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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes auf die mündliche Verhandlung vom 27« März 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Br. Winkelmann, Rietschel, Erbel und Br. Pinke für Recht erkannt: In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen Von Rechts wegen Er hat geltend gemacht, er sei bereit, der Klägerin diejenigen Beträge zu erstatten, die sie selbst bei dem Bau aufgewendet habe, jedoch nur entsprechend seinen Erbanteilen von 2/3« Sov/eit die Klägerin sich auf eine Abtretung Otto SflHHI 1) Das Oberlandesgericht bezeichnet es einerseits als unstreitig, dass der Beklagte der Klägerin die für den Anbau aufgewendeten Beträge hat erstatten wollen« Andererseits bürdet es der Klägerin "gegenüber dem Bestreiten des Beklagten” die volle Beweispflicht dafür auf, dass und in welcher Höhe sie selbst tatsächlich Aufwendungen für den Bau gemacht hat (BU S. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe die Ansprüche der Klägerin schlechthin bestritten, ist mit dem Vorbringen der Parteien, namentlich mit der Einlassung des Beklagten, nicht zu vereinbaren. 2) unzweideutig zu dem Ausdruck gebracht, die Ansprüche der Klägerin auf Erstattung der Mittel, die sie für den Ausbau der Altenteilswohnung aufgewendet habe, als gegen den Nachlass gerichtet in Hohe seiner Erbanteile von 2/3 befriedigen zu wollen. Dann aber durfte das Berufungsgericht die Stellungnahme des Beklagten zu dem Klageanspruch nicht dahin auffassen, dass er diesen in jeder Hinsicht habe bestreiten wollen. 2) Das Oberlandesgericht hält nur solche von der Klägerin aufgewendeten Beträge für erstattungsfähig, die diese nachweisbar aus ihrem eigenen Vermögen geleistet habe. Es begründet dies im wesentlichen damit, dass die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung sich nur auf Forderungen der Klägerin selbst beziehe, dass die Eheleute Otto bei Errichtung des Altenteilsanbaus noch keinen Schuldner für ihre Verwendungen gehabt hätten und dass Otto SflBP auf seine Erstattungsansprüche verzichtet habe (BU S. a) Sofern die vom Berufungsgericht als unstreitig bezeich-nete Vereinbarung zwischen den Parteien, wie für diesen Rechtszug angenommen werden muss, nur solche Aufwendungen betraf, die aus dem Vermögen der Klägerin stammten, blieb es dieser unbenommen, Vergütungsansprüche ihres Ehemannes, wenn und soweit sie nach den §§ 946, 951, 812 ff BGB gerecht fertigt sind, gegen den Beklagten geltend zu machen. Die Klägerin hat nämlich den Klageanßpruch von vornherein auch auf die genannten gesetzlichen Bestimmungen gestutzt und behauptet, ihr Ehemann habe seine in Verbindung mit der Erv/eiterung des Altenteilshauses entstandenen Ansprüche an sie abgetreten« Ob die Bekundungen des Rechtsanwalts hUHB, weil sie nur einseitige Erklärungen Otto SflHBfts widergäben, nicht ausreichen, um den Abschluss eines ErlassVertrages zwischen diesem und dem Beklagten (§ 397 BGB) darzutun, wie die Revision meint, kann auf sich beruhen; jedenfalls greift die Rüge durch, dass die Feststellung, Otto SflHB habe auf seine Ansprüche aus dem Anbau zu dem Altenteilsgebäude verzichtet, unter Verletzung des § 286 ZPO getroffen worden ist. Die Klägerin, die der Behauptung des Beklagten über den Verzicht ihres Ehemannes von jeher entgegengetreten ist, hat sich ausweislich ihres Schriftsatzes vom 11* März 1959 (S. 3) Was die Höhe des von der Klägerin geltend gemachten Verwendungsanspruches anlangt, so ist der Revision zuzugeben, dass der Berufungsrichter weder rechtlich einwand-frei noch ohne Übergehung erheblicher Beweisantritte zu dem Ergebnis gelang^ ist, die Klägerin habe aus eigenen Mitteln zu den Baukosten nichts beigetragen. a) Obwohl der Beklagte den Klageanspruch dem Grunde nach nicht bestreitet und eine gewisse Beteiligung der Klägerin an den Baukosten nicht in Abrede stellt, verlangt das Oberlandesgericht von der Klägerin vollen Be~ weis dafür, dass und welche einzelnen Beträge sie aus ihrem Vermögen in den Bau gesteckt habe. Das zeigt auch seine Einlassung* Er hat die Erstat-tungsansprüche der Klägerin dem Grunde nach anerkannt und nicht in Abrede gestellt, dass die Klägerin neben ihrem Ehemanne Beiträge zur Errichtung des Baues geleistet hat. rufungsgericht von ihr den vollen Nachweis für die aus ihren Vermögen geleisteten Beiträge verlangte Vielmehr hätte es in Anwendung des § 287 AhSo 2 ZPO die Höhe der Klageforderung unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung feststellen müssen (vgl« hierzu RGZ 139» 172, 174f; Rosenberg,. b) Von diesem Gesichtspunkt aus und bei voller Berücksichtigung der Beweisantritte der Klägerin hätte das Oberlandesgericht zu einer vollständigen Abweisung der Klage schwerlich kommen können« Vielmehr hat das Berufungsgericht im Rahmen des § 287 ZPO die an die Beweisführung der Klägerin zu stellenden Anforderungen überspannt« In diesem Zusammenhang beanstandet die Revision zu Recht, dass der Berufungsrichter die von der Klägerin in das Zeugnis Werner SflHs gestellte Überweisung ihrer Ersparnisse auf das Konto Otto SflHBs (Schriftsatz vom 14* April 1959) für unzureichend gehalten hat. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Kapitalbe-Schaffung im Jahre 1949 habe nicht mehr zur Finanzierung des Baues dienen können, weil dieser nach den Angaben des Beklagten bei der Währungsumstellung zu dem grössten Teil fertiggestellt gewesen sei. nach der - unter Beweis gestellten - Behauptung der Klägerin noch erhebliche Arbeiten nach diesem Zeitpunkt ausgeführt worden sind« Es berücksichtigt auch nicht, dass die Baukosten, wie die von der Klägerin vorgelegten Rechnungen einiger Handwerker erkennen lassen, bei Fertigstellung des Baues nicht vollständig beglichen waren und dass Otto SMI bei seiner den Tatsachengerichten bekannten Zahlungsunfähigkeit zur Tilgung von Bauschulden offensichtlich nicht in der Lage w$r. Sollte der Anbeü, wie die Klägerin behauptet, erst nach dem 21 * Juni 1948 vollendet worden sein, käme eine Umstellung der vor dem Währungsstichtag erbrachten Leistungen im Verhältnis 1 : 1 in Betracht (BGHZ 10, 171, 179 £)• Dasselbe müsste für einen etwaigen Vergütungsanspruch Otto SiHIBs gelten.

Zitierte Normen: § 946 BGB § 286 ZPO § 946 BGB § 287 ZPO
GrundstückBGBbauenBerufungsgerichtAnspruchOttoKlägerin

Volltext der Entscheidung

VII 2R 1/60
Verkündet
 am 21 <, März 1961
ffoitscheck,
 Justizobersekretär
als Urkundsbeamter
 der Geschäftsstelle
2200 005
Im Namen des y o 1 ^ 6 s In dem Rechtsstreit
 der Ehefrau Anna S
in
 Kreis
Klägerin, Berufsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Br;
gegen
 den Kohlenhändler August S
in K
9
Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes auf die mündliche Verhandlung vom 27« März 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Br. Winkelmann, Rietschel, Erbel und Br. Pinke
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7- Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandsgerichts in Schleswig vom 14. Juli 1959 aufgehoben> soweit darin zu dem Nachteil der Klägerin erkannt ist.
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen
 Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Die Brüder Otto (Bhemann der Klägerin), August (Beklagter) und Werner S^HB sind zu gleichen Teilen Mit-erben nach ihrer im Jahre 1946 verstorbenen Mutter, Zu deren Nachlass gehörte ein in	gelegenes	Grundstück,
 Im Jahre 1948 errichtete Otto SflHHl» der Bauunternehmer ist, auf dem Grundstück einen Anbau zu dem dort stehenden Altenteilshaus. Mit dem Bau wurde vor der Währungsumstellung begonnen. Er wurde nach diesem Zeitpunkt fertiggestellt und von der Klägerin und Otto SfliHPbezogen.
Als eine Gläubigerin des Otto SflHBM der dieser seinen Erbanteil abgetreten hatte, die Zwangsversteigerung des Grundstücks zwecks Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft betrieb, erwarb der Beklagte den Anteil durch notariellen Vertrag vom 28. November 195!. Am 1- Juli 1954 ersteiger-te der Beklagte das Grundstück,
 Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Zahlung von 9.000,— DM nebst Zinsen. Sie hat vorgetragen, das Altenteilsgebäude auf dem Nachlassgrundstück sei ganz überwiegend aus ihren Mitteln vergrössert worden. Der Beklagte habe ihr die Erstattung der von ihr aufgewendeten Beträge zugesagt. Soweit ihr Ehemann Otto SflHIB zur Errichtung des Baues beigetragen habe, habe dieser seine Ersatzansprüche an sie abgetreten. Die Wertsteigerung des Grundstücks durch das neue Altenteilsgebäude betrage mindestens 9*000,— DM.
Der Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. Er hat geltend gemacht, er sei bereit, der Klägerin diejenigen Beträge zu erstatten, die sie selbst bei dem Bau aufgewendet habe, jedoch nur entsprechend seinen Erbanteilen von 2/3« Sov/eit die Klägerin sich auf eine Abtretung Otto SflHHI
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berufe, sei ihr Anspruch unbegründet, weil Otto auf den Ersatz der von ihm aufgewendeten Kosten verzichtet habe»
Der Beklagte bestreitet den Anspruch auch der Höhe nach. Hierzu hat er angeführt, der Bau sei im wesentlichen vor der WährungsUmstellung fertig geworden. Die bis dahin aufgewendeten Mittel könne die Klägerin nur im Verhältnis 10 : 1 ersetzt verlangen. Hilfsweise hat der Beklagte gegenüber einem etwa verbleibenden Anspruch der Klägerin mit Mietzinsforderungen in Höhe von	monatlich
 seit dem fage des Zuschlags des Grundstücks an ihn,mit einer Darlehensforderung von 400,-- DM sowie mit einem Kostener-ststtungsanspruch von 355»76 DM aufgerechnet.
Die Klägerin hat das Bestehen dieser Forderungen in Abrede gestellt.
Das Landgericht hat dem Klageanspruch in der Hauptsache stattgegeben. Zinsen hat es der Klägerin jedoch nicht zugesprochen. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen.
Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Beklagte * beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Ent scheid ungsgründ e s
Die Klägerin stützt den Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen für die Erweiterung des Altenteilshauses auf dem jetzt dem Beklagten gehörenden Grundstück in erster Linie auf eine zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung, in zweiter auf die Vorschriften der §§ 946, 951, 812 ff BGB.
 
1)	Das Oberlandesgericht bezeichnet es einerseits als unstreitig, dass der Beklagte der Klägerin die für den Anbau aufgewendeten Beträge hat erstatten wollen« Andererseits bürdet es der Klägerin "gegenüber dem Bestreiten des Beklagten” die volle Beweispflicht dafür auf, dass und in welcher Höhe sie selbst tatsächlich Aufwendungen für den Bau gemacht hat (BU S. 21).
Schon dieser Ausgangspunkt ist, wie die Revision mit Recht rügijj:.i nicht frei von Rechtsirrtum. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe die Ansprüche der Klägerin schlechthin bestritten, ist mit dem Vorbringen der Parteien, namentlich mit der Einlassung des Beklagten, nicht zu vereinbaren. Dieser hat u.a. in seinen Schriftsätzen vom 17. Dezember 1955 (S. 4 f), vom 22. März 1954(S. 2), vom 28. Oktober 1954 (S. 5) und in der Berufungsbegründung vom 1. Juli 1958 (S. 2) unzweideutig zu dem Ausdruck gebracht, die Ansprüche der Klägerin auf Erstattung der Mittel, die sie für den Ausbau der Altenteilswohnung aufgewendet habe, als gegen den Nachlass gerichtet in Hohe seiner Erbanteile von 2/3 befriedigen zu wollen. Damit hat der Beklagte den Ersatzanspruch der Klägerin zu dem überwiegenden Teil dem Grunde nach anerkannt. Eine andere Auslegung seines Vorbringens ist nicht möglich.
Darüberhinaus hat der Beklagte in seiner Berufungsbegründung (S. 2) eingeräumt, dass die Klägerin neben ihrem Ehemann Beiträge zur Errichtung des Anbaues geleistet habe. Ferner hat er in seilten Erklärungen in der Verhandlung vom 25- Oktober 1955 (S. 6 f) eine gewisse Berecherung des Nachlasses durch den Aufbau des Altenteilshauses zugegeben und nur Einschränkungen wegen der Umstellung der verwendeten Beträge und der Beteiligung der Klägerin an den Baukosten gemacht. Diese Einlassung kann nur so aufgefasst werden, dass der Beklagte*#, einen - noch näher festzustellenden - Anteil der Klägerin an dem Bau nicht in Abrede stellen will.
 
Dann aber durfte das Berufungsgericht die Stellungnahme des Beklagten zu dem Klageanspruch nicht dahin auffassen, dass er diesen in jeder Hinsicht habe bestreiten wollen. Allerdings hat der Beklagte beantragt, die Klage in vollem Umfange abzuweisen. Das ist aber keine Bestätigung der Auffassung des Berufungsgerichts. Denn der Beklagte hat sich nicht darauf beschränkt, Einwendungen gegen die Höhe der Klageforderung zu erheben; vielmehr hat er hilfsweise auch mit nicht unbeträchtlichen Gegenan-sprü^höhcä^erechnet« Diese Verteidigung lässt für die Annahme, dass der Beklagte einen ins Gewicht fallenden feil der Klageforderung nicht hat bestreiten wollen., ungeachtet seines Abweisungsantrags genügend Spielräume
2)	Das Oberlandesgericht hält nur solche von der Klägerin aufgewendeten Beträge für erstattungsfähig, die diese nachweisbar aus ihrem eigenen Vermögen geleistet habe. Es begründet dies im wesentlichen damit, dass die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung sich nur auf Forderungen der Klägerin selbst beziehe, dass die Eheleute Otto bei Errichtung des Altenteilsanbaus noch keinen Schuldner für ihre Verwendungen gehabt hätten und dass Otto SflBP auf seine Erstattungsansprüche verzichtet habe (BU S. 21f, 24) *
Diese Ansicht ist, wie die Bevision mit Hecht hervorhebt, in mehrfacher Hinsicht zu beanstanden.
a)	Sofern die vom Berufungsgericht als unstreitig bezeich-nete Vereinbarung zwischen den Parteien, wie für diesen Rechtszug angenommen werden muss, nur solche Aufwendungen betraf, die aus dem Vermögen der Klägerin stammten, blieb es dieser unbenommen, Vergütungsansprüche ihres Ehemannes, wenn und soweit sie nach den §§ 946, 951, 812 ff BGB gerecht fertigt sind, gegen den Beklagten geltend zu machen.
 
Die Klägerin hat nämlich den Klageanßpruch von vornherein auch auf die genannten gesetzlichen Bestimmungen gestutzt und behauptet, ihr Ehemann habe seine in Verbindung mit der Erv/eiterung des Altenteilshauses entstandenen Ansprüche an sie abgetreten«
b)	Es trifft weiterhin nicht zu, dass ein Schuldner
 für die Verwendungsansprüche der Eheleute SflHHP bei Ausführung des Baues noch nicht vorhanden gewesen sei» Als der Anbau im Jahre 1948 errichtet v/urde, waren Eigentümer des bebauten Grundstücks die drei Brüder	in ungeteilter
 Erbengemeinschaft» Gegen sie entstanden die Ansprüche Otto SflBBPs» Da dieser seinerzeit noch Miterbe war, konnte er eine Vergütung für seinen Reehtsverlust nur nach Massgabe der Anteile der übrigen Miterben beanspruchen (§§ 2058,
 2038 Abs» 2, 748 BGB; vgl» auch Erman BGB 2« Aufl« Anm. 4 zu § 2058). Eine Abtretung derartiger Ansprüche ist rechtlich zulässig.
c)	Dass Otto Sfl^ll^Kauf seinen Vergütungsanspruch ver-
zichtet habe, folgert das Berufungsgericht vornehmlich aus den Aussagen des Rechtsanwalts	sowxe	aus der Fas-
sung des notariellen Vertrages vom 28. November 1951 betr. die Übertragung des Erbanteils Otto Sfllfes auf den Beklagten, in dem Otto S^HHBim Gegensatz zur Klägerin Er$t&t-tungsansprüche nicht Vorbehalten sind.
Ob die Bekundungen des Rechtsanwalts hUHB, weil sie nur einseitige Erklärungen Otto SflHBfts widergäben, nicht ausreichen, um den Abschluss eines ErlassVertrages zwischen diesem und dem Beklagten (§ 397 BGB) darzutun, wie die Revision meint, kann auf sich beruhen; jedenfalls greift die Rüge durch, dass die Feststellung, Otto SflHB habe auf seine Ansprüche aus dem Anbau zu dem Altenteilsgebäude verzichtet, unter Verletzung des § 286 ZPO getroffen worden ist.
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Die Klägerin, die der Behauptung des Beklagten über den Verzicht ihres Ehemannes von jeher entgegengetreten ist, hat sich ausweislich ihres Schriftsatzes vom 11* März 1959 (S. 2) zu dem Beweis ihrer gegenteiligen Darstellung auf das Zeugnis des Prokuristen GflPder Firma GoJBBF & berufen* Diesen Beweisantritt hat das Berufungsgericht übergangen*
E3 hat somit entgegen § 286 ZPO nicht alle ihm zur Verfügung stehenden Beweismöglichkeiten ausgeschöpft und dadurch den Umfang der Ansprüche der Klägerin möglicherv/eise unrichtig beurteilt*
Wäre ein Verzicht des Otto	nicht nachgewiesen,
 so käme es nicht darauf an, von wem die Mittel zu dem Ausbau des Altenteilshauses stammten. Der Klägerin ständen ohne Rücksicht hierauf - allerdings unbeschadet einer etvjaigen Beschrä kung der Haftung des Beklagten nach Massgabe der Erbteile - Vergütungsansprüche gegen den Beklagten in dem Umfange zu, in dem der Nachlass durch die Erweiterung des Hauses bereichert ist (§§ 946, 951, 812 ff BGB).
3)	Was die Höhe des von der Klägerin geltend gemachten Verwendungsanspruches anlangt, so ist der Revision zuzugeben, dass der Berufungsrichter weder rechtlich einwand-frei noch ohne Übergehung erheblicher Beweisantritte zu dem Ergebnis gelang^ ist, die Klägerin habe aus eigenen Mitteln zu den Baukosten nichts beigetragen.
a) Obwohl der Beklagte den Klageanspruch dem Grunde nach nicht bestreitet und eine gewisse Beteiligung der Klägerin an den Baukosten nicht in Abrede stellt, verlangt das Oberlandesgericht von der Klägerin vollen Be~ weis dafür, dass und welche einzelnen Beträge sie aus ihrem Vermögen in den Bau gesteckt habe. Von diesem Standpunkt aus verneint es jeden Ersatzanspruch, weil die von der Klägerin angetretenen Beweise unzureichend
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seien» Hierbei lässt es jedoch die Verhältnisse, in denen die Parteien leben, die Umstände, unter denen der Bau errichtet worden ist, und die Stellungnahme des Beklagten su den Ansprüchen der Klägerin ausser Acht.
Die Klägerin hat behauptet, sie habe bei ihrer Eheschliessung 5 - 6.000,— RM Ersparnisse gehabt, die sie ihrem Manne zur Wiedererrichtung seines im Kriege stillgelegten Baugeschäfts gegeben habe. Otto SflBHP habe ihr für das Geld allmählich Baumaterialien angeschafft.
Diese seien auf einem von ihr gepachteten, später erworbenen Bauplatz gelagert worden. Ein feil der Materialien sowie die Erlöse für weiteres Material, für den Bauplatz, eine von ihr in die Ehe gebrachte Kuh sowie für zwei von ihr gemästete Schweine seien in den Bay&eflossen. .
Die Parteien leben in einfachen, ländlichen Verhältnissen. Aufzeichnungen über ihre Aufwendungen für den Bau hat die Klägerin ersichtlich nicht gemacht. Die Vermögensverfügungen der Klägerin liegen grqssenteils schon lange 2eit zurück, so dass ihr die Beweisführung für ihre VerWendungen erschwert und der Nachweis genauer Beträge so gut wie unmöglich ist.
Andererseits hat der Beklagte, der auf demselben Grundstück wohnt, wie die Familie der Klägerin, den Portgang des Anbaues, die hierfür verwandten Materialien, die dazu erforderlichen Arbeiten und Mittel jeweils beobachten können. Das zeigt auch seine Einlassung* Er hat die Erstat-tungsansprüche der Klägerin dem Grunde nach anerkannt und nicht in Abrede gestellt, dass die Klägerin neben ihrem Ehemanne Beiträge zur Errichtung des Baues geleistet hat.
Unter diesen Umständen stellt es eine Überspannung der Beweisführungspflicht der Klägerin dar, wenn das Be-
 
rufungsgericht von ihr den vollen Nachweis für die aus ihren Vermögen geleisteten Beiträge verlangte Vielmehr hätte es in Anwendung des § 287 AhSo 2 ZPO die Höhe der Klageforderung unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung feststellen müssen (vgl« hierzu RGZ 139» 172, 174f; Rosenberg,. Lehrbuch 8«, Aufl. § 111 a.E.)*
b) Von diesem Gesichtspunkt aus und bei voller Berücksichtigung der Beweisantritte der Klägerin hätte das Oberlandesgericht zu einer vollständigen Abweisung der Klage schwerlich kommen können« Vielmehr hat das Berufungsgericht im Rahmen des § 287 ZPO die an die Beweisführung der Klägerin zu stellenden Anforderungen überspannt«
In diesem Zusammenhang beanstandet die Revision zu Recht, dass der Berufungsrichter die von der Klägerin in das Zeugnis Werner SflHs gestellte Überweisung ihrer Ersparnisse auf das Konto Otto SflHBs (Schriftsatz vom 14* April 1959) für unzureichend gehalten hat. Auch die Beweisantritte für dbh Verkauf des Bauplatzes, der Bau-materialien, der Kuh und der Schweine durch Zeugnis des Werner SflBP» teilweise auch des	könnten	un-
ter Berücksichtigung des § 287 ZPO als hinreichende Grundlage für die Beisteuerung von Mitteln zu dem Ausbau durch die Klägerin gelten. Diese Beweise hat das Berufungsge-rieht jedoch nicht erhoben. Es hat sich auch nicht mit der im Schriftsatz vom 14« April 1959 fS« 5) in Bezug ge-nommenen Rechnung des Klempnermeisters St^^^vom 4« April 1949 auseinandergesetzt.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Kapitalbe-Schaffung im Jahre 1949 habe nicht mehr zur Finanzierung des Baues dienen können, weil dieser nach den Angaben des Beklagten bei der Währungsumstellung zu dem grössten Teil fertiggestellt gewesen sei. Hierbei übersieht es, dass
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nach der - unter Beweis gestellten - Behauptung der Klägerin noch erhebliche Arbeiten nach diesem Zeitpunkt ausgeführt worden sind« Es berücksichtigt auch nicht, dass die Baukosten, wie die von der Klägerin vorgelegten Rechnungen einiger Handwerker erkennen lassen, bei Fertigstellung des Baues nicht vollständig beglichen waren und dass Otto SMI bei seiner den Tatsachengerichten bekannten Zahlungsunfähigkeit zur Tilgung von Bauschulden offensichtlich nicht in der Lage w$r.
4)	Hiernach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand habeno Der Rechtsstreit ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung nach Massgabe der vorstehenden Gründe an die Vorinstanz zurückzuverweiseno Hiez*bei wird das Berufungsgericht noch folgendes zu berücksichtigen haben:
Der Beklagte hat v/iederholt geltend gemacht, der Erstattungsanspruch für die Bauleistungen der Klägerin vor der Währungsumstellung könne, da deren Forderungen inso-weit auf Reichsmark laut eben? ih= Deutscher Mark nur .im Verhältnis 10 : 1 erhoben werden. Diese Ansicht ist nicht zutreffend. Massgebend für den Ersatzanspruch ist grundsätzlich der Y/ert des Bauwerks im Zeitpunkt seiner Fertigstellung. Sollte der Anbeü, wie die Klägerin behauptet, erst nach dem 21 * Juni 1948 vollendet worden sein, käme eine Umstellung der vor dem Währungsstichtag erbrachten Leistungen im Verhältnis 1 : 1 in Betracht (BGHZ 10, 171,
 179 £)• Dasselbe müsste für einen etwaigen Vergütungsanspruch Otto SiHIBs gelten.
Nach alledem ist, wie geschehen, zu erkennen* Die Entscheidung über die Kosten der Revision ist, da der Ausgang des Rechtsstreits noch ungewiss ist, dem Berufungsgericht vorzubehalten*
Glanzmann	Dr*	Winkelmann	Rietschel
 Erbel
Dr» Rinke