Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Die Sache v/ird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 3* Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Die Klägerin, die 1 damals unter der Bezeichnung "Hans H0B AG" firmierte, hatte gegen den Beklagten Klage auf Zahlung von 41.090,14 DM nebst Zinsen erhoben. "Vollmacht und Erklärung Aufgrund der gemachten Feststellungen des Unterzeichneten anläßlich seines Besuches in Nürnberg bevollmächtigten wir unseren Geschäftsfreund H.Dr. Hans AlJBin unserem Namen gegen das Bankhaus WBHHB N^m^u.d.Fa.K. über einen von uns noch zu benennenden Anwalt gerichtlich vorzugehen. lasse auch nicht den Schluß zu, daß sie den Beklagten von der Haftung für ein schuldhafte^ Verhalten habe befreien wollen. Es sieht in der Urkunde einen "Enthaftungs-vertrag", durch den die Klägerin auch auf alle etwaigen Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten aus schuldhafter Vertragsverletzung verzichtet habe. Die von in der Urkunde abgegebene Erklärung kann kein "Enthaftungsvertrag" im Sinne der vom Oberlandesgericht angeführten Schrifttumsstelle sein. Das Oberlandesgericht findet in der Erklärung einen Verzicht HflHB auf bereits entstandene Forderungen, nämlich (etwaige) Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten. Für die Beurteilung einer solchen Erklärung ist aber davon auszugehen, daß ein Verzicht des Gläubigers auf Rechte im allgemeinen nicht zu vermuten ist, und daß daher die Aufgabe eines Rechtes, wenn sein Bestehen oder die Möglichkeit seines Bestehens dem Berechtigten im Augenblick der Abgabe seiner Erklärung nicht bekannt ist, nur ausnahmsweise angenommen werden kann (RGZ 116, 313, 316; 148, 257, 264; &GRK BGB § 397 An. 9 Abs. 2 mit weiteren Entscheidungsnachweisen). So gesehen kann die Feststellung des Oberlandesgerichts, H0HH sei sich der Möglichkeit einer Pflichtverletzung des Beklagten bewußt gewesen, für sich allein noch nicht die Vermutung rechtfertigen, daß er durch seine Erklärung auf jeden Schadensersatzanspruch, gleichviel aus welchem rechtlichen und tatsächlichem Grunde, verzichten wollte. 22) selbst fest, daß das Vorgehen des Beklagten "eine einzige Kette von schuldhaften Pflichtverletzungen” darstelle, und daß der Beklagte sogar in seinem Brief vom 19- März 1953 an die Klägerin vorsätzlich der Wahrheit zuwider behauptet habe, er sei in Nürnberg gewesen und habe sich selbst von 11 den Dingen” überzeugt (Urt. S. Es spricht nun unter den gegebenen Umständen nichts für die Vermutung, H|HBhabe am 7* Oktober 1953 dieses Ausmaß des Verschuldens des Beklagten, insbesondere seine vorsätzliche Pflichtverletzung durch den Brief vom 19* März 1953, erkannt oder für möglich gehalten. Ebensowenig kann dann aber angenommen werden, er habe in seiner Erklärung auf Schadensersatzansprüche aus einem schuldhaften Verhalten des Beklagten dieses Ausmaßes verzichten wollen. zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, ohne daß es noch auf die weiteren Revisions rügen der Klägerin ankommt. Gegebenenfalls wird es sich aber auch erneut mit der Frage der Echtheit der Urkunde und des Verschuldens des Beklagten an ihrem verspäteten Auffinden zu befassen haben Dabei ist zu letzterem Punkt noch zu bemerken: Das Oberlande sgerieht glaubt dem Beklagten, er habe die "Nach-suchung in seinen Papieren" nur vorgenommen, weil behauptet habe, er (der Beklagte) sei am 7. Das Revisionsgericht hat von der Möglichkeit der Verweisung an einen anderen Senat des Oberlandesgerichts
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VII ZR 1/64 URTEIL Verkündet am 29* November I965 Jodas, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Firma K dHIHHHHP AG-., ZiflUgasseÄ, gesetzlich vertreten durch ihren Verwaltungsrat Hans Kaufmann, AflBBstraße Klägerin, Restitutionsbeklagter und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr gegen den Dipl»Kaufmann Dr. Hans A dj OflHBstraße 0, Beklagten, Restitutionskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Rietschel, Dr. Vogt und Dr. Pinke für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 29* Oktober 1963 aufgehoben. Die Sache v/ird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 3* Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, die 1 damals unter der Bezeichnung "Hans H0B AG" firmierte, hatte gegen den Beklagten Klage auf Zahlung von 41.090,14 DM nebst Zinsen erhoben. Durch Urteil des Oberlandesgerichts vom 21. Juni I960 wurde ihr stattgegeben. Die Revision des Beklagten wurde durch Urteil des erkennenden Senats vom 15» März 1962 -VII ZR 208/60 - zurückgewiesen. Auf dieses Urteil wird verwiesen. Der Beklagte hat Restitutionsklage erhoben und beantragt, die genannten Urteile aufzuheben und die Klage abzuweisen. Er hat eine vom 7* Oktober 1953 datierte Urkunde folgenden Inhalts vorgelegt: "Vollmacht und Erklärung Aufgrund der gemachten Feststellungen des Unterzeichneten anläßlich seines Besuches in Nürnberg bevollmächtigten wir unseren Geschäftsfreund H.Dr. Hans AlJBin unserem Namen gegen das Bankhaus WBHHB N^m^u.d.Fa. K. über einen von uns noch zu benennenden Anwalt gerichtlich vorzugehen. Herr Ad|B überläßt uns dazu die zur Abwicklung des Geschäftes erlangten proforma Lizenzansprüche nebst jenen aus der proforma Hechnung an FflHHB’ V;ir erklären hiermit ausdrücklich daß Herrn Dr. Ad^B aus dem Streitfall keinerlei Kosten entstehen seine seinerzeitige Einschaltung eine unverbindliche Gefälligkeit war u. nur der reinen formalistischen Abwicklung diente u. daß er dafür kein Delkredere übernommen hat. Demzufolge ist selbstverständlich jedwede Haftung des Herr Dr. Ad^B aus diesem Geschäft unwiderruflich ausgeschlossen. Herr Dr. AdM hilft uns im einzuleitenden Streitfall so gut er nur kann und stellt alle erforderlichen Unterlagen und Korrespondenzen zur Verfügung. 7.10.1953 (Geschäftssterapel) Dazu hat er vorgetragen, er habe diese Urkunde erst Ostern 1962 anläßlich der Nachforschung nach anderen Papieren gefunden. Y/ährend des vorangegangenen Prozesses habe er sich ihrer und der darin enthaltenen Erklärung der Klägerin nicht mehr erinnert. Aus ihr ergebe sich der Ausschluß seiner Haftung. Die Klägerin hat die Echtheit der Urkunde bestritten. Vorsorglich hat sie vorgebracht, den Beklagten treffe ein Verschulden an ihrem verspäteten Auffinden. Ihr Inhalt lasse auch nicht den Schluß zu, daß sie den Beklagten von der Haftung für ein schuldhafte^ Verhalten habe befreien wollen. Bas Oberlandesgericht hat der Klage stattgegeben. Die Klägerin begehrt mit der Revision die Abweisung der Restitutionsklage. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. Ent schei dungsgründe : Die Revision der Klägerin ist begründet. 1.) Eine Restitutionsklage nach § 580 Ziffer 7 b ZPO findet nur statt, wenn die aufgefundene Urkunde geeignet ist, in Verbindung mit dem Prozeßstoff des Vorprozesses ein dem Restitutionskläger günstigeres Ergebnis herbeizuführen (RGZ 151, 203, 207; BGHZ 6, 354; 38, 333). Das Oberlandesgericht hat das für den vorliegenden Pall bejaht. Es sieht in der Urkunde einen "Enthaftungs-vertrag", durch den die Klägerin auch auf alle etwaigen Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten aus schuldhafter Vertragsverletzung verzichtet habe. Es verkennt zwar nicht, daß auf unbekannte Ansprüche nicht verzichtet werden kann, stellt aber fest, H|HIB^a^e ^ra Zeitpunkt der Unterzeichnung der Urkunde zu demindest mit der Möglichkeit gerechnet, daß ihm der Beklagte schadensersatzpflichtig sei. Es folgert das aus der Angabe HflHIBbei seiner Vernehmung im Restitutionsverfahren am 1. Oktober 1962, er habe auf Grund der ihm Anfang Oktober 1953 in Nürnberg gemachten Eröffnungen zu dem Beklagten gesagt; "Das entspricht aber nicht Ihren Berichten; das ist ja der reinste Kriminalroman". 2.) Das wird von der Klägerin mit Recht angegriffen. Die von in der Urkunde abgegebene Erklärung kann kein "Enthaftungsvertrag" im Sinne der vom Oberlandesgericht angeführten Schrifttumsstelle sein. Das Oberlandesgericht findet in der Erklärung einen Verzicht HflHB auf bereits entstandene Forderungen, nämlich (etwaige) Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten. Ist dies richtig, so ist die Erklärung Bestandteil eines Erlaßverträges (§ 397 ZI Für die Beurteilung einer solchen Erklärung ist aber davon auszugehen, daß ein Verzicht des Gläubigers auf Rechte im allgemeinen nicht zu vermuten ist, und daß daher die Aufgabe eines Rechtes, wenn sein Bestehen oder die Möglichkeit seines Bestehens dem Berechtigten im Augenblick der Abgabe seiner Erklärung nicht bekannt ist, nur ausnahmsweise angenommen werden kann (RGZ 116, 313, 316; 148, 257, 264; &GRK BGB § 397 Anm. 9 Abs. 2 mit weiteren Entscheidungsnachweisen). So gesehen kann die Feststellung des Oberlandesgerichts, H0HH sei sich der Möglichkeit einer Pflichtverletzung des Beklagten bewußt gewesen, für sich allein noch nicht die Vermutung rechtfertigen, daß er durch seine Erklärung auf jeden Schadensersatzanspruch, gleichviel aus welchem rechtlichen und tatsächlichem Grunde, verzichten wollte. Denn die Erkenntnis von der Möglichkeit eines Schadensersatzanspruchs, die die Annahme eines Verzichts 6 rechtfertigen könnte, muß sich auch auf den Umfang und die tatsächlichen Grundlagen dieses Anspruchs erstrecken. Dafür gibt aber der bisher festgestellte Sachverhalt keinen Anhaltspunkt. HBHH maS zwar bei Abgabe seiner Erklärung die Möglichkeit einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Beklagten erwogen haben. Das Oberlandesgericht stellt aber in seinem Urteil vom 21. Juni I960 (S. 22) selbst fest, daß das Vorgehen des Beklagten "eine einzige Kette von schuldhaften Pflichtverletzungen” darstelle, und daß der Beklagte sogar in seinem Brief vom 19- März 1953 an die Klägerin vorsätzlich der Wahrheit zuwider behauptet habe, er sei in Nürnberg gewesen und habe sich selbst von 11 den Dingen” überzeugt (Urt. S. 21). Es spricht nun unter den gegebenen Umständen nichts für die Vermutung, H|HBhabe am 7* Oktober 1953 dieses Ausmaß des Verschuldens des Beklagten, insbesondere seine vorsätzliche Pflichtverletzung durch den Brief vom 19* März 1953, erkannt oder für möglich gehalten. Aus seiner oben angeführten Äußerung gegenüber dem Beklagten kann das jedenfalls noch nicht entnommen werden. Der Umstand, daß dem Beklagten da- mals die Prozeßführung gegen fMHHI und das Bankhaus wBB-anvertraut hat, spricht sogar für das Gegenteil. Ebensowenig kann dann aber angenommen werden, er habe in seiner Erklärung auf Schadensersatzansprüche aus einem schuldhaften Verhalten des Beklagten dieses Ausmaßes verzichten wollen. 3.) Das angefochtene Urteil kann daher mit der von dem Obex*landesgerieht gegebenen Begründung nicht aufrechterhalten werden. Es ist deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, ohne daß es noch auf die weiteren Revisions rügen der Klägerin ankommt. Das Oberlandesgericht wird nach den aufgezeigten Gesichtspunkten erneut zu prüfen haben, welche Bedeutung der Verzichtserklärung beizu demessen ist. Gegebenenfalls wird es sich aber auch erneut mit der Frage der Echtheit der Urkunde und des Verschuldens des Beklagten an ihrem verspäteten Auffinden zu befassen haben Dabei ist zu letzterem Punkt noch zu bemerken: Das Oberlande sgerieht glaubt dem Beklagten, er habe die "Nach-suchung in seinen Papieren" nur vorgenommen, weil behauptet habe, er (der Beklagte) sei am 7. oder 6. Oktober 1953 nicht in NflBmgewesen (Urt. S. 6). Es ist nicht ersichtlich, daß FfHIHI jemals eine solche Behauptung aufgestellt hätte. Bei seiner Vernehmung am 11. April 1996 in dem Rechtsstreit ./. VfHHB (Prot. S. 5) hat F|HHB i® Gegenteil ausgesagt, daß der Beklagte mit HÜBB i® Oktober oder November 1953 ihn in seiner Wohnung in NflHHHl aufgesucht habe. Das v/ar, soviel ersichtlich, auch nicht streitig. Das Revisionsgericht hat von der Möglichkeit der Verweisung an einen anderen Senat des Oberlandesgerichts 8 (§ 565 Abs. 1 S. Glanzmann 2 ZPO) Gebrauch gemacht. Heimann-Trosien Rietschel Vogt Finke