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BGH · UTT ZR 99/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: UTT ZR 99/71

Mai 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Vogt sowie der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Meise und Dr. Recken für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Nachdem die Beklagte der Klägerin im Jahre I960 einen Gesamtplan für eine Kanalisation mit Kläranlage angefertigt hatte, erhielt sie von der Klägerin mit Schreiben vom 18. Als die Firma Lönne im Oktober 1961 die Arbeiten wegen Zahlungsschwierigkeiten einstellte, entzog die Beklagte ihr namens der Klägerin den Bauauftrag. die "neue Ausschreibung", (der von der Firma HtMB nicht ausgeführten Arbeiten) eine Akontozahlung von 3.000 DM auf die bis dahin entstandenen Kosten. Januar 1963 schrieb die Beklagte der Klägerin, die nach Abschluß der Arbeiten anfallenden weiteren Bauarbeiten seien mit ca. Da die Firma IMPF & Co GmbH im Handelsregister gelöscht ist, hat die Klägerin die Beklagte auf Beseitigung der in der Niederschrift vom 19. Sie behauptet, die Beklagte habe die Arbeiten der Firma Lönne nicht genügend überwacht. Nach § 22 Abs. 1 der Vertragsbestimmungen zur GOI verjähren Ansprüche des Auftraggebers gegen den Ingenieur wegen nicht vertragsgemäßer Erfüllung sowie Ansprüche auf Schadensersatz in zwei Jahren und beginnt die Verjährung mit der schriftlichen Mitteilung des Ingenieurs von der erfüllten Leistung, mangels einer solchen Mitteilung mit der Erteilung der Schlußrechnung. Das Berufungsgericht wertet die am 5* Juli 1962 von der Beklagten ausgestellte Rechnung Nr. 194 als Schlußrechnung, weil der Wortlaut ergebe, daß die Beklagte, nachdem die Firma LÜB^die Bauarbeiten eingestellt hatte, ihre bis zu dem 31. Es meint weiter, auch die Klägerin habe den "Bauabschnitt LflB” als erledigt angesehen; denn sie habe die Rechnung der Beklagten geprüft, den verlangten Restbetrag bezahlt und die in der gleichzeitig übersandten Rechnung Nr. 193 angeforderte Akontozahlung von 3*000 DM für die neue Ausschreibung geleistet. Nach Ansicht des Berufungsgerichts enthält die Rechnung Nr. 194 auch die Mitteilung der Beklagten von der Erfüllung der Leistung im Sinne des § 22 Abs. 1 der Vertragsbestimmungen zur GOI; denn sie ergebe, daß die Beklagte mit dem Ausscheiden der Firma 2JB-ihre Ingenieurleistung aus dem Vertrag vom 16. Demgemäß habe sie die nach Abschluß der "LI^Ä-Arbeiten" noch anfallenden Baukosten von ca. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 der Vertragsbestimmungen zur GOI seien gegeben, ist mit dem von ihm festgestellten Sachverhalt unvereinbar. Dem entsprechend hat die Beklagte auch zugleich mit der Rechnung Nr. 194 in der Rechnung Nr. 193 eine weitere Abschlagzahlung von 3.000 DM verlangt, unter Hinweis auf die erforderlich gewordene nochmalige Ausschreibung der noch nicht ausgeführten Arbeiten. Januar 1963 von der Klägerin Unterzeichnete Vertrag betraf keine andere Leistung der Beklagten als die im Vertrag vum 16. Januar 1963 sind lediglich die Herstellungskosten höher angegeben und ist das Honorar der Beklagten anders berechnet. Die Beklagte hatte die Verantwortung für das Funktionieren der ganzen Anlage und nicht bloß getrennter Abschnitte übernommen. Juli 1962 hatte die Beklagte die von ihr übernommene einheitliche Verpflichtung noch nicht erfüllt. Die Beklagte hat zutreffend ihre nach Fertigstellung der ganzen Kanalisation ausgestellte Rechnung vom 17.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
UTT ZR 99/71	URTEIL
Verkündet am
16, Mai 1972
Amtsinspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Landgemeinde Adensen, Landkreis Springe, durch den Gemeindedirektor Albert	in
 vertreten
Prozeßbevollmächtigte s
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr.
gegen
 die	für
 in DiMI^Hv^AfliHBHtostr •
Geschäftsführer Bauassessor Vtm* rtr. Ci,
 und AfHH^^GmbH vertreten durch ihren
 Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Vogt sowie der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Meise und Dr. Recken
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 31. März 1971 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Nachdem die Beklagte der Klägerin im Jahre I960 einen Gesamtplan für eine Kanalisation mit Kläranlage angefertigt hatte, erhielt sie von der Klägerin mit Schreiben vom 18. August I960 auch die Oberleitung der Bauausführung und die Örtliche Bauleitung übertragen. Die Bauarbeiten wurden an die Firma	Co	GmbH	vergeben.
Am 16. März 1961 Unterzeichneten die Parteien einen Vertrag über die Oberleitung und örtliche Bauleitung. Darin waren die Gebührenordnung der Ingenieure (GOI) sowie die Vertragsbestimmungen hierzu für maßgebend erklärt und die Herstellungskosten als Grundlage für die Gebührenberechnung mit 400.000 DM angegeben.
 
Als die Firma Lönne im Oktober 1961 die Arbeiten wegen Zahlungsschwierigkeiten einstellte, entzog die Beklagte ihr namens der Klägerin den Bauauftrag. Mit den restlichen Arbeiten wurde ein anderer Bauunternehmer betraut, der die Kanalisationsanlage fertigstellte.
Am 5. Juli 1962 erteilte die Beklagte der Klägerin die Rechnung Nr. 194 über 6.133>60 DM Gebühren. Der Gebührenberechnung lagen die bis zu dem 31. Dezember 1961 entstandenen Herstellungskosten (Arbeiten der Firma Lieferungen	von	164.000	DM zugrunde. Abzüglich
 gezahlter 6.000 DM schuldete die Klägerin danach 133*60 DM.
Ebenfalls am 5. Juli 1962 erbat die Beklagte in der Rechnung Nr. 193 betr. die "neue Ausschreibung", (der von der Firma HtMB nicht ausgeführten Arbeiten) eine Akontozahlung von 3.000 DM auf die bis dahin entstandenen Kosten.
Die Klägerin zahlte die vorgenannten Beträge.
Am 14. Januar 1963 schrieb die Beklagte der Klägerin, die nach Abschluß der	Arbeiten	anfallenden
 weiteren Bauarbeiten seien mit ca. 700.000 DM zu veranschlagen. Die Ingenieurgebühren richteten sich nach dieser Herstellungssumme. Sie habe einen neuen Ingenieurvertrag aufgesetzt, den die Klägerin unterschreiben möge. Die Klägerin noch vorliegenden "Vertragsvordrucke" seien dadurch überholt, zu demal die Gebühren erst auf Grund der Schlußabrechnung ermittelt würden.
Dementsprechend unterschrieben die Parteien den Ingenieurvertrag vom 14. Januar 1963. In ihm wurde das Honorar der Beklagten nach Herstellungskosten mit
700,000 DM berechnet. Im übrigen stimmte er mit dem Vertrag vom 16# März 1961 überein.
Am 15. Juni 1966 übergab die Beklagte der Klägerin die Bestandspläne der Kanalisation und am 17. Januar 1967 schickte sie ihr die wSchlußgebührenrechnung" mit dem Hinweis, daß ihre Ingenieurleistungen abgeschlossen seien.
Am 19. September 1967 wurden an den von der Firma Lönne ausgeführten Arbeiten erhebliche Mängel festgestellt, deren Beseitigung 86.740 DM kosten soll. Da die Firma IMPF & Co GmbH im Handelsregister gelöscht ist, hat die Klägerin die Beklagte auf Beseitigung der in der Niederschrift vom 19. September 1967 aufgeführten Mängel verklagt. Während des Rechtsstreits bildete sich eine Bodenöffnung und die Straßendecke brach ein. Darauf erweiterte die Klägerin ihre Klage dahin, daß die Beklagte auch diesen Einbruch zu beseitigen habe. Sie behauptet, die Beklagte habe die Arbeiten der Firma Lönne nicht genügend überwacht. Die Beklagte hat sich u.a. auf Verjährung berufen.
Das Landgericht hat durch Teilurteil die Beklagte verurteilt, die am 19. September 1967 auf geführten Mängel der Kanalisation zu beheben. Über den den Einbruch in der Straßendecke betreffenden Antrag hat es noch nicht entschieden. Das Oberlandesgericht hat die Klage, soweit das Landgericht ihr stattgegeben hat, wegen Verjährung des Klaganspruchs abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, die die Beklagte zurückzuweisen bittet.
Entscheidungsgründe:
Nach § 22 Abs. 1 der Vertragsbestimmungen zur GOI verjähren Ansprüche des Auftraggebers gegen den Ingenieur wegen nicht vertragsgemäßer Erfüllung sowie Ansprüche auf Schadensersatz in zwei Jahren und beginnt die Verjährung mit der schriftlichen Mitteilung des Ingenieurs von der erfüllten Leistung, mangels einer solchen Mitteilung mit der Erteilung der Schlußrechnung.
I.
Das Berufungsgericht wertet die am 5* Juli 1962 von der Beklagten ausgestellte Rechnung Nr. 194 als Schlußrechnung, weil der Wortlaut ergebe, daß die Beklagte, nachdem die Firma LÜB^die Bauarbeiten eingestellt hatte, ihre bis zu dem 31. Dezember 1961 erbrachten Ingenieurleistungen habe endgültig abrechnen wollen. Es meint weiter, auch die Klägerin habe den "Bauabschnitt LflB” als erledigt angesehen; denn sie habe die Rechnung der Beklagten geprüft, den verlangten Restbetrag bezahlt und die in der gleichzeitig übersandten Rechnung Nr. 193 angeforderte Akontozahlung von 3*000 DM für die neue Ausschreibung geleistet. Nach Ansicht des Berufungsgerichts enthält die Rechnung Nr. 194 auch die Mitteilung der Beklagten von der Erfüllung der Leistung im Sinne des § 22 Abs. 1 der Vertragsbestimmungen zur GOI; denn sie ergebe, daß die Beklagte mit dem Ausscheiden der Firma 2JB-ihre Ingenieurleistung aus dem Vertrag vom 16. März 1961 als erfüllt angesehen und dies der Klägerin habe mitteilen wollen. Demgemäß habe sie die nach Abschluß der "LI^Ä-Arbeiten" noch anfallenden Baukosten von
 ca. 700.000 DM der Klägerin mitgeteilt und den hierfür aufgesetzten neuen Ingenieurvertrag vom 14. Januar 1963 mit ihr abgeschlossen. Dieser neue Vertrag habe mit dem Vertrag vom 16. März 1961 nichts mehr zu tun. Mit der Erteilung der Schlußrechnung vom 5. Juli 1962 habe die zweijährige Verjährungsfrist zu laufen begonnen. Bei Erhebung der Klage am 22. April I960 sei der geltend gemachte Anspruch verjährt gewesen.
II.
Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 der Vertragsbestimmungen zur GOI seien gegeben, ist mit dem von ihm festgestellten Sachverhalt unvereinbar.
1.	Die Beklagte hat auftragsgemäß den Plan für die gesamte Kanalisation nebst Kläranlage erstellt. Demgemäß wurde ihr auch die Oberleitung der Bauausführung und die örtliche Bauleitung für die ganze Gemeinde-Kanalisation übertragen. Ebenso hat die Firma LW die Ausführung der ganzen Anlage übertragen erhalten. Ein "Bauab-schnitt DM', von dem das Berufungsgericht spricht, war nicht vorgesehen.
2.	Die Firma	hat	die Arbeiten eingestellt,
 bevor die Anlage fertiggestellt war. Nach der Rechnung Nr. 194 der Beklagten waren erst 164.000 DM der im Vertrag vom 16. März 1961 mit 400.000 DM veranschlagten Herstellungskosten entstanden.
3.	Die Arbeitseinstellung der Firma	berührte
 nicht das Vertragsverhältnis der Parteien. Die Beklagte blieb verpflichtet, nunmehr auch die Fortführung der Arbeiten durch einen anderen Unternehmer zu beaufsichtigen. Sie war nicht berechtigt, schon am 5. Juii 1962 eine Schlußrechnung über ihre Gebührenforderung auszustellen. Ihre Rechnung Nr. 194 vom 5« Juli 1962 konnte nach den
 
Umständen lediglich eine (gemäß den bis dahin entstandenen Herstellungskosten von 164.000 DM bemessene) Teil-Gebührenrechnung aus Anlaß der Arbeitseinstellung der Firma	sein. Dem entsprechend hat die Beklagte
 auch zugleich mit der Rechnung Nr. 194 in der Rechnung Nr. 193 eine weitere Abschlagzahlung von 3.000 DM verlangt, unter Hinweis auf die erforderlich gewordene nochmalige Ausschreibung der noch nicht ausgeführten Arbeiten.
4.	Der auf Wunsch der Beklagten am 14. Januar 1963 von der Klägerin Unterzeichnete Vertrag betraf keine andere Leistung der Beklagten als die im Vertrag vum 16. März 1961 bezeichnete. Der Inhalt beider Verträge ist derselbe, im Vertrag vom 14. Januar 1963 sind lediglich die Herstellungskosten höher angegeben und ist das Honorar der Beklagten anders berechnet.
5.	Die Gemeindekanalisation mit der Kläranlage stellt ein einheitliches Werk dar. Die Beklagte hatte die Verantwortung für das Funktionieren der ganzen Anlage und nicht bloß getrennter Abschnitte übernommen. Diese Verantwortung wurde durch den Wechsel des Bauunternehmers nicht berührt. Bei Erteilung der Rechnung Nr. 194 vom 5. Juli 1962 hatte die Beklagte die von ihr übernommene einheitliche Verpflichtung noch nicht erfüllt.
6.	Die Beklagte hat zutreffend ihre nach Fertigstellung der ganzen Kanalisation ausgestellte Rechnung vom 17. Januar 1967 ausdrücklich als ”Schlußrechnung” bezeichnet (BU S. 4) und zugleich darauf hingewiesen, daß nunmehr ihre Ingenieurleistungen abgeschlossen
8
seien. Erst in diesem Zeitpunkt begann nach § 22 Abs. 1 der Vertragsbestimmungen zur GOI die Verjährung von Schadensersatzansprüchen zu laufen.
III.
Da somit bei Klagerhebung am 22. April 1968 die zweijährige Verjährungsfrist noch lief, ist das ange-fochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur Prüfung der geltend gemachten Ansprüche an das Berufungsgericht zurückzuverwei sen.
Vogt	Rietschel	Erbel
 Meise	Recken