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BGH · VII ZR 99/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 99/62

b) Bor Umstand, daß der Architektenvertrag erst in der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich als Werkvertrag behandelt wird und demgemäß für Ansprüche wegen mangelhaften Architcktenwerks die kürzere Verjährungsfrist des § 638 BGB eingreift, während nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts die für .Ansprüche aus Dienstvertrag geltende Verjährungsfrist von 30 Jahren maßgebend war, ist für den Ablauf der Verjährung solcher Ansprüche, die vor der Änderung der Rechtsprechung entstanden sind, ohne Bedeutung; für diese Ansprüche gilt die nach der neueren Rechtsprechung maßgebende kurze Verjährungsfrist. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen» dem zwei Sachverständige bekundet hatten,die statische Berechnung der Kellerdecke sei fehlerhaft und für den Einsturz ursächlich. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Ersatz des Schadens in Anspruch, der der Firma durch den Deckenein- Sie hat vorgetragen, der Beklagte habe den Einsturz durch eine unrichtige statische Berechnung verursacht und verschuldet. Der Beklagte hat bestritten, daß seine statische Berechnung fehlerhaft und für den Einsturz der Deeken ursächlich gewesen sei. Nach Verkündung des landgerichtlichen Urteils hat die Klägerin dem Rechtsanwalt und Notar Dr. MBBI in den Streit verkündet und erklärt, sie werde ihn, wenn ihre Klage wegen Verjährung abgewiesen werde, auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, weil er nicht für rechtzeitige Erhebung der Klage gegen den Beklagten gesorgt habe. a) Wenn der Beklagte nur die Planung und statische Berechnung übernommen hat, so kann die Abnahme entgegen der Meinung des Berufungsgerichts darin gesehen werden, daß die Firma K^J^Pläne und Berechnung als vertragsmäßige Leistung entgegennrhr. Die Klägerin ist aber nicht dadurch beschwert, daß da3 Berufungsgericht die Abnahme und damit den Beginn der Verjährungsfrist nicht auf einen früheren Zeitpunkt verlegt hat. b) Indessen ist der Umfang der vom Beklagten übernommenen Leistungen streitig, und das Berufungsgericht hat dazu nicht Stellung genommen. Wenn der Beklagte auch die Oberleitung und die örtliche Bauaufsicht übernommen hatte und diese, wie es nach dom Vorbringen der Parteien möglicherweise der Pall ist, auf Grund des ursprünglichen Vertrages auch nach dem Deckeneinsturz noch auegeübt hat, so kann die Abnahme des gesamten Architekt env/erks und damit der Beginn der Verjährung auch für den hier erhobenen Anspruch später liegen, als es das Berufungsgericht angenommen hat; möglicherweise war dann die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen, als die Klage ein-gcreicht wurde» Diese Frage muß das Berufungsgericht noch prüfen, und schon deshalb muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden« Aber auch dann, wenn das Berufungsgericht den Beginn der Verjährung richtig beurteilt hat, bestehen Bedenken gegen seine Entscheidung» Zwar beraißt das Berufungsgericht die Verjährungsfrist für den Anspruch auf Ersatz des Schadens, der durch die angeblich mangelhafte statische Berechnung und den auf ihr beruhenden Einsturz entstanden let, zutreffend auf 5 Jahre, Da8 gilt unabhängig davon, ob der Beklagte nur ile Pläne und die atat!8che Berechnung zu liefern hatte oder ob er «auch mit der Bauleitung befaßt war (BGH2 32, 206; 37; 34'i), Die mit der Klage geltend gemachten Schäden - die Koston des Y/iedcraufbaus - sind Schäden, die mit den Hangeln des Werks, auch denen des Architektenwerks, eng und unmittelbar Zusammenhängen und deshalb nur einen Ersatzanspruch nach § 635 BGB begründen (BGIIZ 37, 344), dessen Verjährung in § 638 BGB geregelt ist. Gleichwohl legt sie Gewicht darauf, daß der Beklagte nicht nur - durch die unrichtige statische Bei’echnung -ein mangelhaftes V/erk hergesteilt, sondern daneben eine positive Vertragsverletzung begangen habe. Bei pflichtgemäßer rechtzeitiger Klärung der Sachlage durch den Beklagten würde die Firma so macht die Revision geltend, alsbald gegen ihn vorgegangen sein, und eine Verjährung wäre dann nicht eingetreten. Die Revision meint weiter, die auf Grund der falschen Beratung gegebene Schadensersatzpflicht des Be^ klagten habe nach § 249 BGB zur Folge, daß er den gegen ihn bestehenden Anspruch aus § 635 BGB als unverjährt gelten lassen müsse. Sie rügt, das Berufungsgericht habe diesen rechtlichen Gesichtspunkt und ihr tatsächliches Vorbringen über die schuldhafte falsche Beratung seitens des Beklagten nicht beachtet. Allordingn hat die Klägerin in den Vorinotanzen nicht darauf hingcwionen, daß die Ver-jährungaeinrode dec; Beklagten mit Hille eines Soliadensor-satzanspruehs aus positiver Vertragsverletzung zu «’all gebracht werden könne. Jedoch hatte sie wiederholt behauptet, daß der Beklagte die Firma K^^ schuldhaft falsch beraten und sie dadurch zu den Prozessen gegen die Firma Sflp und zur Einlegung aussichtsloser Berufungen! in diesen Prozessen veranlaßt habe; sie hatte auch behauptet, daß der Beklagte durch dieses Verhalten die Firma abgehalten habe, rechtzeitig gegen ihn selbst vorzugehen (vgl. Rechtlich hat sie daraus allerdings nur hergeleitet, daß die Verjährung gehemmt gewesen sei und daß die Erhebung der Vorjährungseinredc eine unzulässige Rechtsausübung darstellc, Bas ist jedoch unschädlich; wenn ihr Tatsachenvortrag geeignet war, aus positiver Vertragsverletzung einen Schadenser-satzanspruch aufzuzeigen, der dahin ging, daß der aus dem mangelhaften Architektenwerk, der unrichtigen statischen Berechnung, hergeleitete Anspruch als unverjährt zu behandeln sei, so genügte das, auch wenn die Klägerin auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt nicht ausdrücklich hinwies. Das Berufungsgericht nimmt selbst an, daß der Beklagte - aus dem Architektonver-trag - verpflichtet war, die Firma hinsichtlich der Durchsetzung ihrer Ansprüche gegen die Firma D0B^ zu loe~ raten; für die Revisionsinstanz ist davon auszugehen, daß eine solche Verpflichtung bestand. Daß der Beklagte die Firma schuldhaft falsch beraten habe, war von der Klägerin Die Ansicht der Revision, daß eine positive Vertragsverletzung durch falsche Beratung, durch die der Verpflichtete den Eintritt der Verjährung des gegen ihn selbst bestehenden Anspruchs herbeigeführt hat, einen Schadensor-satzanspruch dergestalt begründet, daß die Verjährung als nicht eingetreten gilt, ist zu billigen (vgl. Es ist auch nicht auszuschließen, daß die von der Klägerin behauptete falsche Beratung den Eintritt der Verjährung verursacht hat. Allerdings ist darauf hinzuweisen, daß auch nach dem für die Firma ungünstigen Ausgang der Prozesse gegen die Firma DQHB> noch mehr als ein Jahr vergangen ist, ehe die Klage gegen den Beklagten eingoroicht wurde. Das zu prüfen, ist auch dann geboten, wenn berücksichtigt wird, daß nach Beendigung der Prozesse gc-gon die Firma DflBP zunächst noch Vergleichsverhandlungen geführt worden sind. Die Klägerin hat dagegen geltend gemacht, daß die nach § 639 Abs. 2 BGB verjährungshemmende Vereinbarung vom 23» Oktober 1953 in der Folgezeit auch auf die Dauer dos Prozes zwischen DflB) und erstreckt worden sei. .Der Klägerin und dem Streithelfer bleibt unbenommen; ln der neuen Verhandlung ihre Angriffe gegen die Würdigung des Berufungsgerichts vorzubringen. 3» Das Berufungsgericht verneint ferner, daß die Firma und der Beklagte sonstwie vereinbart hätten, der Beklagte solle solange nicht auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wie die Firma den Ersatz des Schadens von der Firma Denker zu erlangen versuchte. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, Dieser hat allerdings den Abschluß eines die Verjährung nach § 202 Abs. 1 BGB hemmenden "pactum de non petendo" darin gefunden, daß im Einvernehmen zwischen Schädiger und Geschädigten der Versuch gemacht wurde, den eingotrete-nen Schaden durch Inanspruchnahme eines Dritten zu beseitigen; es müsse dann alo beiderseits gewollt angesehen werden, daß der Geschädigte, solange dieser Versuch andauere, den Schädiger nicht auf Schadensersatz in Anspruch nehmen solle (VersR I960, 273; LM Hr. 5 zu § 202 BGB). Das Berufungsgericht erwägt unter Hinweis auf diese Urteile des Bundesgerichtshofs, ob auch im vorliegenden Falle vereinbart worden sei; daß für eine gewisse Zeit der Beklagte nicht verklagt werden solle, und damit c-in sog,, pactum de non petendo für die Dauer der Prozesse gegen die Firma De|0^ abgeschlossen worden sei. Maßgeblich für die Frage, ob auf diese Weise eine Hemmung der Verjährung nach § 202 Abs. 1 zustande kommt, ist, ob der Schuldner sich aus Rochtagründen vorübergehend «ior Lol stung entziehen kann (BGHZ 10, 310), Der Gläubiger muß eich also vc-rpflichtet hauen, den Schuldner gehend nicht in Anspruch zu nehmeno Die Feststellung, ob im Einzclfall der Gläubiger sich in dieser Weise gebunden hat, ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, Das Berufungsgericht sieht sich nicht in der Lago, einen dahingehenden V/illen der Klägerin und des Beklagten festzustellen. Doch kann er auch zu diesem Punkt von einer näheren Erörterung ab-sehen» Die Klägerin und die Streithelferin können in der neuen Verhandlung ihre Bedenken gegen die Würdigung des Berufungsgerichts Vorbringen und auf eine andere Würdigung hinwirken. Die Revision bittet zu prüfen, ob dem Ablauf der Verjährungsfrist nicht der Umstand entgegensteht, daß die Rechtsprechung über den Architektenvertrag sich geändert hat. Eine Hemmung nach § 203 Abs, 2 BGB kommt nicht in Betracht, wie der erkennende Senat bereits in dem Urteil VII ZF: 233/61 vom 2= Mai 1963 entschieden hat« Fort ist darauf hingewiesen worden, daß auch vor der Entschei-dung BGIIZ 31, 224 die Auffassung, der Architektenvortrag sei Dienstvertrag, durchaus nicht einhellig und unbestritten war. Da über die Verjährungsfrist Zweifel bestanden, war es Sache der Klägerin, die Klage su einem Zeitpunkt zu erheben, in dem die Verjährung auch dann noch unterbrochen wurde, wenn von der kürzeren Verjährungsfrist des § 638 BGB ausgegangen wurde.

Zitierte Normen: § 638 BGB § 169 EGBGB § 638 BGB
BGBFirmaVerjährungVerjährungsfristBerufungsgerichtAnspruchKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

276 He;
Na e h s eh1ag e we r 3c s	ja
 Amtliche Sammlung; nein
BGH §§ 194, 203 Aba. 2, 242 Gb, 249 Pa,
10GEGB Art. 169 Abs. 2
a)	Zur Abwehr der Verjährungseinrede mit einem Schadens-crsatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung,
b)	Bor Umstand, daß der Architektenvertrag erst in der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich als Werkvertrag behandelt wird und demgemäß für Ansprüche wegen mangelhaften Architcktenwerks die kürzere Verjährungsfrist des § 638 BGB eingreift, während nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts die für .Ansprüche aus Dienstvertrag geltende Verjährungsfrist von 30 Jahren maßgebend war, ist für den Ablauf der Verjährung solcher Ansprüche, die vor der Änderung der Rechtsprechung entstanden sind, ohne Bedeutung; für diese Ansprüche gilt die nach der neueren Rechtsprechung maßgebende kurze Verjährungsfrist.
BGH, Urt.- von, 6. Februar 1964 - VII ZR 99/62 - OIG Hamm (Y/oatf.
- LG Siegen
YII Zfl 99/62 Verkündet
 au 6. Februar 1964 Yv o i t s c h e c k, Justizobersekretär ala Urkundsbeamter dor Geschäftsstelle
I m N a in e n des Volkes In dem Rechtsstreit
 dor Firma J.	jr.	KG,	Düngemittelgroßhandlung,
 vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter, Kaufmann Rudolf ChflHHIlfe, TflBfc, CflHBetr, ■),
Klägerin und Berufungsklägerin,
 Stroithelfor und Rqyisionokläger: Rechtsanwalt und Notar
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
 gegen
den Architekten Hans GflH^str . ,
in NI
0
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten, Berufungobeklagten und Revisionsbeklagton,
 Rechtsanwalt Dr,
 hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Rietschel, Hubert Meyer und Dr. Pinke
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Streithelfors wird das Urteil des 12» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 28. März 1962 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen»
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Lie Klägerin macht eine ihre von der Firma KBBNaehf. Co. in NBBBIBBHB abgetretene geltend
 Friodrioh
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 Die Firma K^B beauftragte im Jahre 1953 den Bekla mit der Planung eines Lagergebäudes und der Anfertigung statischen Berechnung für die Kellerdecke. Ob dem Bekla auch die Bauleitung übertragen worden ist, ist streitig
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Die Bauarbeiten wurden von der Firma	ausgeführt
 Nach der ersten Belastung, noch während der Bauarbeiten, stürzte die Kellerdecke am 23.9«1953 ein. Die Firma K^Bi und DflBB sowie der Beklagte vereinbarten am 23.10.1953» die Decke wieder herzustellen und die Bauarbeiten fortzusetzen. Wegen der Bezahlung des der Firma K^^ durch den Deckeneinsturz entstandenen Schadens sollte zur Vermeidung eines Rechtsstreits eine außergerichtliche Einigung unter Hinzuziehung eines Sachverständigen versucht werden. Als Gutachter wurde Baumeister VBI^B beauftragt. VBHfc starb aber, noch ehe er das Gutachten erstattet hatte.
Die Firma DBH^ hat ihre Werklohnforderung gegen die Firma	zwei	Prozessen	geltend	gemacht,	im	Rechts-
streit 6 b C 1637/54 des Amtsgerichts Siegen durch Vollstreckungsgegenklage und im Rechtsstreit 3 0 24/57 des Landgerichts Siegen durch Klage. Im Prozeß über die Vollstreckungsgegenklage ist die Firma	unterlegen,	nach-
dem zwei Sachverständige bekundet hatten,die statische Berechnung der Kellerdecke sei fehlerhaft und für den Einsturz ursächlich. Der Rechtsstreit über die Zahlungsklage wurde im zweiten Rechtszug durch einen Vergleich beendet, in dem sich die Firma K^B verpflichtete, der Firma DBI^^ 6.000 DM zu zahlen und die Kosten des Rechtsstreits zu tra-
/;en.. Iw leiden Prozessen hat die Firma	gegen	Ende cioo
 Verf??i’5*eno einen Schriftsatz eingereicht, der eine Streit vor. kündung an den Beklagten enthielt. Im ersten Prozeß wurde
 die Streitverkündung nicht mehr zugeste1 1t5 im zweiter: nach Abschluß des Vergleichs.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Ersatz des Schadens in Anspruch, der der Firma	durch	den	Deckenein-
stur a entstanden ist. Sie hat vorgetragen, der Beklagte habe den Einsturz durch eine unrichtige statische Berechnung verursacht und verschuldet. Für den Wiederaufbau habe die Firma
a)	5.6H,09 DM an die Firma DflH^ zahlen,
b)	eigenes Material im Werte von 6.700,15 DM aufwenden müssen.
Die Klägerin hat zunächst 6.100 DM eingeklagt; die Summe setzt sich zusammen aus dem zu a) genannten Betrag und aus einem Teilbetrag von 485,91 DM des Postens zu b)>
Dann hat die Klägerin die Klage um einen weiteren Teilbetrag von 3.900 DM des Postens b), also auf 10.000 DM (nebst Zinsen), erhöht. Die 3.900 DM hat sie hilfsv/eise auch deshalb verlangt, v/eil der Beklagte die Firma	in	den
 Prozessen mit der Firma	unrichtig	beraten	habe	und
 deshalb die 4.802,18 DM betragenden Prozeßkosten erstatten müsse.
Der Beklagte hat bestritten, daß seine statische Berechnung fehlerhaft und für den Einsturz der Deeken ursächlich gewesen sei. Er hat auch die Einrede der Verjährung erhoben.
Toiiurteil die Klage
 
Das Landgericht hat durch
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Höhe von 6.100 DM nebst Zinsen abgewiesen mit der Begründung, daß der eingeklagte Anspruch insoweit verjährt sei. Das Oberlondecgericht hat die Berufung der Klägerin zu-rückgovviesen <
Nach Verkündung des landgerichtlichen Urteils hat die Klägerin dem Rechtsanwalt und Notar Dr. MBBI in den Streit verkündet und erklärt, sie werde ihn, wenn ihre Klage wegen Verjährung abgewiesen werde, auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, weil er nicht für rechtzeitige Erhebung der Klage gegen den Beklagten gesorgt habe.
Rechtsanwalt Dr.	hat Revision eingelegt und
 ist zugleich der Klägerin als Strcithelfer beigetreten. Er beantragt, den Beklagten zu verurteilen, 6.100 UM nebst Zinsen an die Klägerin zu zahlen. Uer Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
En t s che i dung sgründ e:
I.
Gegen die Zulässigkeit der Nebenintervention und der Revision bestehen keine Bedenken.
II.
Uas Oberlandesgericht führt aus, der eingeklagte Anspruch sei verjährt. Es handele sich um einen Schadenoer-aatzansprueh aus § 635 BGB, dessen Verjährung sich nach § 638 BGB bestimme. Die Verjährungsfrist betrage 5 Jahre, weil Ansprüche wegen mangelhafter statischer Berechnung geltend gemacht würden und diese Leistung zu den "Arbeiten an einem Bauwerk" gehöre.
Das Oberlandesgericht nimmt an, daß die Verjil spätestens am 24. August 1959 eingetreten ist: Die ist am 11, Januar I960 cingereicht worden,
III.
1,	Das Oberlandesgericht meint, die Verjährung habe
 mit dem Einsturz der Decke am 25. September 1953 begonnene Grundsätzlich beginne sie mit der Abnahme. Die statische Berechnung sei aber nicht abgenoramen worden. Eine Abnahme liege nicht darin, daß die Firma	die	Berechnung dem
 Bauamt eingercicht habe. Als die Decke eingestürzt sei, sei ihr Mangel offenkundig geworden; in diesem Augenblick sei die Abnahme abgelehnt und habe die Verjährung begonnen,
2.	Wann die Verjährung begonnen hat, ist zweifelhaft,
a)	Wenn der Beklagte nur die Planung und statische Berechnung übernommen hat, so kann die Abnahme entgegen der Meinung des Berufungsgerichts darin gesehen werden, daß die Firma K^J^Pläne und Berechnung als vertragsmäßige Leistung entgegennrhr. (vgl. BGHZ 37, 341 , 545 f). Die Klägerin ist aber nicht dadurch beschwert, daß da3 Berufungsgericht die Abnahme und damit den Beginn der Verjährungsfrist nicht auf einen früheren Zeitpunkt verlegt hat.
b)	Indessen ist der Umfang der vom Beklagten übernommenen Leistungen streitig, und das Berufungsgericht hat dazu nicht Stellung genommen. Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe auch die Oberleitung und die örtliche Bauaufsicht übernommen; der Beklagte hat das bestritten (vgl, das Protokoll vom 8.12.1961). Immerhin hat er eingerüumt, daß er auch die Bauarbeiten auszuschreiben hatte und daß ihm auch gesagt worden ist, er "möge schon mal bei den Arbeiten sehen" (S. 1 des Schriftsatzes vom 15. Februar I960, Sc 1 des Schriftsatzes vom 21. März I960), Ferner ergibt
b
:>:i ch aus seinem Schriftsatz vom 21 - Mürz i960 (S, 2), daß or auch nach dom Sinsturs der Decke noch tii/cig gewesen int und jedenfalls die NeuherStellung der Decke als Bauführer üb o jv;a c bi t h a t„
c)	Gi’undcätzlich kommt die Abnahme des Architekten--werke or et in Betracht, wenn der Architekt alle von ihm vertraglich übernommenen Arbeiten abgeschlossen hat (Urteil des erkennenden Senats VII ZR 88/62 vom 30» Dezember 1963? zur Veröffentlichung bestimmt)» Allerdings ist eine l'cilab-nahmc denkbar, wenn der Bauherr einen dahingehenden Willen bekundet (vgl. das Urteil vom 30» Dezember 1963)°
Wenn der Beklagte auch die Oberleitung und die örtliche Bauaufsicht übernommen hatte und diese, wie es nach dom Vorbringen der Parteien möglicherweise der Pall ist, auf Grund des ursprünglichen Vertrages auch nach dem Deckeneinsturz noch auegeübt hat, so kann die Abnahme des gesamten Architekt env/erks und damit der Beginn der Verjährung auch für den hier erhobenen Anspruch später liegen, als es das Berufungsgericht angenommen hat; möglicherweise war dann die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen, als die Klage ein-gcreicht wurde» Diese Frage muß das Berufungsgericht noch prüfen, und schon deshalb muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden«
IV
u
Aber auch dann, wenn das Berufungsgericht den Beginn der Verjährung richtig beurteilt hat, bestehen Bedenken gegen seine Entscheidung»
Zwar beraißt das Berufungsgericht die Verjährungsfrist für den Anspruch auf Ersatz des Schadens, der durch die angeblich mangelhafte statische Berechnung und den auf
 ihr beruhenden Einsturz entstanden let, zutreffend auf 5 Jahre, Da8 gilt unabhängig davon, ob der Beklagte nur ile Pläne und die atat!8che Berechnung zu liefern hatte oder ob er «auch mit der Bauleitung befaßt war (BGH2 32, 206; 37; 34'i), Die mit der Klage geltend gemachten Schäden - die Koston des Y/iedcraufbaus - sind Schäden, die mit den Hangeln des Werks, auch denen des Architektenwerks, eng und unmittelbar Zusammenhängen und deshalb nur einen Ersatzanspruch nach § 635 BGB begründen (BGIIZ 37, 344), dessen Verjährung in § 638 BGB geregelt ist. Um Schäden, die einen erst in 30 Jahren verjährenden Anspruch aus positiver Vertragsverletzung begründen, handelt es sich nicht. Dar. zweifelt auch die Revision nicht an.
V.
Gleichwohl legt sie Gewicht darauf, daß der Beklagte nicht nur - durch die unrichtige statische Bei’echnung -ein mangelhaftes V/erk hergesteilt, sondern daneben eine positive Vertragsverletzung begangen habe. Diese erblickt die Revision darin, daß der Beklagte der Firma	fal-
schen technischen Rat erteilt und sie dadurch dazu gedrängt habe, die Prozesse gegen die Firma	anzustrengen	und
 durchzuführen, obwohl er selbst nach den Sachverständigengutachten allein den Deckeneinsturz durch seine unrichtige statische Berechnung verschuldet habe. Bei pflichtgemäßer rechtzeitiger Klärung der Sachlage durch den Beklagten würde die Firma	so	macht die Revision geltend, alsbald
 gegen ihn vorgegangen sein, und eine Verjährung wäre dann nicht eingetreten. Die Revision meint weiter, die auf Grund der falschen Beratung gegebene Schadensersatzpflicht des Be^ klagten habe nach § 249 BGB zur Folge, daß er den gegen ihn bestehenden Anspruch aus § 635 BGB als unverjährt gelten lassen müsse. Sie rügt, das Berufungsgericht habe diesen rechtlichen Gesichtspunkt und ihr tatsächliches Vorbringen über die schuldhafte falsche Beratung seitens des Beklagten nicht beachtet.
 
Die Rüge hat Erfolg. Allordingn hat die Klägerin in den Vorinotanzen nicht darauf hingcwionen, daß die Ver-jährungaeinrode dec; Beklagten mit Hille eines Soliadensor-satzanspruehs aus positiver Vertragsverletzung zu «’all gebracht werden könne. Alz Schadensersatz aus positiver Vortrags? vor 1 ctzung hat sie vielmehr (hilfav/oise) die Erstattung der Kosten der Prozesse gegen die Firma DflU begehrt; di es-, er Ausspruch war nicht Gegenstand des 'i'eilurteils des? Landgerichts und des Berufungeverfahrens. Jedoch hatte sie wiederholt behauptet, daß der Beklagte die Firma K^^ schuldhaft falsch beraten und sie dadurch zu den Prozessen gegen die Firma Sflp und zur Einlegung aussichtsloser Berufungen! in diesen Prozessen veranlaßt habe; sie hatte auch behauptet, daß der Beklagte durch dieses Verhalten die Firma	abgehalten	habe,	rechtzeitig gegen ihn selbst
 vorzugehen (vgl. u.a. den »Schriftsatz vom 15. März 1962). Rechtlich hat sie daraus allerdings nur hergeleitet, daß die Verjährung gehemmt gewesen sei und daß die Erhebung der Vorjährungseinredc eine unzulässige Rechtsausübung darstellc, Bas ist jedoch unschädlich; wenn ihr Tatsachenvortrag geeignet war, aus positiver Vertragsverletzung einen Schadenser-satzanspruch aufzuzeigen, der dahin ging, daß der aus dem mangelhaften Architektenwerk, der unrichtigen statischen Berechnung, hergeleitete Anspruch als unverjährt zu behandeln sei, so genügte das, auch wenn die Klägerin auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt nicht ausdrücklich hinwies.
Zur Begründung eines solchen Schadensersatzanspruchs war das Vorbringen der Klägerin geeignet. Das Berufungsgericht nimmt selbst an, daß der Beklagte - aus dem Architektonver-trag - verpflichtet war, die Firma	hinsichtlich	der
 Durchsetzung ihrer Ansprüche gegen die Firma D0B^ zu loe~ raten; für die Revisionsinstanz ist davon auszugehen, daß eine solche Verpflichtung bestand. Daß der Beklagte die Firma	schuldhaft	falsch	beraten	habe,	war von der Klägerin
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go.! tend i;en;;cht worden. Der etwaig© Anspruch auf Schader.;--errate wogen der falschen Beratung ist ein Anspruch aus positiver Vertragsverletzung, nicht ein solcher aus § 635 BGB. Das gilt auch, wenn die Beratungspflicht j.ii fc dom Berufungsgericht aus dew Architektenvortrag selbst hergeleitet wird. Denn diese Pflicht betraf nicht die Herstellung des geschuldeten Architektenv/erks, und ihre Verletzung führte nicht zu einem Mangel dieses Werks. Es handelt sieh vielmehr nur um eine ITebenvorpflichtung aus den Architektenvertrag. Ansprüche, die durch deren Verletzung begründet worden, unterliegen nicht der für Mängelansprüehe in § 638 BGB bestimmten kurzen Verjährung (vgl. Nachschlagewerk des Reichsgerichts Nr. 5 und 45 zu § 638 BGB).
Die Ansicht der Revision, daß eine positive Vertragsverletzung durch falsche Beratung, durch die der Verpflichtete den Eintritt der Verjährung des gegen ihn selbst bestehenden Anspruchs herbeigeführt hat, einen Schadensor-satzanspruch dergestalt begründet, daß die Verjährung als nicht eingetreten gilt, ist zu billigen (vgl. RGZ 158, 130, 136 f). Es ist auch nicht auszuschließen, daß die von der Klägerin behauptete falsche Beratung den Eintritt der Verjährung verursacht hat. Allerdings ist darauf hinzuweisen, daß auch nach dem für die Firma	ungünstigen	Ausgang
 der Prozesse gegen die Firma DQHB> noch mehr als ein Jahr vergangen ist, ehe die Klage gegen den Beklagten eingoroicht wurde. Dieser Umstand wird für die Frage bedeutsam sein, ob die Klägerin oder die Firma	den	Eintritt	der	Verjäh-
rung nicht durch eigenes Verschulden mitverursacht haben (§ 254 BGB). Das zu prüfen, ist auch dann geboten, wenn berücksichtigt wird, daß nach Beendigung der Prozesse gc-gon die Firma DflBP zunächst noch Vergleichsverhandlungen geführt worden sind.
Da aber das Berufungsgericht überhaupt nicht erörtert hat, ob die Verjährungseinrede mit einem Schadensersätzen-
vj £>X dCii
 kmin? muß aufgehoben verwiesen •
positiver Vertregsver das angcfochtene Urtci und die Sache on das werden *
lotzung abgc-wchrt 1 auch auc diesen Berufungageri cht
 word on Grunde zurüek-
VI.
Die weiteren Revisionsangriffe hätten das angefochtone Urteil nicht au Fall bringen können.
1.	Bas Berufungsgericht verneint eine Unterbrechung uer Verjährung durch die Streitverkündungen zutreffend im Hinblick auf die Vorschrift des § 215 Abs. 2 BGB.
2.	Es nimmt an, daß die Verjährung zeitweilig nach
§ 639 Abs. 2 BGB gehemmt war. Am 23« Oktober 1953 haben nach seiner Feststellung die Firma	die	Firma DflHP
und der Beklagte, damit eine außergerichtliche Einigung herbeigeführt werden könne, die Vereinbarung getroffen,
 daß ein Sachverständiger den für den Einsturz Verantwortlichen ermitteln solle. Damit haben sich, wie das Berufungsgericht cusführt, sowohl die Firma	wie	der Beklagte
 im Einvernehmen mit der Firma	"der	Prüfung	des	Vor-
handenseins des Mangele" unterzogen (vgl. § 639 Abs. 2 BGB)
Das Berufungsgericht meint jedoch, diese Vereinbarung sei spätestens am 24. August 1954 gegenstandslos geworden, als der erste Prozeß zwischen der Firma	und der Firma
D4MP anhängig geworden sei.
Die Klägerin hat dagegen geltend gemacht, daß die nach § 639 Abs. 2 BGB verjährungshemmende Vereinbarung vom 23» Oktober 1953 in der Folgezeit auch auf die Dauer dos Prozes zwischen DflB) und	erstreckt worden sei.
ses
 Da3 Eerufungsgericht verneint eine dahingehende Vereinbarung. Die Rügen, mit denen sich die Revision gegen diese tatrichtcrliehe Feststellung wendet, hält der Sc-nav für unbegründet. Er sieht davon ab, das näher darzulcgen. .Der Klägerin und dem Streithelfer bleibt unbenommen; ln der neuen Verhandlung ihre Angriffe gegen die Würdigung des Berufungsgerichts vorzubringen.
3» Das Berufungsgericht verneint ferner, daß die Firma	und der Beklagte sonstwie vereinbart hätten, der
 Beklagte solle solange nicht auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wie die Firma	den Ersatz des
 Schadens von der Firma Denker zu erlangen versuchte.
Die Revision beruft sich demgegenüber auf die Rechtsprechung des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, Dieser hat allerdings den Abschluß eines die Verjährung nach § 202 Abs. 1 BGB hemmenden "pactum de non petendo" darin gefunden, daß im Einvernehmen zwischen Schädiger und Geschädigten der Versuch gemacht wurde, den eingotrete-nen Schaden durch Inanspruchnahme eines Dritten zu beseitigen; es müsse dann alo beiderseits gewollt angesehen werden, daß der Geschädigte, solange dieser Versuch andauere, den Schädiger nicht auf Schadensersatz in Anspruch nehmen solle (VersR I960, 273; LM Hr. 5 zu § 202 BGB).
Das Berufungsgericht erwägt unter Hinweis auf diese Urteile des Bundesgerichtshofs, ob auch im vorliegenden Falle vereinbart worden sei; daß für eine gewisse Zeit der Beklagte nicht verklagt werden solle, und damit c-in sog,, pactum de non petendo für die Dauer der Prozesse gegen die Firma De|0^ abgeschlossen worden sei.
Maßgeblich für die Frage, ob auf diese Weise eine Hemmung der Verjährung nach § 202 Abs. 1 zustande kommt,
 ist, ob der Schuldner sich aus Rochtagründen vorübergehend «ior Lol stung entziehen kann (BGHZ 10, 310), Der Gläubiger muß eich also vc-rpflichtet hauen, den Schuldner gehend nicht in Anspruch zu nehmeno
 Die Feststellung, ob im Einzclfall der Gläubiger sich in dieser Weise gebunden hat, ist grundsätzlich Sache des Tatrichters, Das Berufungsgericht sieht sich nicht in der Lago, einen dahingehenden V/illen der Klägerin und des Beklagten festzustellen.
Der erkennende Senat hält die hiergegen gerichteten Rügen der Revision im Ergebnis für unbegründet.. Doch kann er auch zu diesem Punkt von einer näheren Erörterung ab-sehen» Die Klägerin und die Streithelferin können in der neuen Verhandlung ihre Bedenken gegen die Würdigung des Berufungsgerichts Vorbringen und auf eine andere Würdigung hinwirken.
4. Die Revision bittet zu prüfen, ob dem Ablauf der Verjährungsfrist nicht der Umstand entgegensteht, daß die Rechtsprechung über den Architektenvertrag sich geändert hat. Bevor der Bundesgerichtshof (BGHZ 31, 224) den Architektenvertrag als Worlrvortrag behandelt habe, habe die Klägerin darauf vertrauen dürfen, daß die auf Dienetver-trag beruhenden Ansprüche erst in 30 Jahren verjährten.
Auch dieser Gesichtspunkt beeinflußt jedoch den Ablauf der Verjährungsfrist nicht.
a) Er hat überhaupt keine Bedeutung, sofern dem Beklagten nur die Planung und die statische Berechnung übertragen waren. Ein Vertrag dieses Inhalts ist schon in der Rechtsprechung des Reichsgerichts stets als Werkvertrag behandelt worden.
I J
b) Aber auch irn übrigen ist die Änderung der Roehu-apreehung auf den Ablauf der Verjährung ohne Einf!uß.
no.) Eine Hemmung nach § 203 Abs, 2 BGB kommt nicht in Betracht, wie der erkennende Senat bereits in dem Urteil VII ZF: 233/61 vom 2= Mai 1963 entschieden hat« Fort ist darauf hingewiesen worden, daß auch vor der Entschei-dung BGIIZ 31, 224 die Auffassung, der Architektenvortrag sei Dienstvertrag, durchaus nicht einhellig und unbestritten war.
bb) Eine entsprechende Anwendung des Art« 169 Abs, 2 EGBGB ist nicht angängig. Die Änderung der Rechtsprechung kann einer gesetzlichen Änderung der Verjährungsfrist (vgl, dazu LM Nr. 1 su Art. 169 EGBGB) jedenfalls dann nicht gleichgestellt werden, wenn auch vor Änderung der Rechtsprechung die Dauer der Verjährungsfrist zweifelhaft war,
 cc) Die Erhebung der Verjährungseinrede verstoßt .auch nicht im Hinblick auf die geänderte Rechtsprechung gegen Treu und Glauben. Da über die Verjährungsfrist Zweifel bestanden, war es Sache der Klägerin, die Klage su einem Zeitpunkt zu erheben, in dem die Verjährung auch dann noch unterbrochen wurde, wenn von der kürzeren Verjährungsfrist des § 638 BGB ausgegangen wurde. Trifft sie insoweit eigene Nachlässigkeit, so kann sie dem Beklagten kein treuwidriges Verhalten vorwerfen, wenn er sich auf Verjährung in der objektiv zutreffenden Frist beruft.
5. Das Berufungsgericht prüft schließlich noch, ob die Erhebung der Verjährungseinrede im Hinblick auf geführte Vorgleiehaverhandlungen gegen Treu und Glauben verstößt. Ec verneint das, weil der Beklagte unstreitig am 4. September 1959 der Klägerin gegenüber jegliche Ersatzleistung nbge-lohnt habe; nunmehr habe die Klägerin in angemessener Frist
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.,,,ircn den Beklagten klagen müssen; sie habe aber mehr als -riev Monate gewartet, ehe sie die Klage eingeneicht habe.
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe den ^trcithelfer nicht darüber vernommen, daß die Vergleichs-Verhandlungen, wie im Schriftsatz vorn 31. Oktober 1961 behauptet worden sei, bis zu dem 26. November 1959 fortgedauert Vim 11 e n c
Die Rüge ist unbegründet. Die Klägerin hatte im ersten Hechtszug selbst vorgetragen, daß die Vergleichsverhondlun-gen nach dem letzten Schreiben dos Rechtsanwalts	vom
/ September 1959 gescheitert seien (vgl. S. 3 des Schriftsatzes vom 24. Mai i960) und daß der Beklagte spätestens 0E1 4. September 1959 jegliche Ersatzleistung endgültig abgelehnt habe (vgl. das Urteil des Landgerichts). Angesichts dieses Vortrags hätte es näherer Angaben darüber bedurft, wie und wann, durch welche Schreiben, Besprechungen us f. gleichwohl noch später Vergleichsverhandlungen geführt worden sein sollen. Die unsubstantiierte Behauptung im Schriftsatz vom 31. Oktober 1961 brauchte das Berufungsgericht tticht zu berücksichtigen.
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Vorbringen in dor neuen Verhandlung noch ergänzen
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