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BGH · vii zr 1/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: vii zr 1/66

Der während des Rechtsstreits verstorbene Ehemann der Beklagten war Bauunternehmer» Er hat in den Jahren 1958/59 für die Klägerin in Kempten 11 Reihenhäuser gebaut» Die Klägerin hat ihn auf Rückzahlung von 22»335,58 DM nebst Zinsen verklagt mit der Behauptung, daß sie in dieser Höhe seine Werklohnforderung überzahlt habe. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 15.140,98 DM nebst Zinsen stattgegeben und dio Widerklage abgewiesen» Durch Ergänzungsurteil hat es festgestellt, daß das Urteil gegen die Beklagte als Rechtsnachfolgerin des Verstorbenen Wirksamkeit erlangt habe» Das Oberlandesgericht hat dio Berufung der Beklagten gegen beide Urteile zurückgewiesen, ihr aber die Beschränkung der Haftung auf den Nachlaß ihres verstorbenen Ehemannes Vorbehalten. Das Berufungsgericht gelangt zu dem Ergebnis, daß die Klägerin die vom verstorbenen Ehemann der Beklagten außer den Bauleistungen zusätzlich erbrachten Architektenleistungen gemäß einer hierüber getroffenen Vereinbarung mit 1.400 DM bezahlt und daß deshalb der Beklagten ein Anspruch auf eine Vergütung hierfür nicht mehr zustehe. 1.1 Die Behauptung der Beklagten in der Berufungsbegründung, Uber dio Vergütung für die Architektenleistungen sei nicht gesprochen worden, hält das Berufungsgericht durch die Bekundungen der Zeugen und Waldemar Gr^pm^, der Verstorbene habe sich mit Mp|P auf eine Vergütung von insgesamt 1.400 DM geeinigt, für widerlegte Es erwähnt auch, daß der Verstorbene Uber die Höhe der Vergütung etwas enttäuscht gewesen sei, doch entnimmt es der Bekundung des Zeugen daß er trotz- dem mit Io400 DM einverstanden gewesen scio Eine Bestätigung der getroffenen Vereinbarung konnte es darin sehen, daß sich der Ehemann der Beklagten in seiner Rechnung vom 12o Oktober 1959 ausdrücklich auf die Vereinbarung berufen hat. 2. Dio Behauptung der Beklagten im Schriftsatz vom Io Februar 1965, ihr Ehemann habo sich mit der ihm angebotenen Vergütung nur unter der Voraussetzung abgefunden, daß sein Entgegenkommen den einzelnen Siedlern zugute komme und diesen für die Leistungen ihres Ehemannes überhaupt kein oder jedenfalls kein dessen Ansprüche übersteigendes Architektenhonorar berechnet werde, hält das Berufungsgericht durch die Bev/ei sauf nähme für widerlegt. 2«1 Die Revision weist darauf hin, daß der Zeuge Waldemar am 9« Februar 1965 bekundet hat, sein Vater habe ihm auf soinon Vorhalt, warum er sich mit einer so niedrigen Vergütung zufrieden gegeben habe, erwidert, es handele 3ich bei den Siedlern doch um Flüchtlinge und ihnen werde auch nicht mehr abverlangt als er der Klägerin berechne« Sie folgert daraus, die Geschäftsgrundlage der Vereinbarung soi gewesen, daß die Klägerin don Siedlern keinen höheren Betrag berechne als die Klägerin der Beklagten zu zahlen habe. 3 c Die Beklagte hält sich an die Abmachung ihres verstorbenen Ehemannes mit der Klägerin Uber die Vergütung seiner Architektenleistungen auch deshalb nicht für gebunden, weil zwischen der von der Klägerin hierfür entrichteten Vergütung und den Beträgen, die die Klägerin den Siedlern dafür in Rechnung gestellt habe, ein großes Mißverhältnis bestehe« Sie v/ill hieraus einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung herleiteno 3«1 Einen solchen Anspruch hat aber das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht verneint« Was die Klägerin von den Siedlern für ihre Architektenleistungen erhalten hat, hat sie auf Grund ihrer Verträge mit den Siedlern zu beanspruchen« Andererseits ist dao Verhältnis der Beklagten zur Klägerin durch die Vereinbarung ihres Ehemannes mit der Klägerin geregelt; danach steht ihr nur eine Vergütung von 1«400 DM zu, die die Klägerin im Lauf des Rechtsstreits auf 2«060 DM erhöht hat« Die Klägerin hat demnach nichts auf Kosten der Beklagten erlangt. 3/5 hiervon billigt die Klägerin der Beklagten zu für die von ihrem Ehemann erbrachten Architektenleistungen, v/as nach Ansicht des Berufungsgerichts keinesfalls zu wenig ist.

Zitierte Normen: § 139 ZPO
VergütungBerufungsgerichtSiedlerVerstorbeneVereinbarungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF2066 015
IM NAMEN DES VOLKES
vii zr 1/66	URTEIL
Verkündet «in
29o April 1968 Horn,
 Justizhauptsekretär' als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Frau Elisabeth itraße
9
Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von
 gegen
die
 straße~P, ge setz Direktor Br
_	GtaibH,	__
ch vertreten durch die Geschäftsführer und Direktor Dr. Sei
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwälte Prof
 Dr,
und
J
 
Der VIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. April 1968 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und der Bundesrichtcr Dr» Heimann-Trosien, Erbel, Dr. Vogt und Dr. Einke
 für Hecht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 25. Juni 1965 wird zurückgewiesen»
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen»
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der während des Rechtsstreits verstorbene Ehemann der Beklagten war Bauunternehmer» Er hat in den Jahren 1958/59 für die Klägerin in Kempten 11 Reihenhäuser gebaut» Die Klägerin hat ihn auf Rückzahlung von 22»335,58 DM nebst Zinsen verklagt mit der Behauptung, daß sie in dieser Höhe seine Werklohnforderung überzahlt habe. Der Verstorbene hat im Wege der Widerklage weitere 3.780,26 DM nebst Zinsen als Werklohn verlangt»
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 15.140,98 DM nebst Zinsen stattgegeben und dio Widerklage abgewiesen» Durch Ergänzungsurteil hat es festgestellt, daß das Urteil gegen die Beklagte als Rechtsnachfolgerin des Verstorbenen Wirksamkeit erlangt habe»
Das Oberlandesgericht hat dio Berufung der Beklagten gegen beide Urteile zurückgewiesen, ihr aber die Beschränkung der Haftung auf den Nachlaß ihres verstorbenen Ehemannes Vorbehalten.
Mit der Revision erstrebt die Beklagte die volle Abweisung der Klage. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen o
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht gelangt zu dem Ergebnis, daß die Klägerin die vom verstorbenen Ehemann der Beklagten außer den Bauleistungen zusätzlich erbrachten Architektenleistungen gemäß einer hierüber getroffenen Vereinbarung mit 1.400 DM bezahlt und daß deshalb der Beklagten ein Anspruch auf eine Vergütung hierfür nicht mehr zustehe.
Diese Vergütung hätten der Verstorbene und der Bauleiter Mader der Klägerin vereinbart. Die Vereinbarung finde ihre Bestätigung in der vom Verstorbenen der Klägerin erteilten Rechnung vom 12. Oktober 1959* in der es heißt: “Für die Erstellung der Arbeitspläne» Tekturpläne, Entwässerungspläne sowie zu dem leil Erstellen der Lichtpausen berechnen wir Ihnen laut Vereinbarung” 1.100 DM und für Vorbereitungsarbeiten 300 DM, insgesamt 1.400 DM.
Die Angriffe der Revision gegen diese Beweiswürdigung sind nicht gerechtfertigt.
1.1	Die Behauptung der Beklagten in der Berufungsbegründung, Uber dio Vergütung für die Architektenleistungen sei nicht gesprochen worden, hält das Berufungsgericht durch die Bekundungen der Zeugen	und
 
Waldemar Gr^pm^, der Verstorbene habe sich mit Mp|P auf eine Vergütung von insgesamt 1.400 DM geeinigt, für widerlegte Es erwähnt auch, daß der Verstorbene Uber die Höhe der Vergütung etwas enttäuscht gewesen sei, doch entnimmt es der Bekundung des Zeugen	daß	er	trotz-
dem mit Io400 DM einverstanden gewesen scio Eine Bestätigung der getroffenen Vereinbarung konnte es darin sehen, daß sich der Ehemann der Beklagten in seiner Rechnung vom 12o Oktober 1959 ausdrücklich auf die Vereinbarung berufen hat.
1o 2 Die Beklagte hat unter IV der Berufungsbegrün-dung behauptet, das Bauamt habe die Baubewilligung von der Vorlage von Plänen für die Einfriedung der einzelnen Häuser abhängig gemacht und ihr verstorbener Ehemann habe für jedes Haus einen solchen Plan vorgelegt.
Sie hat jedoch unter XI der Berufungsbegründung davon abgesehen, für diese Pläne "eine Gegenrechnung aufzuinachen", weil nach ihrer Ansicht das für die übrigen Architektenleistungen geschuldete Honorar die Klageforderung bereits übersteige. Das hat sie auch in den weiteren Schriftsätzen nicht nachgeholt. Dagegen hat die Klägerin im Schriftsatz vom 11. November 1964 (Bl. 5) vorgetragen, der Verstorbene habe nur für zwei Häuser Umfriedungspläne erstellt, und zwar auf besonderen Wunsch der Bewohner dieser Häuser, und diese hätten ihn auch dafür bezahlt.
Dem ist die Beklagte, sov/eit ersichtlich, nicht entgegen-getreten.
Bei dieser Sachlage brauchte das Berufungsgericht nicht mehr zu prüfen, ob die Beklagte über die in der Rechnung vom 12. Oktober 1959 aufgeführten Beträge hinaus für den Entwurf von Umfriedungsplänen eine Vergütung zu beanspruchen hat.
 
2. Dio Behauptung der Beklagten im Schriftsatz vom Io Februar 1965, ihr Ehemann habo sich mit der ihm angebotenen Vergütung nur unter der Voraussetzung abgefunden, daß sein Entgegenkommen den einzelnen Siedlern zugute komme und diesen für die Leistungen ihres Ehemannes überhaupt kein oder jedenfalls kein dessen Ansprüche übersteigendes Architektenhonorar berechnet werde, hält das Berufungsgericht durch die Bev/ei sauf nähme für widerlegt. Es hat hierüber antragsgemäß die Zeugen Waldemar und	vernommen«
2«1 Die Revision weist darauf hin, daß der Zeuge Waldemar	am 9« Februar 1965 bekundet hat,
 sein Vater habe ihm auf soinon Vorhalt, warum er sich mit einer so niedrigen Vergütung zufrieden gegeben habe, erwidert, es handele 3ich bei den Siedlern doch um Flüchtlinge und ihnen werde auch nicht mehr abverlangt als er der Klägerin berechne« Sie folgert daraus, die Geschäftsgrundlage der Vereinbarung soi gewesen, daß die Klägerin don Siedlern keinen höheren Betrag berechne als die Klägerin der Beklagten zu zahlen habe.
Das Berufungsgericht stellt jedoch darauf ab, daß der Zeuge M^B, der die Vereinbarung mit der Beklagten getroffen hat, deren Abschluß unter der von der Beklagten behaupteten Voraussetzung bei seiner Vernehmung nicht bestätigt hat. Das kann aus Hechtsgründen nicht beanstandet werden. Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts bindet das Revisionsgericht,
2,2	Die Beklagte hat im Schriftsatz vom 1, Februar 1965 beantragt, den Zeugen Waldemar	auf	seine
 erste Aussage vom 6, Oktober 1964 zu beeiden. Dem hat das Berufungsgericht nicht entsprochen. Dadurch ist die Beklagte jedoch nicht beschwert, denn das Berufungsge-
 
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rieht (BU So 12) geht insoweit von der von der Revision angeführten uneidlichen Bekundung des Zeugen Waldemar aus
2« 3 Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Beklagte nicht darauf hingewiesen, daß es die von ihr behauptete Geschäftsgrundlage nicht für vereinbart halte (§ 139 ZPO)« Die Beklagte v/ürde anderenfalls noch Beweis durch Parteivernehmung erboten haben«
Diese Rüge ist schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil der Beklagten nicht entgangen sein konnte, daß die Beweisaufnahme ihre Behauptung nicht bestätigt hatte, worauf die Klägerin zudem im Schriftsatz vom 4* März 1965 (Bl« 3) eingehend hingewiesen hat«
3 c Die Beklagte hält sich an die Abmachung ihres verstorbenen Ehemannes mit der Klägerin Uber die Vergütung seiner Architektenleistungen auch deshalb nicht für gebunden, weil zwischen der von der Klägerin hierfür entrichteten Vergütung und den Beträgen, die die Klägerin den Siedlern dafür in Rechnung gestellt habe, ein großes Mißverhältnis bestehe« Sie v/ill hieraus einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung herleiteno
3«1 Einen solchen Anspruch hat aber das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht verneint« Was die Klägerin von den Siedlern für ihre Architektenleistungen erhalten hat, hat sie auf Grund ihrer Verträge mit den Siedlern zu beanspruchen« Andererseits ist dao Verhältnis der Beklagten zur Klägerin durch die Vereinbarung ihres Ehemannes mit der Klägerin geregelt; danach steht ihr nur eine Vergütung von 1«400 DM zu, die die Klägerin im Lauf des Rechtsstreits auf 2«060 DM erhöht hat« Die Klägerin hat demnach nichts auf Kosten der Beklagten erlangt.
 
3.2	Zudem verneint aber auch das Berufungsgericht mit Recht das von der Beklagten behauptete Mißverhältnis zwischen den von den Siedlern gezahlten 23 «200 DM und den 2.060 DM, die die Klägerin der Beklagten zukommen läßt.
Der Betrag von 23-200 DM entspricht den sich aus § 19 Abs-1 und 4 GOA ergebenden 129 # der vollen Gebühr. Die auf die Ausführungszoichnungen entfallende leilgebühr von 25 # der vollen Gebühr (§ 19 Abs. 1 c GOA) beträgt also 4-640 DM. 3/5 hiervon billigt die Klägerin der Beklagten zu für die von ihrem Ehemann erbrachten Architektenleistungen, v/as nach Ansicht des Berufungsgerichts keinesfalls zu wenig ist. Danach könnte die Beklagte, wenn die Gebührenvereinbarung nicht getroffen worden wäre, nur 2.784 DM beanspruchen. Zv/ischen diesem Betrag und den von der Klägerin zugebilligten 2.060 DM besteht aber kein Mißverhältnis o
4- Nach § 97 ZPO hat die Beklagte die Kosten ihrer unbegründeten Revision zu tragen.
Glanzmann	Heimann-Trosien	Erbel
 Vogt	Pinke