Auf Grund des Vertrages vom 15* Februar 1955 beteiligte sich der Beklagte als Gesellschafter an dem Her— stellungszweig des von Frau Hildegard GaflflMP unter der »Firma GG Juwelen11 betriebenen Geschäftes, das die Herstellung von Schmuckstücken aus Edelmetall, Großhandel und Einzelhandel von Edelsteinen und Schmuckstücken zu dem Gegenstände hatte* Die Geschäftsführung stand nach § 3 des Vertrages im Außenverhältnis allein Frau zu; jedoch hatte diese bei Handlungen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgingen, die vorherige Zustimmung des • Beklagten einzuholen* Ein weiterer Teilhaber der Frau Moses CrO^mi, bestätigte durch seine Unterschrift, daß er den Gesellschaftsvertrag kenne und billige (§ 8)o . Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisenc Sr hat geltend gemacht, der Vortrag des Klägers, er habe der Firma GG Juwelen ein Darlehen gegeben, sei nicht schlüssige Der Kläger habe allenfalls durch Verpfändung seines Kontos eine Kreditgewährung durch die Bank zugunsten der Firma GG Juwelen ermöglicht« Der Beklagte hat ferner bestritten, daß der Kläger von der Bank in Anspruch genommen sowie daß der von dieser gegebene Kredit dem Herstel** lungssweig der Firma zugeflossen und für diesen verwendet worden sei« Im übrigen hat der Beklagte vorgetragen, er 1. Das Landgericht hat nach einer Beweisaufnahme der Klage stattgegeben« Das Kammergericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen« Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter« Er-beantragt ferner, da der Kläger im Termin zur Verhandlung über die Revision am 22« Januar 1959 nicht erschienen ist, gegen ihn durch Versäumnisurteil zu erkennen* Der Vertrag über die Bereitstellung der 100.000 DIS habe selbst ohne die Zustimmung des Beklagten wirksam geschlossen worden können; die nach § 3 des Gesellschafts-Vertrages vorgesehene Einwilligung des Beklagten für In- % vestitionen über 5.000 DH habe sich nur auf das Innenverhältnis zwischen den Gesellschaftern bezogen, sei also gegenüber dem Kläger nicht wirksam gewesen. b) Die Revision meint, Frau GaflPHP habe durch ihre Abmachungen mit dem Kläger den Beklagten schon deshalb nicht verpflichten können, weil zwischen ihr und dem Beklagten nicht, wie das Beimfungsgex'icht einnehme, eine regelrechte Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, sondern nur eine sog« Sie möchte dies daraus schließen, daß sich das Beteiligungsveiiiältiiis nicht auf die ganze Firma GG Juwelen, sondern nur auf deren Her-stellungszweig erstreckt habe und, daß Frau Ga^HH au°k den feil des Unternehmens, an dem der Beklagte beteiligt gewesen ist, nach außen unter der Firma GG Juwelen allein vertreton habe« Von dieser Firma sei dem Kläger auch der Auftrag zur Beschaffung der 100,000 IM erteilt worden« Ob diesen Ausführungen aus Reclitsgründen gefolgt werden kann, erscheint angesichts der Fassung des Gcsellschafts-^ Vertrages zweifelhaft« Insbesondere könnte die ausdrückliche Regelung der Geschüftsführungs- und Vertretungsbefugnis in § 3 sowie die Tatsache, daß beide Teilhaber nach § 1 des Vertrages Einlagen für die gemeinsamen Zv/ecke der Gesellschafter gemacht haben, daß also ein Gesamthandvermögen entstanden ist, gegen die Bildung einer Innengesellschaft sprechen« Aber selbst wenn bei den Vertragsschließenden die Absicht bestanden haben sollte, die Beteiligung des Beklagten an dem Iferstellungszweig derFirma GG Juwelen nach außen nicht hervortreten und Frau GaflH^, auch soweit die Geschäfte der Firma ihn angingen, im eigenen Hamen handeln zu lassen, hat das Berufungsgericht eine Haftung auch des Beklagten aus der Geschäftsbesorgung des Klägers zu Recht be- " jahtc Wie das Berufungsgericht auf Grund der Bekundungen der Zeugen GaJ^Hp und Go^m^als erwiesen a^isieht, hat Frau GaflMHF» als sie den Kläger mit der Beschaffung der 100«000 BM für den Herstellungszweig der Firma GG Juwelen beauftragte, nicht im eigenen Namen, sondern für die Gesellschaft gehandelt« Der Beklagte hat selbst betont, daß der Kläger über das Beteiligungsverhältnis hinsichtlich des Herstellungs-sweiges unterrichtet gewesen sei« Bas Berufungsgericht hält Klägers von der Bank zur Verfügung gestellten Beträge ausschließlich dem Herstellungszweig der Firma G& Juwelen zugeflossen und für diesen verwendet worden sind® Es folgert schließlich aus der Tatsache, daß der Beklagte das Bestätigungsschreiben vom 27. Angesichts einer solchen Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob die zwischen Frau G&4HP und dem Beklagten bestehende Gesellschaft in anderen Fällen als solche nach außen hervorgetreten ist, oder ob der Beklagte sich während seiner Beteiligung sonst wie ein Innengesellschafter vor-lialten hat? bei dem mit dem Kläger abgeschlossenen Rechtsgeschäft hat er sich Jedenfalls wie der Teilhaber einer Außengoscllscbaft verhalten» Denn er)»hat durch die Mit-unterr.eicimung des für den Kläger bestimmten Bestätigungsschreibens nach außen hin zu erkennen gegeben, daß er dem Abschluß dos Vertrages zwischen Frau G&flHP dem Kläger auch für seine Person, d»h, als Gesellschafter des Herstellungszweigs der Firma GG Juwelen, zustimme» Im vorliegenden Fall ist also die Gesellschaft durch ihre beiden Gesellschafter nach außen hervor getreten» c) Die Revision will aus der Fassung des Schreibens vom 27« April 1955 folgern, dieses enthalte nur eine Erklärung der Frau GaflBP und nicht der Gesellschaft« Eine Auslegung, daß die Abzeichnung des Schreibens durch den Beklagten dessen Zustimmung zur Übernahme einer Gesellschaftsver- Der Feststellung des Berufungsrichters, Frau habe unter Mitwirkung des Beklagten die Vereinbarungen mit dem Kläger namens der Gesellschaft getroffen, steht der Wortlaut des Schreibens vom 27« April 1955 nicht entgegen« Der Brief wird zwar mit den Wortcns "Ich nehme Bezug«und bestätige11 eingeleitet; aber er steht auf einem Geschäftsbogen der Firma G& Juwelen mit dem Zusatzs "Fabrikation von Goldwaren, Herstellung von Brillantschmuck11, bezieht sich also schon rein äuBerlich auf den Fabrikationszweig der Firma« Ferner enthält das Schreiben mit Bezug auf die Verhandlungen mit dem Kläger, auf das Konto des Geldempfängers und auf die Verzinsung je-weils das Y^ort "unser11 bezw« "uns", läßt also deutlich erkennen, daß Vertragsgegner des Klägers eine Mehrzahl von Personen ist« Demgegenüber ist der Inhalt der Benachrichtigung der Berliner Disconto Bank an den Kläger vom 4« September 1955 von dem Übertrag von 70«000 DM auf das Konto der Firma GIG Juwelen Hildegard Ga^HP ohne den Zusatz Herstellungszweig nur von untergeordneter Bedeutung, zu demal nicht ersichtlich ist, daß die Bank über die näheren Rechtsbeziehungen unter den Beteiligten und über den Verwendungszweck des überwiesenen Betrages näher unterrichtet war« Endlich folgert das Berufungsgericht daraus, daß der mit der Unterschrift des Beklagten versehene Brief dem Kläger übersandt, von diesem also offenbar als hinreichende Unterlage für die Verpfändung seines Bankguthabens angesehen worden ist, nach Lage der Umstände ohne Rechtsverstoß, der Beklagte habe von dem Inhalt des Schreibens nicht nur Kenntnis nehmen, sondern dem von Frau GeflIHM mit dem Kläger abgeschlossenen Vertrage auch zustimmen und dies dem Kläger gegenüber zu dem Ausdruck bringen wollen« Somit hat das Kammergericht im Ergebnis ohne Hechtsoder Verfafcrensverstoß angenommen, daß der Beklagte als Gesellschafter neben Frau GaflB^ verpflichtet ist, dem Kläger die bei der Geschäftsbesorgung entstandenen Aufwendungen zu ersetzen (§§ 705, 427 BGB). 4) Hiernach hat das Kammergerioht die gesamtschuldnerische Haftung des Beklagten für die Ansprüche des Klägers auf Ersatz seiner Aufwendungen zugunsten des Herstol-lungszweigs der Firma GO Juwelen mit Recht bejaht« Da die Angriffe gegen das angefochtene Urteil somit insgesamt unbegründet sind, ist die Revision ungeachtet des Antrags des Beklagten, gegen den }zur Verhandlung am 22« Januar 1959 ordnungsmäßig geladenen, zu dem Termin aber nicht erschienenen Kläger Versämnisurteil zu erlassen, durch Endurteil zurückzuweisen (§§ 557, 331 Abs. 2 ZPO).
r / vir Verkündet an 22« Januar 1959 Woitscheck,Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2343 007 I»m Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit de^&^manns Jacob S in am Beklagten, Berufungsklägers und Re vi sionsklägers - Prozeßbevollmächtigters Reohtsanwalt Prof*Dr gegen in B< den Kaufmann JechfKü G o DflIBBBP Straße Wt9 Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten - Prozeßbevollmächtigter II« Instanzs Rechtsanwalt hat der VII«, Zivilsena/t des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22« Januar 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Scheffler, Rietschel, Pr« Winkelmann und Erbel für Recht erkannt? Die Revision des Beklagten gegen das . Urteil des 2« Zivilsenats des Kammergerichts vom 5 c November 1957 wird zuriickgewiesen» Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen« Von Rechts wegen Tatbestand;? Auf Grund des Vertrages vom 15* Februar 1955 beteiligte sich der Beklagte als Gesellschafter an dem Her— stellungszweig des von Frau Hildegard GaflflMP unter der »Firma GG Juwelen11 betriebenen Geschäftes, das die Herstellung von Schmuckstücken aus Edelmetall, Großhandel und Einzelhandel von Edelsteinen und Schmuckstücken zu dem Gegenstände hatte* Die Geschäftsführung stand nach § 3 des Vertrages im Außenverhältnis allein Frau zu; jedoch hatte diese bei Handlungen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgingen, die vorherige Zustimmung des • Beklagten einzuholen* Ein weiterer Teilhaber der Frau Moses CrO^mi, bestätigte durch seine Unterschrift, daß er den Gesellschaftsvertrag kenne und billige (§ 8)o . Zum Ausbau des bis dahin von Frau GaflBS) nur in geringem Umfange unterhaltenen Herstellungsbetriebs erklärte sich der Kläger bereit, die erforderlichen Geldmittel zur Verfügung zu stellen* Man einigte sich dahin, daß der Kläger sein Guthaben bei der Berliner Bisconto Bank Aktiengesellschaft bis zu dem Betrage von 100*000 EM .für ein der Firma G& Juwelen zu gewährendes Darlehen verpfänden sollte, was auch geschah* Die Abmachung wurde dem Kläger mit Schreiben vom 27* April 1955 bestätigt« Dieses laü&ets »Ich nehme Bezug auf unsere persönliche Unterredung mit Ihnen und bestätige, daß Sie IM 100.000. (in .. Worten* einhunderttausend TM) bei der Berliner Bisconto Bank AG, Depositenkasse B, Berlin W 15, Kurfürstendamm 217 auf Ihr persönliches Konto ein-zahlen und diesen Betrag vorerst für Entnahme auf unser Konto verpfänden* Sie erhalten von uns eine \ersinsung von 4 1/2 - 3 ~ Das Schreiben ist von Frau GMHHP? von Moses Go®&-und - in hebräischer Schrift - auch von dem Beklag- ten untersei ebnet Kit der Behauptung, die Bank habe ihn aus der Verpfändung am 4«. September 1955 in Höhe von 70 c 000 DM in Anspruch genommen, hiervon habe er 50„000 DM von der Firma GG Juwelen zurückerhalten, so daß noch ein Rest von 20«000 DM offen stehe, hat der Kläger von dem Beklagten die Zahlung eines Teilbetrages von 10„000 DM nebst 5 i* Zinsen seit dem Io Oktober 1956 gefordert» Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisenc Sr hat geltend gemacht, der Vortrag des Klägers, er habe der Firma GG Juwelen ein Darlehen gegeben, sei nicht schlüssige Der Kläger habe allenfalls durch Verpfändung seines Kontos eine Kreditgewährung durch die Bank zugunsten der Firma GG Juwelen ermöglicht« Der Beklagte hat ferner bestritten, daß der Kläger von der Bank in Anspruch genommen sowie daß der von dieser gegebene Kredit dem Herstel** lungssweig der Firma zugeflossen und für diesen verwendet worden sei« Im übrigen hat der Beklagte vorgetragen, er 1. hafte für die Schulden der Firma nicht, weil er nur stiller Gesellschafter des Herstellungszweigs der Firma gewesen sei* Sr könne auch nicht deshalb, weil er das Schreiben vom 27« April 1955 unterzeichnet habe, in Anspruch genommen werdeno Durch sein Zeichen habe er nur seine Kenntnisnahme * von den ohne seine Mitwirkung zustande gekommenen Abmachungen, nicht aber seine Zustimmung zu dem Geschäft bekunden wollen.. Am 27« Juni 1956 sei zwischen dem Kläger auf der einen, Frau GaflÜP und Oc(MH)au^ der anderen Seite ein Vergleich über die streitige Forderung geschlossen worden* Dieser Vergleich wirke auch zwischen den. Prozeßparteien, weil durch ihn das gesamte Schuldverhältnis erledigt sein sollte« Das Landgericht hat nach einer Beweisaufnahme der Klage stattgegeben« Das Kammergericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen« Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter« Er-beantragt ferner, da der Kläger im Termin zur Verhandlung über die Revision am 22« Januar 1959 nicht erschienen ist, gegen ihn durch Versäumnisurteil zu erkennen* Bnt scheidungsgründe s 1) Das Kammergerieilt läßt es dahingestellt, ob der Vertrag zwischen dem Kläger und der Birma GG Juwelen, wie das Landgericht unter Hervorhebung wirtschaftlicher Gesichtspunkte annimmt, als Darlehen oder ob er als eine auf einer Geschäftsbesorgung für die Pinna beruhende ForderungsVerpfandung odor als Kreditauftrag an die Bank anzusehen ist« Jedenfalls hält es den Kläger nach § 670 BGB für berechtigt als Ersatz seiner Aufwendungen das zurückzuverlangen, was er auf Grund der Verpfändung an die Bank habe leisten müssen» Der Revision ist zwar darin beizutreten, daß eine Darlehenshingabe durch den Kläger nicht stattgefunden hat, weil der auf Grund der Forderungsverpfändung zur' Verfügung gestellte Kredit von der Bank und nicht von dem Kläger gewährt worden ist« Zwischen den Parteien ist jedoch unstreitig geworden, daß der Kläger auftragsgemäß sein Bankguthaben zur Kreditgewährung verpfändet hat und von der Bank als Pfandgläubigerin in Höhe von 70 »000 IM in Anspruch ge- •"1 $ nommen worden ist* Gemäß den §§ 1273 Abs* 2, 1225 BGB ist damit der Anspruch der Bank gegen den, dem das Darlehen zu-geflossen ist* auf ihn übergegangen. Zugleich steht ihm aus der Geschäftsbesorgung ein Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen zu« Das Berufungsgericht erblickt somit ohne Rechtsirrtum die Klagegrundlage in der Vorschrift dos § 670 BGB. 2) Wegen seiner Aufwendungen für den Herstellungszweig der Birma GO Juwelen nimmt der Kläger den Beklagten in erster Linie als Gesellschafter der Birma in Ansprüche ^ Das Berufungsgericht hat eine solche Haftung des Beklagten bejaht. Es sieht als erwiesen an, daß der durch Verpfändung des Bankguthabens des Klägers zur Verfügung gestellte Betrag dem Zweig der Birma GG Juwelen zugeflossen und in ihm verwendet worden ist, an dem der Beklagte beteiligt war. Hach dem Gesellschaftsvertrage vorn 15« Bebruar 1955 sei. der Beklagte "als Vollgesellschafter und nicht bloß als stiller Gesellschafter” der Birma GG Juwelen anzusehen. Der Vertrag über die Bereitstellung der 100.000 DIS habe selbst ohne die Zustimmung des Beklagten wirksam geschlossen worden können; die nach § 3 des Gesellschafts-Vertrages vorgesehene Einwilligung des Beklagten für In- % vestitionen über 5.000 DH habe sich nur auf das Innenverhältnis zwischen den Gesellschaftern bezogen, sei also gegenüber dem Kläger nicht wirksam gewesen. Indessen müsse aus der Tatsache, daß der Beklagte das Bestätigungsschreiben vom 27r April 1955 unterzeichnet habe, gefolgert werden, daß er in den Abschluß des Geschäfts mit dem Kläger eingewilligt habe. Seine Behauptung,* er habe durchweine Unter-schriftsleistung von dem Bestätigungsschreiben nur Kenntnis nehmen wollen, sei durch die Umstände widerlegt. Diesen Ausführungen ist ungeachtet der Angriffe, die von der Revision gegen sic gerichtet werden, jedenfalls im Ergebnis beizutreten« a) Nach § 3 des Gesellschaftsvertrages vom 15« Februar 1955 ist Frau Gantzer die alleinige "Geschaf tsfülirung. • im Außonverliältnis" eingeräumt worden« Ob sie unter dieser Voraussetzung, wenn das Bestehen einer regelrechten Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zwischen ihr und dem Beklagten unterstellt wird, diesen auch ohne dessen Zustimmung vorpflichten konnte, wie das Kammergericht annimmt, erscheint zweifelhaft» Denn durch die genannte Vertragsbe- stimmung erhielt Frau Ga4MP*> sofern man "Geschäftsführung \ im Außenverhältnisw mit Vertretung gleichstellt, keine un-.umschränkte Vertretungsmacht für den anderen Gesellschafter; vielmehr waren Handlungen, die über den gewöhnlichen Geschäfts betrieb hinausgingen - der Vex'trag mit dem Kläger wax' ein solches Rechtsgeschäft an die Einwilligung des Beklagten geknüpft« Eine weitergehende Vertretungsbefugnis ist dem Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft einge-l'äumt (§ 125 Abs«. 1 HGB) » Der Revision ist jedoch zuzugeben, daß die bishei'igen Feststellungen die Annahme einer solchen Gesellschaft zwischen Frau GaflHH und dem Beklagten nicht zulassen, weil aus dem Urteil eines der füx' die offene Handelsgesellschaft v/esentlichen Merkmale, nämlich der Betrieb eines Handelsgewerbes untei* gemeinschaftlicher Firma (§ 105 Abs« 1 HGB) , nicht hervorgehto b) Die Revision meint, Frau GaflPHP habe durch ihre Abmachungen mit dem Kläger den Beklagten schon deshalb nicht verpflichten können, weil zwischen ihr und dem Beklagten nicht, wie das Beimfungsgex'icht einnehme, eine regelrechte Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, sondern nur eine sog« Innen ge sell scliaf t bee banden habe«. Sie möchte dies daraus schließen, daß sich das Beteiligungsveiiiältiiis nicht auf die ganze Firma GG Juwelen, sondern nur auf deren Her-stellungszweig erstreckt habe und, daß Frau Ga^HH au°k den feil des Unternehmens, an dem der Beklagte beteiligt gewesen ist, nach außen unter der Firma GG Juwelen allein vertreton habe« Von dieser Firma sei dem Kläger auch der Auftrag zur Beschaffung der 100,000 IM erteilt worden« Ob diesen Ausführungen aus Reclitsgründen gefolgt werden kann, erscheint angesichts der Fassung des Gcsellschafts-^ Vertrages zweifelhaft« Insbesondere könnte die ausdrückliche Regelung der Geschüftsführungs- und Vertretungsbefugnis in § 3 sowie die Tatsache, daß beide Teilhaber nach § 1 des Vertrages Einlagen für die gemeinsamen Zv/ecke der Gesellschafter gemacht haben, daß also ein Gesamthandvermögen entstanden ist, gegen die Bildung einer Innengesellschaft sprechen« Aber selbst wenn bei den Vertragsschließenden die Absicht bestanden haben sollte, die Beteiligung des Beklagten an dem Iferstellungszweig derFirma GG Juwelen nach außen nicht hervortreten und Frau GaflH^, auch soweit die Geschäfte der Firma ihn angingen, im eigenen Hamen handeln zu lassen, hat das Berufungsgericht eine Haftung auch des Beklagten aus der Geschäftsbesorgung des Klägers zu Recht be- " jahtc Wie das Berufungsgericht auf Grund der Bekundungen der Zeugen GaJ^Hp und Go^m^als erwiesen a^isieht, hat Frau GaflMHF» als sie den Kläger mit der Beschaffung der 100«000 BM für den Herstellungszweig der Firma GG Juwelen beauftragte, nicht im eigenen Namen, sondern für die Gesellschaft gehandelt« Der Beklagte hat selbst betont, daß der Kläger über das Beteiligungsverhältnis hinsichtlich des Herstellungs-sweiges unterrichtet gewesen sei« Bas Berufungsgericht hält - 8 r < ferner für erwiesen, daß die auf Grund der Verpfändung der. Klägers von der Bank zur Verfügung gestellten Beträge ausschließlich dem Herstellungszweig der Firma G& Juwelen zugeflossen und für diesen verwendet worden sind® Es folgert schließlich aus der Tatsache, daß der Beklagte das Bestätigungsschreiben vom 27. April 1955 mitunterseichnet * hat, er sei mit dem Abschluß des Geschäfts einverstanden gewesen.und habe dies auch dem Kläger gegenüber zu dem Ausdruck gebrachte Dieser habe in der Unterschrift des Beklagten die Übernahme der Haftung sehen müssen» Diese Feststellungen hat das Kammergericht ohne Rechtsoder Verfahrensverstoß getroffen» Angesichts einer solchen Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob die zwischen Frau G&4HP und dem Beklagten bestehende Gesellschaft in anderen Fällen als solche nach außen hervorgetreten ist, oder ob der Beklagte sich während seiner Beteiligung sonst wie ein Innengesellschafter vor-lialten hat? bei dem mit dem Kläger abgeschlossenen Rechtsgeschäft hat er sich Jedenfalls wie der Teilhaber einer Außengoscllscbaft verhalten» Denn er)»hat durch die Mit-unterr.eicimung des für den Kläger bestimmten Bestätigungsschreibens nach außen hin zu erkennen gegeben, daß er dem Abschluß dos Vertrages zwischen Frau G&flHP dem Kläger auch für seine Person, d»h, als Gesellschafter des Herstellungszweigs der Firma GG Juwelen, zustimme» Im vorliegenden Fall ist also die Gesellschaft durch ihre beiden Gesellschafter nach außen hervor getreten» c) Die Revision will aus der Fassung des Schreibens vom 27« April 1955 folgern, dieses enthalte nur eine Erklärung der Frau GaflBP und nicht der Gesellschaft« Eine Auslegung, daß die Abzeichnung des Schreibens durch den Beklagten dessen Zustimmung zur Übernahme einer Gesellschaftsver- bindlichkeit enthalte, bezeichnet sie nach dem Wortlaut der * * » Erklärung als unmöglich und daher unzulässig« Dem kann nicht gefolgt werden«. Der Feststellung des Berufungsrichters, Frau habe unter Mitwirkung des Beklagten die Vereinbarungen mit dem Kläger namens der Gesellschaft getroffen, steht der Wortlaut des Schreibens vom 27« April 1955 nicht entgegen« Der Brief wird zwar mit den Wortcns "Ich nehme Bezug«und bestätige11 eingeleitet; aber er steht auf einem Geschäftsbogen der Firma G& Juwelen mit dem Zusatzs "Fabrikation von Goldwaren, Herstellung von Brillantschmuck11, bezieht sich also schon rein äuBerlich auf den Fabrikationszweig der Firma« Ferner enthält das Schreiben mit Bezug auf die Verhandlungen mit dem Kläger, auf das Konto des Geldempfängers und auf die Verzinsung je-weils das Y^ort "unser11 bezw« "uns", läßt also deutlich erkennen, daß Vertragsgegner des Klägers eine Mehrzahl von Personen ist« Demgegenüber ist der Inhalt der Benachrichtigung der Berliner Disconto Bank an den Kläger vom 4« September 1955 von dem Übertrag von 70«000 DM auf das Konto der Firma GIG Juwelen Hildegard Ga^HP ohne den Zusatz Herstellungszweig nur von untergeordneter Bedeutung, zu demal nicht ersichtlich ist, daß die Bank über die näheren Rechtsbeziehungen unter den Beteiligten und über den Verwendungszweck des überwiesenen Betrages näher unterrichtet war« Endlich folgert das Berufungsgericht daraus, daß der mit der Unterschrift des Beklagten versehene Brief dem Kläger übersandt, von diesem also offenbar als hinreichende Unterlage für die Verpfändung seines Bankguthabens angesehen worden ist, nach Lage der Umstände ohne Rechtsverstoß, der Beklagte habe von dem Inhalt des Schreibens nicht nur Kenntnis nehmen, sondern dem von Frau GeflIHM mit dem Kläger abgeschlossenen Vertrage auch zustimmen und dies dem Kläger gegenüber zu dem Ausdruck bringen wollen« Somit hat das Kammergericht im Ergebnis ohne Hechtsoder Verfafcrensverstoß angenommen, daß der Beklagte als Gesellschafter neben Frau GaflB^ verpflichtet ist, dem Kläger die bei der Geschäftsbesorgung entstandenen Aufwendungen zu ersetzen (§§ 705, 427 BGB). 3) Bas Berufungsgericht sieht die Ansprüche des Klägers gegen den. Beklagten auch nicht durch den Vergleich vom 27o Juni 1956 als erledigt an, den der Kläger in* einem Schiedsgerichtsverfahren mit Brau GaflBW und mit GoflHHl geschlossen hat. Bie auf *§ 286 ZPO gestützte Rüge der Revision, das Kammergericht habe bei der Würdigung des Vergleichs nur dessen Ziffer 3, nicht aber die Abteden zu Ziffer 5 berücksichtigt, geht fehl. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, sind die Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten von der Vergleichsregelung ausdrücklich ausgenommen worden. Auch Ziffer 5 des Vergleichs besagt nichts anderes. Wenn es dort heißt, nach Erfüllung der von GoflHI übernommenen Verpflichtungen sollten sämtliche Fordei'ungen des Klägers an Go^^H^und Frau Ga^MP sowie alle Ansprüche aus dieser Sache gedeckt und der Kläger nicht berechtigt sein, aus diesem Titel irgendwelche anderen Ansprüche zu erheben, so bezieht sich diese Stelle sinngemäß nur auf das Verhältnis des Klägers zu Go(HHP und Frau Gaflpp. Baß mit der Erfüllung der im Vergleich übernommenen Verpflichtungen auch die Ansprüche gegen den Beklagten erledigt sein sollten, ist nirgends gesagt und würde der in Ziffer 5 des Vergleichs enthaltenen personenmäßigen Begrenzung der Vergleichsabreden widersprechen. Endlich erklärt Ziffer 5 des Vergleichs nur Ansprüche für erloschen, läßt also den sonstigen Bestand des Schuldverhältnisses, insbesondere die Forderungen des Klägers gegen den Beklagten, unberührt. 11 4) Hiernach hat das Kammergerioht die gesamtschuldnerische Haftung des Beklagten für die Ansprüche des Klägers auf Ersatz seiner Aufwendungen zugunsten des Herstol-lungszweigs der Firma GO Juwelen mit Recht bejaht« Da die Angriffe gegen das angefochtene Urteil somit insgesamt unbegründet sind, ist die Revision ungeachtet des Antrags des Beklagten, gegen den }zur Verhandlung am 22« Januar 1959 ordnungsmäßig geladenen, zu dem Termin aber nicht erschienenen Kläger Versämnisurteil zu erlassen, durch Endurteil zurückzuweisen (§§ 557, 331 Abs. 2 ZPO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO» Glanzmann Schäffler Rietschel Dr. Winkelmann Erbel < H