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BGH · VII ZR 99/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VII ZR 99/61

Das Berufungsgericht führt aus, die vom Kläger geleisteten Arbeiten stellten einen Teil der Massen- und Kostenberechnung dar, die PjflBI als Architektenleistung geschuldet habe und die durch sein nach der Gebührenordnung für Architekten (GOA) zu ermittelndes Honorar abgegolten sei«. Zwar habe diese Arbeiten nicht persönlich zu leisten brauchen• Er sei aber nicht befugt gewesen, die Arbeiten einem Dritten mit der Folge zu übertragen, daß der Kläger verpflichtet werde, neben dem vereinbarten Architektenhonorar eine zusätzliche Vergütung an den Dritten zu zahlen» Für diese Annahme spreche auch § 3 GOA; nach dieser Bestimmung könne auch der Architekt selbst für solche Arbeiten, wie sie hier der Kläger geleistet habe, keine zusätzliche Vergütung beanspruchen, wenn darüber kein besonderes Einvernehmen mit dem Auftraggeber erzielt worden sei» Eine Zustimmung des Beklagten zur Vergabe der Arbeiten an den Kläger sei nicht nachweisbar o Die in § 9 des Architektenvertrags enthaltene Vollmacht decke die Beauftragung des Klägers nicht 0 Sie ist maßgeblich von der Erwägung bestimmt, daß es sich bei den Arbeiten des Klägers um solche Leistungen handele, die durch das nach der GOA berechnete Architektenhonorar abgegolten und nicht zusätzlich zu vergüten scien0 In der Tat könnte diese zunächst nur das Innenverhältnis zwischen PtiBP und dem Beklagten betreffende Frage auch für den Umfang der Vollmacht des Architekten bedeutsam sein, dafür also, inwieweit dieser ermächtigt war, im ITamen des Bauherrn und mit Wirkung für und gegen ihn Dritte mit Leistungen für das Bauvorhaben zu beauftragen» Denn wenn der Beklagte die Arbeiten auf jeden Fall zusätzlich vergüten müßte, wäre es für ihn von untergeordneter Bedeutung, ob er an F0I oder an den Kläger zahlen müßte, und PflU würde dann eher als bevollmächtigt angesehen werden können als in dem Falle, daß der Beklagte auch dem Architekten FflH) keine zusätzliche Vergütung schuldete» Bei der Massen- und Kostenberechnung können je nach Art und Umfang des Bauvorhabens schwierige Planungen und Berechnungen erforderlich werden, die ein Architekt nicht selbst leisten kann, für die er vielmehr einen Sonderfachmann hinzuzielien muß (vgl, Koth-Gaber, Kommentar zu dem Ver-tragorecht und zur Gebührenordnung für Architekten, Ob dies notwendig ist, kann unter Umständen zweifelhaft sein0 Auch im vorliegenden Falle besteht Streit über eine solche Notwendigkeit« Um Streitigkeiten dieser Art abzu-schneidcn, gewährt § 3 GOA einen Anspruch auf zusätzliche Vergütung nur für solche Leistungen, die "im Einvernehmen mit dem Auftraggeber über die Leistungen des § 19 hinaus-gehen". Lie Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Aussage des Architekten BUBI nicht vollständig gewürdigt« Nach seiner Bekundung habe der Beklagte gewußt, daß PB die Ausschreibung für die Heizungsanlage und die sanitäre Installation vorbereiten lasse; der Beklagte habe ferner die von dem Kläger gefertigten Unterlagen durch den Architekten Itfi erhalten« 3» Vielmehr bleibt für die Frage, ob diese Arbeiten besonders zu vergüten sind, allein § 3 GOA maßgebend» Ein Anspruch nach dieser Vorschrift besteht nicht, weil es an der Vergabe im Einvernehmen mit dem Bauherrn fehlt» War aber der Beklagte mit der Vergabe der Arbeit überhaupt nicht einverstanden, so kann auch und erst recht nicht sein Einverständnis damit angenommen werden, daß die Arbeiten in seinem Namen dem Kläger aufgetragen wurden» Aus § 3 GOA ergibt sich demnach nichts für eine dahingehende Vollmacht de3 Architekten* Der erkennende Senat tritt jedoch der Ansicht des Berufungsgerichts bei, daß daraus die Vollmacht dos Architekten Pecht, die streitigen Arbeiten an den Kläger zu vergeben, nicht gefolgert werden kann« § 9 besagt über den Umfang der Vollmacht nichts; er befaßt sich auch nicht eigen3 mit der Vergabe von Aufträgen« Daß die Bestimmung bei solcher Vergabe den Architekten uneingeschränkt zur Vertretung des Bauherrn ermächtige, kann nicht angenommen werden« Dagegen spricht § 7 des Vertrages« Hiernach wird die Entscheidung über die Vergabe der Bauarbeiten gemein- Gam von Bauherrn und Architekten getroffene Die Revision meint, das habe nur Bedeutung für das Innenverhältnis zwischen Bauherrn und Architekten» Dem ist nicht beizutreten » Dem Bauherrn wäre mit der Bestimmung des § 7 wenig gedient, wenn der Architekt im Innenverhältnis zwar die Zustimmung des Bauherrn einholen müßte, dieser aber gleichwohl den Bauhandwerkern gegenüber nach alleinigem Gutdünken des Architekten verpflichtet werden könnte» § 7 betrifft allerdings Bauarbeiten, nicht Arbeiten v/ie die vom Kläger ausgeführten» Aber die Vorschrift zeigt deutlich, daß § 9 keine uneingeschränkte Vollmacht enthält» Vielmehr hat das Berufungsgericht recht darin, daß es - in Übereinstimmung mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs II ZR 132/53 vom 30» 6» 1954 - eine Vollmacht nur im Rahmen der ihm vertraglich übertragenen Aufgaben anerkennt» V/ie schon gesagt, bedeutet das, daß auch für die Vollmacht maßgebend ist, ob ein Einvernehmen über die Beauftragung eines Sonderfachmanns vorlag» Der Klage kann auch nicht aus dem Gesichtspunkt^ der Anscheinsvollmacht stattgegeben werden» Der Rechtsschein, auf den die Revision abhebt, besteht allein darin, daß der Beklagte einen Architekten bestellt hat» Das allein soll nach Ansicht der Revision für den Kläger genügender Anlaß gewesen sein, auf die Vollmacht des Architekten zur Vorgabe der Arbeiten vertrauen zu dürfen» Davon kann keine Rode sein»

VollmachtGOABauherrnAnspruchArbeitKlägerArchitektRevision

Volltext der Entscheidung

VII ZR 99/61
Verkündet
 am 15B November 1962
I, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2195 004
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Ingenieurs Horst lOHHIiB? hflBIHHB? RjHHBstraße Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr,
 gegen
den Kaufmann Kurt	KaflHHHBHB?
Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr«
hat der VII„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15° November 1962 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Riot3chel, Erbel, Hubert Meyer und Dr« Pinke
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5° Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 10« Marz 1961 wird zurückgev/iesen*
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen«,
Von Rechts wegen
2
Tatbestands
 Der Beklagte beabsichtigte im Jahre 1956, das Grundstück iHH^straße flHB in BflHH zu kaufen und zu bebauen. Durch schriftlichen Vertrag vom Ho Januar 1950 übertrug er dem Architekten Dipl,Ing» Gebhard PflHH die Architektenarbeiten für dieses Bauvorhaben,
 Der Klüger behauptet, er habe auf Grund eines Auftrags, den ihm der Architekt P^Bl im Namen des Beklagten erteilt habe, Pläne und Ausschreibungen für die Heizung und die sanitäre Installation angefertigt•
Er hat hierfür mit der vorliegenden Klage eine nach der Gebührenordnung für Ingenieure errechnete Vergütung von 8„910 DM nebst 5 $ Zinsen beansprucht.
Der Beklagte hat bestritten, daß der Kläger von Pecht beauftragt worden sei«, Jedenfalls sei aber Bflfe, so hat der Beklagte weiter geltend gemacht, nicht von ihm bevollmächtigt gewesen, den Kläger zu beauftragen.
Bei den vom Kläger ausgeführten Arbeiten handele es sich um solche, die ?#■) für das ihm versprochene Architektenhonorar selbst habe erbringen müssen» Die Arbeiten seien aber auch noch gar nicht notwendig gewesen, weil er das Grundstück noch nicht erworben gehabt habe»
Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt,
8»910 DM nebst 4 $ Zinsen zu zahlen» Das Oborlandesge-richt hat dagegen die Klage abgewiesen»
i
 
Die Revision des Klägers erstrebt die Y/iederher-stellung des landgerichtliehen Urteils,, Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen*
Entscheidungsgründe %
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Das Berufungsgericht führt aus, die vom Kläger geleisteten Arbeiten stellten einen Teil der Massen- und Kostenberechnung dar, die PjflBI als Architektenleistung geschuldet habe und die durch sein nach der Gebührenordnung für Architekten (GOA) zu ermittelndes Honorar abgegolten sei«. Zwar habe	diese Arbeiten nicht persönlich
 zu leisten brauchen• Er sei aber nicht befugt gewesen, die Arbeiten einem Dritten mit der Folge zu übertragen, daß der Kläger verpflichtet werde, neben dem vereinbarten Architektenhonorar eine zusätzliche Vergütung an den Dritten zu zahlen» Für diese Annahme spreche auch § 3 GOA; nach dieser Bestimmung könne auch der Architekt selbst für solche Arbeiten, wie sie hier der Kläger geleistet habe, keine zusätzliche Vergütung beanspruchen, wenn darüber kein besonderes Einvernehmen mit dem Auftraggeber erzielt worden sei» Eine Zustimmung des Beklagten zur Vergabe der Arbeiten an den Kläger sei nicht nachweisbar o Die in § 9 des Architektenvertrags enthaltene Vollmacht decke die Beauftragung des Klägers nicht 0
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Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden»
 
Sie ist maßgeblich von der Erwägung bestimmt, daß es sich bei den Arbeiten des Klägers um solche Leistungen handele, die durch das nach der GOA berechnete Architektenhonorar abgegolten und nicht zusätzlich zu vergüten scien0
In der Tat könnte diese zunächst nur das Innenverhältnis zwischen PtiBP und dem Beklagten betreffende Frage auch für den Umfang der Vollmacht des Architekten bedeutsam sein, dafür also, inwieweit dieser ermächtigt war, im ITamen des Bauherrn und mit Wirkung für und gegen ihn Dritte mit Leistungen für das Bauvorhaben zu beauftragen» Denn wenn der Beklagte die Arbeiten auf jeden Fall zusätzlich vergüten müßte, wäre es für ihn von untergeordneter Bedeutung, ob er an F0I oder an den Kläger zahlen müßte, und PflU würde dann eher als bevollmächtigt angesehen werden können als in dem Falle, daß der Beklagte auch dem Architekten FflH) keine zusätzliche Vergütung schuldete»
Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, daß ein vertraglicher Anspruoh gegen den Beklagten auf solche zusätzliche Vergütung nicht besteht» Es hat insoweit den zwischen Pflü^und der Beklagten abgeschlossenen schriftlichen Vertrag rechtsfehler-frei ausgclegt» Diese Auslegung kann vom Revisionsgericht ohne Einschränkung nachgeprüft werden; denn die Vertragschließenden haben ein als "Einheits-Architektenvertrag" beseichnctes Vertragaformular verwandt, und es kann davon ausgegangen werden, daß Verträge nach diesem Muster in-mehreren Oberlandesgerichtsbezirken abgeschlossen zu werden pflegen»
Zu den in § 2 des Architektenvertrages aufgezählten Leistungen des Architekten gehört die Massen- und Kostenberechnung* Sie ist in § 2 definiert als die Ermittlung der Herstellungskosten durch Aufstellung von Workbeschreibungen mit den zusaimnengestellten Angeboten von Unternehmern, In § 2 des Architektenvertrages sind - ebenso wie in der die Massen- und Kostenberechnung behandelnden Vorschrift des § 19 I d GOA - die gesamten Herstellungskosten gemeint, also die Kosten der Heizung und der sanitären Installation einbegriffen.
Damit, daß die Ermittlung'der gesamten Herstellungskosten beim "Leistungsbild" des Architekten angeführt ist, ist allerdings noch nicht gesagt, daß notwendig und in jedem Palle die gesamte Massen- und Kostenberechnung mit 10 # (§ 19 Abs, 1 GOA) der Architektengebühr abgegolten ist. Bei der Massen- und Kostenberechnung können je nach Art und Umfang des Bauvorhabens schwierige Planungen und Berechnungen erforderlich werden, die ein Architekt nicht selbst leisten kann, für die er vielmehr einen Sonderfachmann hinzuzielien muß (vgl, Koth-Gaber, Kommentar zu dem Ver-tragorecht und zur Gebührenordnung für Architekten,
6, Aufl, S, 443)o
1o § 3 GOA behandelt die Gebühren solcher Sonderfachleute (u,a, für Statik, Heizung, Versorgungsanlagen), geht davon aus, daß die Sonderarbeiten über die in § 19 GOA beschriebenen Leistlingen hinausgehen, und bestimmt, daß sie besonders zu vergüten sind, wenn sie im Binver-nohmcnjmit dom Auftraggeber durchgeführt werden (Roth-Gaber aaO S, 257)» Die Bestimmung des § 3 GOA greift im vorliegenden Palle ein, da die GOA nach § 18 des Vertrages "in jedem Palle ergänzend gilt",
 
Es wird von der Art des jeweiligen Bauvorhabens abhängen, ob ein Sonderfachmann hinzugezogen werden muß«
Ob dies notwendig ist, kann unter Umständen zweifelhaft sein0 Auch im vorliegenden Falle besteht Streit über eine solche Notwendigkeit« Um Streitigkeiten dieser Art abzu-schneidcn, gewährt § 3 GOA einen Anspruch auf zusätzliche Vergütung nur für solche Leistungen, die "im Einvernehmen mit dem Auftraggeber über die Leistungen des § 19 hinaus-gehen". Wird dieses Einvernehmen nicht herbeigoführt, so hat der Architekt jedenfalls keinen vertraglichen Anspruch auf zusätzliche Vergütung« Unter besonderen Umständen mag allenfalls für ihn ein solcher Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag erwachsen«.
Las Berufungsgericht verneint, daß im vorliegenden Falle ein Einvernehmen im Sinne des § 3 GOA Vorgelegen habe«, Es stellt fest, eine Zustimmung des Beklagten zur Vergabe der umstrittenen Arbeiten sei nicht nachweisbar« 3?4HB habe als Zeuge bekundet, er könne nicht mehr sagen, ob er mit dem Beklagten über den dem Kläger erteilten Auftrag gesprochen habe«
Lie Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Aussage des Architekten BUBI nicht vollständig gewürdigt« Nach seiner Bekundung habe der Beklagte gewußt, daß PB die Ausschreibung für die Heizungsanlage und die sanitäre Installation vorbereiten lasse; der Beklagte habe ferner die von dem Kläger gefertigten Unterlagen durch den Architekten Itfi erhalten«
Lie Rüge ist nicht begründet« Auch aus diesen von dem Zeugen Pflfe bekundeten Umständen könnte ein Einver-
 
ständnis des Beklagten mit der Vornahme dieser Arbeiten durch einen Sonderfachmann nicht gefolgert werden«, Eine nachträgliche Aushändigung der Zeichnungen und Berechnungen an den Beklagten besagt nichts dafür, daß dieser mit ihrer Anfertigung einverstanden war, Das bloße Wissen um die Vorbereitung der Ausschreibung machte dem Beklagten noch nicht erkennbar, daß zusätzliche Kosten, die nicht im Architektenhonorar enthalten waren9entstehen würden; hierauf hätte ihn der Architekt hinweisen und sein Einverständnis damit einholen müssen, besonders im Hinblick darauf, daß die Entstehung eines recht beträchtlichen Vergütungsanspruchs für die Arbeiten des Klägers zu erwarten und daß zudem die Durchführung des Bauvorhabens noch zweifelhaft war«,
Danach hat das Berufungsgericht ohne Hechtsfehler verneint, daß die nach § 3 erforderliche Voraussetzung für einen Anspruch auf zusätzliche Vergütung gegeben ist,
2o Der Senat hat noch erwogen, ob sich ein Anspruch de3 Architekten auf zusätzliche Vergütung der vom Kläger geleisteten Arbeiten aus § 4 des Architektenvertrages her-lcitcn läßt«. Die Bestimmung behandelt den Anspruch des Architekten auf Auslagenersatz.
Unter den hiernach dem Architekten neben dem Honorar gesondert zu erstattenden Auslagen sind in § 4 unter Buchsto a aufgeführt;
"Die Kosten aller erforderlichen Unterlagen, wie Kataster-, Lageund Höhenpläne, Grundbuchauszüge, BodenuntorBuchungen, Messungen, Modelle, Stempelkosten und die Kosten für Anfertigung der EntwässerungsZeichnungen und aller statischen Berechnungen, Eisennachv/eise uswo"
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Arbeiten wie die vom Kläger geleisteten sind hier nicht angeführt* Wenn auch die Aufzählung der Auslagen in § 4 nicht erschöpfend ist, so geht es doch nicht an, unter den Auslagen, die nach der Aufzählung meist Nebenkosten geringeren Umfangs darstellen, auch die Kosten für einen Sonderfachmann von so beträchtlicher Höhe, wie sic hier durch die Arbeiten des Klägers verursacht worden sind, zu verstehen*
Bei dieser Sachlage kann es auf sich beruhen, ob bei Bejahung eines Anspruchs des Architekten auf Grund des § 4 des Vertrages eine Vollmacht zur Vergabe der Arbeiten anzunehmen wäre*
3» Vielmehr bleibt für die Frage, ob diese Arbeiten besonders zu vergüten sind, allein § 3 GOA maßgebend» Ein Anspruch nach dieser Vorschrift besteht nicht, weil es an der Vergabe im Einvernehmen mit dem Bauherrn fehlt»
War aber der Beklagte mit der Vergabe der Arbeit überhaupt nicht einverstanden, so kann auch und erst recht nicht sein Einverständnis damit angenommen werden, daß die Arbeiten in seinem Namen dem Kläger aufgetragen wurden» Aus § 3 GOA ergibt sich demnach nichts für eine dahingehende Vollmacht de3 Architekten*
Ob wenigstens ein außervertraglicher Anspruch des Architekten (aus Geschäftsführung ohne Auftrag, vgl» oben unter 1) besteht, kann hier auf sich beruhen» Ein nur im Verhältnis zwischen Architekten und Bauherrn gegebener Anspruch könnte allenfalls, wenn er auf Grund des Architektenvertrages bestünde, Schlüsse auf eine Bevollmächtigung erlauben, weil der Inhalt des A.i;chitektenvertrags:
 
auch für den Umfang der Vollmacht des Architekten bedeutsam ist (vgl« dazu unten unter III); das Bestehen eines außervertraglichen Anspruchs des Architekten gegen den Bauherrn gibt aber keine Anhaltspunkte für die Beantwortung der Frage, v/ie weit die Vollmacht des Architekten reicht«
III o
Die Revision meint, es komme überhaupt nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des § 3 GOA gegeben seien« Vielmehr ergebe sich die Vollmacht des Architekten, den Kläger zu beauftragen, ohne weiteres aus § 9 des Ärchitektenver-tragos«
Diese Bestimmung lautet:
VDer Architekt ist zur Wahrung der Rechte des Bauherrn berechtigt und verpflichtet und gilt als dessen Bevollmächtigter gegenüber Behörden, Untornehmern und Dritten, insbesondere auch bei Ausübung des Hausrechts auf der Baustelle«'•
Der erkennende Senat tritt jedoch der Ansicht des Berufungsgerichts bei, daß daraus die Vollmacht dos Architekten Pecht, die streitigen Arbeiten an den Kläger zu vergeben, nicht gefolgert werden kann« § 9 besagt über den Umfang der Vollmacht nichts; er befaßt sich auch nicht eigen3 mit der Vergabe von Aufträgen« Daß die Bestimmung bei solcher Vergabe den Architekten uneingeschränkt zur Vertretung des Bauherrn ermächtige, kann nicht angenommen werden« Dagegen spricht § 7 des Vertrages« Hiernach wird die Entscheidung über die Vergabe der Bauarbeiten gemein-
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Gam von Bauherrn und Architekten getroffene Die Revision meint, das habe nur Bedeutung für das Innenverhältnis zwischen Bauherrn und Architekten» Dem ist nicht beizutreten » Dem Bauherrn wäre mit der Bestimmung des § 7 wenig gedient, wenn der Architekt im Innenverhältnis zwar die Zustimmung des Bauherrn einholen müßte, dieser aber gleichwohl den Bauhandwerkern gegenüber nach alleinigem Gutdünken des Architekten verpflichtet werden könnte»
§ 7 betrifft allerdings Bauarbeiten, nicht Arbeiten v/ie die vom Kläger ausgeführten» Aber die Vorschrift zeigt deutlich, daß § 9 keine uneingeschränkte Vollmacht enthält» Vielmehr hat das Berufungsgericht recht darin, daß es - in Übereinstimmung mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs II ZR 132/53 vom 30» 6» 1954 - eine Vollmacht nur im Rahmen der ihm vertraglich übertragenen Aufgaben anerkennt» V/ie schon gesagt, bedeutet das, daß auch für die Vollmacht maßgebend ist, ob ein Einvernehmen über die Beauftragung eines Sonderfachmanns vorlag»
IV»
Der Klage kann auch nicht aus dem Gesichtspunkt^ der Anscheinsvollmacht stattgegeben werden» Der Rechtsschein, auf den die Revision abhebt, besteht allein darin, daß der Beklagte einen Architekten bestellt hat» Das allein soll nach Ansicht der Revision für den Kläger genügender Anlaß gewesen sein, auf die Vollmacht des Architekten zur Vorgabe der Arbeiten vertrauen zu dürfen» Davon kann keine Rode sein»
Der Umfang einer Architektenvollmacht kann je nach den verwandten Vertragsmustern, den schriftlich geschlos-
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aencn Einzelverträgen oder, wo schriftliche und ausdrückliche mündliche Abmachungen fehlen, nach der Verkehrssitte verschieden sein, wobei die Verkehrssitte wiederum örtlich verschieden sein kann (BGH NJW I960, 859)«. Ein fest umrissener Umfang einer Architektenvollmacht, auf den sich der Vertragsgegncr ohne weiteres verlassen kann, läßt sich nicht feststellen0 Der erkennende Senat hat in der eben angeführten Entscheidung bemerkt, im allgemeinen werde, wenn sonst nichts vereinbart ist, die Vollmacht des Architekten die Vergabe einzelner Bauleistungen umfassen,, Wie ausgeführt, ging im vorliegenden Palle die Vollmacht des Architekten BflU noch nicht einmal so weit0 Es konnte auch vom Kläger nicht ohne weiteres darauf vertraut werden, daß die Vollmacht seine Beauftragung mit den doch recht umfangreichen und kostspieligen Arbeiten umfaßte „ Die Revision führt für ihre gegenteilige Ansicht an, daß der mit dem Architekten kontrahierende Geschäftsgegner nicht anhand des Architektenvertrages erst noch ermitteln könne, wie weit die Vollmacht des Architekten reiche, sondern sich auf eine uneingeschränkte Vollmacht müsse verlassen können,, Eine uneingeschränkte Vollmacht würde den Bauherrn jedoch zu sehr belasten und kann deshalb nicht als vereinbart angesehen werden; andererseits kann der Geschäftsgegner, der im Zweifel über den Umfang der Vollmacht ist, die Zweifel leicht durch Anfrage beim Bauherrn beheben*
Sonstige Umstände, aus denen eine Haftung kraft Anscheinsvollmacht gefolgert werden könnte, sind nicht festgestellt e
Vo
 Die Revision meint, der Kläger habe jedenfalls einen Bereicherungsanspruch in Höhe der IQagecummeo Hierauf
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näher einzugehen hat der Senat keinen Anlaß, weil ein solcher Anspruch in den Vorinstanzen nicht geltend gemacht worden ist* Es handelt sich insofern nicht etwa "bloß darum, den in den Vorinstanzen vorgetragenen Tatsachenstoff unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt zu würdigen* Vielmehr fehlt es an dem Vortrag der für einen Bereicherungsanspruch notwendigen tatsächlichen Behauptungen» Mindestens hätte in den Tatsacheninstanzen dargclegt werden müssen, daß der Beklagte überhaupt bereichert ist, daß sich also sein Vermögen durch die Leistung des Klägers vermehrt hat» Davon kann nämlich nicht ohne weiteres ausgegangen werden, v/eil das Bauvorhaben nicht durchgeführt worden ist, wie sich aus dem eigenen Vortrag des Klägers ergibt (vgl* S* 6, 13 des Schriftsatzes vom 21* November I960)*
VI o
Die Revision ist demnach als unbegründet zurückzuweisen, Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO»
Glanzmann	Rietschel	Erbel
 Meyer	Pinke