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BGH · VII ZR 2/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 2/62

Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 5* Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 3* November 1961 aufgehoben. November 1953 ein zinsloses Aufbaudarlehen nach den lastenausgleichsgesetz (LAG) in Höhe von 35»000 DM bewilligt, das an 23. November 1958 teilte das beklagte Land dem Kläger mit, daß es den Zinssatz für das Darlehen von 146.000 DM ab 25. Mai 1954 (Bezugsfertigkeit des Hauses) auf 1 5» "festsetze", da die Überprüfung der Unterlagen ergeben habe, daß die Aufwendungen für das Grundstück nicht in der zunächst geschätzten Höhe angefallen seien. gloichsgesotz in Höhe von 7'860 DM ^nebst 4 cp Zinsen vom 1» Januar 1953 bis 23» Iiärz 1954 = 393 DM) zugesprochen worden war» Der Kläger ist der Auffassung, nach § 258 Abs» 1 Ziff» 2 LAG sei diese Hauptentschädigung rückwirkend als verzinsliches Eigenkapital in die Y/irtschaftlichkeitsberechnung einzusetzen. Dann aber sei die Wirtschaftlichkeit bei einem 3/4 c/3 übersteigenden Zinssatz für das Darlehen von 146°000 DH nicht gegebene Nachdem das beklagte Land dem Kläger die vollstreckbare Dorlehensurkuhde vom 20» Juli 1953 am 16» März I960 hatte zu-stellen lassen, hat der Kläger Vollstreckungsgegenklage er-hogen mit dem Anträge: Das beklagte Land hat demgegenüber vorgetragen, die dem Kläger zuerkannto Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz könne in die YJirtschaftlichkeitsberechnung nicht als verzinsliche Eigenleistung des Klägers eingesetzt werden, da das gegen § 17 Abs» 1 Satz 2, 2» Halbsatz der ersten Derechnungsvcrordnung (I. Gleichviel, ob man der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts über die Rcchtsnatur einer Zinsänderung bei öffentlichen Y/ohnungs-baudarlehen folgt oder nicht, ist für die hier erhobene Klage, eine Vollstreckungsgegenklage nach den §§ 767, Augu^i 1953 geltenden Fassung (BGBl III - 2330 - 1) ist das öffentliche Baudarlehen erforderlichenfalls soweit zinsfrei zu Stollen, daß die nach der Wirtschaftlichkeitsberechnung nachhaltig zu erwartenden Kapital- und Bewirtschaftungskosten (Aufwendungen) durch die Erträge gedeckt werden können Diese gesetzliche Regelung ist Bestandteil des Darlohenovertrages, wenn auch die Einzelheiten aus der notariellen Schuldurkunde nicht ersichtlich sind. Demnach schuldet der Kläger, ohne daß es dazu einer Gestaltungserklärung des beklagten Landes über die Zinshöhe nach den §§ 315» 316 BGB bedürfte, jeweils den Zinssatz, den er nach richtiger V/irtschaftlichkeitsberechnung leisten kann, ohne die Wirtschaftlichkeit zu gefährden. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts ist nicht rechtskräftig; 03 läuft unstreitig noch die Prist für eine Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision. Aus diesem Grunde braucht hier nicht entschieden zu werden, ob das Urteil, wenn es rechtskräftig wäre, eine Bindungswirkung für den erkennenden Senat haben würde. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, das beklagte Land könne für die hier in Betracht kommende Zeit vom 25 = Mai 1954 bis 30 . Das im., iaiiü 1953 aufgenommene, zinslose Aufbaudarlehen nach dem Lastenausgleichsgesetz dürfe nämlich nicht in der vollen Höhe von 35»000 DH als unverzinsliches Finanzierungsmittel in die Wirtschaftlichkeitsberechnung eingesetzt werden. Vielmehr sei in Höhe von 8.253 DM, dem Betrage der dem Kläger 1959 zuorkannten HauptentSchädigung, eine entsprechend hohe, mit 4 verzinsliche Eigenleistung de3 Klägers der Wirtschaft-lichkeitsbcrochnung zu Grunde zu legen, und zwar gemäß § 258 Abs. 1 Nr. 2 LAG rückwirkend vom Zeitpunkt der Gewährung des Aufbaudarlehens ab. Danach wird ein Aufbaudarlehen auf den Anspruch auf Hauptehtschä-digung wie folgt angerechnet: Wenn - wie hier - der Anspruch auf Hauptentschädigung nach Gewährung des Aufbaudarlehens zuerkannt wird, dann gilt der Anspruch auf HauptentSchädigung in Höhe dos D^rlehensbetrages schon als im Zeitpunkt der Darlehcnsgcwährung erfüllt; die Darlehensverbindlichkeit gilt insoweit als nicht entstanden. Die genannte Fiktion dient einerseits der Vereinfachung des Geschäftsverkehrs zwischen dem Geschädigten, der das Darlehen erhalten hat, und dem Ausgleichsfonds als Darlehensgeber und bildet andererseits das technische Hilfsmittel für die den Geschädigten begünstigende weitere Vorschrift, daß nicht nur die geleisteten Tilgungsbeträge, sondern auch die geleisteten Zinsen der Hauptentschädigung zu-geschlagen werden (Satz 3 aaO). Es wird jedoch nicht etwa ganz allgemein, auch für ganz andere Rechtsbereiche, fingiert, der Geschädigte habe, soweit ihm ein Anspruch auf Hauptent-Schädigung zuerkannt worden ist, niemals ein Aufbaudarlehen, vielmehr von Anfang an - schon im Zeitpunkt der Darlehensgewährung - die Hauptentschädigung zuerkannt erhalten und habe über diese frei als Eigenleistung für.die Schaffung von Wohn-raum verfügen können. Die nachträgliche Zuerkennung der Haupt-entschädigung führt also nach § 258 Abs. 1 Hr. 2 LAG nicht zu der Folgerung, in Höhe des Betrages der Hauptentschädigung habe der Geschädigte von vornherein nicht ein zinsloses Aufbaudarlehen, sondern eine als mit 4 cß> verzinslich anzunehmende Eigenleistung zur Finanzierung seines Bauvorhabens beigebracht Ein "Widerstreit zwischen § 258 Abs. 1 Hr. 2 LAG und § 17 Abs. 1 Satz 2 der I. die rechtliche Fiktion einer Rückwirkung nach § 258 Abs, 1 Nr, 2 LAG für den entscheidend, auf die tatsächlichen Verhältnisse des ersten Jahres abstellenden § 17 der I, BVO nicht von Bedeutung sein kann. 2.) Das Berufungsgericht will seine Auffassung weiter mit der Erwägung stützen, der Kläger würde 4 Zinsen aus der Hauptentochädigung bis zu deren Zuerkennung im Jahre 1959 erhalten haben, wenn ihm kein Aufbaudarlehen gewährt worden wär Da aber infolge der Gewährung des Aufbaudarlehens am 23» März 1954 die Verzinsung der Hauptentschädigung schon mit diesem Zeitpunkt ende, sei es nur billig, ihm als Ausgleich für diesen Zinsverlust eine 4 cß>-ige Verzinsung des entsprechenden Betrages als "Eigenleistung" zuzubilligen. Dabei hat das Berufungsgericht aber die mannigfaltigen Vorteile unberücksichtigt gelassen, die dem Kläger dadurch erwachsen sind, daß er mit Hilfe des zinslosen Aufbaudarlehen schon 1953/54 sein kriegszerstörtes Haus wieder hat aufbauen können. Wenn er es getan hat, so zeigt das, daß er die mit dem Wiederaufbau des Hauses verbundenen Vorteile höher oinschätzte als den Zinsverlust. Der Kläger hat aber nicht behauptet, und es ist auch nichts dafür ersichtlich, daß der Bescheid über die Zuerkennung der HauptentSchädigung vor dem 30. Erst von diesem Zeitpunkt ab aber können nach den genannten Vorschriften Zinsen für Eigenleistung in Höhe der Hauptentschädigung in die V/irt-ochäftlichkeitsberechnung eingesetzt worden. 1.) Das Berufungsgericht meint, die "Zinslosigkeit" des Aufbaudarleheno könne, soweit dem Kläger später eine Hauptentschädigung suerkannt worden sei, "nicht zu den Kapitalkosten gezählt werden, die nachhaltig im Sinne des § 17 Abs. 1 der I. Es sieht in dem Aufbaudarlehen, soweit es sich mit dem Betrag der später zuerkannten Haupt ent s.chä-r-digung deckt, nur ein Mittel der Vor- oder Zwischenfinanzierun das der Kläger später durch Eigenmittel, nämlich die Hauptent-schädigung, ersetzt habe. Damals (1954) war aber die angebliche "Zwischenfinanzierung" durch das Aufbaudarlehen noch nicht beendet, dem Kläger die Hauptentschädigung noch nicht zuerkannt, sind also Zinsen für eine "Eigenleistung" des Klägers insoweit in der Wirtschaftlichkeit obercchnung mit Recht außer Ansatz geblieben. Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben Die Sache ist noch nicht entscheidungsreif.Das Berufungsgericht wird nunmehr zu prüfen haben, ob, wenn (im Gegensatz zu seiner bisherigen Auffassung) eine rückwirkende Verzinsung des Betrages der Hauptentschädigung in der Wirtschaftlichkeitsberechnung außer Ansatz bleibt, die Zinserhöhung von 3/4 $ auf 1 $ gerechtfertigt war oder nicht (vgl.

Zitierte Normen: § 258 LAG
HauptentschädigungLandZinsHöheLAGBerufungsgerichtAufbaudarlehenKlägerBVO

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein
I.	WoBauG § 27; VO über wohnungsv/irt schalt liehe Berechnungen nach den ersten Y/ohnungsbaugesetz il. BVO) § 17; LAG § 25s
Die Rückwirkungsfiktion des § 258 Abs. 1 Nr. 2 LAG hat nicht die Wirkung, daß - abweichend vom "Erstarrungsgrundsatz" des § 17 Abo. 1 der I. BVO - in Pallen, in denen ein unverzinsliches LAG-Aufbaudarlehen später ganz oder zu dem Teil in eine LAG-Hauptcntschädigung "umgcwandelt" wird, ein Betrag in Höhe der zuerkannten Entschädigung als verzinsliche Eigenleistung in die Wirtschaftlichkeitcborechnung einzusetzen wäre, mit der Folge, daß gegebenenfalls für ein Aufbaudarlehen nach dem I. NoEauG (1953) zur Herstellung der Y/irtschaftlichkeit (§27 bpO) rückwirkend niedrigere Zinsen als bisher zu berechnen waren (vgl. auch BVerwG vom 19-12.1963 - VIII C 298.63 =
ZUR 1964, 151)-
BGH, Urt. v. 21. September 1964 - VII ZR 2/62 - Kammergericht
LG Berlin
 Verkündet
am 21. September 1964 Jodas,
 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Landes B^|^, vertreten durch den Vorstand der Wohnungsbaukroditanstalt	Hans	Walter
 Br. Walfried FflP,
Platz •,
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
-	Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 3)r.
gegen
 den Rechtsanwalt und Notar Br. Werner W|
Pa^HPstrasse
 Kläger, Berufungsboklagten und Revisionsbeklagten.
-	Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. September 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Br. Vogt und Br. Pinke für Recht erkannt:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 5* Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 3* November 1961 aufgehoben.
Bie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand^
Am 15» Juli 1953 bewilligte das beklagte Land dem Kläger für den Wiederaufbau seines kriegszerstörten Hauses
0 0,	V;	ein	hypothekarisch gesicher-
tes iandesbaudarlehon gemäß dem ersten Wohnungsbaugesetz (Io WoBauG) in Höhe von 154»100 DM, das der Kläger in Höhe von 146.000 DM in Anspruch nahm. Nach der vollstreckbaren notariellen Schuldurkunde vom 20. Juli 1953 war dieses Darlehen mit 3 c/° jährlich zu verzinsen. Bereits im Bewilligungs-bescheid war dem Kläger auf Grund der damaligen Wirtschaftlichkeitsberechnung "eine jederzeit widerrufliche Ermäßigung des Zinssatzes auf 3/4 v.H. in Aussicht gestellt" worden. Bis 1958 zahlte er im Einverständnis mit dem beklagten Land 3/4 Zinsen.
Zur Finanzierung des Wiederaufbaues wurde dem Kläger weiter am 2. November 1953 ein zinsloses Aufbaudarlehen nach den lastenausgleichsgesetz (LAG) in Höhe von 35»000 DM bewilligt, das an 23. März 1954 ausgezahlt wurde»
Mit Schreiben vom 14. November 1958 teilte das beklagte Land dem Kläger mit, daß es den Zinssatz für das Darlehen von 146.000 DM ab 25. Mai 1954 (Bezugsfertigkeit des Hauses) auf 1 5» "festsetze", da die Überprüfung der Unterlagen ergeben habe, daß die Aufwendungen für das Grundstück nicht in der zunächst geschätzten Höhe angefallen seien.
Der Kläger hält die Zinserhöhung für ungerechtfertigt»
Er hat sich u.a. darauf berufen, daß ihm - unstreitig - durch Bescheide des Ausgleichsamts Zehlendorf vom 21. Juni 1958 und 15» Dezember 1959» in Anrechnung auf das Aufbaudarlehen von 35*000 DM, eine Hauptentschädigung nach dem Lastenaus-
3
gloichsgesotz in Höhe von 7'860 DM ^nebst 4 cp Zinsen vom 1» Januar 1953 bis 23» Iiärz 1954 = 393 DM) zugesprochen worden war» Der Kläger ist der Auffassung, nach § 258 Abs» 1 Ziff» 2 LAG sei diese Hauptentschädigung rückwirkend als verzinsliches Eigenkapital in die Y/irtschaftlichkeitsberechnung einzusetzen. Dann aber sei die Wirtschaftlichkeit bei einem 3/4 c/3 übersteigenden Zinssatz für das Darlehen von 146°000 DH nicht gegebene
 Nachdem das beklagte Land dem Kläger die vollstreckbare Dorlehensurkuhde vom 20» Juli 1953 am 16» März I960 hatte zu-stellen lassen, hat der Kläger Vollstreckungsgegenklage er-hogen mit dem Anträge:
die Zwangsvollstreckung aus der genannten Urkunde wogen einer 3/4 $S für das Jahr übersteigenden Zinsforderung für die Zeit vom 25« Mai 1954 bis 30» September 1959 in Höhe von 2.091595 DM für unzulässig zu erklären» >
Das beklagte Land hat demgegenüber vorgetragen, die dem Kläger zuerkannto Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz könne in die YJirtschaftlichkeitsberechnung nicht als verzinsliche Eigenleistung des Klägers eingesetzt werden, da das gegen § 17 Abs» 1 Satz 2, 2» Halbsatz der ersten Derechnungsvcrordnung (I. BVO), nämlich den dort niedergelegten Grundsatz der "Erstarrung der Kapitalkosten", verstoßen würde. § 17 aaO gehe dem § 258 LAG vor»
Landgericht und Kammergericht haben der Klage stattgegeben. Mit der - zugelassenen - Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, verfolgt das beklagte Land seinen Abweisungsantrag weiter.
Ent schel dungs /gründe;
I.
Das Berufungsgericht bejaht die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs,
 Die Revision stellt das zur Nachprüfung unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts NJW 1962, 170 = BVerwGE 13, 47°
Dem Berufungsgericht ist zuzuntimmen. Gleichviel, ob man der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts über die Rcchtsnatur einer Zinsänderung bei öffentlichen Y/ohnungs-baudarlehen folgt oder nicht, ist für die hier erhobene Klage, eine Vollstreckungsgegenklage nach den §§ 767,
794 Nr. 5, 795 ZPO, mit welcher der Kläger die zivilprozessuale Vollstreckung aus der notariellen Darlehensurkunde vom 20. Juli 1953 abwehren will, auf jeden Pall der ordentliche Rechtsweg gegeben (vgl. auch BGHZ 40, 206, 208).
II.
Die Revision sieht in dem Schreiben des beklagten Landes vom 14. November 1958 einen Verwaltungsakt, an den die ordentlichen Gerichte gebunden seien. Sie meint, das Berufungsgericht hätte die Rechtmäßigkeit der in diesem Schreiben ausgesprochenen Zinserhöhung nicht sachlich nachprüfen dürfen.
Diese Auffassung teilt der Senat nicht. Er hält vielmehr an den Grundsätzen fest, die er - in Übereinstimmung
 
mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in DVB1 1959?
665s jedoch s.T, abweichend von dessen Entscheidungen BVerwGE 15, 47 und 13, 307 - in seinem Urteil BGHZ 40, 206 nicdergelegt hat. Danach ist die Bewilligung eines Landes-wohnungsbaudarlehons zwar öffentlich-rechtlicher, der in Erfüllung dieser Bewilligung abgeschlossene Darlehensvertrag aber privatrechtlicher Hatur. So ist es auch hier.
1.	) Mit dem Abschluß des privaten Darlehensvertrages vom 20. Juli 1953 hat sich das beklagte Land in allen Dingen, die das Darlehen betreffen, insbesondere, was dessen Verzinsung angeht, dem Privatrecht unterworfen und sich auf diese Weise selbst gebunden. Jedenfalls durfte der Kläger den Inhalt der von dem beklagten Land formulierten notariellen Urkunde so auffassen.
2.	) In dieser Urkunde ist über die Zinsen bestimmt, daß sie 3 (/°, bei Fälligkeit oder Widerruf 6 betragen. Damit gibt die Urkunde den Inhalt des Darlehensvertrags hinsichtlich der Verzinsung aber nicht erschöpfend wieder. Denn nach dem hier maßgebenden § 27 Abs. 1 des I. V/oBauG in der ab 1. Augu^i 1953 geltenden Fassung (BGBl III - 2330 - 1) ist das öffentliche Baudarlehen erforderlichenfalls soweit zinsfrei zu Stollen, daß die nach der Wirtschaftlichkeitsberechnung nachhaltig zu erwartenden Kapital- und Bewirtschaftungskosten (Aufwendungen) durch die Erträge gedeckt werden können
(Wirtschaftlichkeit). Diese gesetzliche Regelung ist Bestandteil des Darlohenovertrages, wenn auch die Einzelheiten aus der notariellen Schuldurkunde nicht ersichtlich sind. Demnach schuldet der Kläger, ohne daß es dazu einer Gestaltungserklärung des beklagten Landes über die Zinshöhe nach den §§ 315» 316 BGB bedürfte, jeweils den Zinssatz, den er nach
 richtiger V/irtschaftlichkeitsberechnung leisten kann, ohne die Wirtschaftlichkeit zu gefährden. Ein Ermessensspielraum des beklagten Landes besteht dabei nicht.
3.	) Dessen Schreiben vom 14- November 1958, mit welchem
 ea die Zinsen rückwirkend auf 1 $ "festsetzt", ist kein Ver-waltungsalct. Darauf, daß ein solcher nicht gewollt war, deutet schon das Hehlen einer Rechtsmittolbelehrung hin. Auch im übrigen enthält das Schreiben nichts, was zu einer Auslegung als Vcrwaltungsakt nötigen würde. Das Schreiben stellt sich vielmehr bei zutreffender, vertragsgemäßer Auslegung als bloße Mitteilung der nach Auffassung des beklagten Landes richtigen Zinshöhe dar.
4.	) Hach Erlaß des Berufungsurteils hat der Kläger gegen das beklagte Land einen Rechtsstreit vor den Verwaltungsgerichten geführt (VG II A 82/62 VerwG Berlin = OVG II B 90/63 OVG Berlin). Die Klage war u.a. darauf gerichtet, den "Bescheid” des beklagten Landes vom 14. November 1958 aufzuheben. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage am 17-* August 1964 abgewiesen. Es ist dabei davon ausgegangen, daß das Schreiben vom 14. November 1958 ein Verwaltungsakt sei.
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts ist nicht rechtskräftig; 03 läuft unstreitig noch die Prist für eine Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision. Aus diesem Grunde braucht hier nicht entschieden zu werden, ob das Urteil, wenn es rechtskräftig wäre, eine Bindungswirkung für den erkennenden Senat haben würde.
III.
Hach alledem ist in diesem Rechtsstreit sachlich nachzuprüfen, ob nach § 27 dos I. WoBauG in Verbindung mit der ersten Ecrcchnungsverordnung (BGBl III 2330   1) der Klüger zur Zahlung der vom beklagten Land geforderten höheren Zinsen verpflichtet ist oder nicht.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, das beklagte Land könne für die hier in Betracht kommende Zeit vom 25 = Mai 1954 bis 30 . September 1959 nicht mehr als 5/4 Zinsen jährlich fordern- Die von ihm im November 1958 aufge3tellte Wirtschafttlichkeitsberechnung, wonach selbst bei Erhöhung des Zinssatzes auf 1 % die Erträge des Grundstücks die Aufwendungen noch um 18 DM überstiegen, sei unrichtig. Das im., iaiiü 1953 aufgenommene, zinslose Aufbaudarlehen nach dem Lastenausgleichsgesetz dürfe nämlich nicht in der vollen Höhe von 35»000 DH als unverzinsliches Finanzierungsmittel in die Wirtschaftlichkeitsberechnung eingesetzt werden. Vielmehr sei in Höhe von 8.253 DM, dem Betrage der dem Kläger 1959 zuorkannten HauptentSchädigung, eine entsprechend hohe, mit 4 verzinsliche Eigenleistung de3 Klägers der Wirtschaft-lichkeitsbcrochnung zu Grunde zu legen, und zwar gemäß § 258 Abs. 1 Nr. 2 LAG rückwirkend vom Zeitpunkt der Gewährung des Aufbaudarlehens ab. Das verstoße auch nicht gegen den in § 17 Abs. 1 Satz 2 der I. BVO enthaltenen "Erstarrungsgrund satz".
Mit Recht greift die Revision das an.
1.) Das Berufungsgericht verkennt den Sinn der in § 258 Abs. 1 Nr. 2 LAG zu dem Ausdruck gebrachten Fiktion. Danach wird ein Aufbaudarlehen auf den Anspruch auf Hauptehtschä-digung wie folgt angerechnet: Wenn - wie hier - der Anspruch auf Hauptentschädigung nach Gewährung des Aufbaudarlehens zuerkannt wird, dann gilt der Anspruch auf HauptentSchädigung in Höhe dos D^rlehensbetrages schon als im Zeitpunkt der Darlehcnsgcwährung erfüllt; die Darlehensverbindlichkeit gilt insoweit als nicht entstanden.
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Hierbei handelt es sich, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 19» Dezember 1963? VIII C 298.63 = ZI-IR 1964, 151 zutreffend ausgeführt hat, um eine "Anrech-nungsvorschrift". Die genannte Fiktion dient einerseits der Vereinfachung des Geschäftsverkehrs zwischen dem Geschädigten, der das Darlehen erhalten hat, und dem Ausgleichsfonds als Darlehensgeber und bildet andererseits das technische Hilfsmittel für die den Geschädigten begünstigende weitere Vorschrift, daß nicht nur die geleisteten Tilgungsbeträge, sondern auch die geleisteten Zinsen der Hauptentschädigung zu-geschlagen werden (Satz 3 aaO). Es wird jedoch nicht etwa ganz allgemein, auch für ganz andere Rechtsbereiche, fingiert, der Geschädigte habe, soweit ihm ein Anspruch auf Hauptent-Schädigung zuerkannt worden ist, niemals ein Aufbaudarlehen, vielmehr von Anfang an - schon im Zeitpunkt der Darlehensgewährung - die Hauptentschädigung zuerkannt erhalten und habe über diese frei als Eigenleistung für.die Schaffung von Wohn-raum verfügen können. Die nachträgliche Zuerkennung der Haupt-entschädigung führt also nach § 258 Abs. 1 Hr. 2 LAG nicht zu der Folgerung, in Höhe des Betrages der Hauptentschädigung habe der Geschädigte von vornherein nicht ein zinsloses Aufbaudarlehen, sondern eine als mit 4 cß> verzinslich anzunehmende Eigenleistung zur Finanzierung seines Bauvorhabens beigebracht
 Ein "Widerstreit zwischen § 258 Abs. 1 Hr. 2 LAG und § 17 Abs. 1 Satz 2 der I. BVO besteht demnach in Wahrheit nicht. Der Anwendung der letztgenannten Bestimmung steht somit nichts im Wege. Danach dürfen Kapitalkosten (Zinsen) im Finanzierungsplan höchstens mit dem tatsächlich_ zu_ ent-Betrage angesotzt werden, wobei der Betrag der ersten Jahresleistung maßgebend ist. E3 kommt also nach dieser Vorschrift entscheidend darauf an, was im ersten Jahr der Darlehcnsgewährung tatsächlich gezahlt werden mußte. Dieser Ectrag darf nicht überschritten werden. Auch das zeigt, daß
 
die rechtliche Fiktion einer Rückwirkung nach § 258 Abs, 1 Nr, 2 LAG für den entscheidend, auf die tatsächlichen Verhältnisse des ersten Jahres abstellenden § 17 der I, BVO nicht von Bedeutung sein kann.
Mit dieser Auffassung befindet sich der erkennende Senat in Einklang mit der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. außer dem o.a. Urteil noch BVerwGE 16, 139 und 17, 24). Die Entscheidungen BVerwGE 15, 99; 15, 104 und 15, 324 stehen dieser Rechtsprechung nicht entgegen.
2.) Das Berufungsgericht will seine Auffassung weiter mit der Erwägung stützen, der Kläger würde 4 Zinsen aus der Hauptentochädigung bis zu deren Zuerkennung im Jahre 1959 erhalten haben, wenn ihm kein Aufbaudarlehen gewährt worden wär Da aber infolge der Gewährung des Aufbaudarlehens am 23» März 1954 die Verzinsung der Hauptentschädigung schon mit diesem Zeitpunkt ende, sei es nur billig, ihm als Ausgleich für diesen Zinsverlust eine 4 cß>-ige Verzinsung des entsprechenden Betrages als "Eigenleistung" zuzubilligen.
Dabei hat das Berufungsgericht aber die mannigfaltigen Vorteile unberücksichtigt gelassen, die dem Kläger dadurch erwachsen sind, daß er mit Hilfe des zinslosen Aufbaudarlehen schon 1953/54 sein kriegszerstörtes Haus wieder hat aufbauen können. So erhält er auf diese Weise seitdem aus den Mieten eine Rendite für sein sonstiges Eigenkapital, z.B. den bis dahin brach liegenden Grund und Boden (vgl. auch OLG Köln BBaubl. I960, 729, 731). Der Kläger war nicht gezwungen, ein Aufbaudarlehen zu nehmen. Wenn er es getan hat, so zeigt das, daß er die mit dem Wiederaufbau des Hauses verbundenen Vorteile höher oinschätzte als den Zinsverlust.
 
3«) Dio durch Art. IV Kr. 4 und 5 der Verordnung vom 19- Dezember 1962 (BGBl I 738) mit Wirkung vom 1. Januar 1963 eingefügten §§ 15 Abs. 5 und 17 Abs. 5 der I. BVO können im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn die Zinsforderung, gegen die sich hier die Vollstreckungsgegenklage richtet, stammt aus der Zeit vom 25» Mai 1954 bis 30. September 1959.
Der Kläger hat aber nicht behauptet, und es ist auch nichts dafür ersichtlich, daß der Bescheid über die Zuerkennung der HauptentSchädigung vor dem 30. September 1959 unanfechtbar geworden wäre. Erst von diesem Zeitpunkt ab aber können nach den genannten Vorschriften Zinsen für Eigenleistung in Höhe der Hauptentschädigung in die V/irt-ochäftlichkeitsberechnung eingesetzt worden.
Bei dieser Sachlage kann es dahinstehen, ob jene Vorschriften rückwirkend für einen Zeitraum vor ihrem Inkrafttreten (1. Januar 1963) angewoudet werden könnten.
IV.
Das angefochtene Urteil enthält noch eine Hilfsbegründung Auch sie ist nicht stichhaltig.
1.) Das Berufungsgericht meint, die "Zinslosigkeit" des Aufbaudarleheno könne, soweit dem Kläger später eine Hauptentschädigung suerkannt worden sei, "nicht zu den Kapitalkosten gezählt werden, die nachhaltig im Sinne des § 17 Abs. 1 der I. BVO" seien. Einer nachträglichen Erhöhung der Eigenkapitalzinsen 3tehc die genannte Vorschrift nur entgegen, "wenn sie sich aus den im Finanzierungsplan aus-gewiosenen Mitteln nachhaltig ergeben",
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Das ist mindestens schief ausgedrückt. Denn die Unver-eines Darlehens kann man nicht als "Kosten" ansohcn, weder als "nachhaltige", noch als "nicht nachhaltige"
2.) In Wirklichkeit stellt das Berufungsgericht auch auf etwas anderes ah. Es sieht in dem Aufbaudarlehen, soweit es sich mit dem Betrag der später zuerkannten Haupt ent s.chä-r-digung deckt, nur ein Mittel der Vor- oder Zwischenfinanzierun das der Kläger später durch Eigenmittel, nämlich die Hauptent-schädigung, ersetzt habe. Es meint, für diese Eigenmittel seie Zinsen anzusetzen.
a)	Das Berufungsgericht übersieht dabei, daß, soweit § 17 Abs. 1 der I. BVO gilt, eine solche Handhabung an dem dort normierten "Erstarrungsgrundsatz" scheitert, wonach es allein auf den Zinsbetrag der ersten Jahresleistung ankommt. Damals (1954) war aber die angebliche "Zwischenfinanzierung" durch das Aufbaudarlehen noch nicht beendet, dem Kläger die Hauptentschädigung noch nicht zuerkannt, sind also Zinsen für eine "Eigenleistung" des Klägers insoweit in der Wirtschaftlichkeit obercchnung mit Recht außer Ansatz geblieben. Daß die Fiktion einer Rückwirkung, wie sie in § 258 Abs. 1 Nr. 2
i
LAG ausgesprochen ist, daran nichts ändert, ist oben bereits ausgeführt.
b)	Auch diese zv/eite Begründung des Berufungsgerichts könnte sein Urteil also nur dann tragen, wenn die genannte Rückwirkungsfiktion die vom Berufungsgericht angenommene, aber vom erkennenden Senat verneinte weitgehende Tragweite hätte.
V.
Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand
 haben
Die Sache ist noch nicht entscheidungsreif. Das Berufungsgericht wird nunmehr zu prüfen haben, ob, wenn (im Gegensatz zu seiner bisherigen Auffassung) eine rückwirkende Verzinsung des Betrages der Hauptentschädigung in der Wirtschaftlichkeitsberechnung außer Ansatz bleibt, die Zinserhöhung von 3/4 $ auf 1 $ gerechtfertigt war oder nicht (vgl. dazu das Gutachten Dr. Wirtz vom 2. Dezember i960 S. 22-34 und den Schriftsatz des beklagten Landes vom 6. Februar 1961).
Vogt
 Pinke
Glanzmann
 Rietschel
Erbel