Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 12. Januar 2006 in dem Rechtsstreit Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka, Bauner und die Richterin Safari Chabestari beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 3. Dezember 2004 wird zurückgewiesen. Bedenken gegen die Überlegungen des Berufungsgerichts zur Höhe der zusätzlichen Vergütung sowie zur Verneinung eines Anspruchs der Beklagten bezüglich der Führung des Wasserkreislaufs veranlassen die Zulassung der Revision nicht, weil ein Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegt. Von einerweiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignetwäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 139.384,62 € Dressier Wiebel Kniffka Bauner Safari Chabestari Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 24.09.1998 -40 176/97 -OLG Dresden, Entscheidung vom 03.12.2004 - 9 U 3114/98 -