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BGH · VII ZB 1/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZB 1/65

§■ 284 StGB ist auf das Spiel an einer gemäß § t SpielbG ; zugelassenen Spielbank schlechthin unanwendbar» Verstöße 1 gegen die mit der Zulassung verknüpften Auflagen und Be- . .Die Klägerin behauptet, habe von asm bei ihr veruntreuten Geld mindestens 25-000 DM im Spiel an der Spielbank der Beklagten verloren« Sie macht geltend, er habe dort nicht spielen dürfen, da seine wirtschaftlichen Verhältnisse einer Beteiligung am Spiel nicht angemessen gev/esen seien« Die SpielverträgS'■■■■zwischen-^ und der Beklagten ver- stießen gegen die Spielordhungen, das Gesetz über die Zu-Has sung" öffentlicher Spielbanken vom 14» Juli 1933k RGBl. 1 480' vS.pielbG), § 'v284 StGB sowie 'gegen" die güten" Sitten und seien'nach §§ 134, 138 :BGB nichtig--Deshalb habe sie: nach"" § 816 Abs.1"Satz 2 "BGB'einen'%nsprnch:::auf Rück-.sählung der von M^HHI bei ihr veruntreuten und bei..der Beklagten verspielten; Gelder - Auch sei die Beklagte zu dem. Die Beklagte bestreitet, daß bei ihr der Klägerin gehörendes Geld, verspielt habe, und tritt den Rechtsausführungen der Klägerin entgegen- Die Klage ist in erster Binie auf f 816 Abs» 1 Satz 2 BGB gestützt» Ein Anspruch, nach dieser Vorschrift würde der Klägerin zustehen, wenn als Nichtbe- ; lach dear Berufungsurteil hat mBBBI Geld, das Eigentum'"deriKlegbrin: war, an die Beklagte wirksam über- ; eignet, weil diese ohne grobeFahrlässigkeit MfHB für i ln der Sache VII ZR 28/61, in der die Klägerin ^ Ansprüche aus Spielverlusten Mj0Hfcs bei der-Spielbank in WBBBHHI geltend gemacht hat, hat der erkennende Senat im Urteil vom 12» Juli 1962 (BGHZ 37, 363} die Übereignung der Klägerin gehörenden Geldes durch an"** die Spielbank als unentgeltliche Verfügung behandelt und § 816 Abs» 1 Satz 2 BGB entsprechend angewandt {aaö S» ; 369}» Dafür hat er zwei Gründe angeführt: leid® Gründe zusammen: haben <3.en Senat dazu bestimmt P die"■:Ve:rfügungt'J5((|(|^s einer unentgeltlichen f Verfügung giei0hzustellen : (vgio1;dazu: den Leitsatz der int scheidung und; ißie t schal' IM Nr„141 zu § 134 BGB ).: ; ( her erste Grund allein reicht dafür nicht aus» Soweit im Urteil vom 12. Juli 1962" eine andere.Auffassung zu dem Ausdruck gekommen ist, wird daran nicht festgehalten» Vielmehr tritt der Senat dem Berufungsgericht darin bei, daß bei gültigem; Spielvertrag die Verfügung M((j^s ; r ; wegen der ihm durch den Spielvertrag eingeräumten Ge-winnchanee nicht äls: unentgeltlich gewertet werden ; (( kann (.vgl. dazu auch die Besprechung des Urteils vom 1 12» Juli 1962 durch Schlosser in JuS 1965, 141, 143) » 1( Bei der Kritik des Urteilsim Schrifttum ist 11 ge sagt worden, auch bei nichtigem Spielvertrag dürfe die Verfügung des Spielers nicht als unentgeltlich behandelt werden (vgl. Ira Urteil vom 12» Juli 1962 hat der Senat die Spielverträge als nach § 134 BGB nichtig angesehen, weil sie, da am Spielort wohnte, gegen § 1 Abs» Es ist auch nicht ersichtlich, daß die; Spielvertrage unmittelbar gegen andere Vorschriften dieser Verordnung, die als Verbotsgesetze (§134 BGB) anzusehen wären, verstoßen hätten» Das führt das Berufungsgericht zutreffend aus. ..Id 2.1Ob die Beklagte gegen Bestimmungen der vom hessischen Minister des Innern erlassenen Spielern-; ■■ nungen verstoßen hat, läßt das Berufungsgericht dahin- ■ 'JRevisionsgerieht die Vorschrift .des § 549 Abs« 1 ZPO zu beachten» hie' .Spielordnung gilt .jedenfalls nur im lande Hessen und ".damit nicht über den Bezirk des"'Oberlandes-gerichts'Frankfurt hinaus» hie'vom Berufungsgericht aus dem Inhalt der Spielordnung gezogene Polgerung, in ihr seien keine, allgemein geltenden Spielverbote, sondern nur Auflagen an die Beklagte enthalten, ist deshalb vom Revisionsgericht hinzunehmen. Hier hat wie ausgeführt das Berufungsgericht, nach § 549 Abs. 1 ZPO für die Revision unangreifbar,; entschieden, daß die Spielordnung keine zusätzlichen Spielverbote begründet hat. 3°) hie Klägerin leitet die Richtigkeit der Spiel-Verträge weiter aus § 284 StGB hero Jedoch bestimmt § 2 SpielbG ausdrücklich, daß § 284 StGB, soweit "Öffentliche Spielbanken nach § 1 SpielbG zugelassen sind, Mit dem Berufungsgericht legt der .erkennende Senat diese Bestimmung dahin aus, daß :;;§ 284 StGB schlechthin unanwendbar ist, solange die § 10:SpieibFO enthält eine ausreichende Strafvorschrift für den Pall, daß gewisse in den Vorschriften der §§ 1 bis 4 SpielbVO erwähnte ,,BedingungenM des Spiels nicht eingehalten werden. 4o) Das Berufungsgericht verneint ferner, daß ; die Spielverträge nach § 138 "BGB nichtig seien° Mie es feststellt, hat die ■"■■■Klägerin :"nichts'':dafür vorgetragen, daß die gesetzlichen Vertreter oder die Angestellten der Beklagten wußten oder auch nur damit rechnen mußten,6 ; "daß 1MMI mit dem Geld der Klägerin ohne deren Erlaubnis ■ spielte"'» !'■ \. ( :1 ^ ■ : vf.Das ist zwar richtig, kann aber die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht entkräften» Es will hier nur sagen, die Beklagte - habe die Tatsache, daß sum Spiel Geld einsetzte, welches(er der Klägerin entwendet hatte, weder gekannt noch keimen müssen und sie habe deshalb nicht sittenwidrig gehandelt»' Das:ist auch nicht zu : folgern aus dem unter I ; elder Revisionsbegründung vom .19» Januar 1965 und iufi .Schriftsatz1 vom 4« März 1965 angeführten ;,¥orbringen:dn'::den lat Sacheninstanzen e-Dieses'"''Vorbringen 'ist: auf'" 'S» 13 f;";BtJ gewürdigt mit ■ ' dem,/Ergebnis , / daß '/die "Beklagte ■■ Mp0JNI ohne grobe '/"Fahrlässigkeit'.für dein''Eigentümer 'des" ■■■Von ihm verspielten /Geldes halten.^durfte ''Die'"Revision meint noch, die Geschäftsgründ-läge 1.für :die 'Spielverträge' fehle, ', yeil MIpMWI m seiner Person nicht 'die nach der Spielordnung erforderlichen Voraussetzungen, für' die.....Zulassung zu dem Spiel erfüllt habe * ■: : // Abgesehen davon, daß ein Fehlen der Geschäft sgrundlage keine Dichtigkeit des Spielvertrags bewirken würde, geben die Feststellungen des Berufungsgerichts auch keinen Anhalt dafür, daß und die Beklagte die Sinhaltung der Spielordnung zur Geschäfts-grundlage gemacht haben. Der Beklagten daraus etwa entstandene'Rechte hat diese gedoch nicht geltend gemacht, sondern die Spielverträge als wirksam behandelt. 1.) Schlosser (aaO) meint, bei Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot sei nicht nur der schuldrechtiiche Spfelvertrag, sondern auch die Übereignung des Geldes an die Spielbank nichtig» Ob dem zu folgen wäre und welche Rechtsfolgen sich dann ergäben, kann auf sich -beruhen»Wie ausgeführt sind im vorliegenden Pall Verstöße gegen ein gesetzliches Verbot zu verneinen» 2»/Die Revision meint hilfsweise, die Beklagte habe nicht ohne grobe Fahrlässigkeit für den Eigentüraer des von ihm zu dem Spiel eingesetzten Geldes halten dürfen und sie habe deshalb nach § 952 Abs» 2 BGB kein Eigentum an diesem Geld erworben» Welche Ansprüche in diesem Fall bestünden, braucht nicht erörtert zu werden» Denn ein grob fahrlässiges Bandeln der Beklagten beim Erwerb des Geldes verneint : V das Berufungsgericht in tatrichterlichbriWürdigiingi'^Die' von der Klägerin in diesem Zusammenhang vorgetragenen Tatsachen berücksichtigt es»: Die Revision kann nicht nachv/eisen, daß es erhebliche Tatsachen übersehen hätte» Soweit gerügt wird, das Berufungsgerichthabe Beweise nicht erhoben, geht das fehl, weil es den Tatsachenvortrag der Klägerin als zutreffend unterstellt» : a) Die Klägerin hatte vor dem Berufungsgericht i ; geltend gemacht, die Beklagte hafte auch schon bei leichter 'Fahrlässigkeit nach § 823 Abs« A BGB wegen Verletzung des Eigentums (vgl« den Schriftsatz vom 11« November 1964, insbesondere S» Bf.Die Revision greift den Inhalt dieses Schriftsatzes wieder auf, ge-doch ohne Erfolg« ; Gewöhnliche Fahrlässigkeit wie sie im allgemeinen bei § 823 BGB genügt, kann hier keinen Schadensersatzanspruch begründen, wie das Berufungsgericht zu- 1 treffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausführt» Nach •§ 932 BGB wird derjenige,: welcher vom. b) Bas Berufungsgericht verneint schließlich Ansprüche aus § 823 Abs« 2 und § 826 BGB« Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung gebeten, das Urteil auch in diesen Punkten nachzuprüfen, hat aber im einzelnen nichts angeführt, was die angefochtene Entscheidung, die auch insoweit keinen leohtsfehler aufweist, entkräften könnte«

Zitierte Normen: § 816 BGB § 284 StGB § 134 BGB § 286 StGB § 138 BGB
BGBStGBspielenBerufungsgerichtSpielordnungGeldKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja
■fzu 2 auch für''Strafsachen-,; BGHZ: ..ja ' ■
B6Bf§'B16 AbsV'l Satz 2.	::	.	'
2ur-.Frage der Unentgeltlichkeit i«S<, des •§ 816 Abs-, 1 Satz 2 BGB beim Spiel an einer zugelassenen Spielbank (Ergänzung zu BGHZ 37/ 363)»
3GB § 134; StGB-§ 284V SpielbG §§ 1, 2; SpielbVO §§ f-45 io
§■ 284 StGB ist auf das Spiel an einer gemäß § t SpielbG ; zugelassenen Spielbank schlechthin unanwendbar» Verstöße 1 gegen die mit der Zulassung verknüpften Auflagen und Be- . dingungen sind weder nach § 284 StGB strafbar noch machen . sie den Spielvertrag nach § t34 BGB in Verbindung rnit % 284 :StGB'niohtlg. •■•■v.i	-	v	.	rf
BGH5 Urto va 25» April 196? - VII ZB 1/65 - OLG Frankfurt
LG Frankfurt
BUNDESGERICHTSHOF
IM NASEN DES VOLKES
vii ZR
—in'ynjw ••*««■«
URTEIL
in dem Hechts streit
 Verkündet am
25» April *!96?
Horn,	'	:
J us't i zhaup t sokre t Hr
 als ■ Ujpküpdsbeaniter , der: GeaeHäftsstell« ■■ :
der Firma Hermann P	o.H.G.,
nehmen, 0(HBBHI-ZJflHHIMMi:
durch ihre Gesellschafter Br. Hermann P<
Ing» ; Richard P^BHRI und Hermann Bi
 Bauunter«-vertreten , Dipl.«
Klägerin', iBerufuhgsltlägerin und le vi sionslclägerin',"'■ ■ y:
Prozeßbevollraächtigter s • Rechtsanwalt Dr
 gegen
die Spielbank B(B	Hermann	H	flHIHBHBBHHI	KG,
B4Ü	v.d.H., K®HBBlstraße 17, vertreten durch
 ihre persönlich haftenden Gesellschafter Hermann H
Prau Anna Luise G
5
Beklagte, ...Beruf ungsbelclagte und Revisionsbeklagte.
2 -
'vDer VII.iZivilsenat, -'des Bundesgeriohtshöfs hat auf (■(die fmündliohe /Verhandlung vom 25» /April/ 196*? unter Mit'-, f /Wirkung der 'Bundesriohter Br.;/,Heimann^!Eroai-enj\:Ertäel?--'->' Hubert Meyer, Dr . Yogi; und Dr. Einke e
. für Reckt erkannti
iDie Revision der Klägerin gegen das Urteil
,des 90:.'';Zivid'Senats^de:s':'':Oberlandesgeriöhts^ in .Ifrankfnrt .(Main)' vöm:/f9« 'lovember'/1'964'^wird"' 'zurüekgewiesen. ■"
Die"■Klagerin/''hat: die./Kosten".'der
.trageni
 sion zu
 Ton Rechte.'wegen"
:
/ Die Klägerin/hesehäftigte seit 1937 oder 1938 den // .'kaufmännischen Angestellten Herbert	Anfang 1947
llbertruglsie ihm nine " Tätigkeit in ihrem: Zweigbetrieb in
 Seitdem wöhnte er dort mit seiner Familie» Yen : 1952 bis 1956 veruntreute MBBBI Felder der Klägerinn in •• den Jahren .1954 bis .1956 insgesamt 382'.248,'64 DM»
"Die "Beklagte betreibt eine nach dem Gesetz'"über ("
..die Zulassung öffentlicher Spielbanken, vom 141 /Juli 1933 /RdBl« ...I S» 480V zugelassene Spielbank in BIfp HlfM—I y/.dvHV /
V . Rur diese Spielbank hatte der Hessische	-4'es
.Innern zunächst die 'Spielordnung vom -6. April 1949:1 später die vom 9» Mai 1955 erlassen. Hach beiden Spielordnüngen durften keine Eintrittskarten ausgegeben werden an Einwohner der
 Stadt H<—1 und .■'benachbarter■ Ortschaften, ;an :Personen . unter: 21 Jahren sowie an ''Persoheii» 'deren, wirtschaftliche .Verhältnisse, einer...'Beteiligung am Spiel nicht/ängemessen: Sindplllp./'I,
\/t/'.;.::;:]yM^^':at)iölte bis lnde'dt'956'tah;;:verscMe:':deiien .. Spielbanken, u«a. an der von der ^Beklagten betriebenen.
.Die Klägerin behauptet,	habe	von asm bei
 ihr veruntreuten Geld mindestens 25-000 DM im Spiel an der Spielbank der Beklagten verloren«
Sie macht geltend, er habe dort nicht spielen dürfen, da seine wirtschaftlichen Verhältnisse einer Beteiligung am Spiel nicht angemessen gev/esen seien« Die SpielverträgS'■■■■zwischen-^	und der Beklagten	ver-
stießen gegen die Spielordhungen, das Gesetz über die Zu-Has sung" öffentlicher Spielbanken vom 14» Juli 1933k RGBl. 1 480' vS.pielbG), § 'v284 StGB sowie 'gegen" die güten" Sitten und seien'nach §§ 134, 138 :BGB nichtig--Deshalb habe sie: nach"" § 816 Abs. 1"Satz 2 "BGB'einen'%nsprnch:::auf Rück-.sählung der von M^HHI bei ihr veruntreuten und bei..der Beklagten verspielten; Gelder - Auch sei die Beklagte zu dem. Schadensersatz aus unerlaubter Handlung verpflichtet -
Mit der . Klage hat die Klägerin 25-000 DM nebst Zinsen verlangt»
Die Beklagte bestreitet, daß	bei	ihr	der
 Klägerin gehörendes Geld, verspielt habe, und tritt den Rechtsausführungen der Klägerin entgegen-
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
' Mit <3,er Revision Verfolgt die Klägerin 'den Anspruch auf Zahlung von 25»ÖOG BM nebst Zinsen weiter.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen» ;
Ente cheia^gsgrüntei
A-l	.r/	V;
Die Klage ist in erster Binie auf f 816 Abs» 1 Satz 2 BGB gestützt» Ein Anspruch, nach dieser Vorschrift würde der Klägerin zustehen, wenn	als	Nichtbe-
rechtigter über :der Klägerin gehörendes Geld zugunsten der Beklagten unentgeltlich Verfügt hatte und diese Verfügung gegenüber der Klägerin wirksam wäre»
; lach dear Berufungsurteil hat mBBBI Geld, das Eigentum'"deriKlegbrin: war, an die Beklagte wirksam über- ; eignet, weil diese ohne grobeFahrlässigkeit MfHB für i
den Eigentümer hielt /§ 932 BGB}»
A /.Der Schwerpunkt der Ausführungen des Berufungs-.i •: geriehts und der Revision liegt bei der frage, ob die Verfügungen MBÜHl ’’unentgeltlich1^	des	§	8-6
,:Abs» ;1; Satz 2. BGB/oder döch so geartete wären, daß diese Bestimmung entsprechend angewandt werden kann»
ln der Sache VII ZR 28/61, in der die Klägerin ^ Ansprüche aus Spielverlusten Mj0Hfcs bei der-Spielbank in WBBBHHI geltend gemacht hat, hat der erkennende Senat im Urteil vom 12» Juli 1962 (BGHZ 37, 363} die Übereignung der Klägerin gehörenden Geldes durch	an"**
die Spielbank als unentgeltliche Verfügung behandelt und § 816 Abs» 1 Satz 2 BGB entsprechend angewandt {aaö S» ; 369}» Dafür hat er zwei Gründe angeführt:
V Erstens habe	keinen	Gegenwert	erlangt,
 weil seine Erwartung;zugewinnen sich nicht; verwirk- : licht habes soweit er has Geld im Spiel verloren habe»
Zweiten.s sei die Gewinnchance wertlos gewesen, : weil der Spielvertrag nichtig gewesen sei; etwa erzielte Gewinne wären der Gefahr ausgesetzt gewesen,, von." .der Beklagten nach § 812 BGB zurückgefordert zu
 we rdeni■ -
leid® Gründe zusammen: haben <3.en Senat dazu bestimmt P die"■:Ve:rfügungt'J5((|(|^s einer unentgeltlichen f Verfügung giei0hzustellen : (vgio1;dazu: den Leitsatz der
 int scheidung und; ißie t schal' IM Nr„141 zu § 134 BGB ).: ; ( her erste Grund allein reicht dafür nicht aus» Soweit im Urteil vom 12. Juli 1962" eine andere.Auffassung zu dem Ausdruck gekommen ist, wird daran nicht festgehalten» Vielmehr tritt der Senat dem Berufungsgericht darin bei, daß bei gültigem; Spielvertrag die Verfügung M((j^s ; r ; wegen der ihm durch den Spielvertrag eingeräumten Ge-winnchanee nicht äls: unentgeltlich gewertet werden ; (( kann (.vgl. dazu auch die Besprechung des Urteils vom 1 12» Juli 1962 durch Schlosser in JuS 1965, 141, 143) » 1(
 Bei der Kritik des Urteilsim Schrifttum ist 11 ge sagt worden, auch bei nichtigem Spielvertrag dürfe die Verfügung des Spielers nicht als unentgeltlich behandelt werden (vgl. zJB» Schlosser aaÖ'). Einer Erörterung dieser grundsätzlichen Frage bedarf es hier nicht» Denn das Berufungsgericht führt weiter aus, der Spielvertrag sei hier, (anders als in - dem '^&i'TJrteil>,4ös;Bem.tSr»vom :i2* Juli 1962 entschiedenen Pall, nicht nichtig, und diese Ausführungen halten den HeVisionsangriffen stand»
Ira Urteil vom 12» Juli 1962 hat der Senat die Spielverträge als nach § 134 BGB nichtig angesehen, weil sie, da	am	Spielort wohnte, gegen § 1 Abs»
1 Ir. äer -Verordnung über öffentliche Spielbanken vom	955	fSpielbVOi verstießen»
Im vorliegeriden Falle dagegen hat	an einer
 Spielbanklgespielt, die nicht an seinem Wohnort lag»
§ 1 Abs» 1 Nr. 2 SpielbVO ist deshalb nicht anwendbar»
Es ist auch nicht ersichtlich, daß die; Spielvertrage unmittelbar gegen andere Vorschriften dieser Verordnung, die als Verbotsgesetze (§134 BGB) anzusehen wären, verstoßen hätten» Das führt das Berufungsgericht zutreffend aus. Die Revision rügt insoweit auch nichts.
..Id 2.1Ob die Beklagte gegen Bestimmungen der vom hessischen Minister des Innern erlassenen Spielern-; ■■ nungen verstoßen hat, läßt das Berufungsgericht dahin-
^stehen und hält es für unerheblich«
lulls' führt aus, die Spielordnuhgen; enthielten kein gesetzliches Verbot im Sinne des 134 BGB» Gesetz im Sinne. ideS §1134 BGB sei jede allgemein : verbindliche ,	.,1;,;i
Rechtsnorm, auch exnel'Eeehtsverördnung» ;':Die Spielord“ .'111 nuhg■■bell;aber Veinellechtsverordnüngiundl' überhaupt ‘keine /Rechtsnorm. ihr fehle '-es 1: schob 1;ah feiner "'allgemeinen Gell 'ituhg.» ;1Sie sei ein :'ausschließlIch1ianldi©uBeklagtev‘ge- .11 ■/richteter Verv/altungsäkt;911der'' ihr '"Auflagen im Rahmen-der ihr'1erteilten:Brlaubnis'''::zura'-'-Be trieb'-''einer Spiel- -i Ibank mache und die Erlaubnis näher umschreibe» Spiel-: verböte, die über die in der Spielbankverördnung ausgesprochenen hinausgingen, seien durch die Spielordnung nicht geschaffen worden.
Selbst/wenn man aber idle ■ Spielordnung ale Hechts« ■'..■norm auffassen .wolle, so fehle *eg-an .einer wesentlichen
■	Voraussetzung: für ihre allgemeine' .Gültigkeit ahämlieh an ihrer' Verkündung„ ..Die Spielorünung sei'weher .'iin Ge-
-setz- und Verordnungsblatt'hoch'''im 'Staatsanzeiger"für ...has land'.'Hessen'''veröffentlicht worden'.:il)er 'Aushang' in v... >den Räumen der Spielbank genügehicht'»
Bei :der Nachprüfung dieser.; Ausführungen hat" das'"
■	'JRevisionsgerieht die Vorschrift .des § 549 Abs« 1 ZPO zu beachten» hie' .Spielordnung gilt .jedenfalls nur im lande Hessen und ".damit nicht über den Bezirk des"'Oberlandes-gerichts'Frankfurt hinaus» hie'vom Berufungsgericht aus dem Inhalt der Spielordnung gezogene Polgerung, in ihr seien keine, allgemein geltenden Spielverbote, sondern nur Auflagen an die Beklagte enthalten, ist deshalb vom Revisionsgericht hinzunehmen. Ob dieses auch durch die Hilfsbegründung, eine, wirksame Rechtsverordnung stelle die Spielordnung mangels ordnungsmäßiger Verkündung nicht dar, gebunden wäre, braucht nicht entschieden zu werden»
Die Revision weist darauf hin, § 3 des Spielbank-gesetzes sehe vor, daß neben Rechtsverordnungen auch f allgemeine Verv;altungsvorschriften: .zur Durchführung und Ergänzung:des:"Gesetzes erlassen würden, line solche 1 Vorschrift sei auch die Spielordnung, Soweit die Spielbank diese' nicht beachte, handele sie nicht, mehr im Rahmen des durch § 2 SpielbG Erlaubten, betreibe unerlaubtes Glücksspiel und verstoße gegen ein''gesetzliches Verbot, so daß '§"134 BGB eingreife» .
V Dem kann nicht beigetreten werden«'Keinesfalls kann allem, was in einer - gültigen - Spielordnung steht, die Bedeutung beigelegt werden, daß es bei Nichtbeachtung.
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die' ■■Spielverträge nichtig mache . Vielmehr .wären die einzelnen Bestimmungen;'der Spielordnung Baöh ihrem "Inhalt .'"darauf zu prüfen,.:'.ob dadurch übör'.''die:;.:Yorschrif-ten" der;:Spielhank¥Öihinaus ein Spiolverbot geschaffen worden ist. Ob § 3 SpielbG dazu nach Inkrafttreten des Grundgesetzes überhaupt hoch eine Möglichkeit gibt, ist im Hinblick auf Art» 129 Abs. 3 GG zweifelhaft.
Doch kann das auf sich beruhen. Hier hat wie ausgeführt das Berufungsgericht, nach § 549 Abs. 1 ZPO für
 die Revision unangreifbar,; entschieden, daß die Spielordnung keine zusätzlichen Spielverbote begründet hat.
3°) hie Klägerin leitet die Richtigkeit der Spiel-Verträge weiter aus § 284 StGB hero Jedoch bestimmt § 2 SpielbG ausdrücklich, daß § 284 StGB, soweit "Öffentliche Spielbanken nach § 1 SpielbG zugelassen sind,

nicht anzuwenden ist. Mit dem Berufungsgericht legt
 der .erkennende Senat diese Bestimmung dahin aus, daß :;;§ 284 StGB schlechthin unanwendbar ist, solange die
.'■.Zulassung nach" f..1: SpielbG besteht, und daß!;nichtisohon -ein Verstoß 'rgegenodie mit der'-Zulassung.^verknüpften Auf lagen-und'".Bedingungen nach ::§".-284 'StGB strafbar, ist. ... hafür''"Sprioht"der':':¥ortlaut des | ''2 SpielbG,;;;der -'hurf';". auf die ■''Zulassung':,nach § 1 des '''Gesetzes'Valsv solche ab-
hebt . '"Bs'"besteht;'auch kein Bedürfnis, Schon dann, wenn Auflagen nicht eingebalten werden, § 28.4 StGB an'zuweh-den. § 10:SpieibFO enthält eine ausreichende Strafvorschrift für den Pall, daß gewisse in den Vorschriften der §§ 1 bis 4 SpielbVO erwähnte ,,BedingungenM des Spiels nicht eingehalten werden. Biese Vorschriften verweisen auch mehrfach auf die Spielordnung. Bei dieser Regelung kann entgegen der Ansicht der Revision nicht angenommen werden, Baß darüber hinaus jeder Verstoß gegen den Spielvertrag -strafbar sei. -
; X)ieAuffassung dee ■ Berufungsgericht s''"ateht ''nicht;' in' Widerspruch zu der ■ höchst-^:, richterlichen HechtspreChungV'nach weicher der Veranstalter einer genehmigten öffentlichen Ausspielung '■'(eich, nach § 286 St&B :strafbar macht, . wenn er den Ge-nehmigungsbedingungeh zuviriderhandelt: (BGHSt .8, 289, r 292 mit Nachweisen)» Sie widerspricht auch nicht der im Schrifttum (Balclce, ...Strafrecht und Strafverfahren,-37° Aüflo p /fußnote 2 zu § 284 (StGB) : geäußerten1 An-sicht(,;';diesef'Vön''.'der Rechtsprechung.’zu § 286: StGB; :;:'-;entwicke'lten('Grunds^	auch	rauf	die	inr;'§ 284
gehandelte'"'' Veranstaltung, '""eines ■■ßlüclcspiels anzuwen- : ■"den* ('Däs'alles betrifft nicht das Spiel an Spi eibäh-"'( ■■.Jcen,''-die nach dem SpielbG' zügelassen sind, das''in:;'§ 2 ..(den § 284 StGB ausdrücklich-für unanwendbar erklärt»
4o) Das Berufungsgericht verneint ferner, daß ; die Spielverträge nach § 138 "BGB nichtig seien° Mie es feststellt, hat die ■"■■■Klägerin :"nichts'':dafür vorgetragen, daß die gesetzlichen Vertreter oder die Angestellten der Beklagten wußten oder auch nur damit rechnen mußten,6 ; "daß 1MMI mit dem Geld der Klägerin ohne deren Erlaubnis ■ spielte"'» !'■ \.	.1 rr rl-r r	pbb
 DielRevision greift die Worte "ohne deren Erlaubnis" auf und sagt, es liege überhaupt kein Anhaltspunkt dafür vor, daß HMi; mit fremden Geld erlaubt gespielt
 habe.	(	:1	^	■	:	vf.
Das ist zwar richtig, kann aber die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht entkräften» Es will hier nur sagen, die Beklagte - habe die Tatsache, daß	sum
 Spiel Geld einsetzte, welches(er der Klägerin entwendet hatte, weder gekannt noch keimen müssen und sie habe deshalb nicht sittenwidrig gehandelt»'
Audi die übrigen Ausführungen der Revision zu
§ 138 BGB / ergeben;': nicht daß die ^Beklagte. inr rerwerf-lieber Gesinnung1 gehandelt hat. Das:ist auch nicht zu : folgern aus dem unter I ; elder Revisionsbegründung vom .19» Januar 1965 und iufi .Schriftsatz1 vom 4« März 1965 angeführten ;,¥orbringen:dn'::den lat Sacheninstanzen e-Dieses'"''Vorbringen 'ist: auf'" 'S» 13 f;";BtJ gewürdigt mit ■ ' dem,/Ergebnis , / daß '/die "Beklagte ■■ Mp0JNI ohne grobe '/"Fahrlässigkeit'.für dein''Eigentümer 'des" ■■■Von ihm verspielten /Geldes halten.^durfte » In/diese im"/.wesentlichen. tat-' 'richterliche. WürdigungpldiV keinen;Rechtsfehler':"erkennen läßt (vgli. auch; unten unter II 2), kann das Re- ■*'* vis ions ge rieht nicht eingreif en.
''Die'"Revision meint noch, die Geschäftsgründ-läge 1.für :die 'Spielverträge' fehle, ', yeil MIpMWI m seiner Person nicht 'die nach der Spielordnung erforderlichen Voraussetzungen, für' die.....Zulassung zu dem Spiel erfüllt habe * ■:	:	//
Hiermit kann sie das Berufungsurteil nicht zu Fall bringen. Abgesehen davon, daß ein Fehlen der Geschäft sgrundlage keine Dichtigkeit des Spielvertrags bewirken würde, geben die Feststellungen des Berufungsgerichts auch keinen Anhalt dafür, daß	und	die
 Beklagte die Sinhaltung der Spielordnung zur Geschäfts-grundlage gemacht haben.
..".'Wenn die • Spielordnung,- wie .die Revisionin dienern"'''Zusammenhang 'inelnt, 'allgemeinen Geschäftsbedingungen.' gleichzustellen ist,' so kann: in dem Verstoß MfBBl|s /.ge gef die .Bestimmungen der Spielordnung sine Vertragsverletzung liegen. Der Beklagten daraus etwa entstandene'Rechte hat diese gedoch nicht geltend gemacht, sondern die Spielverträge als wirksam behandelt.
Auch unter anderen rechtlichen'Gesichtspunkten kann die Klage keinen Erfolg haben»
1.) Schlosser (aaO) meint, bei Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot sei nicht nur der schuldrechtiiche Spfelvertrag, sondern auch die Übereignung des Geldes an die Spielbank nichtig» Ob dem zu folgen wäre und welche Rechtsfolgen sich dann ergäben, kann auf sich -beruhen»Wie ausgeführt sind im vorliegenden Pall Verstöße gegen ein gesetzliches Verbot zu verneinen»
2»/Die Revision meint hilfsweise, die Beklagte habe	nicht	ohne	grobe Fahrlässigkeit für den
 Eigentüraer des von ihm zu dem Spiel eingesetzten Geldes halten dürfen und sie habe deshalb nach § 952 Abs» 2 BGB kein Eigentum an diesem Geld erworben»
Welche Ansprüche in diesem Fall bestünden, braucht nicht erörtert zu werden» Denn ein grob fahrlässiges Bandeln der Beklagten beim Erwerb des Geldes verneint : V das Berufungsgericht in tatrichterlichbriWürdigiingi'^Die' von der Klägerin in diesem Zusammenhang vorgetragenen Tatsachen berücksichtigt es»: Die Revision kann nicht nachv/eisen, daß es erhebliche Tatsachen übersehen hätte» Soweit gerügt wird, das Berufungsgerichthabe Beweise nicht erhoben, geht das fehl, weil es den Tatsachenvortrag der Klägerin als zutreffend unterstellt» :
Daß das Berufungsgericht den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt hätte, ist nicht ersichtlich» In diesem Zusammenhang beanstandet die Revision auch zu Unrecht, die Ausführungen des Berufungsgerichts, daßder
 gutgläubige Erwerb von Geld durch § 935 Abs« 2 BGB in gewisser Weise ^privilegiertund daß an die Sorgfaltspflieht des Erwerbers von Geld nur geringere to	zu	stellen seien als an die des Erwerbers
 anderer Sachen» Es trifft vielmehr zu, daß der Verdacht, der Veräußerer sei nicht Eigentümer, bei der Übereignung von Geld häufig ferner liegt als bei der Übereignung anderer Sachen»
3°) Auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung sind., zu verneinen»
a) Die Klägerin hatte vor dem Berufungsgericht i ; geltend gemacht, die Beklagte hafte auch schon bei leichter 'Fahrlässigkeit nach § 823 Abs« A BGB wegen Verletzung des Eigentums (vgl« den Schriftsatz vom 11« November 1964, insbesondere S» Bf.Die Revision greift den Inhalt dieses Schriftsatzes wieder auf, ge-doch ohne Erfolg« ;
Gewöhnliche Fahrlässigkeit wie sie im allgemeinen bei § 823 BGB genügt, kann hier keinen Schadensersatzanspruch begründen, wie das Berufungsgericht zu- 1 treffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausführt» Nach •§ 932 BGB wird derjenige,: welcher vom. Nichteigentümer erwirbt, grundsätzlich Eigentümer und erwirbt das Eigentum nur dann nicht, wenn ihm bekannt oder;<fnfolgewgreberwEtortäs@ig'“’ : keit unbekannt ist, daß die Sache nicht dem Veräußerer gehört« Dem widerspräche es, wenn man in dem Erwerb vom V Nichteigentümer eine Eigentumsverletzung sähe, die unter dem Gesichtspunkt des § 823 Abs« 1 BGB schon bei leichter Fahrlässigkeit den Erwerber zur Herausgabe der erworbenen
 Sache oder zu dem Ersatz des dem wahren Eigentümer durch ihren Verlust entstandenen Schadens verpflichten würde» In § 932 BGB ist vielmehr Iclar der Wille des Gesetzgebers zu dem Ausdruck gekommen, daß dem ohne .i grobe Fahrlässigkeit handelnden Erwerber die Sache verbleiben und ihm nicht auf dem Wege über § 823 Abs» BGB wieder genommen werden soll (vgl« BGH IV ZR 34/3? vom 23« Mai ^956 = BZ 19569 490).
b) Bas Berufungsgericht verneint schließlich Ansprüche aus § 823 Abs« 2 und § 826 BGB« Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung gebeten, das Urteil auch in diesen Punkten nachzuprüfen, hat aber im einzelnen nichts angeführt, was die angefochtene Entscheidung, die auch insoweit keinen leohtsfehler aufweist, entkräften könnte«
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III.
Danach ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZfO zurückzuweisen <>
Heimann-Droaien	Erhol	Meyer
 Bundesrichter Dr» Vogt ist beurlaubt, vortsab-
wesend und deshalb an der Unterzeichnung verhinderte
 Heimann-Trosien	finite