* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
DresdenDressierZPOWiebel12Revision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
12. Januar 2006 in dem Rechtsstreit
 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka, Bauner und die Richterin Safari Chabestari
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 3. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.
Bedenken gegen die Überlegungen des Berufungsgerichts zur Höhe der zusätzlichen Vergütung sowie zur Verneinung eines Anspruchs der Beklagten bezüglich der Führung des Wasserkreislaufs veranlassen die Zulassung der Revision nicht, weil ein Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegt.
Von einerweiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignetwäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 139.384,62 €
Dressier	Wiebel	Kniffka
 Bauner
Safari Chabestari
 Vorinstanzen:
LG Dresden, Entscheidung vom 24.09.1998 -40 176/97 -OLG Dresden, Entscheidung vom 03.12.2004 - 9 U 3114/98 -