Dezember 1947 richtete der Minister für Wirtschaft und Verkehr dws Landes Rheinland-Pfalz an den Landrat in Altenkirchen eine Verfügung, die sich auf die Verordnung über den Warenverkehr in der Passung vom 11. Die Beklagte sollte sich nach der Übernahme der Warenbestände wegen der Erteilung eines Produktionsauftrags mit dem Referat Textil des Ministeriums in Verbindung setzen. Sie durfte Rohstoffe und Fertigwaren nur auf Anweisung des Landwirtschaftsamtes in Koblenz ausliefern* Weiter hiess es in Ziffer 6 der Anordnung: "Durch diese Verfügung werden Eigentumsverhältnisse zwischen der Firma AtflHV-Gummiwaren (Klägerin) und der WetfHHHHl Wäschefabrik (Beklagte) nicht berührt." Aus der Kunstseide hat die Beklagte nach Weisung des Ministeriums Kleider und Blusen für 3rstkommunikantinnen hergestellt und sie unter Zugrundelegung einer vom Ministerium vorgeschriebenen Kalkulation verkauft» Die Anweisung des Ministeriums an die Beklagte vom 3. Am 12, April 1948 hat die Beklagte auf das Postscheckkonto der Gerichtskasse in Koblenz zu dem Aktenzeichen des gegen die Inhaberin der Klägerin eingeleiteten Strafverfahrens 29 566,20 R2£ eingezahlt. Das Landgericht in Koblenz hat das Strafverfahren gegen die Inhaberin der Klägerin auf Grund des Straffreiheits-gesetzes vom 30. Dezember 1949 eingestellt und den Antrag der Staatsanwaltschaft, die sichergestellten Waren einzu-siehen, durch das rechtskräftige Urteil vom 21. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Kunstseide und die daraus hergesteilten Kleidungsstücke bis zur Veräus-serung durch die Beklagte ihr Eigentum geblieben seien» Weder durch die Beschlagnahme noch dadurch, dass das Ministerium die Seide der Beklagten zugewiesen habe, sei ihr Eigentum daran untergegangen. a) wann sie auf Grund der Verfügung des Ministers für Wirtschaft und Verkehr der Landesregierung Eheinland-Pfalz vom 1, Dezember 1947 160 Hollen Kunstseide, nämlich 12043,50 m, der Klägerin gehörig, bei der Ortspolizeibehörde in Altenkirchen übernommen hat, Sie habe die gesamte Kunstseide auf Verlangen der Staatsanwaltschaft durch Überweisung des Betrages von 29 566,20 BM an die Gerichtskasse bezahlt. Der zunächst mit.der Klage geltend gemachte Anspruch auf Auskunftserteilung ergibt sich nach der Ansicht des Berufungsgerichts als Hachwirkung aus einem der Beklagten vom Wirtschaftsministerium erteilten Geschäftsbesorgungsauftrag, den die Beklagte angenommen habe« Dieser stelle sich auf Grund des in Ziffer 6 der ministeriellen Anordnung vom 1* Dezember 1947 enthaltenen Vorbehalts, wonach durch die angeordnete Aushändigung der Kunstseide an die Beklagte die Eigentumsverhältnisse zwischen den Parteien nicht berührt wurden, als ein Vertrag zugunsten eines Dritten (§ 328 BGB), nämlich der Klägerin dar. Anstelle des Ministeriums, das nach Beendigung der allgemeinen Warenbewirtschaftung in dieser Sache nicht mehr tätig werde, könne nunmehr die Klägerin von der Beklagten-die mit der Klage erstrebte Auskunft . Danach sollte diese sich mit der Staatsanwaltschaft zwecks Einrichtung eines Kontos in Verbindung setzen, um auf ihm einkommende Gelder aus dem Verkauf der verarbeiteten Kunstseide nach Abzug der eigenen Kosten einzahlen zu können. Diese Anordnung stellte jedenfalls einen wirksamen, von der Inhaberin der Klägerin auch nicht angegriffenen Verwaltungsakt dar, kraft dessen die Klägerin zu dulden hatte, dass ihre Seide von der Beklagten gemäss dar Weisung des Wirtschaftsministeriums verarbeitet und dem Verbrauch zugeführt wurde. c) In der abschriftlich der Beklagten mitgeteilten Anordnung des Wirtschaftsministeriums vom 1» Dezember 1947 heisst es, die Kunstseide sei "zwecks Verarbeitung auszu-händigen" (Ziffer 1)*, die Beklagte solle sich wegen der Erteilung eines Produktionsauftrages mit dem Wirtschaftsministerium in Verbindung setzen (Ziffer 4), und durch diese Verfügung würden die Eigentumsverhältnisse zwischen der Klägerin und der Beklagten nicht berührt (Ziffer 6)« Die Folgerung des Berufungsgerichts, durch Ziffer 6 der ministeriellen Anordnung sei für die Beklagte eindeutig erkennbar gewesen, dass die ausgehändigte Kunstseide ihr weder verkauft noch übereignet wurde, begegnet keinen rechtlichen Bedenken« Das Berufungsgericht hat sich mit Recht dabei auf das Schreiben des Ministeriums vom 3- Februar 1948 an die Beklagte gestützt« Denn wenn es darin bjeisst, die Beklagte solle sich mit der Staatsanwaltschaft zwecks Einrichtung eines Kontos in Verbindung setzen, auf dem * oinlcommende Gelder aus dem Verkauf der von Ihnen verarbeiteten Kunstseide nach Abzug Ihrer Kosten eingezahlt wer- Hiermit in Einklang steht die Ansicht des Berufungsgerichts, dass der am 1?» April 1948 von der Beklagten an die Gerichtskasse überwiesene Betrag von 29 566,20 EM nicht als Bezahlung der, wie die 3elclagte es darstellt, von ihr gekauften und ihs übereigneten Ware angesehen werden kann, sowie die Feststellung, dass die Staatsanwaltschaft die Beklagte nicht aufgefordert hat, diesen 3etrag einzuzahlen, Bas Ergebnis des Berufungsgerichts, die Beklagte habe auf Grund des mit dem Wirtschaftsministeriura abgeschlossene*! falls keine Bedenken* Zwar hatte der zwischen dem Wirtschaftsministerium und der Beklagten abgeschlossene Vertrag nicht unmittelbar zu dem Ziel, der Klägerin gegen die Beklagte .Ansprüche einzuräunen. Eas Berufungsgericht hat jedoch zutreffend die der Beklagten, für diese erkennbar, hinsichtlich der Seide eingeräumte Stellung noch nicht als eine endgültige, sondern als eine treuhänderische angesehen, weil die Seide zunächst nur beschlagnahmt und in Ziffer 6 der ministeriellen Anordnung vom 1. Dezember 1947 ausdrücklich erklärt war, dass das Eigentum daran unberührt bleibe; Daraus ergab sich zugleich, dass noch offen war, wer letztlich aus dem Geschäffcsbesorgungsvertrag berechtigt wurde, ob der Staat (falls die '.Vare oder ihr.Erlös eingezogen wurde) oder die Klägerin (falls die Einziehung unterblieb). gerin einen Anspruch auf das, was die Beklagte zur Ausführung des Auftrages erhalten und aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat (§ 667 BGB)c Damit die Klägerin den Inhalt dieses Anspruchs bestimmen kann, hat ihr das Gesetz das Recht auf Auskunft gegeben«. Etwaige Gegenansprüche der Beklagten auf Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Ausführung des Auftrages gemacht hat (§ 670 BGB), stehen dem nicht entgegen; welchen Inhalt diese Gegenansprüche haben und gegen wen sie sich richten, braucht gegenwärtig nicht erörtert zu werden.
VII ZK 2/37, Verkündet am 7• November 1957 Woitscheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2346 046 Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma WeflHHHHM Wäschefabrik in A4 Inh, Frau Anna ebenda, Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozessbevollmäcbtigter: Rechtsanwalt ifcrof «'Br. gegen die Firma At®HBW-Gummiwerke in K^^BrflHBBI, Inhaber Frau Helene W^HR? ebenda, Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der VII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die miind liehe Verhandlung vom 7. November 's 957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Br, Hei-mann-Irosien, Br. Winkelmann, Erbel und H. Meyer für Recht erkannt; Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 30. Oktober 1956 wird zurückgewiesen, Bie Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen TV Tatbestand ? Die Klägerin hatte in den Kriegs- und Hachkriegsfahren Waren ausgelagert. Am 7. Kai 1947 wurden ihre im Gut Haus HflHHBP in AlUHHIfe (WeflHHM) untergebrachten Warenbestände von der Polizei beschlagnahmt. Darunter befanden sich 170 Rollen Kunstseide von zusammen 12 043*50 m und 92 Ballen Kunstseide von zusammen 5 866,40 m Länge. Gegen die Inhaberin der Klägerin leitete die Staatsanwaltschaft . ein Ermittlungsverfahren wegen Verstosses gegen die Kriegswirt schaf tsVO und Verbrauchsregelungs-StrafVO ein* Am 1. Dezember 1947 richtete der Minister für Wirtschaft und Verkehr dws Landes Rheinland-Pfalz an den Landrat in Altenkirchen eine Verfügung, die sich auf die Verordnung über den Warenverkehr in der Passung vom 11. Dezember 1942 (RGBl I S. 686) in Verbindung mit den Bestimmungen der Verbrauchsregelungs-StrafVO in der Fassung vom 26. Hovember 1941 (RGBl I S. 734) stützte. Bine Abschrift davon erhielt die Beklagte. Danach war die sichergestellte Kunstseide nach einer Bestandsaufnahme zwecks Verarbeitung gegen Quittung an die Beklagte auszuhändigen. Die Beklagte sollte sich nach der Übernahme der Warenbestände wegen der Erteilung eines Produktionsauftrags mit dem Referat Textil des Ministeriums in Verbindung setzen. Sie durfte Rohstoffe und Fertigwaren nur auf Anweisung des Landwirtschaftsamtes in Koblenz ausliefern* Weiter hiess es in Ziffer 6 der Anordnung: "Durch diese Verfügung werden Eigentumsverhältnisse zwischen der Firma AtflHV-Gummiwaren (Klägerin) und der WetfHHHHl Wäschefabrik (Beklagte) nicht berührt." Am 8. Dezember 1947 gab die Staatsanwaltschaft auf Antrag des Wirtschaftsministeriums die beschlagnahmte Kunstseide frei, damit das Ministerium im Rahmen seiner Zuständig- keit darüber verfüge» Die Seide y;urde gemäss der ministeriellen Anordnung vom 1. Dezember 1947 der Beklagten ausgehändigt« Die übrigen, zusammen mit der Seide sichergestellten Waren hat die Polizei kurz vor der Währungsumstellung der Klägerin zurückgegeb en. Aus der Kunstseide hat die Beklagte nach Weisung des Ministeriums Kleider und Blusen für 3rstkommunikantinnen hergestellt und sie unter Zugrundelegung einer vom Ministerium vorgeschriebenen Kalkulation verkauft» Die Anweisung des Ministeriums an die Beklagte vom 3. Februar 1948 lautet: 11 Ich bestätige meine mündliche Besprechung mit Ihrem Herrn BBHV und ersuche Sie, absprachegemäss sich nit dem Staatsanv:alt, der die Angelegenheit der At-Gummiwerke bearbeitet, zwecks Einrichtung eines Kontos in Verbindung setzen zu wollen, auf dem einkorcmende Gelder aus dem Verkauf der von Ihnen verarbeiteten Kunstseide nach Abzug Ihrer Kosten eingezahlt werden können» Als Basis für Ihre Kalkulation bitte ich bei der leichteren Seide RM 1,50 und bei der schwereren Seide R2.I 1,70 pro Meter einset-zen zu wollen»11 Am 12, April 1948 hat die Beklagte auf das Postscheckkonto der Gerichtskasse in Koblenz zu dem Aktenzeichen des gegen die Inhaberin der Klägerin eingeleiteten Strafverfahrens 29 566,20 R2£ eingezahlt. * Das Landgericht in Koblenz hat das Strafverfahren gegen die Inhaberin der Klägerin auf Grund des Straffreiheits-gesetzes vom 30. Dezember 1949 eingestellt und den Antrag der Staatsanwaltschaft, die sichergestellten Waren einzu-siehen, durch das rechtskräftige Urteil vom 21. Kai 1953 zurückgewiesen, weil es die Einziehung nach den inzwischen in Kraft getretenen gesetzlichen Bestimmungen nicht mehr für zulässig hielt. •• 4 - Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Kunstseide und die daraus hergesteilten Kleidungsstücke bis zur Veräus-serung durch die Beklagte ihr Eigentum geblieben seien» Weder durch die Beschlagnahme noch dadurch, dass das Ministerium die Seide der Beklagten zugewiesen habe, sei ihr Eigentum daran untergegangen. In Ziffer 6 der ministeriellen Anordnung sei ausdrücklich gesagt, dass die Eigentumsverhältnisse zwischen ihr und der Beklagten nicht berührt würden. Die Beklagte habe das Eigentum an der Seide auch nicht durch Verarbeitung erworben, denn die Herstellungskosten der einzelnen Kleidungsstücke seien geringer gewesen als der Wert der dafür verarbeiteten Seide (5 950 BGB) Die Klägerin verlangt von der Beklagten den SrlÖs aus den verkauften Kleidungsstücken, ferner die Herausgabe der aus der Kunstseide hergestelltcn, noch nicht verkauften Fertig- und Ealbfertigwaren und der noch unverarbeiteten Kunstseide. Da.sie keine Anhaltspunkte habe, um den Umfang der unverarbeiteten Seide, die Zahl der aus der Seide angefertigten Kleider und der hiervon verkauften Stücke zu bestimmen, verlangt sie mit der Klage zunächst von der Beklagten Auskunft darüber, a) wann sie auf Grund der Verfügung des Ministers für Wirtschaft und Verkehr der Landesregierung Eheinland-Pfalz vom 1, Dezember 1947 160 Hollen Kunstseide, nämlich 12043,50 m, der Klägerin gehörig, bei der Ortspolizeibehörde in Altenkirchen übernommen hat, b) wieviel Meter sie hiervon vor dem 20. Juni 1948 verarbeitet hat, c) welche Fertigwaren sie .hieraus hergestellt hat A (Angabe nach Art imd Stückzahl), d) wieviel Fertigwaren, Blusen und Kleider sie hiervon veräussert und welche Beträge sie erlangt hat, e) wieviel Meter sie von der Seide nach dem 20o Juni 194-8 verarbeitet hat, f) wieviel Blusen sie nach diesem Zeitpunkt hieraus verarbeitet hat, g) wieviele Fertigwaren (Kleider und Blusen) sie nach dem 20. Juni 1948 veräussert und welche Beträge sie erlangt hat, h) ob und welche Gegenleistung sie fiir 218,60 m Kunstseide, die sie am 7. Oktober 1948 an den Amtsbttrger-meister von Altenkirchen herausgegeben hat, erlangt hat, i) wieviel Meter Kunstseide sie heute noch besitzt, j) welche Fertigware und wieviel sie noch aus den Beständen der Klägerin an .Kunstseide besitzt. Die Beklagte wendet ein, sie habe sich an die Anweisung des Ministeriums gehalten. Zwischen ihr und der Klägerin beständen keine Rechtsbeziehungen. Ziffer 6 der ministeriellen Anordnung von 1. Dezember 1947 erkläre sich daraus, dass das Sinziehungsverfahren noch nicht durchge-führt gewesen sei. Sie habe die gesamte Kunstseide auf Verlangen der Staatsanwaltschaft durch Überweisung des Betrages von 29 566,20 BM an die Gerichtskasse bezahlt. Damit habe sie das Eigentum daran erworben. Zumindest sei die Seide durch die Verarbeitung in ihr Eigentum »ibergegangen. Die Beklagte möge sich wegen ihrer angeblichen Ansprüche an das Ministerium und die Staatsanwaltschaft halten. Das Landgericht hat der Klage auf Auskunftserteilung in vollem Umfange stattgegeben, das Oberlandesgericht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt die Beklagte weiter die Abweisung der Klage»* Entscheidungsgründe s Der zunächst mit.der Klage geltend gemachte Anspruch auf Auskunftserteilung ergibt sich nach der Ansicht des Berufungsgerichts als Hachwirkung aus einem der Beklagten vom Wirtschaftsministerium erteilten Geschäftsbesorgungsauftrag, den die Beklagte angenommen habe« Dieser stelle sich auf Grund des in Ziffer 6 der ministeriellen Anordnung vom 1* Dezember 1947 enthaltenen Vorbehalts, wonach durch die angeordnete Aushändigung der Kunstseide an die Beklagte die Eigentumsverhältnisse zwischen den Parteien nicht berührt wurden, als ein Vertrag zugunsten eines Dritten (§ 328 BGB), nämlich der Klägerin dar. Anstelle des Ministeriums, das nach Beendigung der allgemeinen Warenbewirtschaftung in dieser Sache nicht mehr tätig werde, könne nunmehr die Klägerin von der Beklagten-die mit der Klage erstrebte Auskunft . Uber die Abwicklung des der Beklagten vom Ministerium erteilten Auftrags verlangen (§§ 675, 666 BGB). 1.) Die Annahme des Berufungsgerichts, weder die Staatsanwaltschaft noch das Wirtschaftsministerium hätten die beschlagnahmte Kunstseide der Beklagten übereignet, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. * > a) In ihrem an die Landesregierung Rheinland-Pfalz - Minister für Wirtschaft und Verkehr - gerichteten. Schreiben vom 8. Dezember 1947 hat die Staatsanwaltschaft die am 7. Mai 1947 polizeilich sichergestellte Kunstseide der Klägerin -1 •• 7 - ”von der Beschlagnahme freigegeben11 und am gleichen $age die Klägerin hiervon unterrichtet. Eine Freigabe der Seide zugunsten der Klägerin lag hierin nicht. Mit dieser der Auslegung durch das Revisionsgericht offenstehenden staats-anwaltschaftlichen Verfügung (BGHZ 3S 1, 15$ RGZ 102, 1, 3/4; BGH VII ZR 32/56 vom 22. IJovember 1956) war lediglich, wie es in dem Schreiben weiter heisst, die Verwertung der Seide dem Wirtschaftsministerium gemäss dessen Anordnung vom 1. Dezember 1947 im Rahmen seiner Zuständigkeit überlassen. Für diese Auslegung der Staatsanwaltschaftliehen "Freigabe-erklärungn spricht auch das Schreiben des Wirtschaftsministeriums vom 3. Februar 1948 an die Beklagte. Danach sollte diese sich mit der Staatsanwaltschaft zwecks Einrichtung eines Kontos in Verbindung setzen, um auf ihm einkommende Gelder aus dem Verkauf der verarbeiteten Kunstseide nach Abzug der eigenen Kosten einzahlen zu können. Diese Gelder sollten also offenbar anstelle der verarbeiteten Seide zwecks späterer Einziehung zur Verfügung stehen. 4 b) Ob das Ministerium,die sofortige Verwertung der Kunstseide anordnen durfte, wenn sie zur Befriedigung eines dringenden Bedarfs der Verbraucher erforderlich war, hat das Berufungsgericht nicht geprüft, kann aber auch dahingestellt bleiben. Die zwischen d.en Parteien durch die ministerielle Anordnung vom 1. Dezember 1947 begründeten Rechtsbeziehungen hängen nicht davon ab, ob für die Anordnung des Wirtschaftsministeriums, die Seide zu verarbeiten, eine gesetzliche Grundlage gegeben war. Diese Anordnung stellte jedenfalls einen wirksamen, von der Inhaberin der Klägerin auch nicht angegriffenen Verwaltungsakt dar, kraft dessen die Klägerin zu dulden hatte, dass ihre Seide von der Beklagten gemäss dar Weisung des Wirtschaftsministeriums verarbeitet und dem Verbrauch zugeführt wurde. Die Staatsan- '' 8 waltschalt und das Wirtschaftsministertum haben dabei, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, als staatliche Hoheitsträger gegenüber der Klägerin öffentliche Gewalt ausgeübt« Dem Berufungsgericht ist ferner zuzustimmen, dass diesen Behörden gegen die Beklagte keine Zwangsbefugnisse zustanden und dass deshalb die neben der Anordnung vom 1* Dezember 1947 getroffene Vereinbarung des Wirtschafts Ministeriums mit der Beklagten über die Verarbeitung der Seide und die Zuführung der daraus hergestellten Kleidungsstücke an den Verbrauch auf privatrechtlichem Gebiet liegt« Der in der .Anordnung vom 1« Dezember 1947 liegende staatliche Hoheitsakt bildete die Voraussetzung für die privatrechtliche Vereinbarung des Ministeriums mit der Be-, klagten» c) In der abschriftlich der Beklagten mitgeteilten Anordnung des Wirtschaftsministeriums vom 1» Dezember 1947 heisst es, die Kunstseide sei "zwecks Verarbeitung auszu-händigen" (Ziffer 1)*, die Beklagte solle sich wegen der Erteilung eines Produktionsauftrages mit dem Wirtschaftsministerium in Verbindung setzen (Ziffer 4), und durch diese Verfügung würden die Eigentumsverhältnisse zwischen der Klägerin und der Beklagten nicht berührt (Ziffer 6)« Die Folgerung des Berufungsgerichts, durch Ziffer 6 der ministeriellen Anordnung sei für die Beklagte eindeutig erkennbar gewesen, dass die ausgehändigte Kunstseide ihr weder verkauft noch übereignet wurde, begegnet keinen rechtlichen Bedenken« Das Berufungsgericht hat sich mit Recht dabei auf das Schreiben des Ministeriums vom 3- Februar 1948 an die Beklagte gestützt« Denn wenn es darin bjeisst, die Beklagte solle sich mit der Staatsanwaltschaft zwecks Einrichtung eines Kontos in Verbindung setzen, auf dem * oinlcommende Gelder aus dem Verkauf der von Ihnen verarbeiteten Kunstseide nach Abzug Ihrer Kosten eingezahlt wer- den können11, so erhellt auch hieraus, dass die Beklagte nicht die gesamte Seide erwerben und bezahlen, sondern nur den Erlös aus den verkauften Kleidern abzüglich des ihr hieran anstehenden Anteils an die Staatsanwaltschaft abfUhren sollte. Der weitere Satz in dem Schreiben vom 3* Februar 1948, die Beklagte solle als Basis für ihre Kalkulation bei der leichteren Seide 1,50 Bla und bei der schwereren Seide 1,70 KJL pro Ester einsetzen, steht dem nicht entgegen. Auch er besagt nur, dass die Beklagte nicht etwa di3 ganze Seide zu diesen Preisen übernehmen, sondern diese Beträge bei der Berechnung des Verkaufspreises zugründe legen sollte. Hiermit in Einklang steht die Ansicht des Berufungsgerichts, dass der am 1?» April 1948 von der Beklagten an die Gerichtskasse überwiesene Betrag von 29 566,20 EM nicht als Bezahlung der, wie die 3elclagte es darstellt, von ihr gekauften und ihs übereigneten Ware angesehen werden kann, sowie die Feststellung, dass die Staatsanwaltschaft die Beklagte nicht aufgefordert hat, diesen 3etrag einzuzahlen, Bas Ergebnis des Berufungsgerichts, die Beklagte habe auf Grund des mit dem Wirtschaftsministeriura abgeschlossene*! Geschäftsbesorgungs- t Vertrages (§ 675 BOB) nur die ihr ausgehändigte Kunstseide verarbeiten und dio daraus hergesteilten Kleidungsstücke nach Weisung der Bewirtschaftungsbehörden an den Verbrauch weiterleiten sollen, begegnet nach alledem keinen rechtlichen Bedenken. 2c) Bas Berufungsgericht hat in dem zwischen dem Wirtschaftsministerium und der Beklagten abgeschlossenen Geschäft sbosorgungs vertrag einen Vertrag zugunsten der Klägerin (§ 323 BGB) srblickt und daraus das Recht der Be- / * klagten auf Auskunftsertpilung gemäss §§675, 328, 666 BGB hergeleitet• Gegen diese rechtliche Wertung bestehen eben- ••• 10»* * 1/ ♦ * * *• *■ .. *<.. /.V tv 4 + 4*x * <♦ cv* *X V 4' » falls keine Bedenken* Zwar hatte der zwischen dem Wirtschaftsministerium und der Beklagten abgeschlossene Vertrag nicht unmittelbar zu dem Ziel, der Klägerin gegen die Beklagte .Ansprüche einzuräunen. Wäre die beschlagnahmte Seide, wie nach der damaligen Rechtslage zu erwarten, vom Gericht eingezogen worden, so wären der Klägerin gegen die Beklagte aus der Verarbeitung der Seide schliesslich keine Rechte erwachsen. Eas Berufungsgericht hat jedoch zutreffend die der Beklagten, für diese erkennbar, hinsichtlich der Seide eingeräumte Stellung noch nicht als eine endgültige, sondern als eine treuhänderische angesehen, weil die Seide zunächst nur beschlagnahmt und in Ziffer 6 der ministeriellen Anordnung vom 1. Dezember 1947 ausdrücklich erklärt war, dass das Eigentum daran unberührt bleibe; Daraus ergab sich zugleich, dass noch offen war, wer letztlich aus dem Geschäffcsbesorgungsvertrag berechtigt wurde, ob der Staat (falls die '.Vare oder ihr.Erlös eingezogen wurde) oder die Klägerin (falls die Einziehung unterblieb). Gegen eine solche Gestaltung des Rechtsverhältnisses bestehen keine Bedenken. £em Berufungsgericht ist zuzustimmen, dass, nachdem die Einziehung der Seide rechtskräftig abgelehnt ist, die Klägerin, gemäss § 328 BGB die aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag sich ergebenden Ansprüche erheben kann, insbesondere berechtigt ist, die zwecksiYßr-. folgung ihrer Ansprüche gegen die Beklagte erforderliche Auskunft zu verlangen (§ 666 BGB). 3.) Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin geltend gemachten Auskunftsanspruch in vollem Umfange bejaht. Auch insoweit kann dem angefochtenen Urteil beigetreten werden; die Revision hat insoweit auch keine besonderen Einwendungen erhoben. Das zwischen den Parteien bestehende Geschäftsbesorgungsverhältnis gewährt der Klä- gerin einen Anspruch auf das, was die Beklagte zur Ausführung des Auftrages erhalten und aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat (§ 667 BGB)c Damit die Klägerin den Inhalt dieses Anspruchs bestimmen kann, hat ihr das Gesetz das Recht auf Auskunft gegeben«. Die dem Urteil zugrunde liegende Ansicht des Berufungsgerichts, dass sie die von ihr verlangten Einzelausktinfte benötigt, fst rechtlich nicht, zu beanstanden. Etwaige Gegenansprüche der Beklagten auf Ersatz der Aufwendungen, die sie zur Ausführung des Auftrages gemacht hat (§ 670 BGB), stehen dem nicht entgegen; welchen Inhalt diese Gegenansprüche haben und gegen wen sie sich richten, braucht gegenwärtig nicht erörtert zu werden. ' Rach § 97 ZRO hat die Beklagte die Kosten ihrer unbegründete^ Revision zu tragen. 1 Glanzmann Heimann-Trosien Dr. Vinkelmann Brbel Meyer f