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BGH

Gericht: BGH

Der Senat hat auf die Revision des Klägers das angefochtene Urteil des Oberlandesgerichts Dresden aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Eine Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens muss daher vom Berufungsgericht noch getroffen werden.

Zitierte Normen: § 49 GKG
KostengemäßDresdenDressier27SafariKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
27. April 2006 in dem Rechtsstreit
 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressier, die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Bauner und die Richterin Safari Chabestari
 beschlossen:
Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 24. Februar 2006 (Kassenzeichen: 780061008005) wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat auf die Revision des Klägers das angefochtene Urteil des Oberlandesgerichts Dresden aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Eine Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens muss daher vom Berufungsgericht noch getroffen werden. Bis dahin ist der Kläger als Revisionsführer gemäß § 49 Satz 1 GKG a.F. Kostenschuldner für die im Revisionsverfahren angefallenen Gerichtskosten. Für eine Nichterhebung dieser Kosten gemäß § 8 Abs. 1 GKG a.F. besteht keine Veranlassung.
Dressier	Hausmann	Kuffer
 Bauner
Safari
 Vorinstanzen:
LG Leipzig, Entscheidung vom 04.06.2002 -40 2658/01 -OLG Dresden, Entscheidung vom 02.12.2003 - 9 U 1319/02 -