hat der VII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18» Februar 1963 unter Mitwirkung der -kündesrichter Dr» Winkelmann, Hietschel, Dr« Heimann-Trosien, Krbel und Dr«, Finke für Recht erkannt: Durch Vertrag vom 18* März 1942 hatte der Beklagte dem Architekten Dr« B^BM die Planung einschließlich der künstlerischen und technischen Oberleitung für den Bau eines Filmtheaters in N^B|| IHM) übertragen» Ais Honorar waren 6 der Bausumine vereinbart« Das vor*' gesehene Baugelände sollte auch ein damals vom Beklagten erworbenes Synagogengrundstück umfassen« Unstreitig fertigte Dr« BHHB einen l<orentwurf an, und der Beklagte leistete eine Anzahlung von 1«500 BM« Wegen des Krieges wurde das Bauvorhaben nicht durchgeführt« Kücksicht auf die saarländischen Verhältnisse von einem Örtlichen Architekten einen neuen Plan anfertigen lassen« Diesel' müsse jedoch geändert werden« Er halte deshalb eine.neue Planung für das beste und habe dabei an ihn, Dr» K^HB? Der Beklagte kam auf diesen Schriftwechsel nicht mehr zurücko In den Jahren 1950/51 ließ er das Filmtheater errichten, ohne Br«, EBHi hinzuzuziehen. Die Klägerin hat behauptet, Dr«, KBHBhabe erst 1959 erfahren, daß das Filmtheater gebaut sei«, Dr. BBIB habe im Jahre 1942 außer dem vorentwurf auch einen Entwurf angefertigto Sein Gebührenanspruch mache daher 30 $ des Gesamthonorars aus«, Da der Beklagte ihm die Erfüllung des Architektenvertrags unmöglich gemacht habe, ständen ihm für die weiteren nicht erbrachten Architektenleistungen nach § %5 Ziff.2 und 6 des Vertrags vom 18. Das Berufungsgericht geht von § 15 Ziff» 2 und 6 des Vertrags aus» Danach stehen dein Architekten, wenn der Bau herr den Vertrag kündigt, das Honorar für die bis dahin erbrachten Leistungen und 60 # des auf die nicht geleisteten Arbeiten entfallenden Teilhonorars zu (Ziff» 2), Wird dem Architekten die Leistung infolge eines vom Bauherrn ax vertretenden Umstandes unmöglich, so tritt die gleiche Folge einj(Ziff» 6)» der im Juli I960 erhobenen Klage sei jedoch ein solcher Anspruch geltend gemacht worden» Bis dahin habe Dr» Rehder nichts verlangt» Ob er erst 1959 erfahren habe, daß das Filmtheater gebaut war, könne dahingestellt bleiben» Durch das Schreiben de3 Beklagten vom 7° Februar 1950 sei ihm bekannt geworden, daß dieser den Bau des Theaters ernstlich betrieb» Der Beklagte habe darin mitgeteilt, daß Sfc,/ ( scheinen mußte» Da Dr» R^Hfe kein Honorar mehr verlangt habe, habe der Beklagte darauf vertrauen dürfen, daß aus dem Vertrag vom Jahre 1942 keine Ansprüche mehr geltend > gemacht würden» Das restliche Honorar für die 1942 an- Der Verpflichtete muß sich jedoch mit Rücksicht auf das Verhalten des Berechtigten darauf eingerichtet haben, daß dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde» Daß der Beklagte dies getan hat, und zwar .für Dr» deutlich erkennbar, hat das Berufungsgericht unter Würdigung der ganzen Umstände, insbesondere dessen Schreibens vom 7» Februar 1950 ohne Rechtsfehler festgestellt» Unstreitig hat auch der Beklagte das Filmtheater von einem anderen Architekten erbauen lassen und diesen bezahlt» I» Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht, wie in der Klageschrift beantragt, den Architekten Dr» als Zeugen darüber vernommen, daß der Be- a) Der Beklagte hatte in seiner Anfrage vom 7» Februar 1950 - wie.das Berufungsgericht mit Recht ausführt - deutlich zu erkennen gegeben, daß er den früheren Vertrag als erledigt ansehe, gegebenenfalls aber bereit sei, einen neuen Vertrag mit Dr» zu schließen» Nachfragen des Dr» R^Hfe,. ob der Beklagte das Bauvorhaben durchführen wolle, wären deshalb nicht geeignet gewesen, die Verwirkung von Ansprüchen aus dem 1942 abgeschlossenen Vertrag auszuschließen» \ Dem ist zuzustimmen» Br» hätte,insbesondere als der Beklagte nichts mehr von sich hören ließ, einen Honoraranspruch aus dem 1942 abgeschlossenen Vertrag alsbald wenigstens erwähnen müssen, wenn er nicht beim Beklagten den Bindruck erwecken wollte, er erachte den alten Vercrag als gegenstandslos» 3» Es kommt nicht darauf an, ob Bauherren häufig den in Aussicht genommenen- Architekten zunächst drängen, dann aber lange nichts von sich hören lassen0 Darüber, wie die Revision meint, die Einholung eines Sachverständigengutachtens anzuregen, hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß» Hier geht es um Schlüsse, die der Beklagte - für Dr» deutlich erkennbar - aus dessen Verhal-
VII ZR 1/62 V erkundet 2189 092 am 18 o Februar 1963 Woitscheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit der Firma KG°g persönlich haftender Gesellschafter Georg W^l^straße ^ - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr* gegen den Iheaterbesitzer Ludwig - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, . Rechtsanwalt Br« hat der VII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18» Februar 1963 unter Mitwirkung der -kündesrichter Dr» Winkelmann, Hietschel, Dr« Heimann-Trosien, Krbel und Dr«, Finke für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5<> Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 20* Oktober 1961 wird zurück-gewiesen« Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu trageno Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin behauptet, der Ai'chitekt Dr« B^HM habe ihr eine Honorarforderung gegen den Beklagten abgetreten, der folgender Sachverhalt zu Grunde liegt« Durch Vertrag vom 18* März 1942 hatte der Beklagte dem Architekten Dr« B^BM die Planung einschließlich der künstlerischen und technischen Oberleitung für den Bau eines Filmtheaters in N^B|| IHM) übertragen» Ais Honorar waren 6 der Bausumine vereinbart« Das vor*' gesehene Baugelände sollte auch ein damals vom Beklagten erworbenes Synagogengrundstück umfassen« Unstreitig fertigte Dr« BHHB einen l<orentwurf an, und der Beklagte leistete eine Anzahlung von 1«500 BM« Wegen des Krieges wurde das Bauvorhaben nicht durchgeführt« Nach dem Kriege mußte der Beklagte das Synagogengrundstück zurückerstatten• Er entschloß sich jedoch, das Filmtheater auf seinen übrigen sowie auf hinzuerv/or-benen„Grundstiicken zu ex'richten» Am 7» Februar 1950 schrieb er an Dr» BBBM? er habe mit:.. Kücksicht auf die saarländischen Verhältnisse von einem Örtlichen Architekten einen neuen Plan anfertigen lassen« Diesel' müsse jedoch geändert werden« Er halte deshalb eine.neue Planung für das beste und habe dabei an ihn, Dr» K^HB? gedacht» Er stelle sich die Sache so vor, daß Dr» iBHHl eventuell den Plan anfertigo, ein örtlicher Architekt aber die Bauleitung übernehme» Dr« BMHfe möge die Höhe seiner entstehenden Architektengebühren angeben« Er bitte, die Anfrage unverbindlich zu halten» ~ 3 - Dr. K4HHfe antwortete am 10«, Februar 1950, er sei damit einverstanden; daß ein am Ort ansässiger Architekt die Bauführung übernehme; für den Entwurf benötige er verschiedenes näher bezeichnete Unterlagen; er sei in der Lage das Bauvorhaben schnell zu bearbeiten; der Honorarsatz werde etwa 6 $ betragen«, Der Beklagte kam auf diesen Schriftwechsel nicht mehr zurücko In den Jahren 1950/51 ließ er das Filmtheater errichten, ohne Br«, EBHi hinzuzuziehen. Die Klägerin hat behauptet, Dr«, KBHBhabe erst 1959 erfahren, daß das Filmtheater gebaut sei«, Dr. BBIB habe im Jahre 1942 außer dem vorentwurf auch einen Entwurf angefertigto Sein Gebührenanspruch mache daher 30 $ des Gesamthonorars aus«, Da der Beklagte ihm die Erfüllung des Architektenvertrags unmöglich gemacht habe, ständen ihm für die weiteren nicht erbrachten Architektenleistungen nach § %5 Ziff. 2 und 6 des Vertrags vom 18. März 1942 von dem darauf entfallenden Honarar 60 io zu«, Unter Zugrundelegung einer Bausumme von 200.000 DM und bei Berücksichtigung der gezahlten 1«500 EM ergebe sich eine Forderung von 7°140 DM. Diesen Betrag nebst Zinsen hat sie eingeklagt o Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Er hat eingewandt, der Vertrag vom 18. März 1942 sei stillschweigend aufgehoben worden. Jedenfalls sei dessen Geschäft sgrundlage entfallen. Sicherlich aber seien daraus sich ergebende Ansprüche verjährt oder verwirkt. Das Landgericht hat durch Teilurteil die Klage bis auf einen der Entscheidung im Schlußurteil vorbehaltenen •Teilbetrag von 150 DM nebst Zinsen hiervon abgewiesen. l Dio Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg gehabt» Hit ihrer Revision verfolgt die Klägerin den Klaganspruch im Betrage von (7°14-0 - 150 «) 6»990 DM nebst Zinsen weiter» Der Beklagte bittet, die Revision zurück-zuweisen» Entscheidungsgrunde: Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß Ansprüche Dr» R<B»s aus dem am 13» März 1942 abgeschlossenen Architektenvertrag verwirkt sind, läßt keinen Rechtsfehler erkennen» Das Berufungsgericht geht von § 15 Ziff» 2 und 6 des Vertrags aus» Danach stehen dein Architekten, wenn der Bau herr den Vertrag kündigt, das Honorar für die bis dahin erbrachten Leistungen und 60 # des auf die nicht geleisteten Arbeiten entfallenden Teilhonorars zu (Ziff» 2), Wird dem Architekten die Leistung infolge eines vom Bauherrn ax vertretenden Umstandes unmöglich, so tritt die gleiche Folge einj(Ziff» 6)» #Bin Anspruch aus § 15 Ziff» 2 oder 6 des Vertrags wäre, so führt das Berufungsgericht aus, mit dem Bau des Filmtheaters im Jahre 1950. fällig geworden» Erst mit m der im Juli I960 erhobenen Klage sei jedoch ein solcher Anspruch geltend gemacht worden» Bis dahin habe Dr» Rehder nichts verlangt» Ob er erst 1959 erfahren habe, daß das Filmtheater gebaut war, könne dahingestellt bleiben» Durch das Schreiben de3 Beklagten vom 7° Februar 1950 sei ihm bekannt geworden, daß dieser den Bau des Theaters ernstlich betrieb» Der Beklagte habe darin mitgeteilt, daß Sfc,/ ; . ~ 5 - ! er bereits einen anderen Architekten beauftragt habe* Dem Schreiben sei zu entnehmen gewesen, daß der Beklag-■ te den Vertrag aus dem Jahre 1942 für erloschen hielt» Auf das Antwortschreiben Dr» R^HBte vom 10» Februar 1950 Jj j habe er nichts mehr von sich hören lassen» Unter diesen i Umständen habe Dr. RBHB etwaige Ajasprüche innerhalb | eines angemessenen Zeitraums anmelden müssen» Das gelte ? um so mehr, als es sich um Ansprüche aus einem damals ! bereits 8 Jahre zurückliegenden Vertrag gehandelt habe, l dessen Fortbestand in Anbetracht der Kriegsereignisse, \ des Zusammenbruchs und der späteren Abtrennung des Saar- i landes auch einem Laien zu demindest sehr zweifelhaft er- ( scheinen mußte» Da Dr» R^Hfe kein Honorar mehr verlangt habe, habe der Beklagte darauf vertrauen dürfen, daß aus dem Vertrag vom Jahre 1942 keine Ansprüche mehr geltend > gemacht würden» Das restliche Honorar für die 1942 an- ' gefertigten Pläne sei sogar erst nach 18 Jahren verlangt worden» Diese Ausführungen tragen die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der hier zur Entscheidung stehende Teil des Klaganspruchs verwirkt ist» Kit rer Verwirkung soll die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten gegenüber dem Verpflichteten ausgeschlossen werden (B&HZ 25? 47, 52) Der Verpflichtung des Schuldners, seine Xieistung so zu bewirken, wie es Treu and Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordern (.§ 242 BGB), entspricht die Pflich des Gläubigers, seinen Anspruch nach den gleichen Grundsätzen rechtzeitig.geltend zu machen» Der Gläubiger darf damit nicht so lange warten, bis der Schuldner aus den gegebenen Umständen schliei3en muß, der Gläubiger werde nicht mehr auf seinem Recht bestehen» Das gilt um so mehr bei einem, wie hier, den Umständen nach für Gläubiger * (JC . und Schuldner zweifelhaften Anspruch» Auf einen entgegen-stellenden Willen des Gläubigers kommt es dabei ebensowenig an, wie es umgekehrt eines Verzichtswillens des Gläubigers bedarf» Die Verwirkung kann gegen den Willen des Berechtigten eintreten» Der Verpflichtete muß sich jedoch mit Rücksicht auf das Verhalten des Berechtigten darauf eingerichtet haben, daß dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde» Daß der Beklagte dies getan hat, und zwar .für Dr» deutlich erkennbar, hat das Berufungsgericht unter Würdigung der ganzen Umstände, insbesondere dessen Schreibens vom 7» Februar 1950 ohne Rechtsfehler festgestellt» Unstreitig hat auch der Beklagte das Filmtheater von einem anderen Architekten erbauen lassen und diesen bezahlt» I» Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht, wie in der Klageschrift beantragt, den Architekten Dr» als Zeugen darüber vernommen, daß der Be- klagte nach dem Schriftwechsel im Februar 1950 trotz mehrmaliger Anfrage nichts mehr habe von sich hören lassen» .Diese Rüge ist unbegründet» ♦ a) Der Beklagte hatte in seiner Anfrage vom 7» Februar 1950 - wie.das Berufungsgericht mit Recht ausführt - deutlich zu erkennen gegeben, daß er den früheren Vertrag als erledigt ansehe, gegebenenfalls aber bereit sei, einen neuen Vertrag mit Dr» zu schließen» Nachfragen des Dr» R^Hfe,. ob der Beklagte das Bauvorhaben durchführen wolle, wären deshalb nicht geeignet gewesen, die Verwirkung von Ansprüchen aus dem 1942 abgeschlossenen Vertrag auszuschließen» \ b) Die Klägerin hat die unter Beweis gestellte Be- hauptung;, nachdem der Beklagte sie im Schriftsatz vom \ 18«, November I960 (So 6^ ausdrücklich bestritten hatte, * | in ihren späteren Schriftsätzen an das Landgericht und I insbesondere im Berufungsverfahren nicht mehr aufgegrif- jj' \ fen« Sie kann deshalb im Revisionsverfahren nicht rügen, I das Berufungsgericht habe gegen § 286 ZPO verstoßen I (BGHZ 35, 103, 106). I I _____ I 2» Ob Dro RBHBi von der Durchführung des Bauvor- I habens nichts gewußt hat, brauchte das Berufungsgericht % nicht zu klären» Es führt aus, Br» habe, auch wenn f ihm dies unbekannt war, dem Brief des Beklagten vom 7» Februar 1950 entnehmen müssen, daß der Beklagte nunmehr i ij das Lichtspieltheater beschleunigt bauen wollte, den Ver- i' trag aus dem Jahre 1942 jedoch für erloschen erachtete o \ Dem ist zuzustimmen» Br» hätte,insbesondere als der Beklagte nichts mehr von sich hören ließ, einen Honoraranspruch aus dem 1942 abgeschlossenen Vertrag alsbald wenigstens erwähnen müssen, wenn er nicht beim Beklagten den Bindruck erwecken wollte, er erachte den alten Vercrag als gegenstandslos» 3» Es kommt nicht darauf an, ob Bauherren häufig den in Aussicht genommenen- Architekten zunächst drängen, dann aber lange nichts von sich hören lassen0 Darüber, wie die Revision meint, die Einholung eines Sachverständigengutachtens anzuregen, hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß» Hier geht es um Schlüsse, die der Beklagte - für Dr» deutlich erkennbar - aus dessen Verhal- ten als Architekt ziehen mußte» „ re KliiqerCvi Nach § 97 ZPO hat de*» Solei agt-c begründeten Kevision zu tragen.» JVi r Ptt die Kosten sei-ney un- Dr« Winkeimann Hietschel Heimann-Irosien Erbel Finke