Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Streithilfe (§ 97 Abs.1, § 101 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 1/09 26. November 2009 in dem Rechtsstreit KG Berlin - Az. 7 U 231/07 vom 28.11.2008; LG Berlin - Az. 22 0 50/06 vom 12.12.2007; Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Kuffer, Bauner, Dr. Eick und Halfmeier beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 28. November 2008 wird zurückgewiesen. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Streithilfe (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 261.706,91 € Kniffka Kuffer Bauner Eick Halfmeier