gegen die Stadt- und Kreissparkasse KflHpp, Anstalt des öffentlichen Rechts, gesetzlich vertreten durch den Vorsitzenden dos Verwaltungsrats Oberbürgermeister Klägerin, B?rufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - ProzessbeVollmachtigter2 Rechtsanwalt Br. hat der VII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28* November 1957 unter Mitwirkung der Bundesricliter Scheffler, Rietschel, Dr. Heimann-Trosien, Erbel und Ho Meyer für Recht erkannt % weil er die "Landpost11 als geeignetes Werbeorgan für die Sparkassen ansah; demgemäss empfahl er den Sparkassen - namens des Verbandes den Bezug der Zeitung und setzte sich auch sonst für das von dem Beklagten geplante Unternehmen ein. Der Beklagte bemühte sich vergeblich bei der Bayerischen Gemeindebank um den für den Erwerb der Zeitschrift erforderlichen Kredit, Er wandte sich dann an den damaligen, später wegen des Verdachts verschiedener Straftaten' in das Ausland geflüchteten Leiter der Klägerin, Dieser schloss mit dem Beklagten am 29. 8*) Zur Sicherung der der Klägerin erwachsenden Forderungen sollte der Beklagte Sicherheiten dadurch leisten, dass er alle Abonnementsgebühren auf sein Konto bei der Klägerin leitete, Ausfallbürgschaften verschiedener bayerischer Sparkassen besorgte und sich bereit erklärte, sein Guthaben von 181 000 DK aus dem Nachlass des Bouis an die Klägerin abzutreten« Der Beklagte erwarb die Anteile des die Zeitschrift herausgebenden,,3JH^ Verlages” für sich* Er hatte jedoch keinen Erfolg und musste den Betrieb im Februar 1954 einstellen* Die Klägerin habe den Kredit auf Veranlassung des Dr: Z^^ im Interesse des Giroverbandes hingege-ben; bei xibschluss des Vertrages seien er und Gässler 3\ch darüber einig gewesen, dass er nicht Schuldner der Klägerin werden sollte» Das Berufungsgex’icht legt den Kreditvertrag vom 29- Januar 1953 dahin aus, dass sieb der Beklagte persönlich zur Rückzahlung des Darlehns verpflichtet hat« Der Beklagte habe, wie es ausführt, gegenüber dem eindeutigen V/ortsinn der Urkunde den Nachweis zu führen, dass etwas anderes vereinbart worden sei; dieser Beweis sei*nicht erbracht. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision sind von vornherein unbeachtlich, soweit sie sich, wie fast der gesamte Inhalt des Schriftsatzes vom 22«, November 1956, auf dem dem Revisionsgericht gemäss § 5Si -Abs* 2 ZPO veischlossenen tatsächlichen Gebiet bewegen Aber auch im übrigen können sie keinen Erfolg habe?!... Stimmungen sind aber auf den vorliegenden Pall zugeschnit-ten* Es handelt sich also nicht um sog* typische Vertragsbestimmungen, die vom Revisionsgericht ausgelegt werden könnten; die Auslegung ist vielmehr allein Sache des Tat.richtets. Zwar lässt Ziff» 2 des Abkommens für sich allein noch die Deutung zu, dass die Rückerstattung nur aus den «eingehenden AbonnementsZahlungen« erfolgen sollte* Die Auslegung des Obcrlandesgerichts, dass Ziff» 7 und 8 die persönliche Verpflichtung des Beklagten auch mit seinem übrigen Vermögen ergeben, entspricht aber dem Sinn dieser Bestimmungen und ist rechtlich nicht zu beanstanden* Das Oberlardesgericht hat nicht verkannt, dass es allein auf den Villen der Ferconen ankomiat, die die Kläger:» n bei Vertragsschluss vertreten haben. Zuwendungen zu dem Erwerb des Verlags zur eigenen freien Verfügung zu machen, andererseits aber das volle ftag-* nie des Vorlustee für den fall auf sich zu nehmen, dass der beabsichtigte tTerbeversuch scheiterte^ Er hat in dem angegebenen Schriftsatz vom September 1S56 nicht behauptet, Dr» habe "den XreditvurLjx--*: mit dem Beklagten als eigenes Geschäft des Verbandes darg^stellt11, wie es jetzt in der Revisionsbegründung heisst $ vielmehr hat er sich auf wenig genaue Jsrner wird auf einen Schriftsatz vom 2Ö März i956 verwiesen, der sich aber nicht bei den Akten befindet% es ist auch nicht zu erkennen, ob etwa ein anderer Schriftsatz gemeint ist und gegebenenfalls welcher® Unter diesen Umständen hatte das Oberlandesgericht allerdings keine Veranlassung, auf den Beweisantritt einzu-gchenv Denn auch, wenn Br« Zßgg das Interesse des Vei’ban-des an dem Erwerb* der Zeitschrift durch den Beklagten dar-geletft haben sollte, würde sich daraus nichts dafür ergeben? 6«) Aus dem gleichen Grunde brauchte sich das Berufungsgericht nicht mit dem Beweisantritt des Beklagten darüber zu befassen, dass Br® Zgßß an den entscheidenden Sitzungen des Verwaltungsrates der Klägerin teilgenommen hat® Schliesslich ist nicht ersichtlich, weswegen das Ober-lanc.ee gericht der Klägerin hätte auf geben sollen, die gesamte Kroditakte vorzulegen® Ber Beklagte hat keine Behauptungen über deren Inhalt aufgestellt, die zu einer abweichenden Beurteilung hätten führen können.
2345 004 VII 2&_J!/J?2 Verkündet am 28» November 1957 VoitScheck, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftssbelle Im Namen des Volkes . In dem Rechtsstreit von S( des Wolf-Dietrich Freiherr Bi€BBBBP , Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, • Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr* gegen die Stadt- und Kreissparkasse KflHpp, Anstalt des öffentlichen Rechts, gesetzlich vertreten durch den Vorsitzenden dos Verwaltungsrats Oberbürgermeister Klägerin, B?rufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - ProzessbeVollmachtigter2 Rechtsanwalt Br. hat der VII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28* November 1957 unter Mitwirkung der Bundesricliter Scheffler, Rietschel, Dr. Heimann-Trosien, Erbel und Ho Meyer für Recht erkannt % Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4* Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 9. Oktober 1956 wird zurückgewiesetto Der 3e?<lagtn hat die Kosten der Revision zu tragen. * Von Rechts wegen 2 Tatbestand: pm mm mm mm mm mm. •_» Der Belegte beabsichtigte im Herbst 1952, das landwirtschaftliche Wochenblatt "Die zu erwerben* Er wandte sich deswegen an den Direktor des Bayerisehen Sparkassen- und Giroverbandes, Br* Zflp, und bat ihn um Unterstützung. Br.. interessierte sich für das Vorha- ben.; weil er die "Landpost11 als geeignetes Werbeorgan für die Sparkassen ansah; demgemäss empfahl er den Sparkassen - namens des Verbandes den Bezug der Zeitung und setzte sich auch sonst für das von dem Beklagten geplante Unternehmen ein. Der Beklagte bemühte sich vergeblich bei der Bayerischen Gemeindebank um den für den Erwerb der Zeitschrift erforderlichen Kredit, Er wandte sich dann an den damaligen, später wegen des Verdachts verschiedener Straftaten' in das Ausland geflüchteten Leiter der Klägerin, Dieser schloss mit dem Beklagten am 29. Januar 1953 einen Vertrag, in dem sich die Klägerin bereit erklärte, dem Beklagten einen Kredit bis zu dem Höchstbetrage von 72 000 DM su gewähren. Das Abkomman enthält u. a. folgende Bestimmungen s 1. ) Der Beklagte verpflichtete sich, Zinsen und Pro- vision zu entrichten; 2. ) Er verpflichtete sich ferner, den Kredit zurück- zuzahlen; hierzu heisst es wörtlich« "Der Gesamtkredit wir'd bis zu dem 30. April 1954 aus den eingehenden Abonnementszahlungen der westdeutschen Sparkassen zurückgeführt"; 3 **) .... 4.) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin „ wurden als massgebend vereinbart; 7 • j " 5*) und 6.) v•«« 7*) Die jederzeit zulässige Bändigung des Vertrags sollte zur sofortigen Fälligkeit des Saldos führen; 8*) Zur Sicherung der der Klägerin erwachsenden Forderungen sollte der Beklagte Sicherheiten dadurch leisten, dass er alle Abonnementsgebühren auf sein Konto bei der Klägerin leitete, Ausfallbürgschaften verschiedener bayerischer Sparkassen besorgte und sich bereit erklärte, sein Guthaben von 181 000 DK aus dem Nachlass des Bouis an die Klägerin abzutreten« Am 12. Februar '* 9f>3 stimmte der Verwaltungsrat der Klägerin der Kreditgewährung zu* GflBBM hatte bereits vorher Auszahlungen an den Beklagten vorgenommen* Der Beklagte erwarb die Anteile des die Zeitschrift herausgebenden,,3JH^ Verlages” für sich* Er hatte jedoch keinen Erfolg und musste den Betrieb im Februar 1954 einstellen* Die Klägerin macht mit der Klage den noch aussensbehenden Kreditbetrag von 55 020,65 DM nebst Zinsen geltend. Der Beklagte hat Klagabweieung erbeten* Er behauptet, dass er das Geld zwar zur. Verwendung im eigenen Namen erhalten babe, jedoch nicht zur Rückzahlung verpflichtet sein sollte. Die Klägerin habe den Kredit auf Veranlassung des Dr: Z^^ im Interesse des Giroverbandes hingege-ben; bei xibschluss des Vertrages seien er und Gässler 3\ch darüber einig gewesen, dass er nicht Schuldner der Klägerin werden sollte» »to». 4* *** Das Landgericht hat aie Klage abgewiesen« Das Oberlandesgericht hat ihr - unter Herabsetzung des verlangten Zinssatzes - statbgegeben, Mit der Revision erstrebt der Beklagte die ?*iederherstellung des erstinstanzlichen Urteils«. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels* 5nt sehei dungsgr linde % Das Berufungsgex’icht legt den Kreditvertrag vom 29- Januar 1953 dahin aus, dass sieb der Beklagte persönlich zur Rückzahlung des Darlehns verpflichtet hat« Der Beklagte habe, wie es ausführt, gegenüber dem eindeutigen V/ortsinn der Urkunde den Nachweis zu führen, dass etwas anderes vereinbart worden sei; dieser Beweis sei*nicht erbracht. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision sind von vornherein unbeachtlich, soweit sie sich, wie fast der gesamte Inhalt des Schriftsatzes vom 22«, November 1956, auf dem dem Revisionsgericht gemäss § 5Si -Abs* 2 ZPO veischlossenen tatsächlichen Gebiet bewegen Aber auch im übrigen können sie keinen Erfolg habe?!... 1,) Pur den Kreditvertrag vom 29« Januar 1953 ist zwar ein Pormular verwendet worden, das auch sonst vielfach benutzt worden sein mag. Die hier wesentlichen Be- 4 Stimmungen sind aber auf den vorliegenden Pall zugeschnit-ten* Es handelt sich also nicht um sog* typische Vertragsbestimmungen, die vom Revisionsgericht ausgelegt werden könnten; die Auslegung ist vielmehr allein Sache des Tat.richtets. Der Senat kann nur nachprüfen, ob diesem Rechbsfehler unterlaufen sind? das ist nicht der Fall. Zwar lässt Ziff» 2 des Abkommens für sich allein noch die Deutung zu, dass die Rückerstattung nur aus den «eingehenden AbonnementsZahlungen« erfolgen sollte* Die Auslegung des Obcrlandesgerichts, dass Ziff» 7 und 8 die persönliche Verpflichtung des Beklagten auch mit seinem übrigen Vermögen ergeben, entspricht aber dem Sinn dieser Bestimmungen und ist rechtlich nicht zu beanstanden* 2c) Der BeschwerdefiEarer rügt zu Unrecht die Verletzung des § 166 Abs, 1 BGB, Das Oberlardesgericht hat nicht verkannt, dass es allein auf den Villen der Ferconen ankomiat, die die Kläger:» n bei Vertragsschluss vertreten haben. Es hat weiter beachtet, dass die Behauptung des Beklagten, er, CflBBI; habe keine Haftung des Beklagten persönlich her-beifllhran wollen, bestätigt hat* Es hält aber die Bekundungen dieses Zeugen für unzutreffend* Diesen Schluss zieht es u,a.. daraus, dass die Aussage des GflHP "in ihrem Endergebnis aller wirtschaftlichen Vernunft” widerspreche* Es wäre nämlich, so legt es dar, wirtschaftlich widersinnig gewesen, wenn der Beklagte nicht persönlich zur Rückzahlung der zu dem Ankauf des Unternehmens benötigten Summe hätte verpflichtet sein sollen, obwohl ihm dessen Wert unbeschränkt hätte zukommen sollen* Die Revision wendet sich gegen diese Würdigung, Sie macht geltend, os sei ein alltäglicher Vorgang, dass Yfirt-schßftsunternehmiingen zu Werbezwecken nicht unbeträchtliche Geldmittel aufwendeten, die sie nicht unmittelbar zurückerhieiten. Diesen Erfahrcungssatz habe das Oberlan- IV S ,-v desgerichl ausser acht gelassen oder mindestens nicht hinreichend gewürdigt. Dem Angriff ist der lirfolg zu versagen» Der Grundgedanke; von dem die Revision ausgeht, mag zwar richtig sein? er trifft aber nicht den vorliegenden fall» Die Sparkassen mögen allerdings ein Interesse daran gehabt haben* dass ihnen der Beklagte ein Werbeorgan zur Verfügung stellte> Dieses Interesse konnte aber nach den Cfmständen nicht so weit gehen, dass sie ihm die zur Anschaffung erforderlichen, bedeutenden Mittel gewährten, ohne ihn persönlich zur Rüclczahlung zu verpflichten. Auch wenn der Verband der Klägerin gegenüber für den etwaigen Ausfall hätte einstehen sollen, wie es der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht in Abweichung von den Anführungen S, 7 der Revisionsbe* • grtindung vom 22. November '1956 behauptet hat, wäre ein solches Verhalten nicht recht verständlich und mit seinen Pflichten zur sorgfältigen Verwaltung seines Vermögens schwerlich vereinbar gewesen. Denn es bestand in der Tat kein wirtschaftlich vertretbarer Anlass, dem Beklagten so hell? Zuwendungen zu dem Erwerb des Verlags zur eigenen freien Verfügung zu machen, andererseits aber das volle ftag-* nie des Vorlustee für den fall auf sich zu nehmen, dass der beabsichtigte tTerbeversuch scheiterte^ Das gilt erst recht, wenn die Klägerin einen etwaigen Verlust allein tragen sollte, wie es in der Revisions-begründuzig vom 22. November 1956 behauptet wird. Im übrigen würde damit die üngiaubwürdigkeit des GflHHI In diesem wesentlichen Punkt auch von dem Beklagten bestätigtt denn der Zeuge wiilMals eigentlichen Schuldner die Orga- uisatiou and die beteiligten Sparkassen** abgesehen haben (31- 33 d. A.), 3c) Dor Beringte ist nicht dadurch beschwert, dase das Berufungsgericht nicht auf die Bekundungen des als Partei vernommenen Oberbürgermeisters eingegan- gen ist«. Dem dieser hat in keiner Richtung die Behauptungen des Beklagten bestätigt» 4.) tc.^ Berufungsgericht behandelt im Tatbestand (3. 2 und 3 des Urt..) das eigene Interesse des Sparkassen- und Uiroverbandes an der Herausgabe der Zeitschrift durch den Beklagten als unstreitig, Es fehlt an Jedem Anhalt, dasc es diesen Sachverhalt bei der Würdigung ausser acht belasten hat Eines besonderen Eingehens hierauf in d?i3 Eutsöheidungsgründen bedurfte es nicht. 5») Der Beklagte hatte behauptet und unter Beweis gestellt, dass £r, Zflp in einer Sitzung des Verwaltungsrates der Klägerin anwesend gewesen sei und 11 im vor getragenen Sinne referiert" habe (Bl, 76 B d. A,)c Ifci? Oberlandcagerieht hat die Vernehmung der Zeugen mit der Degrünc.iv.ig ab gelohnt, dass cs nicht darauf ankomme, was Dr. Z4K& vor dom Verwaltungerat ausgeführt habe» Die Revision erblickt hierin einen Verstoss gegen § 286 ZPO, Die Rüge kann ach on deswegen keinen Erfolg haben, weil der Beschwerdeführer von einem unrichtigen Sachverhalt fjaegoht. Er hat in dem angegebenen Schriftsatz vom September 1S56 nicht behauptet, Dr» habe "den XreditvurLjx--*: mit dem Beklagten als eigenes Geschäft des Verbandes darg^stellt11, wie es jetzt in der Revisionsbegründung heisst $ vielmehr hat er sich auf wenig genaue - 8 Ausdrücke beschränkt® Eine ins einzelne gehende Umschrei-bung, was mit dem Referaten dem vorgetragenen Sinne” gemeint war, fehlt-. Es wird/behauptet» dass Dr® Zg/ß dem Vorwoltungsrat seine Gründe für das Projekt vorgetragen habe.. Jsrner wird auf einen Schriftsatz vom 2Ö März i956 verwiesen, der sich aber nicht bei den Akten befindet% es ist auch nicht zu erkennen, ob etwa ein anderer Schriftsatz gemeint ist und gegebenenfalls welcher® Unter diesen Umständen hatte das Oberlandesgericht allerdings keine Veranlassung, auf den Beweisantritt einzu-gchenv Denn auch, wenn Br« Zßgg das Interesse des Vei’ban-des an dem Erwerb* der Zeitschrift durch den Beklagten dar-geletft haben sollte, würde sich daraus nichts dafür ergeben? dass? der Beklagte nicht Schuldner des Kredite werden sollte® 6«) Aus dem gleichen Grunde brauchte sich das Berufungsgericht nicht mit dem Beweisantritt des Beklagten darüber zu befassen, dass Br® Zgßß an den entscheidenden Sitzungen des Verwaltungsrates der Klägerin teilgenommen hat® Schliesslich ist nicht ersichtlich, weswegen das Ober-lanc.ee gericht der Klägerin hätte auf geben sollen, die gesamte Kroditakte vorzulegen® Ber Beklagte hat keine Behauptungen über deren Inhalt aufgestellt, die zu einer abweichenden Beurteilung hätten führen können. Auf einen Erforschungs-versuch des Beklagten brauchte es sich nicht einzulassen® ♦ 7®) Bie weiteren Angriffe der Revision richten sich ausschliesslich gegen die Feststellungen des Patrichters und sind in diesem Rechtszuge unbeachtlich® p 5as Rechtsmittel ist daher aifc der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kosteniolge zurückzuweisen. Scneffler Rietochel fleimanr.-Trosien Erbel Meyer