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BGH · VII ZR 2/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 2/06

Der VII. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 544 ZPO
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 2/06
vom 14. Juni 2007 in dem Rechtsstreit
OLG Dresden - Az. 14 U 1523/05 vom 06.12.2005; LG Leipzig - Az. 6 0 1600/05 vom 15.07.2005;
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka, Bauner und Dr. Eick
 beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 22.337,39 €
Dressier	Wiebel	Kniffka
 Bauner
Eick