Mitwirkung de Hubert Meyer, Dr. Vogt und Dr. Pinke für Recht erkannt: seldorf vom 23. November 1962 wird zurückgewiesen Der Beklagte hat die Kosten der Revision su Im Namen de!s Volkes In dem Rechtsstreit des Dr. Alfred M , eflÜA str. B, Konkursvcx wujl o uuor das Vermögender P } leim-.' oh W Ha ch f. KG in -M e ■■B Beklagten, Berufungsklägers un d Revisionsklägers, gegen die Sch borger und Dr. , vertreten durch die GmbH, D K1ägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte 5 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die man enatsoräsidenten Gianzmann und der Bundesrichter Erbel, Die Revision des Beklagten gegen das Erteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düs-* Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin? eine Schrottgroßhandlung, stand mit der Schrotthandlung Heinrich ■ Nachfolger KG in über deren Vermögen später das Konkursverfahren eröffnet und als deren Konkursverwalter der Beklagte bestellt wurde, in GeschäftsbeZiehungen. Die Klägerin kaufte von der Firma WBHflfc (im folgenden Gemeinschuldnerin) laufend Schrott an; sie leistete an sie vielfach Kaufpreisvorauszahlungen, die dann durch Schrottlieferungen abgedeckt1wurden. Ende 1959 hatte die Gemeinschuldnerin die Möglichkeit, in in Belgien die Zecheneinrichtungen eines still- gelegten Bergwerks abzubrechen und zu verschrotten. Die belgische Bergwerksgesellschaft verlangte eine Vorauszahlung in Höhe von 155*000 Diu Da der Gemeinschuldnerin die Geldmittel hierfür fehlten, wandte sie sich an die Klägerin. Am T9* November 1959 schlossen die Klägerin und die Gerneinschu^dncrin einen schriftlichen Vertrag. Die Gemeinschuldnerin verkaufte der Klägerin den beim Abbruch in anfallenden Schrott. Sie erhielt von der Klägerin als Vorauszahlung ein Wechselakzept' über 150=000 DM.- Einzelheiten des Vertragsverhältnisses blieben einem' noch ab-anschließenden Vertrag Vorbehalten. Zur Sicherung der Vorauszahlung übertrug die Gerneinschuldnerin der Klägerin das Eigentum an Maschinen, die in einer Anlage zu der Vereinbarung im einzelnen aufgeführt waren. Unter diesen Maschinen befand sich eine Blechtafelschere. Die Vertragsparteien nahmen als Verkaufswert aller Maschinen nach Abschreibungsgrundsätzen insgesamt 194=500 DM an., Am 9= Dezember 1959 schlossen die Gemeinschuldnerin und die Klägerin in Ergänzung und Erweiterung der Verein- barung vom 19- November 1959 einen Vertrag, den die Ge- noinschuldnerin am 1. Januar I960 unterschriebe Der Ver- ' ! trog enthalt neben einem die Eigentumsübertragung ergänzenden Besitzkonstitut u.a. folgende Bestimmungen: § 5 i . ... Palle bis zu dem 19. Februar I960 der Gesamtwert der bis dahin erfolgten Lieferungen DM 150.000,-nicht erreicht haben sollte, ist die KG (Gemeinschuldnerin) verpflichtet, den nicht belieferten feilwert des Akzeptes für eigene Rechnung am Fälligkeitstage einzulösen. Unterläßt sie dies und wird die SVN (Klägerin) aufgrund des Akzeptes in Anspruch genommen, so ist die SVN berechtigt, die freihändige Verwertung der ihr für die Vorauszahlung gewährten Sicherheiten (vergl■ Vertrag vom 19-1 1 .1959) zu dem 50.4.1960 vorzuberciten. Zu diesem Zwecke darf sie das Sicherungsgut am 50. 4.1960 in unmittelbaren Besitz nehmen...-» § 7 Zur Sicherung aller Rechte, die|SVN aus diesem Vor-trageverhältnis erhält, übertrdgt die KG hierdurch ihr künftiges ^Eigentumsrecht an den abzubauenden Bestandteilen des oben bezeichncten gesamten Abbruch-' Objektes der SVN mit der Maßgabe, daß das Eigentumsrecht im Augenblick der Trennung der Bestandteile von den Gebäuden bezw. dem Grund und Boden direkt auf die SVN übergeht. ... 1 Das Abbruchunternehmen in endete für die Ge- meinschuldnerin mit einem erheblichen Verlust. Sie konnte die Vorauszahlung der Klägerin nur zu dem Teil durch Schrott-lieferung abdecken. Ara 15. Juli I960 wurde das Konkursverfahren eröffent- Nach Konkurseröffnung verkaufte der Beklagte an die Pirna vorm. Albert SdBMHRr GmbH in Di^- eine Anzahl, Maschinen und Gegenstände zu dem Gesamtpreis von 175.000 DM. Darunter war auch die der Klägerin als. Sicherheit übereignete Blechtalfelschere. Die Klägerin halt den Beklagten- für verpflichtet, ihr den für die .Blechtafelschere erzielten Erlös herauszugeben. 4 } t! v Sic hat "beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 20.000 DM nebst Zinsen zu verurteilen« Der Beklagte macht geltend, der Sicherungsübereig-nungsvertrag zwischen der Klägerin und der Gemeinschuldnerin sei wegen Yerstosses gegen die guten Sitten nichtig, Jedenfalls aber nach § 31 Nr« 1 KO anfechtbar. Das Landgericht hat den eingeklagten Anspruch dem i Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiessen«, Mit der Revision erstrebt der Beklagte die.Abweisung der Klage, Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Revision, Entscheidungsgründe: I. Ist die Blechtafelschere wirksam an die Klägerin als Sicherheit übereignet worden, so hat diese als Massegläubigerin einen Bereicherungsanspruch (§ 59 Nr, 3 KO), Der 'Klägerin stand als Sicherungseigentümerin ein Recht auf .abgesonderte Befriedigung aus der Blechte falschere zu (u.a. BGH NJW 1959? 939)» Das Berufungsgericht führt aus, der beklagte Konkursverwalter habe über die Blechtafeischere, als er sie frei- i händig veräußerte, als Nichtberechtigter verfügt. Es befindet sich hierin im Einklang mit der von ihm angeführten Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 157, 40, 44. Das Berufungsgericht stellt fest,-die Klägerin habe durch die Klagcerhcbung die Verfügung des Konkursverwalters genehmigt. Es hält deshalb einen Bereicherungsanspruch der Klägerin aus § 816 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 185 Abs, 2 Satz 1 BGB für gegeben. Eg Kann dahingestellt bleiben, ob diese Begründung zutrifft. Bas könnte vielleicht angezv/eifeit werden mit der Erwägung, die Genehmigung der Veräußerung vermöge der Klägerin keine anderen Hechte zu verschaffen, als sie bei einer von Konkursverwalter rechtmäßig unter den Voraussetzungen des § 127 Abs. 1 KO vorgenommenen Veräußerung hätte. Im letzteren Halle hätte die Klägerin, solange der vom Beklagten erzielte Erlös noch getrennt von anderen Bestandteilen der Masse vorhanden war, Befriedigung aus dem Erlös beanspruchen können (§§ 48, 127 Abs. 1 Satz 2 KO); der Annahme eines Bereicherungsanspruchc würde es nicht bedürfen (vgl. RG HRR 1932 Nr. 1788; Jaeger KO 8. Aufl. § 40 Rnndziff. 13; Böhlc-Stamschräder 'KO 7» Aufl. § 47 i Anm. 6, § 127 Anm. 3)« Zieht aber der Konkursverwalter den Erlös so zur Masse, daß er mit dieser ununterscheidbar vermengt wird, wie cs hier geschehen ist, so ist die Masse im Sinne des § 59 Nr. 3 KO rechtlos bereichert (RG aaO; Jaeger § 59 Rand-ziff. 11, Mcntzcl-Kuhn KO 7. Aufl. § 127 Anm. 11; Bohle-Stamschräder aaO). i Dem Berufungsgericht ist demnach jedenfalls im Ergebnis beizutreten. 1 > Auch die Revision geht davon aus, daß im Falle einer' wirksamen Sicherungsübereignung ein Anspruch gemäß § 59 Nr. 3 KO besteht. Sie leugnet einen solchen Anspruch.nur deshalb, weil nach ihrer Meinung die Klägerin wegen Nichtigkeit ihres Sicherungsübereignungsvertrages, mit der Ge-ncinschuldnerin (§ 158 BGB) gar nicht wirksam Eigentum erworben habe; mindestens ist der Eigentumserwerb nach An- 6 s :i o hi t dor R o1vi s i o n gemäß § 31 Nr - 1 K0 a n f c c h t bar un d vo in Beklagten erfolgreich angefochten worden. Da a kcit der verneint Berufungsgericht hat indessen sowohl die Nichtig-Sichcrungsübereignung als auch die Anfechtbarkeit T T Ir . Es führt aus, die Sicherungsübereignung sei weder wegen Übercichcrung der Klägerin noch wegen Knebelung der GomeinSchuldnerin noch wegen Gefährdung anderer Gläubiger nichtig. Seine Ausführungen und Feststellungen halten den Rcvisionsangriffen stand. 1. Eine Übersicherung verneint das Berufung^ rechtlich fehlerfrei. Bei dem von der Gemeinschul gericht dnerin und der Klägerin angenommenen Wert von 194.500 DU liegt eine Übersicherung der Klägerin, 'die 150.000 BK auf den Kaufpreis vorausgezahlt hatte und diesen Betrag zurückverlangen konnte, wenn die Gemeinschuldnerin nichts lieferte, nicht vor. Die Bestimmung in § 7 des Vertrages vom 9» Dezember 1959? nach der das Eigentum an dem aus dem Abbruch gewonnenen Material in Augenblick seiner .Abtrennung auf die Klägerin übergehen sollte, verschaffte der Klägerin keine zusätzliche Sicherung. Zur Üb er e i gnung dieses Ma t c r ia1s war die . Gemeinochuldnerirj schon aus dem Kaufvertrag verpflichtet; § 7 .konnte allenfalls den Eigenturnsübergang zeitlich vorvorlegen. Sofern im Laufe der Zeit die Vorauszahlung durch Lie- i ferungen abgedeckt worden und infolgedessen nun die Sicher durch die Maschinen unangemessen hoch gewesen wäre, hätte die Gerneinschuldnerin Freigabe von Sicherheiten beanspruchen können (vgl. BGK WM I960, 855 f). 7 2, was die Nichtigkeit wegen "Knebelung” angeht, so behauptet die Revision, die Klägerin habe die Gcmoinachuld-nerin wirtschaftlich völlig von sich abhängig gemacht . eie führt dafür an, die Klägerin habe sich 'das ganze noch freie Vermögen der Gerneinschul einerin zur [Sicherung übereignen lassen, ferner habe die GerneinSchuldnerin ab Januar I960 fast nur noch aus dem Sehrottaufkommen in Belgien Schrott liefern können, schließlich habe sie sich in § 13 des Ver- trags damit einverstanden erklären müssen, den Vertrag auf weitere Abbruchaufkommen entsprechend enzuwenden. Sie Revision kann hiermit nicht durchdrungen- a) Burch die Sicherungsübereignung ist die Gernein-Schuldnerin nicht geknebelt worden, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler darlegt. Sie blieb im Besitz der übereigneten Maschinen und konnte sie weiter benutzen. Gleichzeitig wurden ihr Geldmittel zugeführt. Mit Recht hebt das Berufungsgericht auch hervor, daß das Vertrags-Verhältnis zwischen Klägerin und Gemeinschuldnerin in etwas Monaten abgewiekelt werden sollte und daß diese kur- ze Vertragsdauer gegen eine wesentliche Einengung der wirtschaftlichen Freiheit der Gemeinschuldnerin spreche b) Für ihre Behauptung, die Gemeinschuldnerin habe nur noch aus dem Abbruch in Belgien Schrott liefern können, verweist die Revision darauf, daß die Klägerin dies selbst am 23. Oktober 1961 an die Firma Sonnenberg geschrieben habe. In diesem Brief hat die Klägerin den Versuch gemacht, für den ihr aus dem Geschäft mit der Gemeinschuldnerin entstandenen Verlust die Firma ofg/JggKUKb die sich) ihrerseits bereits ira April 1959 Sachen der Gemeinschuldnerin zur Sicherung hatte übereignen lassen, verantwortlich zu machen, und ihr dabei u.a. vorgev/orfen,. sie habe von der 8 Geneinschuldnerin einen Teil des von dieeen in Belgien gewonnenen Schrotte bezogen, der ihr, der Klägerin, gebührt habe. Der Brief zeigt nur, welche Folgerungen die i Klägerin hachträglich aus der Entwicklung des Geschäftsbetriebs der Gcmeinschuldnerin und dec Abbruchunterneh-mene in Belgien ziehen wollte. Er beweist indessen nicht für die wirkliche Lage der Gemeinschuldnerin bei Vertrags Schluß mit der Klägerin und ebenso nichts fü: Vorstellungen, die die Klägerin sich damals von Lage gemacht hat. Damals war der Klägerin nach der Feststellung des Berufungsgerichts die schlechte wirtschaftliche Lage der Gerneinschuldnerin nicht bewußt; si nach dem Berufungsurteil auch keine Anhaltspunkte für eine ungünstige wirtschaftliche Lage der Gerneinschuldne-rin, weil deren Geschäfte mit der Klägerin bisher immer glatt abgewickelt worden waren. für di e die ■ w; r.'i v1 der F e s t - r t s c v 4 s »j.- '/I.': J. o- S ~! 0 h a tie c) Auch § 13 dos Vertrags vom 9- Dezember 1959 gibt keinen genügenden Anhalt dafür, daß die Klägerin die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit der Gemeinschuldnerin ungebührlich eingeschränkt hat. Diese Vertragsklausel konnte allenfalls Verpflichtungen der Gemeinschuldnerin in Bezug auf weitere Abbruchaufkommen der in § 1 des Vor trags genannten Art begründen. Sie erlegte es ihr keinesfalls auf, allen von ihr .angekauften Schrott an die Klägerin weiterzuverkaufen. 3. Das Berufungsgericht verneint weiter die Nichtig koit des Vertragswerks aus dem Gesichtspunkt, der Gefährdung anderer Gläubiger. Aus diesem Grunde kann allerdings eine Gicherungs-Übereignung nichtig sein, wie der Bundesgerichtshof mehr fach ausgesprochen hat (u.a. BGHZ 10, 228; 20, 43)- Jedoch ist bei der .Annahme einer Nichtigkeit aus solchem Grunde Zurückhaltung geboten., Die Interessen anderer Q _ Gläubiger werden durch die Vorschriften über die Gläubiger Anfechtung nach dem Anfechtungsgesctz und die Anfechtung durch den Konkursverwalter (§§ 29 ff KO), gegebenenfalls auoh durch § 826 BGB, weitgehend geschützt« Baß die Ai-cherungsübereignung wegen Gefährdung anderer Gläubiger nichtig sei, wird nur unter besonderen Umständen angenommen werden können; in der Regel besteht kein Bedürfnis, wegen der Gefährdung anderer Gläubiger den Vertrag für den Schuldner, der bei dieser Gefährdung Dritter mitge-wirkt hat, als nicht verbindlich an zu s oh en (vgl. au ch BGH will '9:59 AH 5, 117). 1 a) Die Revision legt auch in diesem Zusammenhang besonderes Gewicht auf .'den Brief der Klägerin vom 23« Oktober 1961 an die Firma Die Klägerin hat in diesem Brief den Standpunkt vertreten, die Birma Sonnenberg hafte ihr aus § 826 BGB, weil sie, als sie sich im April 1959 Vermögen der Gemcinschuldnerin>als Sicherheit übertragen ließ, die Vermögenslage der Gemeinschuldnerin nicht überprüft habe« Die Revison meint, derselbe Vorwurf müsse die Klägerin hinsichtlich ihrer Verträge mit der Geneinschuldnerin treffen. Ob der von der Klägerin gegenüber der Firma nachträglich - nachdem das Konkursverfahren eröff- i net war - eingenommene Standpunkt richtig ist, kann bezweifelt werden. Jedenfalls folgt aus dieser Auffassung der Klägerin nicht, daß ihre Verträge unter dem Gesichtspunkt der Gläubigergefährdung nichtig sein müßten« Die Klägerin hat auf Umstände hingewiesen, durch die sich die SicherungsÜbereignung an die Firma Sonnenberg von i derjenigen an sie selbst unterschieden habe (8.12 f des Schriftsatzes vom 11« Januar 1962)« Nach ihren Ausführun- gen war die auf längere Verhältnis Sicherungsübereignung an die Firma Zeit gedacht, während ihr eigenes Vertrags-mit der Gemeinschuldnerin in 6 Monaten abge- 10 u Nf wickelt sein und daher das Sicherungsgut nur kurze Zeit der Klägerin zur Verfügung stehen sollte* Kerner hat die Klägerin mit Kocht darauf hingewiesen, daß sie seihst Sicherheit für eine gleichzeitige, in der Vorauszahlung von 150.000 DM liegende Kreditgewährung genommen und 'damit der Gerneinochuldnerin im Zusammenhang mit der Siche-rungsÜbereignung Mittel zugeführt hat, während die Firma eich Sicherheiten für eine alte Forderung hat gewahren lassen. Im letzteren Falle sind an die Pflicht des Sicherungsnehmers zur Rücksichtnahme auf andere Gläubiger, insbesondere an seine Pflicht zur Prüfung der wirf-schaffliehen Verha11nis0e des Schuldners, strengere Anf0r-der urigen zu stellen. Fine Prüfungspflicht der Klägerin hat das Berufungsgericht im1 vorliegenden Falle ohne Rechtsirrtum verneint, weil sie für eine schlechte wirtschaftliche Lage der Gc-meinschuldnerin keine Anhaltspunkte hatte, die sie zu einer besonderen Prüfung hätten veranlassen müssen. Erst recht ergibt sich nach dem Berufungsurteil nichts dafür, daß die Klägerin die schlechte wirtschaftliche Lage der GerneinSchuldnerin sogar gekannt hätte, Gegen eine solche Kenntnis spricht nach der nicht zu bean-standonden Erwägung des Perufungsgerichts der Ums tand, daß die Klägerin der Gemeinschuldnerin noch einen Monat vor Konkurseröffnung eine Vorauszahlung von 30.000 Dil für ein weiteres Schrottgeschäft leistete. b) Die Revision macht geltend, die Klägerin hebe sich das ganze noch verfügbare Vermögen der Gemeinechuld-ncrin zur Sicherung übereignen lassen. Pas macht, auch wenn die Klägerin sich dessen bewußt gewesen sein sollte, die Sicherungsübereignung noch nicht nichtig (vgl. BGIIZ 20, 43, 49 f), wenn der Vertrag im übrigen auf einwandfreien Beweggründen beruhte und nicht zu beanstandenden Zwecken diente, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt. -11- Y/ie sich aus der PestStellung des Berufungsgerichts er-gibt, rechneten die Klägerin und die Gemeinechuldncrin mit einer schnellen und für die Gerneinochuldncrin gewinnbringenden Abwicklung des Geschäfts, gingen also davon aus, daß sieh die Vermögenslage der Gemeinschuldnerin durch das Geschäft verbessern werde« . Auf den Beweisantritt darüber, d'aß die Gerne in Schuldnerin außer ihrer Betriebseinrichtung kein.Vermögen besessen habe, und die Kenntnis der Klägerin hiervon kommt gs unter diesen Umständen nl cht an. c) Gleiches gilt für die in der Berufungsbegründung unter Beweis gestellte Behauptung des Beklagten, die Gemeinschuldnerin habe zur Gert des Vertragsschlusses mangele eigener Mittel Kaufund Lieferungsgeschäfte nur unter Inanspruchnahme von Kredit ihrer Vertragspartner ausführen können und dies sei der Klägerin bekannt gewesen. Selbst wenn das zuträfe, ergäbe isich daraus keine Nichtigkeit des Vertrags; eine verwerfliche Gesinnung der Klägerin ließe sich auch dann nicht feststellen, da sie nach dem Berufungsurteil in dem Bestreben gehandelt hat, der1 Gerneinschuldnerin bei der Durchführung eines gewinn-, versprechenden Geschäfts zu helfen und damit ihre wärt- ~ i schaftliche Lage zu bessern. d) Daß andere Gläubiger objektiv nicht nur gefährdet, sondern tatsächlich geschädigt worden sind, kann als richtig unterstellt werden. Es beweist nicht, daß die Klägerin .sich der Möglichkeit einer solchen Schädigung hätte bewußt sein müssen. Das Berufungsgericht brauchte daher die - nicht namentlich bezeichneten - "G'eschäftsführör" der Borgv/erksgoSeilschaft V/^HB und der HaflBIMV Bergbau AG nicht zu vernehmen. 1 12 ! 1 o) Es ist nicht ersichtlich, daß die Klägerin deshalb, weil die Gemeinschuldnerin das umfangreiche Abbruch-unternehmen in Belgien nur bei Vorauszahlung der Klägerin ausführen konnte, "zwangsläufig” habe annehmen müssen? daß i die Gemeinschuldnerin "wirtschaftlich absolut schwach' gewesen sei» 4» Dem Berufungsgericht kann nicht vorgeworfen werden, es habe unterlassen, die Verträge der Parteien unter .Berücksichtigung aller Umstände zu würdigen. Es hat nicht nür die Tatbestände der ÜberSicherung, der Knebelung und der Gläubigergefährdung verneint, es ist auch auf alle wesentlichen Umstände, insbesondere auch auf den Zweck des Vertrags und die Beweggründe der Vertragsparteien, eingegen gen» III. }[( i Am tJ vl rf® r ^ ihSSii ;.:|3 dl Wfl I» Der Beklagte hat die Anfechtungofrist des § 41 Abs. 1 Satz il KO nicht gewahrt. .Er kann aber gleichwohl die Leistung hach § 41 Abs. 2 KO Verweigern, wenn die ßicherungsübcrcignung anfechtbar war» Diese Vorschrift erfaßt nicht nur den Fall, daß der Anfechtungsgegner Ansprüche aus einem Geschäft geltend macht, durch das der Gemeinschuldner eine Verpflichtung eingegangen ist. Sie ist vielmehr auch sonst anzuwenden, wenn der gegen den Konkursverwalter geltendgemachte Anspruch letztlich auf einer anfechtbaren Rechtshandlung beruht. Insbesondere gilt § 41 Abs. 2 KO auch dann, wenn der Anfechtungsgegner auf Grund einer anfechtbaren Sicherungsübereignung oder -Abtretung den Erlös beansprucht, den der Konkursverwalter durch Verwertung des anfechtbar übertragenen Sicherungsguts erzielt hat (BGKZ 30, 238 f und 248, 253 f). 2. Das (Berufungsgericht gibt der auf § 31 1 KO gestutzten Anfochtungseinrede nicht statt. Es verneint, daß die Gemeinschuldnerin bei der Sicherungsübereignung *: m ■ ! -iS# 13 an die Klägerin in Benachteiligungoabsicht gehandelt habe» her Beklagte habe keine Tatsachen dafür vorgetragen, daß die Gemeinschuldnerin den Willen gehabt habe, ihre Gläubiger zu -benachteiligen, oder sich auch nur bewußt gewesen sei, die Gläubiger würden durch den Vertrag notwendig oder aller Wahrscheinlichkeit nach geschädigt werden. Die Ge-moinschuldnerin habe nicht damit gerechnet, daß das belgische Schrottgeschäft mit einem Verlust enden könnte. 3. Sic hiergegen gerichteten Revisionsrügen greifen nicht durch. 1 a) Die Revision macht ge],tend, es komme nicht auf die Anfechtbarkeit des belgischen Schrottgeschäfts, sondern auf die der Verträge vom 19- November und 9» Dezember 1959 an. Diese Rüge liegt neben der Sache. Selbstverständlich cry/ügt das Berufungsgericht nicht eine Anfechtbarkeit des belgischen Schrottgeschäfts. Sein Hinweis auf dieses Geschäft will vielmehr sagen: Weil die Gemeinschuldnerin aus diesem Geschäft alsbald Gewinn erwartet habe, habe sie bei Abschluß ihrer Verträge mit der Klägerin nicht mit einer Schädigung anderer Gläubiger, sondern mit einer Besserung ihrer Vermögenslage und mit einem baldigen Rückfall des Sicherungsguts;gerechnet. b) Die Revision beruft sich auf die Rechtsprechung dos Bundesgerichtshofs zur Benachteiligungsabsicht bei l inkongruenter Deckung. Bei dieser ist die Benachteiligung sab sicht in der Regel schon dann zu bejahen, wenn der Gemeinschuldner die Benachteiligung anderer Gläubiger als notwendige Folge der dem einen Gläubiger gev/ähr-'ten Befriedigung oder Sicherung vorausgesehen hat (BGH WLl 1959s 1007); und schon die Tatsache, daß die inkongruente Deckung gewährt worden ist, ist ein starkes BeweisanZeichen ■ dafür, daß dor Gerne ins c hui einer sic^i einer Benachteiligung seiner ‘Gläubiger bewußt war (BGH WM 1961, 337)= Auf diese Grundsätze kann sich die Revision nicht berufen. Bin Fall inkongruenter Deckung, d.h. eine Sicherung, auf die die Klägerin keinen Anspruch hatte (vgl. § 30 Kn 2 KO), ist hier nicht gegeben. Die Sicherung ist in denselben Vertrage, durch den der gesicherte Anspruch auf Rückzahlung des vorausgezahlten Kaufpreises begründet wurde., eingeräumt worden. Hach den Vertrag ist der Gcmeinschuldnerin diese Vorauszahlung und damit ein Kredit von vornherein nur gegen gleichzeitige Stellung der Sicherheit eingeräumt worden; und die Klägerin hatte nach dem Vertrage einen Anspruch auf diese Sicherheit. Bei solcher Vertragsgestaltung liegt eine inkongruente Deckung nicht vor (RGZ 114, 206, 209; Jaeger § 30 Rand s i f f. 54; Men t z e 1 -Kuhn § :30 Anm. 5 5) . e) Die Revision weist darauf hin, daß die Klägerin in dem schon erwähnten Brief vom 23° Oktober 1961 an die Firmn Sgeäußert hat, für diese habe Ende Jun 1 1959 die völlige Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin festgestanden. Diesem durch den Zweck, die angeblichen Ansprüche der Klägerin gegen die Firma su rechtfertigen, be- dingten Schreiben kann keine entscheidende Bedeutung für die Beurteilung der wirklichen Lage der Gemeinschuldnerin bcigelogt werden. Sein Inhalt beweist nicht, daß die Genie in Schuldner in damals tatsächlich zahlungsunfähig war° d) Noch weniger kann der Revision darin gefolgt werden, daß der Brief vom 23» Oktober 1961 die Kenntnis der Klägerin von der Zahlungsunfähigkeit und der Benachteiligungsabsicht der Gemeinschuldnerin beweise. Gegen eine solche Kenntnis von der Lage der Gemeinschuldnerin spricht 15 wie das Berufungsgericht ausführt5 die Tatsache9 daß die Klägerin an die Geneinschuldnerin noch einen Monat vor Konkurseröffnung eine Vorauszahlung von 30,000 UM für ein inländisches Schrottgeschäft geleistet hat, IV. Die Revisionsrügen sind demnach nicht begründet. Da angefochtone Urteil enthält auch sonst keinen den Beklag ten benachteiligenden Rechtsfchler. Die Revision ist den halb mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuv/eisen. / Glanzmann Erbel Meyer Vogt Pinke i i i