* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VII ZR 1/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 1/09

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Streithilfe (§ 97 Abs.1, § 101 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 544 ZPO
KniffkaZPOAzKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 1/09
26. November 2009 in dem Rechtsstreit
KG Berlin - Az. 7 U 231/07 vom 28.11.2008; LG Berlin - Az. 22 0 50/06 vom 12.12.2007;
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Dr. Kuffer, Bauner, Dr. Eick und Halfmeier
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 28. November 2008 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Streithilfe (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 261.706,91 €
Kniffka	Kuffer	Bauner
 Eick
Halfmeier